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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1968, Az.: BVerwG IV B 208.67

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Planungsrechtliche Zulässigkeit von Gebäuden; Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz; Herleiten von Rechten aus einer Ablageverfügung der Behörde; Voraussetzungen für eine Durchführung eines Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 208.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.08.1967 - AZ: I OVG A 34/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. August 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt unter keinem der von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte grundsätzliche Bedeutung zu.

3

Der Rechtsstreit wirft hinsichtlich des Art. 3 GG keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, war und ist das Gebäude der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Soweit die von der Klägerin angeführten Umgebungsbauten ebenfalls rechtswidrig sind, hat sie auf Grund des Art. 3 GG keinen Anspruch, daß der Beklagte gegen alle rechtswidrigen Bauwerke gleichzeitig vorgeht. Ob die Bauten auf Waldgelände oder auf Ödland stehen, ist unerheblich.

4

Aus der Ablageverfügung vom 24. Oktober 1957 kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Die Verfügung, bestimmte Aktenvorgänge wegzulegen, stellt keine Regelung eines Einzelfalls gegenüber einer bestimmten Person dar. Sie hat nur behördeninterne Bedeutung: der betroffene Vorgang wird bis auf weiteres nicht mehr bearbeitet. Aus der damit verbundenen Untätigkeit der Behörde kann deshalb keinesfalls auf die Erteilung einer Baugenehmigung geschlossen werden.

5

Auch der Gesichtspunkt der Verwirkung ist unergiebig. Daß der Grundsatz der Verwirkung auch im öffentlichen Recht gilt, ist anerkannt (BVerwGE 5, 136 [140]; 5, 261 [262]; 7, 54 [56]). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht einer behördlichen Verfügung mit dem Ziel, fortdauernde Störungen der öffentlichen Ordnung zu beseitigen, entgegengehalten werden. Wenn der Beklagte zunächst Nachsicht geübt hat und erst im Jahre 1964 gegen den Bau vorgegangen ist, hat er offensichtlich keine Rechte der Klägerin verletzt.

6

Auch zu § 19 BBauG ergeben sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Die Darlegungen der Klägerin verkennen, daß die Vorschriften über das Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren in erster Linie dem Schutz des Erwerbers dienen, der möglichst rechtzeitig erfahren soll, ob das Grundstück bebaut werden darf oder eine etwa vorhandene Bebauung genehmigt werden kann. Genehmigungsbedürftig sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG die Auflassung eines Grundstücks, wenn sie nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtnerischen Nutzung vorgenommen wird, und nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG die Teilung eines Grundstücks, wenn das Grundstück bebaut oder seine Bebauung genehmigt ist oder wenn die Teilung zum Zwecke der Bebauung oder der kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird. Das Bundesbaugesetz enthält aber keine Regelungen darüber, daß der Antragsteller einer Bodenverkehrsgenehmigung Angaben im Sinne des § 19 Abs. 2 BBauG machen muß. Es verpflichtet ihn insbesondere nicht, seine Nutzungsabsichten zu offenbaren (Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 82.62 - [BVerwGE 19, 79]). Wohl legt es dem Antragsteller im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG nahe, sich in seinem eigenen Interesse über die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung zu äußern (BVerwG a.a.O.). Macht der Antragsteller im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBauG keine zweckdienlichen oder unrichtige Angaben, so ist die Behörde nicht zur Nachforschung verpflichtet. Im Falle der Auflassung ist sie ohnehin an den Inhalt des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts gebunden (BVerwG a.a.O.). Im Falle der Teilung kann die Behörde auch Erkenntnisquellen außerhalb der Angaben des Antragstellers verwerten (Beschluß vom 17. Oktober 1964 - BVerwG I B 107.63 -). In jedem Falle ist es nicht Aufgabe der Behörde, einen Vorgang genehmigungsbedürftig zu machen, den der Antragsteller nicht der Genehmigung durch die Behörde unterstellen will (Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 170.65 -). Bedarf der Vorgang nach den Angaben des Antragstellers keiner Genehmigung, dann kann die Behörde bestätigen, daß der Vorgang nicht genehmigungsbedürftig sei und, sofern beantragt, die entsprechende Negativbescheinigung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG ausstellen. So ist es im vorliegenden Falle. Die Antragstellerin hat sich auf die Angabe beschränkt, bei dem gekauften Trennstück handle es sich um Ödland. Daß das Grundstück längst bebaut war, hat sie verschwiegen. Bei dieser Sachlage besteht keine Grundlage für das Vorbringen der Klägerin, die Genehmigungsbehörde habe sie treuwidrig getäuscht und nicht aufgeklärt.

7

Eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 2, 40 und BVerwGE 5, 261 liegt offenbar nicht vor. In der ersten Entscheidung ist keine Rede davon, daß die Verfügung eines Beamten, bestimmte Akten wegzulegen, ein Verwaltungsakt sei. Die zweite Entscheidung sagt für den vorliegenden Fall nichts aus. Sie befaßt sich mit Fragen der Verwirkung im Personalvertretungsrecht.

8

Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht hätte die von ihr vorgetragene Weglegeverfügung der Baugenehmigungsbehörde berücksichtigen müssen, ist schon deshalb unbegründet, weil durch eine solche behördeninterne Anordnung keinesfalls die Illegalität eines Bauwerks beseitigt wird.

9

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Prof. Külz
Klein
Dr. Weyreuther