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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1977, Az.: BVerwG VIII C 36.76

Widerruf der Anerkennung eines Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung; Anforderungen an das Vorliegen eines Familienheims; Qualifizierung der Anerkennung einer steuerbegünstigte Wohnung im weiteren Sinne als Maßnahme der Wohnungsbauförderung; Anerkennung eines Wohngebäudes mit mehreren Eigentümern als Familienheim

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1977
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 36.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 19.06.1974 - AZ: 1 A 48/73
OVG Niedersachsen - 05.02.1976 - AZ: III A 121/74

Fundstellen

  • BBauBl. 1978, 30
  • DGemStZ 1979, 70
  • DokBer A 1977, 143

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1

I.

Die Kläger fechten den Widerruf der Anerkennung ihres in A., E.weg 38 a, gelegenen Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung an.

2

Das als Einfamilienhaus genehmigte Gebäude enthält im Erdgeschoß vier Wohnräume, eine Küche, ein Bad mit WC und ein WC, im ausgebauten Dachgeschoß drei Wohnräume, eine Küche, ein Bad mit WC und einen Abstellraum. Es umfaßt eine Wohnfläche von 154,61 qm. Sein Bauherr, Rolf B., verkaufte das noch nicht hergestellte Gebäude durch Vertrag vom 1. September 1966 an Peter S., der es, nachdem es am 30. Januar 1967 bezugsfertig geworden war, mit seiner Familie bezog. Durch Bescheid vom 6. März 1969, gerichtet an Rolf B. (Erwerber Eheleute Peter S.), erkannte der Landrat des Kreises Stormann das als Eigenheim bezeichnete Gebäude als steuerbegünstigtes Familienheim an. Peter S. verkaufte das Grundstück mit Vertrag vom 27. Juni 1969 an die Klägerin zu 1) zu 3/10, die Kläger zu 2), 3) und 4) zu je 1/10 und den Kläger zu 5) zu 4/10. Als Tag der Übergabe wurde der 1. Juli 1969 vereinbart. Die ledige Klägerin zu 1) und der ledige Kläger zu 5) und dessen Vater bewohnen das Haus ständig. Die verheirateten Kläger 3) und 4) haben mit ihren Familien Wohnungen in St. und in L., wo jeweils die Ehemänner Dienst tun. Der ledige Kläger zu 2) besitzt eine Wohnung in St. und übt dort seinen Beruf aus. Die Kläger zu 3) und 4) mit ihren Familien und der Kläger zu 2) halten sich an einzelnen Wochentagen sowie an Wochenenden im Haus auf. Die Kläger, die nicht miteinander verwandt sind und keinen gemeinschaftlichen Haushalt führen, haben den ledigen Klägern zu 1), 2) und 5) je ein Zimmer im Dachgeschoß, dem Vater des Klägers zu 5) ein Zimmer im Erdgeschoß und der verheirateten Klägerin zu 4) einen Kellerraum des Hauses zugeteilt. Der verheiratete Kläger zu 3) schläft bei seinen Aufenthalten in dem Wohnzimmer im Erdgeschoß. Diesen Baum, ein anschließendes als Bibliothek eingerichtetes Zimmer, ein Eßzimmer, die Küchen und sonstigen Räume des Hauses nutzen die Kläger gemeinschaftlich.

3

Die Beklagte widerrief durch Bescheid vom 22. Juni 1972, gerichtet an Herrn Gerhard Sch. (den Kläger zu 5) und Miteigentümer, den Klägern gegenüber die Anerkennung des Hauses als steuerbegünstigt mit Wirkung vom 1. Juli 1969 an. Der Widerruf wurde damit begründet, das Haus werde nicht mehr als Familienheim benutzt. Nach, erfolglosem Widerspruch haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 1972 und den Widerspruchsbescheid des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 13. April 1973 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, das Haus der Kläger sei kein Familienheim mehr, die Wohnfläche des Hauses überschreite ferner die Wohnflächengrenze für sonstige Wohnungen. Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

4

Nach dem Einzug der Kläger sei das Gebäude kein Familienheim mehr. Familienheim wäre es nur dann, wenn es dazu bestimmt wäre, für jeden Miteigentümer und seine Familie oder an dessen Stelle einem seiner Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen. Die Kläger hätten hingegen nicht insgesamt das Haus dazu bestimmt, ihnen und ihren Familien oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen. Das Haus sei lediglich für den Kläger zu 5), der mit seinem Vater eine Familie bilde, ein Heim. Die Klägerin zu 1), die das Haus ebenfalls dauernd nutze, sei ledig. Familienheime alleinstehender Personen gebe es nicht. Das gleiche gelte für den Kläger zu Ziffer 2). Für ihn und die verheirateten Kläger zu 3) und 4) sei das Haus auch deshalb kein Heim, weil sie dort keinen dauerhaften Mittelpunkt ihres gesamten Lebens begründet hätten. Die verheirateten Kläger wohnten mit ihren Familien in St. und L., wo die Ehemänner Dienst verrichteten. Der Kläger zu 2) habe in St. eine Wohnung und führe dort seinen Dienst als Lehrer. In dem hier umstrittenen Haus hielten sie sich nur an einzelnen Wochentagen sowie an Wochenenden auf. Ein Familienheim sei außerdem nur dann anzunehmen, wenn die Familie die Wohnung allein nutze. Die Kläger nutzten hingegen das Haus als eine Wohnung mit mindestens zwei und höchstens vier Haushalten. Sie führten keinen gemeinschaftlichen Haushalt.

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Das Haus sei auch keine andere Wohnung. Die Wohnfläche von 154,61 qm überschreite die Wohnflächengrenze von 108 qm beträchtlich. Den Klägern stehe nicht je eine Mindestwohnfläche von 40 qm zu. Es genüge auch nicht, daß die Kläger ihr Haus mit unveränderter Wohnfläche weiterhin als Wohnraum nutzten.

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Der Widerruf sei daher notwendig. Er habe rückwirkend auf den 1. Juli 1969 erfolgen müssen. Seit diesem Zeitpunkt werde das Haus nicht mehr als Familienheim genützt, da es die Kläger seitdem übernommen hätten. Vertrauensschutz genössen die Kläger nicht. Schließlich habe der Widerruf den Klägern gegenüber ergehen dürfen, da er für einen Zeitpunkt ausgesprochen sei, in welchem die Wohnung bereits auf den Rechtsnachfolger des Bauherrn übergegangen sei.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Kläger. Die Kläger beantragen,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

8

Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und meinen,

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sie hätten das Haus als Miteigentümer erworben, da sie ihre Bausparverträge bei dem Beamtenheimstättenwerk hätten zusammenlegen müssen. Es könne keinen Unterschied machen, ob in einem Familienheim eine Familie wohne oder ob fünf Miteigentümer darin wohnten. Für das Haus ergebe sich ein geringerer Förderungsaufwand, als wenn die Eigentümer fünfmal bis zu 108 qm sonstigen Wohnraum oder bis zu 120 qm Wohnfläche einer Eigentumswohnung erworben hätten. Wenn, wie hier, der Kläger zu 5) das Haus als Familienheim nutze, so komme dies den übrigen Miteigentümern zugute. Das Gesetz verlange nicht, daß jeder Miteigentümer das Familienheim für seine eigene oder die Familie eines Angehörigen nutze. Wenn nur der Kläger zu 5) das Haus gekauft hätte und mit seinem Vater allein bewohnte, müßte es bei der Anerkennung bleiben. Daß mehrere Miteigentümer vorhanden seien, führe auch nur zu einmaliger Ausnutzung der Steuervergünstigung. Ferner habe die Klägerin zu 1) in dem Hause auch ihr Heim, weil sie dort einen eigenen Haushalt führe. Wenn sich die Miteigentümer einschränkten und den vorhandenen Wohnraum miteinander teilten, so belaste das die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nicht. Außerdem vertreten die Kläger die Ansicht, der Widerruf hätte dem Bauherrn gegenüber ergehen müssen.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, vom Standpunkt der Kläger aus sei deren Klage unzulässig, weil die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung entfallen sei, seitdem sie das Haus erworben hätten.

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Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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II.

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Recht bestätigt. Die Kläger werden durch den Widerruf der Anerkennung ihres Hauses als steuerbegünstigte Wohnung vom 1. Juli 1969 an nicht in ihren Rechten verletzt. Der Widerruf ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Da der Widerruf Rückwirkung auf den 1. Juli 1969 hat, ist hinsichtlich der materiellrechtlichen Erfordernisse das vom 1. Juli 1969 an bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens jeweils geltende materielle Recht anzuwenden. Daher ist auszugehen von dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618), zuletzt geändert durch Art. III Wohnungsbauänderungsgesetz vom 17. Juli 1968 (BGBl. I S. 821), die die Zeit vom 1. Juli 1969 umfaßt. Für das Verwaltungsverfahren ist die zuletzt durch Art. I Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993) geänderte Fassung maßgebend. Diese Fassung galt bei Erlaß des Widerrufsbescheides vom 22. Juni 1972 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 13. April 1973. Ausgehend davon schreibt § 83 Abs. 5 II. WoBauG in Satz 1 vor, die Anerkennung sei zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder zulässige Benutzung entspreche. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Widerruf für den Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben sind. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden. Denn Gegenstand des Streites ist die Aufhebung der seinerzeit zu Recht erteilten Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung durch Widerruf wegen des nachträglichen Wegfalls der in § 82 II. WoBauG aufgestellten Anerkennungsvoraussetzungen (BVerwGE 38, 290; Urteile vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 182.71-, vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 62.73 und VIII C 101.73 - und vom 26. Juni 1974 - BVerwG VIII C 100.71 -).

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Die Beklagte hat den Widerruf entgegen der Ansicht der Kläger zutreffend gegen die Kläger gerichtet. Das Gesetz trifft darüber keine Regelung. Deshalb gelten die allgemeinen Grundsätze. Sie bestimmen, daß der Widerruf gegen die Person zu richten ist, die durch die widerrufene Regelung begünstigt ist. Begünstigt ist durch die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt der an dieser Wohnung dinglich Berechtigte. Das ist grundsätzlich der Eigentümer der Wohnung. Denn die einmal ausgesprochene Anerkennung wirkt auch zugunsten des jeweiligen Rechtsnachfolgers in die dingliche Berechtigung. Sie ist objektgebunden. Diese Folgerung liegt der Antragsbefugnis des Bauherrn in §§ 83 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 2 Buchst. b und 95 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG zugrunde und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG VIII C 95.73 -). Was die Kläger dazu in ihrer Revisionsbegründung ausführen, ist unzutreffend (vgl. auch Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG VIII C 95.73 -).

16

Zwar wird nach § 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG die Anerkennung vom Bauherrn beantragt und erstritten. Daraus ist zu schließen, daß sie ihm gegenüber auch widerrufen werden kann. Diesen Schluß hat der Senat in Fällen gezogen, in denen der Bauherr Miteigentümer war (Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 101.73 -). Indessen folgt daraus nicht, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Widerruf gegen den Bauherrn gerichtet werden muß.

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Der Bauherr ist nach § 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG Inhaber des Antragsrechts, weil die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung im weiteren Sinne eine Maßnahme der Wohnungsbauförderung ist. Sie hat zum Inhalt die Statusfeststellung zum Zweck der Eröffnung der Wohnungsbauförderung. In der Wohnungsbauförderung ist der Bauherr Adressat der Förderungsmaßnahmen (§§ 33 ff., 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 88 II. WoBauG). Er ist baurechtlich für den Bau der Wohnungen verantwortlich, die bauförderungsrechlich gefördert werden sollen.

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Die Eigenschaft des Bauherrn, Adressat der Förderungsmaßnahmen zu sein, entfällt jedoch jedenfalls dann, wenn der Wohnungsbau beendet ist und zusätzlich der Bauherr die Sachherrschaft über das Bauwerk verliert. Wann der Wegfall eintritt, kann hier offenbleiben. Jedenfalls ist dies dann zu bejahen, wenn der Bauherr auf Veräußerung und Erwerb des Gebäudes keinen Einfluß mehr hat. In einem solchen Fall könnte er keine Förderung mehr erhalten und wäre seine Einwilligung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ohne Belang. So liegen die Dinge hier. Die Kläger erwarben das Haus ohne den Bauherrn. Denn die Kläger sind hinter S. die zweiten Nacherwerber nach dem Bauherrn B. Der Widerruf umfaßt auch einen Zeitraum, in dem der Bauherr keine Sachherrschaft mehr hatte, nämlich den von der Übergabe des Hauses durch S. an die Kläger an. Ob in diesem Falle der Widerruf noch gegen den Bauherrn gerichtet werden dürfte, läßt der Senat dahingestellt. Jedenfalls kann der Widerruf in einem solchen Fall wirksam gegen den dinglich Berechtigten gerichtet werden. Das sind die Kläger. Sie sind Eigentümer des Gebäudes.

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Das Bauamt der Beklagten ist so verfahren. Es hat den Widerruf gegen alle Kläger gerichtet. Er ist an Herrn Gerhard Sch. (Kläger zu 5) und Miteigentümer adressiert. Die Miteigentümer sind im Text des Bescheides ausdrücklich genannt. Es hat den Widerruf zwar nur dem Kläger zu 5) zugestellt, obwohl er allen dinglich Berechtigten hätte zugestellt werden sollen. Das ist jedoch unschädlich. Denn sie haben den Bescheid mit Willen der zustellenden Behörde nachweislich erhalten (§ 9 Abs. 1 VwZG). Denn das Bauamt der Beklagten hat den Gerhard Sch. als den passiv Bevollmächtigten der Miteigentümer behandelt, weil er ständig in dem Hause wohnt und den größten Eigentumsanteil daran hat. Damit waren die anderen Miteigentümer einverstanden. Sie haben den Bescheid als auch ihnen zugestellt gelten lassen. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat in ihrer aller Namen gegen den Widerruf Widerspruch eingelegt. Er war dazu von allen Klägern bevollmächtigt. Daher ist gegen das Verwaltungsverfahren nichts einzuwenden.

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Der Widerruf ist auch seinem Inhalt nach gerechtfertigt. Denn seit dem 1. Juli 1969, dem Beginn der Widerrufswirkung, ist das Gebäude kein Familienheim mehr und sind die darin befindlichen Wohnungen auch nicht aus anderen Gründen steuerbegünstigt.

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Das Oberverwaltungsgericht hat das Gebäude deshalb nicht mehr als Familienheim bewertet, weil es gemeint hat, es sei nicht für jeden der Kläger ein Familienheim. Der Senat hat Zweifel, ob ein Wohngebäude mehrerer Eigentümer nur dann ein Familienheim sein kann, wenn es für jeden Eigentümer und seine Familie oder an dessen Stelle einen Angehörigen und dessen Familie Heim ist. Er entscheidet diese Frage jedoch nicht. Denn das angefochtene Urteil Ist jedenfalls aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Gebäude ist schon deshalb nicht Familienheim, weil es mehr Wohnungen beherbergt, als für ein Familienheim zugelassen sind.

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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts haben jedenfalls die Kläger zu 1), 2), 4) und 5) in dem Haus eine eigene Wohnung. Sie haben voneinander abgegrenzte Wohnbereiche. Jeder dieser Kläger hat einen eigenen Raum, in dem er für sich sein kann. Da zwei Küchen, zwei Bäder und drei Toiletten vorhanden sind, die die Kläger ebenso wie Eßzimmer und Bibliothek gemeinsam nutzen, kann jeder dieser Kläger in dem Haus einen eigenen Haushalt führen und tut dies auch. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, bestimmen sich Ort und Lage der Wohnung nach dem Willen des Benutzers. Er bestimmt, was er als seine Wohnung ansieht und wie er sie nutzt (Urteile vom 13. August 1975 - BVerwG VIII C 95.73, VIII C 69.74, VIII C 82.74 -). Daher haben die genannten vier Kläger je eine Wohnung in dem Gebäude. Daran ändert nichts, daß die Kläger zu 2) und 4) nicht dauernd in dem Gebäude wohnen. Denn eine Wohnung ist auch dann vorhanden, wenn sie nicht dauernd benutzt wird. Nach Ansicht des Senats steht auch die Entscheidung BVerwGE 38, 290 nicht entgegen. Dort ist entschieden, daß eine Einliegerwohnung nur dann anzunehmen ist, wenn sie eine eigene Toilette hat. Dieses Erfordernis betrifft nicht die hier erhebliche Frage, was Wohnung einer Person ist, sondern die davon zu unterscheidende Frage, welche Erfordernisse erfüllt sein müssen, um im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 II. WoBauG eine förderungswürdige Wohnung annehmen zu können. Diese Frage stellt sich erst, wenn die hier aufgeworfene Frage entschieden ist, was die Wohnung einer Person ist.

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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 II. WoBauG darf ein Familienheim nur zwei Wohnungen haben. Wohngebäude mit mehr Wohnungen können keine Familienheime sein. Deshalb ist das Gebäude der Kläger kein Familienheim. Die Vorschriften in §§ 7. Abs. 1 Satz 1 und 9 Abs. 1 II. WoBauG gehen allerdings davon aus, daß die Wohnungen nicht, wie hier, durch Aufteilung ursprünglich einer einzigen Wohnung entstanden sind, sondern der Planung des Gebäudes entsprechen. Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG schreibt ausdrücklich vor, daß Größe und Grundriß des Gebäudes ergeben müssen, daß es dazu bestimmt ist, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen. Daraus folgt, daß sie auch ergeben müssen, ob es sich um ein Familienheim mit einer oder gemäß § 9 Abs. 1 II. WoBauG mit zwei Wohnungen handelt. Das wird bestätigt durch die auch im vorliegenden Fall nach § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG einschlägige Regelung in § 39 Abs. 1 II. WoBauGüber die Wohnflächengrenzen. Nur deshalb ist die Wohnflächengrenze des Familienheims mit zwei Wohnungen höher als die des Familienheims mit einer Wohnung, weil die beiden Wohnungen so geplant und entsprechend baulich ausgeführt und nicht lediglich nachträglich durch Teilung einer einzigen Wohnung entstanden sind. Gleichwohl fordert die Vorschrift, daß das Familienheim nur so viele Wohnungen beherbergt, wie darin vorgesehen sind. Sie geht davon aus, daß die Nutzung der baulichen Einrichtung entspricht. Ein Familienheim, in dem nur eine Wohnung eingebaut ist, soll tatsächlich auch nur eine Wohnung beherbergen. Ein solches, in der zwei Wohnungen eingerichtet sind, soll tatsächlich nur zwei Wohnungen beherbergen. Denn im steuerbegünstigten Wohnungsbau bemißt der Gesetzgeber im Regelfall am Wohnraumbedarf von fünf Personen (§ 82 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 II. WoBauG). Soll es für eine solche Familie ein Heim sein, so bleibt nach dem Modell kein Raum für weitere Wohnungen übrig. Dies entspricht dem in § 1 Abs. 2 II. WoBauG vorgesehenen Förderungsziel, weiten Kreisen der Bevölkerung Eigentumserwerb, besonders in der Form von Familienheimen, zu ermöglichen und in ausreichendem Maße solche Wohnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesunden Familienlebens namentlich für kinderreiche Familien gewährleisten.

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Daraus folgt, daß das Gebäude der Kläger, das als Einfamilienhaus mit nur einer Wohnung baurechtlich genehmigt und als Familienheim mit baulich einer Wohnung anerkannt worden war, jedenfalls nicht mehr als zwei Wohnungen beherbergen durfte, wenn seine Eigenschaft als Familienheim nicht ohne weiteres verloren gehen sollte. Es enthält jedoch vier Wohnungen. Deshalb entspricht es nicht den Erfordernissen eines Familienheimes. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die überzähligen Wohnungen nur vorübergehend durch Abtrennung eingerichtet wären, läßt der Senat dahingestellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Dauerzustand. Er widerspricht den Anerkennungsvoraussetzungen für ein Familienheim.

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Damit haben sich die rechtserheblichen Tatsachen nachträglich geändert. Das Gebäude der Kläger ist kein Familienheim mehr. Die ursprünglich für ein Familienheim mit einer Wohnung erteilte Anerkennung kann auch nicht als Anerkennung für ein Familienheim mit zwei Wohnungen aufrechterhalten bleiben. Eine Anerkennung kommt endlich auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Das wäre nur dann möglich, wenn die von den Klägern zu 1), 2), 4) und 5) bewohnten vier Wohnungen sonstige Wohnungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG wären. Das trifft jedoch gleichfalls nicht zu.

26

Wie der Senat im Urteil vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - dargelegt hat, werden die in § 39 Abs. 1 II. WoBauG aufgeführten Wohnungstypen durch § 2 Abs. 2 II. WoBauG bestimmt und umgrenzt. Sonstige Wohnungen sind nur solche, die in § 2 Abs. 2 II. WoBauGüber die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a-c II. WoBauG aufgeführten Wohnungen hinaus aufgezählt sind. Sonstige Wohnungen sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG demnach solche, die das Gesetz ausdrücklich oder stillschweigend aufzählt. Da die Kläger die Wohnungen selbst nutzen, sind als sonstige Wohnungen nur Eigenheime im Sinne des § 9 II. WoBauG in Betracht zu ziehen, die nicht zugleich Familienheime sind. Andere Fälle eigengenutzter sonstiger Wohnungen im Sinne der Typenbildung in § 2 Abs. 2 II. WoBauG gibt es nicht.

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Ein Eigenheim im Sinne des § 9 II. WoBauG ist das Gebäude der Kläger gleichfalls nicht. Denn es darf, wie oben dargelegt, nach Abs. 1 der Vorschrift höchstens zwei Wohnungen enthalten. Diesem Erfordernis entspricht das Gebäude nicht.

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Ohne daß es auf die Überlegungen der Kläger zum Anlaß des Erwerbs des Gebäudes, zu dem nach ihrer Ansicht bestehenden Anspruch auf Wohnraum und Wohnungsbauförderung und zu der Ansicht der Steuerbehörden ankommt, ist daher durch nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Anerkennungsfähigkeit nach § 82 II. WoBauG weggefallen. Denn sowohl das Gebäude als auch die dort eingerichteten Wohnungen entsprechen nicht mehr der nach § 82 II. WoBauG zulässigen Benutzung. Entgegen der Ansicht der Kläger fällt darunter nicht nur ein Wandel der Nutzungsart, sondern auch ein solcher der Nutzungsform. Denn die Vorschrift soll es ermöglichen, im steuerbegünstigten Wohnungsbau die Förderung durch Widerruf der Anerkennung zu beenden, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nachträglich entfallen. Daher hat die Beklagte nach § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG mit Recht die Anerkennung widerrufen.

29

Der Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist am 1. Juli 1969 eingetreten. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts haben die Kläger in diesem Augenblick das Haus in Besitz genommen. Das bedeutet, daß sie es bezogen haben. Auf diesen Zeitpunkt wirkt der Widerruf zurück. Das ist nach § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG vorgeschrieben. Da der Widerruf der Behörde zur Pflicht gemacht ist, entfällt ein Vertrauensschutz für die Kläger. Der Widerruf der früher erteilten Anerkennung ist daher rechtmäßig. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls aus anderen Gründen richtig. Die Revision der Kläger ist mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz