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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1967, Az.: BVerwG IV B 188.66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Genehmigung einer Grundstücksteilung; Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; Ausschließliche Maßgeblichkeit des Willens des Eigentümers für die "bezweckte Nutzung" bei einer reinen Grundstücksteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 188.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.07.1966 - AZ: VGH Nr. 236 I 65

Amtlicher Leitsatz

Ob sich mit der Teilung eines Grundstücks (§ 19 Abs. 3 BBauG) der Zweck einer bestimmten Nutzung im Sinne des § 20 BBauG verbindet, bestimmt sich ausschließlich nach dem Willen des Eigentümers, wie er sich aus den objektiven Umständen des Falles ergibt.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. November 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen; unter denen nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist, sind nicht erfüllt.

2

Die Kläger machen zu Unrecht geltend, daß das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der von ihnen erhobene Vorwurf einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verkennt, daß sich der Umfang der Aufklärungspflicht nach der Rechtsauffassung bestimmt, von der das Berufungsgericht in der Sache selbst ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß eine Genehmigungserteilung unter Auflagen ausscheiden muß, weil es am Einverständnis der Beigeladenen fehlt. Auf dieser Grundlage war kein Raum, unter näherer Sachaufklärung in eine Auseinandersetzung mit der Frage einzutreten, ob eine Genehmigung unter Auflagen mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren wäre. Aus dem gleichen Grunde kann auch der von den Klägern behauptete Verstoß gegen § 113 Abs. 4 VwGO nicht vorliegen.

3

Die Revision war auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die von den Klägern angeführte Entscheidung vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 40.65 - betrifft einen anderen Fall. Sie beschäftigt sich, soweit es hier interessiert, mit der Frage, ob eine nach § 19 Abs. 2 BBauG genehmigungsbedürftige Auflassung u.U. unter der Auflage der Beseitigung eines illegalen Bauwerks genehmigt werden muß. Dabei lag der Sachverhalt so, daß sich die Erwerber, ohne darin auf einen Widerspruch der Verkäufer zu treffen, bereit erklärt hatten, von dem ursprünglich verfolgten Bebauungszweck Abstand zu nehmen. Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat im Urteil vom 5. Oktober 1965 ausgeführt, daß eine Genehmigungsversagung gegen das Übermaßverbot verstoßen kann, wenn nach Lage der Dinge eine Genehmigung unter Auflage dem Willen und den Interessen der Betroffenen entspricht. Daraus ergebe sich die Pflicht der Behörde, mit den Beteiligten alle Möglichkeiten einer Aufrechterhaltung des Vertrages zu erörtern, bevor der Vertrag durch eine Genehmigungsversagung endgültig zu Fall gebracht wird. Diese Überlegungen lassen sich auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen. Zur Genehmigung gestellt ist hier nicht eine Auflassung, sondern eine Grundstücksteilung. Daß für sie andere Grundsätze gelten, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 BBauG. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1965 kann dementsprechend nicht vorliegen.

4

Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auslegung des § 19 Abs. 3 BBauG, von der das angefochtene Urteil ausgeht, entspricht dem Gesetz und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Grundsätzliche Fragen, die noch einer weiteren Klärung bedürfen, stellen sich insoweit nicht.

5

Dazu ist im einzelnen folgendes zu sagen: Die Genehmigungspflichtigkeit der von den Beigeladenen beabsichtigten Grundstücksteilung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 BBauG. Daß zur Zeit der Antragstellung um die Genehmigung nach § 4 WSG nicht für die Teilung, sondern für den Kaufvertrag nachgesucht wurde, ist für die Fortführung des Genehmigungsverfahrens ohne Belang (vgl. Urteil vom 22. Mai 1962 - BVerwG I C 95.61 - [S. 3 f.]). In den Fällen des § 19 Abs. 1 BBauG darf nach § 20 Abs. 1 BBauG die Bodenverkehrsgenehmigung versagt werden, "wenn der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung ... mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung ... nicht vereinbar wäre". Als "bezweckte Nutzung" im Sinne dieser Vorschrift kommt in erster Linie eine Bebauung in Betracht (vgl. § 19 Abs. 2 BBauG). Ihr steht jedoch, wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 5. Oktober 1965 entschieden hat, gleich, wenn sich der Rechtsvorgang darauf richtet, ein bereits vorhandenes ungesetzliches Bauwerk bestehen zu lassen und zu nutzen. Schließlich steht auch außer Frage, und darin weicht der vorliegende Fall von dem im Urteil vom 5. Oktober 1965 behandelten Sachverhalt ab, daß es bei einer reinen Grundstücksteilung für die "bezweckte Nutzung" ausschließlich auf den Willen des Eigentümers ankommt. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 3 BBauG. Davon geht auch der Beschluß vom 17. Oktober 1964 - BVerwG I B 107.63 - aus. In diesem Beschluß hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, daß es bei Grundstücksteilungen im Hinblick auf die "bezweckte Nutzung" nicht auf den Inhalt eines im Zusammenhang mit der Teilung etwa abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfts (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG), sondern auf den Willen des Eigentümers ankommt, wie er sich bei Verwertung aller objektiven Umstände des Falles ergibt. Daraus folgt zwangsläufig, daß eine nachträgliche Änderung oder Aufgabe des ursprünglich verfolgten Zweckes ebenfalls nur beachtlich sein kann, wenn diese Änderung dem Willen des Eigentümers entspricht. Fehlt es hieran, vermag weder der am Teilungsvorgang nicht unmittelbar beteiligte Käufer eine Zweckänderung vorzunehmen, noch kann die Genehmigungsbehörde gegen den Willen des Eigentümers durch Auflagen einen Zustand herbeiführen, der eine solche Zweckänderung voraussetzt oder zur Folge hat. Mit alledem erweist sich die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung als zutreffend.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 und 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oswald
Klein
Dr. Weyreuther