Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1964, Az.: BVerwG I B 107.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 107.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.05.1963 - AZ: 219 I 62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger messen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen der Frage bei, wonach es zu beurteilen ist, ob eine Grundstücksteilung zum Zweck der Bebauung vorgenommen wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 341] - BBauG -). Diese Frage bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ihre Beantwortung ergibt sich aus dem Gesetz. Der Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts ist nur bei der Auflassung eines - ungeteilten - Grundstücks zum allein maßgeblichen Kriterium gemacht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG). Bei der Grundstücksteilung, der vielfach kein Veräußerungsgeschäft zugrunde liegt (s. § 19 Abs. 3 BBauG), fehlt eine solche Beschränkung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG). Bei ihr sind also für das Tatbestandsmerkmal des Zweckes des Rechtsvorganges alle denkbaren Erkenntnisquellen verwertbar. Das ergibt, daß eine Erklärung des Grundeigentümers nicht unbedingt, insbesondere dann nicht maßgeblich ist, wenn sie sich bei Verwertung "sämtlicher objektiven Umstände des einzelnen Falles" als unrichtig erweist.
Die somit unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Lullies
Dr. Paul