Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1975, Az.: BVerwG VIII C 95.73

Anerkennung von Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen; Anforderungen an die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt; Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anerkennung der Eigentumswohnungen als steuerbegünstigt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.08.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 95.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 16.05.1973 - AZ: 7 K 707/72

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 95 - 102
  • BBauBl 1976, 144
  • BlGBW 1976, 79
  • DVBl 1977, 776 (amtl. Leitsatz)
  • KStZ 1976, 68
  • MDR 1976, 344 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1976, 72-74 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Entscheidung darüber, ob Steuervergünstigungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz gewährt wurden, sind zwei Eigentumswohnungen, die von einem Ehepaar als gemeinsame Wohnung benutzt werden, als eine einzige Wohnung anzusehen.

In der Verwaltungsstreitssache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richten am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1973 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger streiten um die Anerkennung ihrer beiden Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen.

2

Die Kläger sind Eigentümer je einer im Hause H. Straße 16 in D. liegenden Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung der Klägerin liegt im Erdgeschoß des Hauses, hat die Bezeichnung "Wohnung Nr. 3" und umfaßt eine Wohnfläche von 99,07 qm. Die Eigentumswohnung des Klägers liegt im Untergeschoß dieses Hauses, genau unter der Eigentumswohnung der Klägerin, hat die Bezeichnung "Wohnung Nr. 2" und umfaßt eine Wohnfläche von 94,49 qm. Beide Wohnungen sind durch eine Spindeltreppe verbunden. Die Wohnung der Klägerin umfaßt ein Gästezimmer, das anstelle der im Bauplan vorgesehenen Küche eingerichtet ist und noch Anschlüsse für einen Herd hat, ferner das Tochterzimmer mit Bad, die Wohn- und Schlafzimmer der Klägerin und des Klägers sowie ein weiteres Bad und eine Abstellkammer. Die Wohnung des Klägers enthält ein Wohnzimmer mit Eßecke, Küche, Toilette mit Waschbecken.

3

Der Beklagte erteilte der Firma G.-GmbH, die das Haus H. Straße 16 in D. baute, am 14. Januar 1970 einen vorläufigen Bescheid, in dem er sämtliche Wohnungen des Hauses als steuerbegünstigt anerkannte.

4

In dem Bescheid heißt es weiter, der Bauherr habe zwecks Erteilung von Einzelbescheiden auf Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen für die Kaufanwärter Einzelanträge einzureichen. Außerdem heißt es noch, die Umwandlung des vorläufigen Bescheides in einen endgültigen Bescheid könne erst erfolgen, wenn die genannte Auflage erfüllt sei.

5

Die Wohnungen des Hauses wurden am 30. Oktober 1970 bezugsfertig. Am 13. April 1971 beantragten die Kläger, ihre beiden Eigentumswohnungen je einzeln als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 21. Januar 1972 ab mit der Begründung, die beiden Eigentumswohnungen seien als eine Wohnung anzusehen, die die Wohnflächengrenze von 144 qm überschreite. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger in getrennten Verfahren Klage erhoben und jeweils beantragt, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die ihnen gehörende Eigentumswohnung je einzeln als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Klagen getrennt durch Urteile vom 16. Mai 1973 abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

6

Der vorläufige Anerkennungsbescheid vom 14. Januar 1970 sei unwirksam geworden. Er sei nur wirksam gewesen bis zur Antragstellung durch die Eigentümer der jeweils erworbenen Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnungen der Kläger seien je einzeln nicht als Wohnung anzusehen. Wohnung der Kläger seien vielmehr die als Einheit zu betrachtenden beiden Eigentumswohnungen zusammen. Um eine Wohnung anzunehmen genüge nicht, wenn objektiv die Voraussetzungen zur Führung eines selbständigen Haushaltes vorlägen. Notwendig sei auch, daß in der Wohnung tatsächlich ein selbständiger Haushalt geführt werde. In den beiden Eigentumswohnungen der Kläger werde je für sich kein selbständiger Haushalt geführt. Vielmehr führten die Kläger gemeinsam einen gemeinschaftlichen Haushalt in beiden Eigentumswohnungen. In den dem Kläger gehörenden Räumen sei die Küche sowie das Eßzimmer eingerichtet. In den Räumen der Klägerin befinde sich das Wohn-, Schlaf-, Gäste- und Tochterzimmer. Daraus folge, daß die beiden Eigentumswohnungen als eine Wohnung genutzt würden. Sie seien außerdem durch eine Innentreppe miteinander verbunden.

7

Gegen diese Urteile haben die Kläger je einzeln Sprungrevision eingelegt. Sie beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageanträgen zu entscheiden. Sie führen dazu aus:

8

Das Verwaltungsgericht habe § 12 und § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verletzt. Für die Bestimmung, ob eine Wohnung im Sinne des Gesetzes vorliege, genüge es, daß die Räumlichkeiten geeignet seien, einen selbständigen Haushalt zu führen. Daß ein solcher Haushalt tatsächlich darin geführt werde, sei nicht erforderlich. § 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimme den Begriff der eigengenutzten Eigentumswohnung. Eine solche Wohnung sei nach § 82 in Verbindung mit § 39 als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen, wenn sie die entsprechenden Wohnflächengrenzen einhalte. Ihre Eigentumswohnungen hielten diese Grenzen ein. Jede ihrer Wohnungen werde bewohnt. Daß jeweils die Eigentumswohnung des Ehegatten mitbenutzt werde, sei unerheblich.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er vertritt die Auffassung, was Wohnung sei, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung.

11

Der Senat hat die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

12

II.

Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklagen der Kläger zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen.

13

Gegenstand der beiden Verfahren ist die Anerkennung der den Klägern gehörenden Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen. Auszugehen ist vom Zweiten Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG - in der zuletzt durch Art. 2 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970) geänderten Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617). Diese Gesetzesfassung gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b II. WoBauG im steuerbegünstigten Wohnungsbau für Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist. Die Eigentumswohnungen der Kläger sind am 30. Oktober 1970 bezugsfertig geworden.

14

Nach § 83 Abs. 2 II. WoBauG ist die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung schon vor Baubeginn der Wohnung aus zusprechen, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen. Eine derartige Anerkennung liegt in dem der Firma G.-GmbH erteilten "Vorläufigen Bescheid" des Beklagten vom 14. Januar 1970 nicht. In diesem Bescheid erkannte der Beklagte die von dem Bauträger in dem Hause H. Straße 16 in D. errichteten Kaufeigentumswohnungen widerruflich als steuerbegünstigte Wohnungen an. Die Widerruflichkeit der Regelung ergibt sich daraus, daß sie ausdrücklich als vorläufige Regelung bezeichnet wurde. Widerrufsgrund war jeder sachliche Anlaß, insbesondere die Überprüfung des Einzelfalles auf Grund eines Einzelantrages des Wohnungseigentümers, zu dessen Vorlage der Beklagte den Bauträger verpflichtete. Der Widerruf im Hinblick auf die Eigentumswohnungen der Kläger liegt in den angefochtenen ablehnenden Bescheiden.

15

Dieser Widerruf ist rechtmäßig. Denn die Ablehnung der Anerkennung der Eigentumswohnungen der Kläger als steuerbegünstigte Wohnungen ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die beiden Eigentumswohnungen der Kläger sind nicht anerkennungsfähig. Sie sind lediglich Teile einer Wohnung, die für sich allein nicht Gegenstand der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung sein können. Aus § 99 Abs. 2 II. WoBauG, der festlegt, daß die im Zweiten Wohnungsbaugesetz für Wohnungen getroffenen Vorschriften für einzelne Wohnräume entsprechend gelten, ergibt sich nichts anderes. Denn die entsprechende Anwendung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur möglich, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt. Die §§ 82 ff II. WoBauG knüpfen das Anerkennungsverfahren mit voller Absicht an die ganze Wohnung, wie aus den Nutzungs- und Größenerfordernissen folgt. Auf einzelne Räume, die nicht selbst eine Wohnung im Sinne dieser Vorschriften bilden, sind sie nicht anwendbar.

16

Daß die beiden Eigentumswohnungen der Kläger nicht anerkennungsfähige Teile einer Wohnung sind, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

17

Auszugehen ist von § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG. Die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung sind, wie der Beklagte zutreffend ausführt, in § 82 II. WoBauG enthalten. Die Vorschrift in § 12 II. WoBauG ist entgegen der Ansicht der Kläger sine Definitionsnorm, die, wie auch ihr Standort bei den im Gesetz vorangestellten Begriffsbestimmungen zeigt, lediglich die im Zweiten Wohnungsbaugesetz verwandten Begriffe Eigentumswohnung und Kaufeigentumswohnung bestimmt. Für die Beantwortung der Frage nach dem Gegenstand der Anerkennung gibt sie nichts her. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG sind neugeschaffene Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, als steuerbegünstige Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind. Öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift sind von den Klägern nicht eingesetzt. Umstritten ist jedoch der Umfang der Wohnung der Kläger im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG. Diese Vorschrift bestimmt den Begriff der Wohnung nicht. Sie setzt ihn voraus. Da auch anderwärts nicht geregelt ist, was das Gesetz unter Wohnung versteht, ist der Begriff der Wohnung nach Maßstäben zu bestimmen, die sich aus dem Zusammenhang ergeben.

18

Die §§ 82 ff. II. WoBauG stellen Regeln für ein Prüfungsverfahren auf, in dem im Rahmen der Wohnungsbauförderung (§ 3 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG) über die Förderungswürdigkeit einer Wohnung durch Anerkennung als steuergebünstigte Wohnung (§ 83 Abs. 3 II. WoBauG) entschieden wird. Betreibt, wie hier, der Anerkennungsbewerber das Verfahren, so ist Gegenstand der Anerkennung die Wohnung des Anerkennungsbewerbers in ihrer konkreten Gestaltung. Das ergibt sich bereits aus dem Sinn des Wortes Wohnung in § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG. Unterstützt wird diese Auslegung durch das Erfordernis der Nutzung zu Wohnzwecken (§ 82 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 5 II. WoBauG) und die daran ausgerichtete Beschränkung der Wohnfläche durch Wohnflächengrenzen nach § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG. Die Wohnflächengrenzen sind bemessen nach einem durchschnittlichen Raumbedarf für die Unterbringung eines Haushalts, wie § 82 Abs. 2 Buchst. a II. WoBauG zeigt. Sie können nach § 82 Abs. 2 Buchst. a und b und Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG nur überschritten werden, wenn dieser durchschnittliche Bedarf im konkreten Fall nicht ausreicht, den Raumbedarf der Haushaltsmitglieder zu decken. Die Folgerung, daß § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG an die konkrete Wohnung des Anerkennungsbewerbers anknüpft, ergibt sich ferner aus dem Aufbau des § 82 Abs. 1 II. WoBauG. Diese Vorschrift knüpft die Bemessung der Wohnflächengrenzen an die in § 39 Abs. 1 Satz 1 in Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 II. WoBauG aufgestellten Wohnungstypen an. Die Frage des Wohnungstyps kann aber erst beantwortet werden, wenn feststeht, welche konkrete Wohnung in Rede steht. Darum geht der Begriff Wohnung in Satz 1 den Wohnungstypen in Satz 2 der Vorschrift vor. Mithin ist festzuhalten, daß § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG die konkrete Wohnung des Anerkennungsbewerbers meint.

19

Bei der Bestimmung der konkreten Wohnung des Anerkennungsbewerbers ist als erste Frage zu prüfen, wo der Anerkennungsbewerber seine Wohnung hat und welchen Umfang er ihr gibt. Erst wenn dies feststeht, stellen sich die weiteren Fragen, ob diese Wohnung auch den sonstigen Anforderungen entspricht, die das Zweite Wohnungsbaugesetz an die Förderungswürdigkeit der Wohnung stellt. Sie knüpfen daran an, daß die nach Ort und Umfang bestimmte Wohnung des Anerkennungsbewerbers auch nach der Verkehrsauffassung als eine Wohnung eingeschätzt wird, und setzen ferner voraus, daß sie den Zwecken und Mindeststandards des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entspricht, in Übereinstimmung mit dem Gesetz genutzt wird, unter die in § 82 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 II. WoBauG genannten Wohnungstypen eingeordnet werden kann und sich an deren Wohnflächengrenzen hält. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall kommt es auf die Mehrzahl dieser Fragen nicht an. Es geht allein um die erstgenannte Frage: das Wo und Wie der Wohnung der Kläger. Die weiteren Fragen sind nicht zweifelhaft oder, von den Wohnflächengrenzen abgesehen, nicht rechtserheblich.

20

Die hier maßgebliche Frage nach Ort und Umfang der Wohnung des Anerkennungsbewerbers beurteilt sich allein nach dem Willen des Anerkennungsbewerbers. Er bestimmt, was er als seine Wohnung ansieht, mit welcher Qualität er zufrieden ist, welche Ausdehnung er dieser Wohnung gibt und wie er sie nutzt. Er hält sich dabei zwar in der Regel an das vorhandene Angebot. Was aus diesem Angebot aber seine Wohnung wird und welchen Umfang er ihr gibt, bestimmt er allein. Menschen wohnen nicht nur in Gebäuden. Sie wohnen auch in anderen Behausungen und sogar im Freien. Sie haben diese Stätten - den Verhältnissen gehorchend - zu ihrer Wohnung bestimmt. Deshalb sind sie ihre Wohnung. Darum ist der entscheidende Gesichtspunkt für die Bestimmung von Ort und Umfang der Wohnung der Wille des Wohnenden. Auf dieser Erwägung beruhen die Regelungen in § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 II. WoBauG, wonach die Bestimmung erforderlich ist, dem Eigentümer als Heim oder Wohnung zu dienen. Denn sie enthält die Entscheidung, wo die Wohnung liegt und welchen Umfang sie hat. Von dieser Erwägung geht der Senat in seiner Rechtsprechung aus, daß der Wille des Berechtigten darüber entscheidet, ob ein Eigenheim oder Familienheim mit einer Wohnung oder mit zwei Wohnungen anzunehmen ist (BVerwGE 24, 106 [108]; 111 [112]; 44, 327). Von ihr ist der Senat auch ausgegangen, als zu beurteilen war, ob eine Wohnung durch Verbindung mit einer anderen mittels eines Mauerdurchbruchs (BVerwGE 16, 319) oder durch einen Anbau (BVerwGE 31, 46) vergrößert wurde. Soweit dort auf die Verkehrsauffassung abgestellt wurde, betreffen diese Erwägungen die - wie dargelegt - erst danach zu stellende, hier nicht erhebliche Frage, ob die nach Ort und Umfang ermittelte Wohnung des Anerkennungsbewerbers auch nach der Verkehrsauffassung als eine Wohnung angesehen wird.

21

Maßgebend ist deshalb, was die Kläger als ihre Wohnung bestimmt und welchen Umfang sie ihr gegeben haben. Das entscheidet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 115.73 -). Nach den für diesen Zeitpunkt getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, muß diese Frage dahin beantwortet werden, daß beide Kläger die beiden übereinanderliegenden Eigentumswohnungen zu ihrer alleinigen gemeinschaftlichen Wohnung bestimmt haben. Sie sind Eheleute, sie leben gemeinsam in beiden Eigentumswohnungen. Sie führen darin einen einzigen Haushalt. Beide Eigentumswohnungen liegen übereinander und sind sogar durch eine Innentreppe miteinander verbunden. Die Kläger nutzen beide Eigentumswohnungen gemeinsam als eine Wohnung. Beide Eigentumswohnungen erfüllen verschiedene, von beiden Ehegatten gleichermaßen in Anspruch genommene Funktionen. In der Eigentumswohnung der Klägerin liegen die Schlafzimmer sowie Kinder- und Gästezimmer. In der Eigentumswohnung des Klägers liegt das Wohnzimmer, die Küche und die Eßecke.

22

Daher besteht kein Zweifel, daß beide Kläger ihre Eigentumswohnungen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt und auch jetzt noch als eine einzige Wohnung ansehen und bewohnen. Damit haben beide Kläger bestimmt, daß ihre beiden Eigentumswohnungen zusammengenommen ihre alleinige eheliche Wohnung bilden. Der Fall ähnelt darin dem in BVerwGE 16, 319 entschiedenen, in dem ein Ehepaar zwei auf einem Geschoß nebeneinander liegende Wohnungen mietete und durch Mauerdurchbruch miteinander verbinden ließ. Der Senat hat auch dort die beiden Wohnungen als nur eine Wohnung angesehen.

23

Mithin ist Wohnung der Kläger die Verbindung ihrer beiden Eigentumswohnungen. Die Einwände, die die Kläger gegen diese Beurteilung erheben, greifen nicht durch. Sie stützen sich einmal darauf, ihre Eigentumswohnungen seien getrennte, eigengenutzte Eigentumswohnungen verschiedener Eigentümer im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG. Sie übersehen mit dieser Auffassung die Systematik des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und vertauschen die Reihenfolge. Ausgangspunkt für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt ist nicht § 12 Abs. 2 II. WoBauG, sondern § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG. In der letztgenannten Vorschrift ist nur von Wohnungen die Rede. Das ist die konkrete Wohnung des Anerkennungsbewerbers. Er will und erhält für diese seine konkrete Wohnung Steuervergünstigung, nicht aber für einen abstrakten Wohnungstyp. Deshalb ist die Reihenfolge der Einordnung gerade umgekehrt, wie sie die Kläger für zutreffend halten. Aus denselben Erwägungen ist es auch nicht zutreffend, daß allein die Eignung für eine selbständige Wohnung genüge. Maßgebend ist die konkrete Wohnung des Anerkennungsbewerbers. Das bestimmt sich in dem hier maßgeblichen Bezug der Lage und des Umfanges der Wohnung nach dem Willen des Wohnenden, also der Kläger.

24

Auch das weitere Argument der Kläger verfängt nicht, das getrennte Eigentum bleibe an den beiden Wohnungen bestehen, die getrennt veräußert werden könnten. Das ist zwar zutreffend, ändert jedoch nichts daran, daß zwei Eigentumswohnungen zu einer Wohnung zusammengefaßt sind. Nicht anders wäre es, wenn innerhalb eines Eigenheims mit einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung der Eigentümer beide Wohnungen als eine Wohnung nutzt (vgl. dazu BVerwGE 24, 106 und 111), oder wenn bei einem Reihenhaus die Mauer durchbrochen wird (BVerwGE 16, 319). Auch dann können die Reihenhäuser getrennt veräußert oder kann die Einliegerwohnung wieder an fremde Mieter vermietet werden. Es ist auch unerheblich, daß die beiden Eigentumswohnungen zwei verschiedenen Eigentümern gehören. Denn Wohnen besteht in der Regel im Gebrauch fremder Räume. Hier gebraucht jeder Kläger auch für ihn fremde Räume. Auf den Rechtsgrund kommt es dabei nicht an.

25

Nicht überzeugend ist die im Verwaltungsverfahren vorgetragene Ansicht der Kläger, die Versagung der Anerkennung ihrer Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnung verletze eheliches Güterrecht. Auch wenn der Kläger der Klägerin eine Eigentumswohnung zugewendet hat, um eine Ausgleichsforderung gemäß § 1380 Abs. 1 BGB auszugleichen, so begründet das kein Recht auf steuerliche Vorteile. Steuerliche Vorteile sind an Grenzen gebunden, die die Kläger überschreiten. Daß durch die Versagung der Steuerbegünstigung der Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mißachtet werde, ist unzutreffend. Den Klägern wird Steuerbegünstigung nicht deshalb versagt, weil sie Ehegatten sind, sondern weil sie eine zu große Wohnung bewohnen. Eine solche Wohnung würde auch bei anderen Bürgern nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Die Beispiele, die die Kläger anführen, sind ungeeignet, ihre Ansicht zu rechtfertigen. Ob Verlobte oder Ehegatten oder wer sonst immer beeinander wohnen, ist rechtlich ohne Belang. Entscheidend ist allein, welchen Umfang die Wohnung hat, die sie bewohnen. Wenn die Kläger nicht verheiratet wären gälte in ihren Fall nichts anderes. Deshalb ist daran festzuhalten, daß die Wohnung der Kläger im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG die beiden Eigentumswohnungen der Kläger zusammen sind. Da sie jeweils ihre Eigentumswohnungen als steuerbegünstigt anerkannt haben wollen, begehren sie die Anerkennung von Wohnungsteilen. Wohnungsteile sind nicht anerkennungsfähig.

26

Die Wohnung der Kläger kann jedoch auch nicht insgesamt als steuerbegünstigt anerkannt werden. Sie überschreitet die Wohnflächengrenzen. Denn für diese Wohnung kommt als maßgebender Wohnungstyp im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG nur der in Buchst. c oder Buchst. d genannte Fall einer eigengenutzten Eigentumswohnung und Kaufeigentumswohnung oder der einer anderen Wohnung in Betracht. Die Fälle der Familienheime in Buchst. a und b der Vorschrift scheiden aus. Welcher dieser Wohnungstypen hier einschlägig ist, kann auf sich beruhen bleiben. Als Wohnflächengrenze kommt nämlich höchstens ein Wert von 144 qm in Betracht. Diese Grenze überschreitet die Wohnung der Kläger weit Eine Ausnahme von der Einhaltung der Wohnflächengrenze nach § 82 Abs. 2 II. WoBauG ist nicht möglich. Der Haushalt der Kläger umfaßt drei Personen. Mehrflächenbedarf ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.

27

Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen mit Recht abgewiesen. Ihre Revisionen sind unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsverfahren wird bis zur Verbindung auf je 3.000 DM, nach der Verbindung auf 6.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist durch Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Dr. Barbey