Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1965, Az.: III ZR 77/64
Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch Angabe eines nicht bestehenden Kontos; Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und der Entstehung des Schadens; Ausschluss eines Amtshaftungsanspruchs wegen der Möglichkeit anderweitiger Ersatzerlangung durch Inanspruchnahme eines früheren Mitgesellschafters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 77/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.02.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 388-390 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Offenen Handelsgesellschaft Hermann S., Bauunternehmen,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Rolf R. und Hans R., B., M. Straße ...
Prozessgegner
Deutsche Bundespost,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Kessler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des auch jetzt erkennenden Senats vom 25. Mai 1961 - III ZR 54/60 - verwiesen, durch das das oberlandesgerichtliche Urteil vom 7. Dezember 1959, das die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage bestätigt hatte, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat in dem weiteren Verfahren umfangreichen Zeugenbeweis erhoben und alsdann wiederum die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagte bittet
um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Da der erkennende Senat in seinem ersten Revisionsurteil Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht bereits abschließend verneint hatte, hat das Berufungsgericht zutreffend lediglich geprüft, ob Ansprüche der Klägerin aus eigenen Recht gegeben sind.
Dabei ist das Berufungsgericht entsprechend den Ausführungen im ersten Revisionsurteil davon ausgegangen, daß in der - auf Grund der zugunsten der Klägerin erteilten Überweisungsaufträge erfolgten - Gutschrift der Beträge von insgesamt 20.880 DM auf dem für Friedrich D. eingerichteten Konto Nr. ... bei dem Postscheckamt in K. eine Amtspflichtverletzung seitens des (der) mit der Bearbeitung des Überweisungsauftrages befaßt gewesenen Bediensteten der Beklagten zu erblicken ist. Jedoch hat das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin mit Rücksicht auf die - vorhandene oder vorhanden gewesene und schuldhaft versäumte - Möglichkeit verneint, sich für den erlittenen Schaden bei dem früheren Mitgesellschafter Dr. W. schadlos zu halten (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
2.)
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
a)
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Dr. W. als Gesellschafter der Klägerin auf Grund seiner Geschäftsführungsbefugnis (§§ 114-116 HGB) angesichts bereits vorhandener Niederlassungen befugt gewesen sei, die neue Niederlassung in K. einzurichten und Maßnahmen für den Betrieb dieser Niederlassung namentlich organisatorischer Art - wie den Druck von Geschäftspapieren zu treffen, und daß er dabei gemäß § 105 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 708 BGB die Sorgfalt zu beobachten gehabt habe, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist zutreffend, wird auch von den Parteien nicht beanstand.
b)
Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht einen Ursachenzusammenhang im Rechtssinne zwischen dem dem Dr. W. zur Last gelegten Verhalten und dem - unterstellten - Schaden der Klägerin und auch ein seine Ersatzpflicht auslösendes Verschulden des Dr. W. bejaht hat. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Nach seiner eigenen Bekundung habe der Zeuge Dr. W. dem Zeugen Friedrich D. gegenüber seine Zustimmung dazu erteilt, daß das Postscheckkonto Nr. ... als Zahlstelle auf den von D. benutzten Geschäftspapieren der K. Niederlassung des Klägerin aufgeführt wurde, bevor das Konto für die Klägerin eingerichtet gewesen sei. Damit sei eine Gefahrenquele geschaffen worden, aus der der Klägerin möglicherweis ein Schaden habe entstehen können. Denn solange das Konunter der angegebenen Nummer nicht für die Klägerin errichtet gewesen sei, habe die Möglichkeit der Eröffnung eines Kontos unter dieser Nummer für eine dritte Person bestanden. Damit aber sei die Gefahr einer Fehlüberweisung eines für die Klägerin bestimmten Geldbetrages in greifbare Nähe gerückt. Es wäre daher die Pflicht des Zeugen Dr. W. gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß die Geschäftspapiere mit dem Aufdruck des Postscheckkontos als Zahlstelle erst in Benutzung genommen wurden, nachdem festgestanden habe, daß dieses Konto für die Klägerin eröffnet worden sei. Das aber habe der Zeuge nicht getan und so die erste Ursache dafür geschaffen, daß die von der Regierungshauptkasse in K. für die Klägerin bestimmten Überweisungen auf dem für Friedrich D. eingerichteten Konto gutgeschrieben worden seien. Da Dr. W. bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch hätte erkennen müssen, daß die Aufführung des Postscheckkontos auf den Geschäftspapieren die Gefahr einer Fehlüberweisung im Gefolge haben könnte, habe er zumindest fahrlässig die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verletzt. Da die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß Dr. W. in seinem eigenen Bereich eine geringere als die im Verkehr übliche Sorgfalt walten lasse, sei davon auszugehen, daß er diese Sorgfalt auch in eigenen Angelegenheiten anwende (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 708 Anm. 5). Diese Sorgfalt aber habe er - ungeachtet ob er im übrigen bei der Auswahl und der Überwachung des Zeugen Friedrich D. mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen sei - in jedem Falle allein dadurch verletzt, daß er es zugelassen habe, daß die Geschäftspapiere mit dem Aufdruck des Postscheckkontos Nr. ... als Zahlstelle von Friedrich D. bereits benutzt worden seien, noch ehe das angeführte Konto für die Klägerin eigerichtet gewesen sei.
Hierzu nacht die Revision zunächst geltend: Nach den Ausführungen des Berufungsgerichte habe Dr. W. eine Gefahrenquelle geschaffen, "aus der der Klägerin möglicher weise ein Schaden entstehen konnte". Danach aber habe ein Kausalzusammenhang nicht bejaht werden dürfen, da die Annahme, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung "möglicherweise" verursacht werden könne, nach der E. Scheidung im BGHZ 2, 138 zur Feststellung des Kausalsusam menhanges nicht ausreiche.
Dieser Revisionsangriff ist bereits in seinem Ansatzpunkt verfehlt. Das Berufungsgericht hat nicht - wie der Zusammenhang seiner oben wiedergegebenen Ausführungen zweifelsfrei ergibt - gesagt, daß der - unterstellte - Schaden der Klägerin "möglicherweise" durch das Verhalten des Dr. W. verursacht worden sei. Vielmehr hat das Berufungsgericht mit der von der Revision angezogenen Bemerkung nichts zum Kausalzusammenhang gesagt, sondern lediglich festgestellt, daß Dr. W. eine Gefahrenlage geschaffen habe, die die Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin in sich schloß. Die Ausführungen zum Ursachenzusammenhang folgen dieser Bemerkung erst nach und gehen dahin, Dr. W. habe so die Ursache dafür geschaffen, daß die von der Regierungshauptkasse in K. für die Klägerin bestimmten Überweisungen auf dem für Friedrich D. eingerichteten Konto gutgeschrieben worden seien. Ferner geht das Berufungsgericht auf Seite 14 der Urteilsgründe nochmals ausdrücklich auf die Frage des Ursachenzusammenhangs ein Dort heißt es: Durch den Aufdruck der Kontonummer ... auf die Geschäftspapiere der K. Niederlassung der Kläger bevor unter dieser Nummer ein Postscheckkonto für die Klägerin eröffnet wurde, sei die Möglichkeit der Fehlüberweisung einer für die Klägerin bestimmten Zahlung in greifbare Nähe gerückt. Damit sei die Gefahr eines hierdurch für die Klägerin eintretenden Schadens auch bei regelmäßigem Lauf der Dinge gegeben gewesen. Das aber genüge zur Herstellung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Verhalten des Zeugen Dr. W. und dem der Klägerin entstandenen Schaden. Damit ist aber nicht nur die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges, sondern das tatsächliche Vorhandensein dieses Zusammenhanges eindeutig bejaht.
Weiter meint die Revision: Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß Dr. W. eine Ursache für die Entstehung des Schadens gesetzt habe, so habe doch das Berufungsgericht übersehen, daß dieser Kausalzusammenhang durch das auf eigenem freiwilligen Entschluß beruhende Verhalten des Zeugen Friedrich D. unterbrochen worden sei. Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen.
Durch das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten wird die Kausalität eines früheren haftungsbegründenden Umstandes (Ereignisses) allenfalls dann "unterbrochen", wenn dieser frühere Umstand (dieses frühere Ereignis) für das Dazwischentreten des Dritten und sein Verhalten völlig bedeutungslos und indifferent war, mithin das Verhalten des Dritten von dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes (Ereignisses) gänzlich unabhängig war. Hingegen wird die Ursächlichkeit des ersten - den konkreten Haftungsgrund bildenden - Umstandes nicht ausgeschlossen, wenn dieser Umstand für das Verhalten des Dritten irgendwie bedingend war oder gar dieses Verhalten durch den ersten Umstand erst ausgelöst und veranlaßt wurde (vgl. dazu BGHZ 3, 261, 265 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51]; 25, 86, 91 [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; BGB RGRK 110 Aufl. Vorbem. 32 vor §§ 249 ff; Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. § 60 unter Ziff. 9; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 14. Aufl. § 15 III 3 u.a.). Danach aber kann hier von einer "Unterbrechung" der Ursächlichkeit des dem Dr. W. vom Berufungsgericht zur Last gelegten Verhaltens für den - unterstellten - Schaden der Klägerin durch das Verhalten des Zeugen Friedrich D. nicht gesprochen werden. Das Berufung gericht sieht das für den Schaden ursächliche Verhalten des Dr. W. darin, daß er die Angabe des Postscheckkontos Nr. ... auf den Geschäftspapieren der K. Niederlassung vor Einrichtung dieses Kontos für die Klägerin duldete und damit eine Gefahrenquelle für die Klägerin schuf. Erst dieses Verhalten machte den weiteren Geschehensablauf und insbesondere das den Schaden auslösende Verhalten des Zeugen D. (Einrichtung eines Postscheckkontos, dessen Nummer auf den Geschäftspapieren der Klägerin angegeben war, auf den Namen des Zeugen D.; auf den Namen der Klägerin lautende Überweisungen auf dieses Konto; entsprechende Gutschriften und Verfügungen seitens des D.) möglich. Es ist hier also nicht so, daß das unmittelbar den Schaden herbeiführende Verhalten des Zeugen D. von dem vorher liegenden Verhalten des Dr. W. unabhängig wäre, vielmehr ist es durch dieses erst ausgelöst und ermöglicht worden, und das Verhalten des Zeugen D. stellt sich dar als die Konkretisierung der durch die von Dr. W. geschaffenen Gefahrenlage.
Die Bejahung der Ursächlichkeit des Verhaltens des Dr. W. für den - unterstellten - Schaden der Klägerin durch das Berufungsgericht kann mithin aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Revisionsrechtlich sind auch keine begründeten Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erheben, daß Dr. W. fahrlässig die ihm als Gesellschafter der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verletzt habe. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang Nichtbeachtung der Bekundung des Dr. W., ihm sei bekannt gewesen, daß bei Unterschieden zwischen Adressat und Kontoinhaber die Überweisung von den Postscheckämtern nicht durchgeführt werde. Die Revision meint dazu, wenn das richtig wäre, dann stelle die Duldung des Aufdrucks der Nummer des Postscheckkontos auf den Geschäftspapieren keine Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar. Aber auch wenn Dr. W. wußte und davon ausgehen konnte, daß das Postscheckamt in der Regel bei Nichtübereinstimmung des Adressaten eines Überweisungsauftrages mit dem Kontoinhaber den Überweisungsauftrag nicht ausführt und eine Gutschrift auf dem angegebenen Konto nicht vornimmt, so läßt sich doch aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstanden, daß Dr. W. bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Angabe eines nicht der Klägerin gehörenden Kontos auf deren Geschäftspapieren die Gefahr von Fehlbuchungen und von - irrtümlichen oder bewußten - Manipulationen zu Lasten der Klägerin in sich barg. Auch ist die Auffassung des Berufungsgerichts richtig, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, vorzutragen, ihr Gesellschafter Dr. W. lasse in seinen eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten. Das hat sie nicht getan.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, eine gegenüber dem gesetzlichen Haftungsrahmen erfolgte Beschränkung der Haftung des Dr. W. gegenüber der Klägerin sei nicht dargetan, und es seien Gründe nicht ersichtlich, aus denen eine Inanspruchnahme des Dr. W. der Klägerin nicht zuzumuten sei, lassen ebenfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht beanstandet.
Dem Berufungsgericht ist weiter in der Auffassung beizupflichten, daß die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht durch die - angeblich - mit Dr. W. bei seinem Ausscheiden aus der klagenden Gesellschaft getroffene Vereinbarung, nach der sie keinerlei Ansprüche gegen ihn mehr geltend machen könne, ausgeschlossen ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelben, wenn die Klägerin nachgewiesen hatte, daß sie selbst an dem - angeblichen - Wegfall der Ersatzmöglichkeit keine Schuld treffe (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 96) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es an diesem Nachweis. Die Revision hat demgegenüber auch nichts vorzubringen vermocht.
3.)
Ist mithin davon auszugehen, daß der Klägerin bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung durch Inanspruchnahme ihres früheren Gesellschafters Dr. W. ein Schadensersatzanspruch versagt bleiben muß, dann kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin etwa auch ihren früheren Niederlassungsleiter D. mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte. Ebenso braucht auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei auch durch die Gutschrift der überwiesenen Beträge auf dem Postscheckkonto Nr. ... tatsächlich ein Schaden nicht entstanden, und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht mehr eingegangen zu werden.
4.)
Die Revision erweist sich sonach als unberündet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin nach der Bestimmung des § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Kessler