Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1987, Az.: III ZR 3/86
KFZ; Beschlagnahmung; Vandalismus; Enteignender Eingriff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 3/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 100, 335 - 339
- JZ 1987, 786-787
- MDR 1987, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2573-2574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1238 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 1020 (amtl. Leitsatz)
- StV 1988, 326
- VersR 1987, 1037-1038 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Kraftfahrzeug im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen als Beweismittel sichergestellt und in Verwahrung genommen, so steht dem Eigentümer für Schäden, die durch vorsätzliche Fremdeinwirkung ("Vandalismus'') an dem Fahrzeug entstehen, keine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs zu.
Tatbestand:
Der Kläger erwarb am 28. Januar 1983 einen gebrauchten Pkw Porsche 911 SC. Dieser wurde wegen mutmaßlicher Verfälschung der Motornummer am 8. Februar 1983 von der Kriminalpolizei sichergestellt und aufgrund eines zwischen dem beklagten Land und der früheren Beklagten zu 2 für derartige Fälle geschlossenen Verwahrungsvertrages in einer Halle auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 untergestellt. Gegen den Fahrzeugverkäufer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 3./4. Mai 1983 drangen unbekannte Täter in die Halle ein und richteten an den dort abgestellten Fahrzeugen, darunter demjenigen des Klägers, erhebliche Schäden an.
Der Antrag des Klägers, die Entschädigungspflicht der Landeskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen festzustellen, ist vom Amtsgericht V. als unzulässig zurückgewiesen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, dessen Schaden durch Versicherungsleistungen nur teilweise ausgeglichen ist, das beklagte Land und die frühere Beklagte zu 2 auf Schadensersatz in Höhe von 18 320,63 DM in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff gegen das beklagte Land dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die (zugelassene) Revision des Landes führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs für begründet. Dazu führt es aus: In der Sicherstellung des Fahrzeugs liege ein unmittelbarer Eingriff von hoher Hand in eine Eigentumsposition des Klägers, der sich aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht rechtfertigen lasse. Mit der - wenn auch nur vorübergehenden - vollständigen Entziehung des Fahrzeugs sei dem Kläger ein Sonderopfer abverlangt worden. Das gelte auch in bezug auf den Schaden, der während der Aufbewahrung in der Halle der früheren Beklagten zu 2 durch Dritte verursacht worden sei.
Das greift die Revision erfolgreich an.
Wird ein Kraftfahrzeug im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen als Beweismittel sichergestellt und in Verwahrung genommen, so steht dem Eigentümer für Schäden, die durch vorsätzliche Fremdeinwirkung (»Vandalismus«) an dem Fahrzeug entstehen, keine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs zu.
1. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff (zum Fortbestand Senatsurteil BGHZ 91, 20, 26 ff.) [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83] kommt in Betracht, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme unmittelbar auf eine Rechtsposition des Eigentümers einwirkt und dabei im konkreten Fall zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten (Senatsurteile BGHZ 37, 44, 46 f.; 91, 20, 26 f. [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83]; 94, 373, 374 f.; vom 12. März 1987, vorstehend S. 136; Beschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung Rn. 449).
2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch die Sicherstellung und Inverwahrungnahme seines Fahrzeugs von einer rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme betroffen war.
Da Fahrgestell- und Motornummer nicht zueinander paßten und die Umstände auf eine Verfälschung der Motornummer hindeuteten, waren im Zuge der einzuleitenden strafrechtlichen Ermittlungen die Voraussetzungen der Sicherstellung gegeben (§§ 94, 95 StPO). Für diese Beurteilung spielen die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug keine Rolle (BGH NStZ 1981, 94).
Daß der Kläger der Sicherstellung nicht widersprochen und auch in der Folgezeit keinen Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt hat (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO), nimmt ihr nicht das Gepräge einer hoheitlichen Maßnahme und ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch im übrigen unerheblich.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Fortdauer der rechtmäßig angeordneten Sicherstellung im Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt haben könnte, sind nicht dargetan.
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die dem Kläger zugefügte Schädigung die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten würde, wenn sie sich als ein dem Kläger abverlangtes Sonderopfer darstellen würde. Dies ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen, weil dem Kläger infolge der hoheitlichen Maßnahme Besitz und Nutzung des in den Herrschaftsbereich des beklagten Landes gelangten Fahrzeugs entzogen worden seien und er keine Möglichkeit gehabt habe, selbst Vorkehrungen zu dessen Schutz zu treffen; für die Entschädigungspflicht genüge es, daß das dem Kläger abverlangte Sonderopfer die adäquate Folge der Sicherstellung sei.
Das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats muß der Beschuldigte im Strafverfahren eine rechtmäßige Beschlagnahme entschädigungslos hinnehmen, weil die Verfahrensvorschriften, die bei verdächtigen Personen solche Zwangsmaßnahmen vorsehen, nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (Urteil vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71 - WM 1973, 1416, 1418). Entsprechendes gilt, wenn sich die rechtmäßige Zwangsmaßnahme (hier: die Sicherstellung) nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen einen Unverdächtigen richtet. Solche Maßnahmen gehören zu den Belastungen, denen in einem Rechtsstaat alle betroffenen Bürger im Interesse des Allgemeinwohls in gleicher Weise unterworfen sein können.
Das bedeutet indessen nicht, daß der von einer rechtmäßigen Sicherstellung als Unverdächtiger Betroffene alle sein Eigentum beeinträchtigenden Folgen der Zwangsmaßnahme entschädigungslos hinnehmen muß. Solche Nachteile können vielmehr ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer darstellen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Maßnahme stehen. Dafür genügt es nicht, daß sie deren adäquat kausale Folge sind; das würde auf die Annahme einer allgemeinen Gefährdungshaftung der öffentlichen Hand hinauslaufen, für die das geltende Recht keine Grundlage bietet (Senatsurteile BGHZ 55, 229, 232 f.; 60, 302, 307 f., 311) [BGH 22.02.1973 - III ZR 162/70]. Erforderlich ist vielmehr, daß sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so daß sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (Senatsurteile BGHZ 28, 310, 313; 60, 302, 310 f. [BGH 22.02.1973 - III ZR 162/70]; vgl. auch BGHZ 46, 327, 330 und Urteil vom 16. Januar 1967 - III ZR 116/64 - VersR 1967, 470, 471).
bb) Das ist hier nicht der Fall. Die Unterstellung eines sichergestellten und in Verwahrung genommenen Kraftfahrzeugs in der verschlossenen Halle eines Kraftfahrzeugbetriebes begründet nicht typischerweise die Gefahr, daß sich Dritte gewaltsam Zutritt verschaffen und das Fahrzeug vorsätzlich beschädigen. Wenn sich gleichwohl einmal ein solcher Schadensfall ereignet, so trifft dies den Eigentümer unabhängig davon, aus welchem Anlaß sein Fahrzeug in der Halle untergestellt ist. In einem solchen Fall verwirklicht sich eine Gefahr, die nicht schon in der Sicherstellung und Inverwahrungnahme selbst angelegt ist, also nicht aus deren Eigenart folgt. Vielmehr ist das Eigentum des Geschädigten dann durch ein außerhalb der hoheitlichen Maßnahme liegendes selbständiges Ereignis betroffen, das jederzeit auch zu anderer Gelegenheit hätte eintreten können und mit dem sich nur allgemein zu tragendes Risiko verwirklicht. Daß der Betroffene sein Fahrzeug möglicherweise besonders sorgfältig geschützt und damit schädigenden Einwirkungen Dritter entzogen hätte, ist angesichts der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unerheblich.
II.
Auch aus anderen Gesichtspunkten läßt sich das Begehren des Klägers nicht rechtfertigen.
1. - 5. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)