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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1968, Az.: BVerwG IV B 86.67

Recht der Bodenverkehrsgenehmigung; Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Geltung einer Bodenverkehrsgenehmigung für die Auflassung und die Teilung zweier Grundstücke; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Streit über die Genehmigungspflichtigkeit einer Auflassung sowie einer Teilung von Grundstücken; Entscheidung über die fiktive Genehmigung einer Auflassung; Mangelnde Genehmigungsfähigkeit der Auflassung eines Grundstücksteils bis zu einer hinreichend eindeutigen Erklärung über den Grundstücksteil eines künftig selbstständigen Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 86.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1967 - AZ: VGH III 189/66

Fundstelle

  • DÖV 1968, 885 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mängel, die in bezug auf die eindeutige Bezeichnung des mit einer Auflassung verbundenen Teilungsvorganges bestehen, sind gleichzeitig Mängel, die die Genehmigungsfähigkeit der Auflassung ausschließen.

  2. 2.

    Mündliche Erklärungen sind grundsätzlich ungeeignet, die der notwendig schriftlichen oder zu Protokoll gegebenen Teilungserklärung nach § 19 Abs. 3 BBauG fehlende Eindeutigkeit herbeizuführen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.

2

1.

Der Hauptantrag des Klägers richtet sich auf die Erteilung einer Bescheinigung darüber, daß die Bodenverkehrsgenehmigung für die Auflassung und die Teilung der Grundstücke Lgb. Nrn. 1730 und 1731/1 als erteilt gilt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG). Das Berufungsgericht hat im Unterschied zum Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Gründen zu den zwei Gegenständen des Antrages - Auflassung und Teilung - folgendes ausgeführt: Es bedürfe keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Falle die Genehmigung für die Auflassung als erteilt gelte. Denn nach § 19 Abs. 2 BBauG sei sowohl die Auflassung als auch die Teilung der Grundstücke genehmigungspflichtig. Die Genehmigung der Teilung könne jedoch nicht als erteilt gelten, weil bisher weder eine rechtswirksame Teilung noch ein ordnungsgemäßer Antrag auf Teilungsgenehmigung vorliege.

3

Der Kläger will aus diesen Ausführungen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) herleiten. Er unterstellt dem Berufungsgericht die Rechtsauffassung, daß in Fällen der hier vorliegenden Art § 19 Abs. 5 Nr. 4 BBauG keine Anwendung finde, und sieht darin eine Rechtsfrage, die im Interesse der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfe. Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die vom Kläger unterstellte Rechtsauffassung liegt dem angefochtenen Urteil tatsächlich nicht zugrunde. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, daß die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts mißverständlich sind. Beim Wort genommen, lassen sie die Frage offen, weshalb das Berufungsgericht von einer abschließenden Entscheidung über die fiktive Genehmigung der Auflassung absehen konnte, obgleich doch der Kläger eine Bescheinigung über die Tatsache der fiktiven Genehmigung im Hinblick sowohl auf die Auflassung als auch die Teilung begehrt. Indessen ergibt der Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit, daß die fraglichen Ausführungen einen anderen Sinn haben. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch die beantragte Bescheinigung über die fiktive Genehmigung der Auflassung deshalb versagt, weil es - was hier als zutreffend vorauszusetzen ist - an einer rechtswirksamen Teilung des Grundstückes fehlt. Diese Verbindung von Auflassung und Teilung entspricht in der Tat der Rechtslage. Das ergibt sich, ohne daß in diesem Zusammenhange Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären wären, ohne weiteres aus dem Gesetz. Gegenstand der Auflassung ist ein Teil der Grundstücke Lgb. Nrn. ... und ... Wenn und solange es an einer hinreichend eindeutigen Erklärung darüber fehlt, welcher Grundstücksteil als künftig selbständiges Grundstück an den Kläger aufgelassen werden soll, so ist (nicht nur die Teilung, sondern ebenfalls) die Auflassung dieses Grundstücksteils bodenverkehrsrechtlich (noch) nicht genehmigungsfähig. Gerade das ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Nr. 4 BBauG. Wenn die Auflassung und die Teilung eines Grundstücks derart zusammentreffen, daß sich der Teilungsvorgang in der Abtrennung des aufzulassenden Grundstücksteiles erschöpft, bedarf überhaupt nur die Auflassung der Bodenverkehrsgenehmigung. Das folgt eben daraus, daß in einem solchen Falle die bodenverkehrsrechtliche Zulässigkeit der Auflassung gar nicht geprüft werden kann, ohne zugleich den Teilungsvorgang in seiner bodenverkehrsrechtlichen Zulässigkeit zu prüfen. Ist dies aber richtig, dann ergibt sich zwangsläufig, daß Mängel, die in bezug auf die eindeutige Bezeichnung des Teilungsvorganges bestehen, gleichzeitig Mängel sind, die die Genehmigungsfähigkeit der Auflassung ausschließen.

4

2.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer rechtswirksamen Teilung - d. h. einer "Erklärung des Eigentümers" darüber, "daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück ... eingetragen werden soll" (§ 19 Abs. 3 BBauG) - unter anderem mit der Begründung verneint, daß keine der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend klar erkennen lasse, wie die künftige Grenze zwischen den beiden Teilen der Grundstücke verlaufen soll. Der Kläger meint, daß der Rechtssache auch insoweit eine grundsätzliche Bedeutung zukomme und die angefochtene Entscheidung außerdem von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - (BVerwGE 19, 82) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Beides trifft jedoch nicht zu.

5

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Urteil vom 30. Juni 1964 ausgesprochen, daß eine Teilung im Sinne des § 19 Abs. 3 BBauG dann vorliegt, "wenn in dem Antrag (sc. an die Genehmigungsbehörde) die beabsichtigte Grundstücksteilung eindeutig bezeichnet wird" (a.a.O. Leitsatz 1). In den Gründen heißt es über den Antrag, dessen Eindeutigkeit damals zu beurteilen war, näher, er sei "genügend bestimmt. Es geht aus ihm und aus der Zeichnung auf dem beigefügten amtlichen Lageplan hervor, daß der Kläger von seinem 75 m breiten Grundstück auf der südlichen Seite eine 18,75 m breite Fläche ... trennen will". Über die Anforderungen, die damit vom I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts an die Eindeutigkeit des Teilungsvorganges gestellt worden sind, ist auch das Berufungsgericht nicht hinausgegangen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Eindeutigkeit der Erklärung und damit die Eindeutigkeit ihres Gegenstandes für jeden Dritten erkennbar sein muß oder aber nur für die Genehmigungsbehörde erkennbar zu sein braucht, stellt sich bei der hier gegebenen Sachlage nicht. Denn das Berufungsgericht hat - entgegen der Wiedergabe in der Beschwerdeschrift - nicht auf die Einsicht eines unbeteiligten Dritten abgestellt, sondern verneint, daß die Erklärung für die Behörde einen hinreichend eindeutigen Inhalt hatte. Auch die weitere Behauptung des Klägers, daß bei der Beurteilung der Eindeutigkeit über die eingereichten Unterlagen hinaus das sie ergänzende mündliche Vorbringen des Architekten V... hätte berücksichtigt werden müssen, läßt für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts erkennen. Mündliche Erklärungen sind grundsätzlich ungeeignet, die der notwendig schriftlichen oder zu Protokoll gegebenen Teilungserklärung nach § 19 Abs. 3 BBauG fehlende Eindeutigkeit herbeizuführen. Davon ist erkennbar schon der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der angeführten Entscheidung ausgegangen. Zu dieser Auffassung zwingt gerade die im Bundesbaugesetz vorgesehene Möglichkeit, daß eine Bodenverkehrsgenehmigung allein durch Fristablauf als erteilt gelten kann (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG). Diese Rechtsfolge bedingt, daß sich der Gegenstand der Genehmigung als unzweifelhaft aus den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Urkunden ergeben muß. Anderenfalls bestünde die unerträgliche Gefahr, daß der Inhalt des mit dem Ablauf der Frist als ergangen fingierten Verwaltungsaktes in einem nachfolgenden Verfahren erst noch durch die Anhörung von Zeugen ermittelt werden müßte. Das weitergehende Vorbringen des Klägers läuft im Kern der Dinge darauf hinaus, Erklärungen als eindeutig hinzustellen, die das Berufungsgericht für nicht eindeutig gehalten hat. Darin liegt ein grundsätzlich unbeachtlicher Angriff auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, der überdies eine Zulassung der Revision deshalb nicht rechtfertigen kann, weil sich diese Würdigung in ihrer Bedeutung für den vorliegenden Fall erschöpft, dagegen keine verallgemeinerungsfähigen Fragen aufwirft. Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von ungerechtfertigten Anforderungen an die Eindeutigkeit ausgegangen wäre, läßt sich, wie gesagt, nicht feststellen. Im übrigen mag nicht unerwähnt bleiben, daß - entgegen der Darstellung des Klägers - der als Anlage zum Schreiben vom 17. November 1961 eingereichte Aufteilungsvorschlag die Einzeichnung einer Grenze, die auf die vorgesehene Abtrennung von 800 qm bezogen werden könnte, nicht enthält und daß andererseits die angebliche Kennzeichnung dieser Grenze in den Alternativvorschlägen vom 29. Juli 1961 insbesondere nach den Größenverhältnissen durchaus nicht die Annahme nahelegt, daß damit der Inhalt der Teilungserklärung habe präzisiert werden sollen.

6

Da sich die angefochtene Entscheidung schon aus den vorstehend behandelten Gründen rechtfertigt, ohne daß insoweit die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision erfüllt sind, kommt es auf die weitere Begründung des angefochtenen Urteils entscheidungserheblich nicht an.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther