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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1957, Az.: VI ZR 205/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1957
Aktenzeichen
VI ZR 205/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 06.06.1956
Landgerichts Ravensburg - 01.12.1955

Fundstellen

  • BGHZ 25, 86 - 92
  • DB 1957, 772 (Volltext)
  • NJW 1957, 1475-1476 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 627-629 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

des Versicherungsvertreters Felix K. in Kö. N., Ku.strasse .../II,

Prozessgegner

die Witwe Maria L. in S., R.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Stirbt ein Unfallverletzter an einem Eingriff, der gelegentlich einer unfallbedingten Operation zur Beseitigung eines nicht unfallbedingten Leidens vorgenommen wird, so ist sein Tod keine adäquate Unfallfolge.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Martin, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien an Stelle der Verkündung am 6. Juni 1956 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 1. Dezember 1955 teilweise dahin abgeändert, daß auch die Klage im vollen Umfang abgewiesen wird.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin sieben Zwanzigstel und dem Beklagten dreizehn Zwanzigstel auferlegt. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Klägerin, Hans L., wurde am 3. Juni 1949, als er mit seinem Kraftrad unterwegs war, in Saulgau an der Ecke Hindenburg-/Schulstraße von dem Kraftrad des Beklagten angefahren und schwer verletzt. Der Beklagte hat seine Alleinschuld an dem Unfall anerkannt.

2

Am 3. Februar 1952 starb der Ehemann der Klägerin nach einer bei ihm am 25. Januar 1952 vorgenommenen unfallbedingten Bauchoperation, bei der auch eine erst während des Eingriffs entdeckte, nicht unfallbedingte Anomalie in Form eines Meckel'schen Divertikels am Dünndarm des Patienten entfernt worden war. Der Tod trat infolge Invagination des Nahtgebietes des abgetragenen Divertikels ein, die eine hochgradige Paralyse des vorgeschalteten Darmabschnittes und eine fibrinöse Peritonitis zur Folge hatte.

3

Der Beklagte war noch zu Lebzeiten des Verletzten vom Amtsgericht Saulgau zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM verurteilt worden. Nach dem Tode des Verunglückten zahlte er auf die Beerdigungskosten freiwillig einen Betrag von 450 DM. Die restlichen Beerdigungskosten betrugen 347,60 DM. Auf Grund einer vom Verstorbenen bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Saulgau freiwillig abgeschlossenen Zusatzversicherung wurde der Klägerin an Stelle des gewöhnlichen Sterbegeldes von 75 DM ein solches von 300 DM ausbezahlt. Sie erhielt ausserdem von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung ein Sterbegeld von 243,12 DM ausbezahlt.

4

Die Klägerin hat nunmehr von dem Beklagten einen Teil der restlichen Beerdigungskosten und eine Schadensrente wegen entgangenen Unterhalts verlangt und beantragt, ihn zur Zahlung von 763,90 DM nebst Zinsen sowie zu einer laufenden monatlichen Unterhaltsrente von 46,70 DM zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Ziel, feststellen zu lassen, daß der Klägerin auch über den Klageantrag hinaus keine weiteren Ansprüche aus dem Unfall ihres Ehemanns mehr gegen ihn zustehen.

6

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 719,60 DM restlicher Beerdigungskosten und rückständigen Unterhalts und ferner zur Zahlung der beantragten laufenden Unterhaltensrente ab 1. März 1954 verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte für die Vergangenheit nur einen Betrag von 451,48 DM zu zahlen habe, weil sich die Klägerin die von der AOK - Zusatzversicherung und der Unfallversicherungsbehörde ausgezahlten Sterbegelder anrechnen lassen müsse; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Was den Grund der Klageansprüche betrifft, so geht der Streit der Parteien um die Frage, ob zwischen dem vom Beklagten verschuldeten Unfall und dem infolge der operativen Entfernung des Meckel'schen Divertikels eingetretenen Tod des Ehemanns der Klägerin ein Ursachenzusammenhang besteht und bejahendenfalls, ob dieser Ursachenzusammenhang als adäquat und damit als haftungsauslösend anzusehen ist.

10

1.

Das Berufungsgericht hat beide Fragen bejaht. Es hat zunächst geprüft, ob, wie der Beklagte geltend gemacht hatte, der nach dem äusseren Geschehensablauf an sich gegebene Ursachenzusammenhang dadurch unterbrochen worden ist, daß die Entfernung des Divertikels auf einen besonderen, ohne vorherige Einwilligung des Patienten gefaßten Entschluß des operierenden Arztes zurückging. Dabei ist es - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der Rechtmässigkeit einer ohne Einwilligung des Patienten vorgenommenen Operation - zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs nicht angenommen werden könne, weil der zusätzliche Eingriff dem mutmaßlichen Willen des Ehemanns der Klägerin entsprochen habe. Das Divertikel sei zwar, so hat das Berufungsgericht erwogen, nicht entzündet gewesen und habe deshalb keinen akuten Gefahrenherd dargestellt; es habe jedoch ähnlich wie ein Blinddarm ständig die latente Gefahr einer Entzündung in sich geschlossen. Da nun einerseits die Sterblichkeit bei operativen Eingriffen an erkrankten Divertikeln verhältnismäßig groß sei, andererseits die Entfernung eines nicht erkrankten Divertikels aber in der Regel völlig ungefährlich sei, entspreche es dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen eines Patienten, daß ein Arzt, der während einer aus anderen Gründen veranlaßten Operation ein Divertikel am Darm des Patienten entdecke, dieses mitbeseitige und dadurch den Patienten von einer künftigen Gefahrenquelle befreie.

11

Zur Frage, ob der Ursachenzusammenhang adäquat im Sinne der Rechtsprechung war, führt das Berufungsgericht aus, wer einen anderen durch einen Verkehrsunfall so schwer verletzt habe, daß dieser sich wiederholten schweren Bauchoperationen unterziehen müsse, habe damit ganz allgemein eine lebensgefährdende Ursache gesetzt; denn jede Operation könne trotz zunächst glatten Verlaufs wegen einer später hinzukommenden Embolie oder wegen einer anderen nachträglichen Komplikation zum Tode führen. Ein Schädiger müsse darüber hinaus auch "einkalkulieren", daß ein Arzt gelegentlich einer unfallbedingten Operation im mutmaßlichen Einverständnis des Verletzten einen zusätzlichen Eingriff mache, um diesen vor einer etwaigen erneuten, mit dem Unfall nicht zusammenhängenden Operation zu bewahren, vorausgesetzt, daß der Eingriff nach ärztlicher Erfahrung in der Regel keine Komplikationen nach sich ziehe. Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Ansicht insbesondere auf das Urteil BGHZ 3, 261, nach dessen (zweitem) Rechtssatz der Unfallverursacher grundsätzlich auch für spätere fehlerhafte Eingriffe Dritter als adäquate Unfallfolge einzustehen hat, wenn das Eingreifen dieser Personen durch den Unfall verursacht worden ist. Es fährt dann fort, auch der Umstand, daß die Entfernung eines nicht entzündeten Divertikels nur in seltenen Ausnahmefällen einen tödlichen Ausgang habe, stehe nach BGHZ 18, 287 der "Adäquanz" des Ursachenzusammenhangs im vorliegenden Falle nicht entgegen. Daß in dem dort entschiedenen Fall die zum Tode führende Komplikation durch die den Haftungsgrund bildende Impfung unmittelbar ausgelöst worden sei, während hier durch die unfallbedingte Operation nur eine mittelbare Ursache gesetzt worden sei, sei nur unter dem Gesichtspunkt einer Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs erheblich; eine solche sei aber, wie dargetan, abzulehnen.

12

2.

Die Revision hält demgegenüber an der Auffassung fest, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem vom Beklagten verschuldeten Unfall und dem infolge der Entfernung des Meckel'schen Divertikels eingetretenen Tod des Ehemanns der Klägerin nicht bestehe. Ihr kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

13

a)

Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings, der Tatrichter habe rechtsfehlerhaft die zunächst anzustellende Prüfung versäumt, ob der Unfall eine conditio sine qua non des Todes des Ehemanns der Klägerin war. Diese Frage war, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 2, 138 und einzelnes Schrifttum zutreffend bemerkt und auch der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1957 (VI ZR 272/56) hervorgehoben hat, vor der gedanklich später liegenden Frage zu untersuchen, ob das als Unfallursache in Betracht kommende verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eine adäquate Erfolgsbedingung war, d.h. nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöhte und deshalb dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zurechenbar ist (vgl. RGZ 97, 13 [14 ff]; BGHZ 3, 261 [265 bis 267]). Das hat das Berufungsgericht indes nicht verkannt, wie sich daraus ergibt, daß in dem angefochtenen Urteil eingehend erörtert wird, ob der Ursachenzusammenhang durch den vom operierenden Arzt ohne Einwilligung des Patienten gefaßten Entschluß, das Divertikel zu entfernen, "unterbrochen" worden ist. Diese Ausführungen hätten keinen Sinn, wenn das Berufungsgericht nicht der Ansicht gewesen wäre, daß ein Ursachenzusammenhang an sich gegeben sei, weil "dieser Willensentschluß und die anzunehmende Einwilligung des Patienten allein durch die unfallbedingte Bauchoperation ausgelöst waren" (S 17 UA).

14

b)

Der Revision kann auch insoweit nicht beigetreten werden, als sie meint, es fehle an einer vom Unfall zum Tod des Ehemanns der Klägerin führenden durchgehenden Ursachenreihe, weil nicht die unfallbedingten Eingriffe (Behebung eines Narbenbruchs und Beseitigung von Verwachsungen), sondern die nur "gelegentlich" dieser Operation vorgenommene, mit dem Unfall in keiner Beziehung stehende und zur Lebenserhaltung nicht erforderliche Entfernung des Meckel'schen Divertikels die tödliche Komplikation ausgelöst hätten. Ob ein Ereignis, insbesondere ein menschliches Verhalten, conditio sine qua non eines bestimmten Erfolgs ist, bestimmt sich allein danach, ob das Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß "der sich dann ergebende Zustand überhaupt nicht mehr in die für die rechtliche Wertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zum mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Wertung erheblich ist" (BGHZ 2, 138 [141]). Eine Unterscheidung in der Richtung, ob eine hiernach als Erfolgsbedingung in Betracht kommende Tatsache "wirkliche Schadensursache" oder aber "bloße Gelegenheitsursache" war, die der ersteren nur den Weg geebnet hat, ist in diesem Stadium der Betrachtung nicht angebracht. Der von der Revision für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Entscheidung (RGZ 42, 291 [293]) läßt sich nicht entnehmen, daß das Reichsgericht in jenem Falle einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz mit der angeführten Unterscheidung jede Ursachenbeziehung, also schon das Vorliegen einer conditio sine qua non, nicht nur das einer adäquaten Erfolgsbedingung verneinen wollte.

15

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen (mittelbaren) Ursachenzusammenhang zwischen dem vom Beklagten verschuldeten Unfall und dem Tod des Ehemanns der Klägerin angenommen, obwohl das Meckel'sche Divertikel, dessen Entfernung zum Tode des Patienten geführt hat, nicht auf den Unfall zurückzuführen war; denn ohne die unfallbedingte Bauchoperation wäre das Divertikel - jedenfalls zu dieser Zeit - nicht entdeckt und operativ entfernt worden, so daß auch keine Invagination des Nahtgebietes des abgetragenen Divertikels, die zu der hochgradigen Paralyse des vorgeschalteten Darmabschnitts und zu der fibrinösen Peritonitis führte, hätte eintreten können.

16

c)

Dagegen kann dem Tatrichter insoweit nicht gefolgt werden, als er den erwähnten Ursachenzusammenhang als adäquat und damit als dem Beklagten im Rechtssinne zurechenbar angesehen hat. Die vom Berufungsgericht hierzu angestellte Erwägung, daß jemand, der einen anderen durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt habe, ganz allgemein eine lebensgefährdende Ursache gesetzt habe, bedarf einer Einschränkung, wenn vermieden werden soll, daß nicht jede Erfolgsbedingung in dem unter a) und b) erörterten Sinne ohne weiteres auch haftungsbegründende adäquate Ursache ist. Gewiß birgt jede schwere Verletzung die Gefahr in sich, daß eine zu ihrer Heilung vorgenommene Operation, auch wenn sie zunächst gelungen ist, infolge einer nachträglich eintretenden Embolie oder sonstigen Komplikation zum Tode des Verletzten führt. Damit indes eine solche Komplikation, mag sie nun von selbst oder infolge menschlichen Verschuldens eintreten (vgl. BGHZ 3, 261 [268]), im Rechtssinne dem Schädiger zugerechnet werden kann, darf sie nicht ausserhalb jeden inneren Zusammenhangs mit der Unfallverletzung stehen und im Verlauf einer Behandlung eintreten, die nicht durch den Unfall, sondern durch ein unabhängig von diesem bestehendes Leiden erforderlich geworden ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dadurch, daß er den Ehemann der Klägerin schwer verletzt hat, bei Berücksichtigung aller zur Zeit des Unfalls erkennbaren Umstände zwar die generelle Gefahr gesetzt, daß der Verunglückte einen zur Beseitigung der Verletzungsfolgen vorgenommenen operativen Eingriff nicht überstehen werde; er hat aber nicht auch die objektive Möglichkeit "in nicht unerheblicher Weise erhöht", daß bei dem Verletzten gelegentlich einer unfallbedingten Operation ein zusätzlicher Eingriff zur Behebung eines nicht unfallbedingten Leidens gemacht wird, der infolge einer hieran sich anschließenden Komplikation zum Tode des Patienten führt. Ebenso wie die von der Rechtsprechung anerkannte Zurechenbarkeit von Eingriffen Dritter (BGHZ 3, 261 [268]) vorausgesetzt, daß das Eingreifen dieser Personen durch die den Haftungsgrund bildende Tatsache, nicht durch ein davon völlig verschiedenes Ereignis ausgelöst worden ist, muß bei einer Sachgestaltung wie der vorliegenden verlangt weisen, daß ein im Anschluß an den Unfall vorgenommener operativer Eingriff seiner Art nach durch die Unfallverletzung, nicht durch andere gesundheitliche Beschwerden notwendig geworden ist. Das träfe hier allerdings nicht nur dann zu, wenn das bei dem Ehemann der Klägerin entfernte Meckel'sche Divertikel infolge des Unfalls entstanden wäre, sondern z.B. auch dann, wenn das Gelingen der unfallbedingten Operation von der vorherigen Entfernung des Divertikels abgehangen hätte oder wenn infolge der unfallbedingten Operation eine lebensgefährliche Entzündung des Divertikels zu befürchten gewesen wäre, so daß seine (präventive) Beseitigung angezeigt gewesen wäre. So lag der Fall aber nicht. Er ist vielmehr nicht anders zu beurteilen, als wenn das Meckel'sche Divertikel, dessen Entfernung den Tod des Ehemanns der Klägerin zur Folge hatte, schon vor dem Unfall erkannt, worden wäre, der Patient aber die Vornahme einer selbständigen Operation abgelehnt und später die Entfernung des Divertikels im Rahmen der unfallbedingten Operation gewünscht hätte. Auch hier wäre zwar eine Ursachenbeziehung im sog. natürlichen Sinne nicht zu leugnen, weil das Divertikel ohne den unfallbedingten Eingriff nicht beseitigt worden wäre. Die Äußerlichkeit dieser Ursachenbeziehung zwischen dem Unfallgeschehen und dem Tode des Verletzten läge jedoch auf der Hand; denn kein Schädiger muß "einkalkulieren", daß der Verletzte anläßlich einer durch den Unfall erforderlich gewordenen Operation einen nicht der Behebung der Unfallfolgen dienenden weiteren Eingriff vornehmen läßt, der infolge einer Komplikation zu einem tödlichen Ende führt. Dieser Fall unterscheidet sich aber nicht grundsätzlich von dem hier zur Erörterung stehenden, daß das unfallfremde Leiden erst während der unfallbedingten Operation entdeckt und vom Arzt im vermuteten Einverständnis des Patienten aus eigenem Entschluß zum Gegenstand eines zusätzlichen Eingriffs gemacht wird. In diesem Sinne ist das Unfallverschulden des Beklagten in der Tat nur "Gelegenheitsursache", nicht "wirkliche Schadensursache", die dem Beklagten zurechenbar wäre (vgl. RGZ 42, 291 [293]).

17

Das muß umso mehr gelten, als es nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht allgemein bei Bauchoperationen, sondern nur bei Blinddarmoperationen, und auch hier nur dann, wenn sich die Diagnose einer Blinddarmentzündung nicht bestätigt, üblich ist, den Dünndarm nach einem Meckel'schen Divertikel abzusuchen und es gegebenenfalls zu entfernen. In einem solchen Falle mag sich das Vorgehen des Arztes noch durchaus im Rahmen des mit dem Eingriff verfolgten Zweckes bewegen, die Ursache der auf eine Blinddarmentzündung hinweisenden Beschwerden zu beseitigen. Die Operation, der sich der Ehemann der Klägerin unterzog, hing aber mit Beschwerden der genannten Art in keiner Weise zusammen, sondern sollte nur der Behebung unfallbedingter Krankheitserscheinungen dienen.

18

3.

Da demnach entgegen der Meinung der Vordergerichte ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall und dem infolge der Entfernung des Divertikels eingetretenen Tod des Ehemanns der Klägerin nicht angenommen werden kann, kommt eine Haftung des Beklagten für die der Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes erwachsenen Beerdigungskosten und den entstandenen Unterhaltsausfall nicht in Frage. Auf die Rechtsmittel des Beklagten sind deshalb die Vorderurteile aufzuheben und die Klage abzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die Frage der Anrechenbarkeit der der Klägerin von der Allgemeinen Ortskrankenkasse und der Unfallversicherung ausgezahlten zusätzlichen Sterbegelder auf den Klageanspruch bedarf.

19

Der Kostenausspruch beruht auf den § § 91, 92 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Martin Hanebeck Dr. Bode