Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1971, Az.: BVerwG IV B 114.70
Teilung eines Grundstücks im Außenbereich "zum Zwecke der Bebauung"; Maßgeblichkeit des Willens des Eigentümers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 114.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 12.02.1970 - AZ: VI OVG A 200/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 92, 24
- BauR 1971, 90
- DVBl 1971, 928 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 644 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Nimmt der Eigentümer eine Grundstücksteilung ohne Offenlegung einer Bebauungsabsicht vor, obgleich er - nach Darstellung des Käufers - diesem gegenüber dazu verpflichtet wäre, so ist im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren vom Fehlen einer Bebauungsabsicht und nicht etwa von einem in Wahrheit von der abgegebenen Erklärung abweichenden Willen des Eigentümers (vgl. dazu die Beschlüsse vom 17. Oktober 1964 - BVerwG I B 107.63 - [Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 6] und vom 2. November 1967 - BVerwG IV B 188.66 - [BRS 18, 113]) auszugehen.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Januar 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Kläger machen zu Unrecht geltend, daß das angefochtene Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1964 - BVerwG I B 107.63 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 6) und 31, Januar 1968 - BVerwG IV C 170, 65 (BVerwGE 29, 86 [BVerwG 31.01.1968 - BVerwG IV C 170.65]) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Was die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung vortragen, ist schon darin irrig, daß sie diese beiden Entscheidungen überhaupt auf den vorliegenden Fall für anwendbar halten: Ob die Teilung eines Grundstücks im Außenbereich "zum Zwecke der Bebauung ... vorgenommen wird" (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG), bestimmt sich ausschließlich nach dem Willen des Eigentümers (Beschluß vom 2. November 1967 - BVerwG IV B 188.66 - [BRS 18, 113]) - Allein in dieser Richtung stellt sich die in den Entscheidungen vom 17. Oktober 1964 und 31. Januar 1968 erörterte Frage, ob stets der erklärte Zweck maßgebend ist oder ob darüber hinaus zur Ermittlung des "wahren" Willens andere Erkenntnisquellen herangezogen werden dürfen. Von der demnach vorausgesetzten Abweichung zwischen dem vom Eigentümer erklärten und seinem wahren Willen kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Der Beigeladene hat den Antrag vom 9. August 1963 ohne Offenlegung einer Bebauungsabsicht gestellt und auch in seinem weiteren Verhalten niemals einen Zweifel daran gelassen, daß er die Teilung nicht (oder doch nicht mit bodenverkehrsrechtlichen Konsequenzen) zum Zwecke der Bebauung wolle. Auch die Darstellung der Kläger ergibt nichts Gegenteiliges. Denn dieser Darstellung ist nichts für einen in Wahrheit abweichenden Willen des Beigeladenen, sondern einzig zu entnehmen, daß der Beigeladene vertraglich zu einem anderen Verhalten verpflichtet sei. Das ist etwas durchaus anderes als die Entscheidungen vom 17. Oktober 1964 und 31. Januar 1968 behandeln. Die Kläger wollen im Grunde nicht, daß der Wille des Beigeladenen ermittelt werde, sondern sie wollen, daß er über das Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren zur Erfüllung - angeblicher - Vertragspflichten angehalten werde. Dazu ist jedoch das Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren nicht da. Wenn die Kläger meinen, daß die Verträge vom 18. Juni 1963 nur bei bestehender Bebauungsmöglichkeit ausgeführt zu werden brauchen, müssen sie ihre darüber mit dem Beigeladenen bestehende Meinungsverschiedenheit im ordentlichen Rechtsweg austragen. Es ist nicht die Sache des Beklagten zu 2), dies den Klägern dadurch zu ersparen, daß er die angebliche Verpflichtung des Beigeladenen mit dessen "wahren" Willen gleichsetzt und auf dieser Grundlage nach § 20 BBauG zu Lasten des Beigeladenen die Bodenverkehrsgenehmigung versagt. Im Gegenteil: Wollte der Beklagte zu 2) so verfahren, würde die Genehmigungsversagung Rechte des Beigeladenen verletzen und auf dessen Anfechtung hin aufzuheben sein (vgl. dazu auch den Beschluß vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV B 56.68 - [S. 8]).
Die Kläger verkennen in diesem Zusammenhange über das Gesagte hinaus noch, in anderer Beziehung die Reichweite der von ihnen in Anspruch genommenen Entscheidungen vom 17. Oktober 1964 und 31. Januar 1968. Die Tatsache, daß bei einer Grundstücksteilung nicht einfach auf den erklärten Willen des Eigentümers abzustellen ist, begründet keine Aufklärungspflicht in dem Sinne, daß die Behörde von sich aus zu - über die Erklärung des Eigentümers hinausgehenden - Nachforschungenverpflichtet wäre (Beschluß vom 6. September 1968 - BVerwG IV B 209.67 - [S. 3]; vgl. BBauBl. 1969, 88 mit Anm. 51), und zwar schon gar nicht mit dem Ziel, "einen Vorgang genehmigungsbedürftig zu machen, den der Antragsteller nicht der Genehmigung ... unterstellen will" (Beschluß vom 4. September 1968 - BVerwG IV B 208.67 - [S. 3]; vgl. BBauBl. a.a.O. mit Anm. 53).
Ebensowenig weicht das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1964 - BVerwG I C 64.62 - (BVerwGE 18, 242) ab. Das "Verfahren nach § 19 BBauG" hat nicht so allgemein, wie die Kläger meinen, "eine Schutzfunktion zugunsten des bauwilligen Erwerbers". Wenn der Eigentümer, auf dessen Willen es bei der Grundstücksteilung einzig ankommt, eine Teilung nicht zum Zwecke der Bebauung vornimmt, ist im Genehmigungsverfahren darauf abzustellen. Eine Erklärung der Grundstückserwerber, daß sie das Grundstück in Wahrheit für Bebauungszwecke gekauft hätten und der Eigentümer zu einem dem Rechnung tragenden Verhalten verpflichtet sei, ist nach dem Gesagten unbeachtlich. Soweit dies zu einem Schutz nicht des Käufers, sondern des Verkäufers führt, steht dem das Urteil vom 28. April 1964 nicht entgegen.
Die Revision kann schließlich auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugelassen werden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ob die vom Berufungsgericht zu§ 19 Abs. 5 Nr. 4 BBauG vertretene Auffassung klärungsbedürftige Fragen aufwirft, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls würde ein Revisionsverfahren zur Klägerung dieser Fragen nicht vordringen können. Das angefochtene Urteil beruht in dem fraglichen Punkt allein auf der Feststellung, daß "das Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit für die Teilung richtig gewesen und richtig erteilt worden" sei. Der auf § 19 Abs. 5 Nr. 4 BBauG gestützte Zusatz, daß es dieses Negativattestes gar nicht bedurft habe, ist für die angefochtene Entscheidung ohne Bedeutung und wäre es auch in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler