Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1972, Az.: BVerwG IV B 167.71
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 167.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 28.04.1971 - AZ: 15 II 70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 1972
durch
die Bundesrichter Clauß, Prof. Dr. Weyreuther und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (a.a.O. Nr. 1).
Die Kläger halten für grundsätzlich und klärungsbedürftig, "ob die unanfechtbare Versagung einer Genehmigung nach §§ 4 ff. WSG bzw. 19 ff. Bundesbaugesetz die Wirkung hat ..., daß der Kaufvertrag endgültig unwirksam und der nachträgliche Widerruf der Genehmigungsversagung rechtsfehlerhaft bzw. nichtig ist". Diese Frage führt jedoch schon deshalb nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, weil ihre Klärung von einem Revisionsverfahren nicht erwartet werden könnte. Denn das angefochtene Urteil enthält, wie die Beigeladene mit Recht hervorhebt, noch eine zusätzliche und selbständig tragende Begründung, zu der sich die von den Klägern hervorgehobene Frage nicht stellt. Da allein diese zweite Begründung das angefochtene Urteil rechtfertigt und im Hinblick auf sie ein Grund für die Revisionszulassung nicht einmal behauptet wird, fehlt es insgesamt an einem Grund, die Revision zuzulassen.
Überdies kann die Revision wegen der von den Klägern aufgeworfenen Frage aber auch deshalb nicht zugelassen werden, weil, wenn man diese Frage richtig stellt, ihre Klärung nicht "dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern" (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - in BVerwGE 13, 90 [91]). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß bei Rechtsfragen des bereits ausgelaufenen Rechts eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 BBauG nicht in Betracht kommt (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 23. Oktober 1953 - BVerwG II B 51.53 - [MDR 1954, 207 f.] und vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 2.67 - [Buchholz 310,§ 132 VwGO Nr. 53]). So liegt es hier. Die Genehmigungsversagung von 1956 beurteilt sich sowohl in ihrer Zulässigkeit als auch in ihren Wirkungen nach dem bereits seit 1961 außer Kraft getretenen Wohnsiedlungsgesetz (vgl. § 186 Abs. 1 Nr. 10 BBauG). Das stünde einer Zulassung der Revision allenfalls dann nicht entgegen, wenn die von den Klägern für grundsätzlich gehaltene Frage in gleicher Weise auch zum jetzt geltenden Recht des Bundesbaugesetzes bestünde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtslage nach dem Bundesbaugesetz unterscheidet sich in dem hier interessierenden Punkt von derjenigen nach dem Wohnsiedlungsgesetz ausschlaggebend darin, daß obligatorische Verträge überhaupt keiner Genehmigungspflicht mehr unterliegen (vgl. § 19 BBauG). Dementsprechend kann sich auch zum geltenden Recht nicht die Frage stellen, ob ein - infolge Genehmigungspflichtigkeit - schwebend unwirksamer obligatorischer Vertrag durch die Genehmigungsversagung endgültig unwirksam wird. Die Genehmigungsbedürftigkeit von Auflassungen (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) läßt sich damit nicht vergleichen. Wird nämlich ihnen die Genehmigung versagt, so berührt das nicht die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts, sondern führt lediglich dazu, daß es durch diese gescheiterte Auflassung nicht erfüllt werden kann. Daraus ergibt sich, daß die von den Klägern gestellte Frage das geltende Recht nicht mehr trifft. Dann aber fehlt es auch aus diesem Grunde an einer Rechtfertigung, ihretwegen die Revision zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Prof. Dr. Weyreuther
Noack