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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1989, Az.: III ZR 192/87

Kreditvertrag; Kündigung; Ersatzansprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1989
Aktenzeichen
III ZR 192/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 106, 313 - 323
  • JZ 1989, 850-853
  • MDR 1989, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2127-2129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 984 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1989, 753-755 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1989, 715-719

Amtlicher Leitsatz

Der zur Entschädigung nach §§ 1 ff. StrEG Verpflichtete kann in Anwendung des Grundgedankens des § 255 BGB verlangen, daß der Entschädigungsberechtigte ihm kongruente Schadensersatzansprüche gegen Dritte wegen schuldhafter Vertragsverletzung (hier: Ersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung eines Kreditvertrags) abtritt.

Tatbestand:

1

Der Kläger befand sich vom 24. März bis zum 23. April und vom 4. Mai bis zum 22. September 1976 wegen Verdachts der Geldfälschung in Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft. In diesem Strafverfahren wurde er am 29. März 1977 rechtskräftig freigesprochen.

2

Kurz nach der Verhaftung des Klägers Ende März 1976 sperrte die C. Volksbank dem Unternehmen des Klägers, der Firma R. Automobile GmbH, die laufenden Kredite und kündigte sie. Der Wirtschaftsprüfer B., dem der Kläger am 25. März 1976 - bereits in Polizeigewahrsam - eine notarielle Generalvollmacht zur Vertretung in allen persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten erteilt hatte, beantragte am 30. März 1976 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma R. Automobile GmbH. Das Verfahren wurde am 3. Mai 1976 eröffnet.

3

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gewährte dem Kläger eine Entschädigung von 1 350,07 DM. Die Gewährung der darüber hinaus vom Kläger geforderten Entschädigung lehnte sie ab.

4

Der Kläger hat behauptet: Die Eröffnung des Konkursverfahrens sei durch die Kündigung der Kredite seitens der C. Volksbank und diese wiederum durch seine Verhaftung verursacht worden. Die R. Automobile GmbH sei nicht überschuldet gewesen. Durch ihren Zusammenbruch sei ihm ein Schaden von 2 898 593,90 DM entstanden. Er hat beantragt, das beklagte Land zum Ersatz dieses Schadens zu verurteilen.

5

Das Landgericht hat dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1 898 855,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1979 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.

6

Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

7

Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

8

I., II.

9

1. Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1977 kann der Kläger »dem Grunde nach« Entschädigung für die von ihm erlittene Polizei- und Untersuchungshaft verlangen (§ 2 Abs. 1 StrEG). Dieser Anspruch der Entschädigungspflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, daß dem Kläger durch die genannten Maßnahmen überhaupt ein entschädigungsfähiger Schaden entstanden ist. Ob dies der Fall ist, wird erst im Verfahren nach §§ 10, 13 StrEG geprüft, in dem die strafgerichtliche Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. April 1987 - III ZR 3/86 - BGHR StrEG § 8 Abs. 1 S. 1 - Anspruchsgrund 1 -; vom 21. Januar 1988 - III ZR 157/86 - und vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - BGHR StrEG § 8 Abs. 1 - Anspruchsgrund 1 und 2).

10

2. Der Streit der Parteien geht zunächst um die Frage, ob der Verlust der Beteiligung an der R. Automobile GmbH einen unmittelbaren, nach § 7 StrEG entschädigungsfähigen Schaden des Klägers darstellt. Diese Frage ist zu bejahen.

11

a) Der Begriff des Vermögensschadens i. S. des § 7 StrEG ist dem bürgerlichen Recht entnommen. Daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen keine Abweichungen ergeben (Senatsurteile BGHZ 63, 203, 205 [BGH 31.10.1974 - III ZR 85/73];  65, 170, 173;  vom 6. Oktober 1988 aaO; BGH Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 - VersR 1979, 179).

12

b) Die Frage, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (BGHZ 61, 380; Urteile vom 3. April 1962 - VI ZR 161/61 - VersR 1962, 622 - und vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; denn der Kläger hat seinen Gesellschaftsanteil an der R. Automobile GmbH sogar rechtlich verloren, so daß an einem ihm unmittelbar entstandenen Schaden nicht gezweifelt werden kann.

13

3. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß dieser Schaden durch die Inhaftierung des Klägers auch adäquat verursacht ist. Dies wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen.

14

4. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Ursachenzusammenhang zwischen der Inhaftierung des Klägers und der Entstehung des geltend gemachten Schadens sei durch das Verhalten der Vertreter der C. Volksbank unterbrochen worden, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

15

a) Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Inhaftierung des Klägers und der Kündigung der Kredite durch die C. Volksbank, wie das Berufungsgericht sie annimmt, liegt nicht vor.

16

Durch das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten wird die Kausalität eines früheren haftungsbegründenden Umstandes (Ereignisses) allenfalls dann »unterbrochen«, wenn dieser frühere Umstand (dieses frühere Ereignis) für das Dazwischentreten des Dritten und sein Verhalten völlig bedeutungslos und indifferent, mithin das Verhalten des Dritten von dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes (Ereignisses) gänzlich unabhängig war. Hingegen wird die Ursächlichkeit des ersten - den konkreten Haftungsgrund bildenden - Umstandes nicht ausgeschlossen, wenn dieser Umstand für das Verhalten des Dritten irgendwie bedingend war oder gar dieses Verhalten durch den ersten Umstand erst ausgelöst oder veranlaßt wurde (Senatsurteil vom 11. Januar 1965 - III ZR 77/64 - VersR 1965, 338 [BGH 10.12.1964 - III ZR 91/64]).

17

Danach aber kann hier von einer »Unterbrechung« der Ursächlichkeit der Inhaftierung des Klägers für den durch die Kündigung der Kredite seitens der C. Volksbank bewirkten Schaden nicht gesprochen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß diese Kündigung gerade durch die Inhaftierung des Klägers ausgelöst worden ist.

18

b) Auch der Zurechnungszusammenhang zwischen der Inhaftierung des Klägers und dem geltend gemachten Schaden ist gegeben.

19

Die Zurechnung eines Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß er unmittelbar erst durch ein weiteres Ereignis, etwa das Eingreifen eines Dritten, ausgelöst worden ist; dazu ist vielmehr erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war (BGH Urteil vom 9. Februar 1988 - VI ZR 168/87 - BGHR StVG § 7 Abs. 1 - Zurechnungszusammenhang 1 = VersR 1988, 640).

20

Demgemäß hat der Bundesgerichtshof etwa dem, der einen Weidezaun beschädigt hat, den Verlust von Vieh zugerechnet, das wegen der Beschädigung entlaufen war, obwohl der Verlust auf widerrechtlicher Aneignung der Tiere durch einen Dritten beruhte (BGH Urteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77 - VersR 1978, 1161). Andererseits hat er dem für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen die Schäden, die nachfolgende Kraftfahrer dadurch anrichteten, daß sie - um die Unfallstelle umgehen zu können - über den Rad- und Fußweg der unfallbedingt gesperrten Straße fuhren, deshalb nicht zugerechnet, weil diese Folgen des haftungsbegründenden Tuns »nicht mehr in den Bereich der Gefahren fielen, zu deren Abwehr jene Haftungsnormen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) erlassen worden sind« (BGHZ 58, 162, 167).

21

Bei einer solchen rechtlich wertenden Betrachtung ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die Folgen des haftungsbegründenden Tuns noch in den Bereich der Gefahren fallen, in deren Abwehr § 2 Abs. 1 StrEG erlassen worden ist. Denn diese Haftungsvorschrift dient gerade dem Ausgleich von Schäden, die deshalb drohen, weil der Inhaftierte sich nicht mehr frei bewegen und - unter anderem - seine Geschäfte nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Ein solcher Schaden hat sich hier verwirklicht.

22

c) Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Vertreter der C. Volksbank sich hier vertragswidrig verhalten haben mögen. Daß ein Geschäftsmann die Inhaftierung seines Geschäftspartners zum Anlaß nimmt, die geschäftlichen Beziehungen zu ihm abzubrechen, ist nichts Ungewöhnliches. Deshalb bejaht das Berufungsgericht auch (mit Recht) sowohl den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Inhaftierung und Schaden als auch die Zugehörigkeit des Schadens zu dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die anzuwendende Haftungsnorm erlassen wurde. Unter diesen Umständen wird die Zurechenbarkeit des entstandenen Schadens auch nicht durch das möglicherweise vertragswidrige Verhalten der Vertreter der C. Volksbank ausgeschlossen.

23

Aus dem Urteil des Senats vom 21. Januar 1988 BGHZ 103, 113 kann das beklagte Land für sich nichts herleiten. In diesem Urteil hat der Senat ausgesprochen, ein Arbeitnehmer dürfe nicht einfach eine unberechtigte Kündigung widerspruchslos hinnehmen und so zum endgültigen Verlust seines Arbeitsplatzes beitragen, wenn er den Arbeitsplatzverlust als Nachteil nach § 7 StrEG geltend machen wolle. Im vorliegenden Fall stand dem Kläger keine der arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage vergleichbare Möglichkeit zu Gebote, sich gegen die Kündigung der Kredite durch die C. Volksbank und die daraus sich ergebenden Folgen zur Wehr zu setzen; außerdem war er gerade durch seine Verhaftung an Gegenmaßnahmen gehindert.

24

5. Auch das Wesen und die Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs für Strafverfolgungsmaßnahmen zwingen nicht zu einer anderen Beurteilung.

25

a) Bei dem in § 7 StrEG normierten Entschädigungsanspruch handelt es sich um einen besonderen Aufopferungsanspruch (Senatsurteil vom 21. Januar 1988 aaO; amtl. Begründung BT-Drucks. Nr. VI/1512 S. 1; Schätzler, StrEG 2. Aufl. § 7 Rn. 3 und Einleitung Rn. 23; Meyer, StrEG 1978 § 7 Rn. 2; Baumann Festschrift Heinitz, 1972, S. 705, 706).

26

Dieser Anspruch ist - anders als der allgemeine Aufopferungsanspruch - im Verhältnis zwischen dem beklagten Land und dem Kläger nicht in der Form subsidiär, daß der Kläger einen Schadensausgleich von dem beklagten Land erst dann und nur insoweit verlangen könnte, als er ihn von einem anderen Schuldner nicht erlangen kann. Eine derartige Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch BGHZ 51, 3, 5/6 zu der Regelung der §§ 51 ff. BSeuchG).

27

b) Andererseits kann der Anspruch aus § 7 StrEG dort, wo er mit anderen, dem Ausgleich desselben Vermögensschadens dienenden Ersatzansprüchen gegen Drittschädiger zusammentrifft, unter Berücksichtigung seines Inhalts und seines Zwecks grundsätzlich nicht als ein diesen anderen Ersatzansprüchen gleichrangiger Anspruch angesehen werden. Dies verbietet vor allem der Umstand, daß er an ein rechtmäßiges Staatshandeln anknüpft, also keine Rechtsverletzung und auch kein Verschulden voraussetzt (s. dazu unter 6).

28

Deshalb besteht zwischen dem beklagten Land und einem Dritten, gegen den dem Kläger ein kongruenter Schadensersatzanspruch zusteht, grundsätzlich kein Gesamtschuldverhältnis. Denn Gesamtschuldnerschaft setzt voraus, daß mehrere Schuldner für dieselbe Schuld gleichrangig haften (vgl. Selb, Mehrheiten von Schuldnern und Gläubigern, 1984, S. 42; Larenz, Schuldrecht I 14. Aufl. § 37 I S. 635).

29

Diese Gesichtspunkte verbieten auch eine analoge Anwendung des § 840 BGB auf den vorliegenden Fall.

30

6. Das Fehlen einer echten Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs im Verhältnis der Parteien zueinander bedeutet nicht, daß die etwa bestehende Ersatzverpflichtung eines Dritten, die sich aus demselben Ereignis ergibt, ohne rechtliche Auswirkung auf den Entschädigungsanspruch wäre.

31

a) Inhalt und Zweck des Anspruchs aus § 7 StrEG ist es - ebenso wie beim allgemeinen Aufopferungsanspruch nach § 75 EinlPrALR -, den Einzelnen für ein ihm auferlegtes Sonderopfer zu entschädigen. Die Nachteile, die ihm durch das ihm zugemutete Sonderopfer entstehen, sollen von der Allgemeinheit übernommen werden derart, daß ihm für die Folgen eines Eingriffs, den er dulden muß, von der Allgemeinheit ein billiger Ausgleich gewährt wird (vgl. BGHZ 20, 81, 83).

32

Mit diesem Zweck, der auch besonderen Aufopferungsansprüchen innewohnt, läßt es sich weder vereinbaren, daß der von einer Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene eine zusätzliche Bereicherung erlangt, indem er neben der Entschädigung nach § 7 StrEG noch von einem Dritten die Zahlung von Schadensersatz verlangen kann, noch daß der weitere Schädiger, der in rechtswidriger und schuldhafter Weise dem Betroffenen aus Anlaß der Strafverfolgungsmaßnahme Schaden zugefügt hat, durch die Leistung des Staates von seiner Ersatzpflicht entlastet wird (vgl. BGHZ 28, 297, 301) [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57].

33

Zwar nicht im Verhältnis zwischen dem Schadensersatzgläubiger und seinen Schuldnern, wohl aber im Verhältnis der verschiedenen Schuldner untereinander sind auch besondere Aufopferungsansprüche subsidiär. Dem haben sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber in der gesetzlichen Regelung für verschiedene besondere Aufopferungsansprüche Rechnung getragen.

34

So war in § 51 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG a. F. angeordnet, daß ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Schadens insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land übergeht, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. Diese Regelung wurde zwar im Zuge einer folgenden Änderung gestrichen, jedoch nur, weil das Bundesversorgungsgesetz, auf das verwiesen wird, insoweit einschlägige Vorschriften enthält (vgl. Begründung zum 3. ÄndG BT-Drucks. VI/1568 S. 7). In § 81 a BVG wird insoweit ebenfalls ein Forderungsübergang angeordnet.

35

In den Polizeigesetzen verschiedener Bundesländer ist - soweit dort eine Entschädigung für Zwangsmaßnahmen angeordnet wird - bestimmt, daß dann, wenn dem Ausgleichsberechtigten aufgrund der Maßnahme, auf der die Verpflichtung zum Ausgleich beruht, Ansprüche gegen Dritte zustehen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren ist (vgl. § 38 Abs. 4 ASOG Berlin, § 75 Abs. 3 PolG Bremen, § 59 Abs. 4 SOG Niedersachsen, § 40 Abs. 3 OBG Nordrhein-Westfalen, § 69 Abs. 4 PVG Rheinland-Pfalz und § 190 Abs. 3 LVwG Schleswig-Holstein).

36

b) Sowohl die Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs als auch die der angeordneten Abtretungspflicht, die in § 255 BGB eine allgemeine Regelung erfahren hat, beruhen aus der Überlegung, daß der Ersatzgläubiger die Leistung nicht doppelt erhalten soll und daß einer der beiden Ersatzpflichten dem Schaden näher steht als der andere, weshalb dieser in den Genuß des gegen den ersteren gerichteten Anspruchs kommen soll (MünchKomm/Grunsky § 255 Rdn. 8).

37

Diese Grundsätze sind auch auf solche besonderen Aufopferungsansprüche anwendbar, bei denen das Gesetz weder eine Pflicht zur Abtretung der gegen einen Dritten gerichteten Forderung noch einen gesetzlichen Übergang ausdrücklich angeordnet hat. Insoweit treffen die Erwägungen von Selb (Münch/Komm 2. Aufl. § 421 Rn. 8) zur abgestuften Haftung zu: Die Verpflichtung des Staates aufgrund des Aufopferungsanspruchs und die Schadensersatzpflicht des Dritten wegen rechtswidriger und schuldhafter Schadenszufügung stehen in der Weise abgestuft nebeneinander, daß die Staatskasse für den Schadensersatzpflichtigen in Vorlage tritt, also dem Gläubiger nur das Risiko abnimmt, von dem anderen Schuldner keine Leistung erlangen zu können. Das gilt auch für das Verhältnis des Aufopferungsanspruchs zu dem hier vom Berufungsgericht bejahten Anspruch gegen die Bank aus schuldhafter Verletzung des Kreditvertrages.

38

c) Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift kann das zur Entschädigung nach §§ 1 ff. StrEG verpflichtete Land in Anwendung des Grundgedankens des § 255 BGB verlangen, daß der Entschädigungsberechtigte ihm kongruente Ersatzansprüche solcher Art abtritt, die ihm gegen Dritte zustehen. Dieser Anspruch kann gegenüber dem Entschädigungsanspruch einredeweise geltend gemacht werden; die Erhebung der Einrede hat dann die Wirkung, daß die öffentliche Hand zur Entschädigung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen Dritte verpflichtet ist.

39

III.

Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

40

Das beklagte Land zieht den vom Berufungsgericht angenommenen Ursachenzusammenhang allerdings in Zweifel, weil freiwillige Vermögensopfer des Geschädigten, auch wenn sie durch die Verhaftung hervorgerufen seien, keinen Entschädigungsanspruch auslösen könnten und für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, eine Entschädigung nicht zu leisten sei.

41

Folgeschäden, die durch eigenes Zutun des Verletzten entstehen, sind von der Schadenszurechnung nicht ohne weiteres ausgeschlossen; der Geschädigte verstößt hierdurch auch nicht immer gegen eine sich aus § 254 BGB ergebende Verpflichtung, den Schaden niedrig zu halten (Hermann Lange, Schadensersatz, 1979, S. 95 f.). Der erforderliche Zurechnungszusammenhang wird allerdings zu verneinen sein, wenn die Maßnahme des Verletzten zwar durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand veranlaßt worden war, aber außerhalb aller diskutablen Dispositionen steht, so daß sie seinem Risikobereich zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - VersR 1988, 963 - zum Abdruck vorgesehen in BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 - Zurechnungszusammenhang 1; ferner BGHZ 101, 215 und Urteil vom 29. Oktober 1987 - IX ZR 181/86 - WM 1988, 337 = BGHR BNotO § 19 Abs. 1 - Schaden 1). Ob dies für die Anmeldung des Konkurses durch den Bevollmächtigten des Klägers gilt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; denn dem Kläger kann dieses Verhalten seines Bevollmächtigten nicht zugerechnet werden.

42

Grund der Entschädigung für eine Inhaftierung ist, daß der Inhaftierte durch den Vollzug der Haft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, seine Angelegenheiten nicht mehr unbehindert wahrnehmen und dadurch Schaden erleiden kann. Die Notwendigkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten war hier eine Folge dieser Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit. Nun ist gerade die Notwendigkeit, seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen zu können, sondern sich eines Beauftragten bedienen zu müssen, mit der Gefahr verbunden, daß der Beauftragte, mit oder ohne Verschulden, Entscheidungen trifft, die dem Inhaftierten nachteilig sind. Verwirklicht sich diese Gefahr, so tritt damit eine Folge ein, derentwegen (unter anderem) dem Betroffenen der Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 1 StrEG gewährt ist. Deshalb entspricht es nicht dem Sinn dieser Entschädigungsregelung, dem Betroffenen das Verschulden eines Vertreters entgegenzuhalten, dessen er sich gerade wegen der Inhaftierung bedienen mußte.

43

Ob der Betroffene für das Handeln seines Beauftragten einzustehen hätte, wenn ihm eine eigene Sorgfaltsverletzung der in § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB beschriebenen Art zur Last fiele, braucht nicht entschieden zu werden. Dafür, daß der Kläger bei der Auswahl seines Bevollmächtigten nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hätte, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Das beklagte Land hat dergleichen auch nicht behauptet.