Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1957, Az.: VI ZR 272/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 272/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 06.09.1956
- Landgerichts in Bonn - 06.07.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. der Witwe Stephanie K., geb. H., wohnhaft in B., H.strasse ...,
2. der minderjährigen Ursula K., vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), wohnhaft in B., H.strasse ...,
Prozessgegner
1. den Betriebsleiter Paul N. in B., H.strasse ...,
2. die Firma B.-Aktiengesellschaft in L., vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Kraftfahrer muß sich bei der Begegnung mit einer haltenden Straßenbahn auf mögliche Unvorsichtigkeiten aussteigender oder hinzueilender Fahrgäste einstellen.
- 2.
Daß der leistungsbegründende Ursachenzusammenhang nach §286 ZPO bewiesen werden muß, gilt auch für Schadenersatzansprüche aus §823 Abs. 2 BGB.
- 3.
Die Feststellung eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des einen Unfallbeteiligten schließt die Annahme eines Mitverschuldens des ändern (verletzten) Unfallbeteiligten im Wege des Anscheinsbeweises nicht aus.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Martin, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. September 1956 im ersten Absatz wie folgt geändert:
"Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 6. Juli 1955 wie folgt geändert und neu gefaßt:
Die Klageansprüche auf gesamtschuldnerische Zahlung monatlicher Renten wegen entzogenen Unterhalts und auf Ersatz der Beerdigungskosten werden zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen allen weiteren, ihnen durch den Entzug der Unterhaltsansprüche gegen den getöteten Ehemann bzw. Vater künftig noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche und über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die weitergehende Berufung der Klägerinnen und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen."
- II.
Die weitergehende Revision der Klägerinnen und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.
- III.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägerinnen vier Siebtel und den Beklagten drei Siebtel auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 26. Dezember 1952 gegen 18.45 Uhr fuhr der Erstbeklagte mit einem der Zweitbeklagten, seiner Arbeitgeberin, gehörigen Volkswagen durch die H.straße in B. in Richtung Mehlem. Die Straße ist 9,60 m breit; in ihrem mittleren Drittel verlaufen die Schienen einer doppelgleisigen Straßenbahnlinie. Längs der Straße ziehen sich auf beiden Seiten 3 bis 3,5 m breite Gehwege hin. Etwa in Höhe des Hauses H.straße ..., in dem der später verunglückte Chemiker Dr. K., der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2), wohnte, befand sich damals die Straßenbahnhaltestelle Wendelstadtallee.
Als sich der Erstbeklagte in seinem Kraftwagen dieser Haltestelle näherte, kam ihm ein in Richtung Bonn fahrender Straßenbahnzug, mit drei Wagen entgegen, der gerade die Haltestelle anlief. Sowohl die Straßenbahn als auch der Kraftwagen des Erstbeklagten fuhren wegen der Dunkelheit mit Licht. Zwischen dem in seiner Straßenhälfte liegenden Schienenpaar und dem rechten Bordstein stand dem Erstbeklagten eine Fahrbahnbreite von etwas mehr als 3 m zur Verfügung. Als er über diesen Teil der Fahrbahn an dem Straßenbahnzug vorbeifuhr, stieß er in Höhe des letzten Straßenbahnwagens, der gegenüber dem Eingang des Hauses H.straße ... zum Stehen gekommen war, mit dem Fußgänger Dr. K. zusammen. Dieser hatte unmittelbar vorher das Haus Nr. ... verlassen und war durch den angrenzenden Garten und über den etwa 3 m breiten Gehweg geeilt, um den soeben angekommenen Straßenbahnzug noch zu erreichen. Als Dr. K. die zwischen ihm und der Straßenbahn liegende Fahrbahn betreten hatte, wurde er etwa 0,80 m von der Bordsteinkante entfernt von dem Kraftwagen des Erstbeklagten erfaßt und mitgeschleift. Er blieb 20 m vom Ort des Zusammenpralls entfernt schwer verletzt liegen und starb auf dem Weg zum Krankenhaus. Der Unglückswagen kam nach der eigenen Darstellung des Erstbeklagten etwa 80 m von der Unfallstelle entfernt zum Stehen. Bremsspuren konnten nicht festgestellt werden. Eine dem Erstbeklagten entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Unfalls einen Alkoholwert von 1,5 %o.
Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Erstbeklagte ist wegen des Unfalls vom Amtsgericht Bonn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung und Trunkenheit am Steuer rechtskräftig zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Fahrerlaubnis ist ihm für immer entzogen worden. Zur Zeit der strafgerichtlichen Aburteilung war er bereits 5mal wegen Verkehrsstraftaten, darunter einmal wegen Trunkenheit am Steuer, vorbestraft.
Die Klägerinnen haben dem Erstbeklagten die Alleinschuld an dem Unfall zugeschoben und der Zweitbeklagten Verletzung der ihr gegenüber dem Erstbeklagten obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflicht (§831 BGB) vorgeworfen. Sie haben von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung der Beerdigungskosten von 1.000 DM und die Zahlung von Unterhaltsrenten ab 1. April 1953 - für die Klägerin zu 1) in Höhe von monatlich 382,90 DM und auf die Dauer von 20 Jahren, für die Klägerin zu 2) in Höhe von monatlich 126,10 DM und auf die Dauer von 9 Jahren - verlangt und außerdem die Feststellung beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen allen weiteren aus dem Unfall des Ernährers entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerinnen zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen - hinsichtlich der anderen Hälfte der Zahlungsansprüche sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens - abgewiesen. Es hat für erwiesen erachtet, daß der Erstbeklagte die Unfallstelle mit einer für die Verkehrslage zu hohen Geschwindigkeit befahren und infolge mangelnder Aufmerksamkeit den aus seinem Haus auf die Straßenbahn eilenden Dr. K. nicht erkannt und deshalb die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstosses unterlassen hat. Den bei dem Erstbeklagten festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,5 %o hat das Landgericht nur insofern berücksichtigt, als es auf eine verlängerte Reaktionszeit geschlossen und daraus eine erhöhte Verpflichtung des Erstbeklagten zum Langsamfahren abgeleitet hat. Die Haftung der Zweitbeklagten nach §831 BGB hat es mit mangelnder Überwachung des zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Erstbeklagten begründet. Auf der anderen Seite hat das Landgericht ein etwa gleich großes Verschulden des verunglückten Dr. K. darin gesehen, daß er die Fahrbahn betreten hat, ohne sich vorher zu vergewissern, ob er diese gefahrlos überqueren könne. Die Abweisung des Feststellungsantrags hat es mit dem Fehlen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung begründet.
Das Oberlandesgericht hat die von beiden Parteien gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Berufungen zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter, daß den Klageanträgen in vollem Umfang stattgegeben werde.
Die Beklagten erstreben mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage auch insoweit, als die Zahlungsansprüche der Klägerinnen zu mehr als einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind.
Entscheidungsgründe:
Sowohl die Revision der Klägerinnen wie die Anschlußrevision der Beklagten wenden sich gegen die von den Vordergerichten ausgesprochene Halbierung des Unfallschadens, die Revision mit Einwendungen gegen die Annahme eines Mitverschuldens des verunglückten Dr. K., die Anschlußrevision, indem sie ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Erstbeklagten bestreitet. Da die Beklagten damit die Anspruchsgrundlage angreifen, ist zunächst auf ihre Revision einzugehen.
I.
Die Anschlußrevision der Beklagten.
1.
Das Berufungsgericht hat das für den Unfall ursächliche Verschulden des Erstbeklagten einmal darin gesehen, daß er im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (§2 Abs. 1 StVZO) einen Kraftwagen gesteuert hat, zum ändern darin, daß er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 km/st gefahren ist, die nach Ansicht des Tatrichters wegen der durch die haltende Straßenbahn verursachten Fahrbahnverengung und Sichtbehinderung, wegen der an Straßenbahnhaltestellen vorliegenden Gefahr des unvermuteten Auftauchens heran- oder wegeilender Fußgänger, wegen der Dunkelheit und wegen seiner - des Erstbeklagten - Fahruntüchtigkeit zu hoch war (§9 StVO). Dadurch habe der Erstbeklagte - so führt das Berufungsgericht aus - gegen Schutzgesetze im Sinne des §823 Abs. 2 BGB verstossen; er hafte deshalb für den von ihm angerichteten Schaden, ohne daß es darauf ankomme, ob er diesen habe voraussehen können. Der Erstbeklagte habe sich angesichts der festgestellten Verstösse aber auch nach §18 Abs. 1 in Verbindung mit §7 Abs. 1 KrfzG (StVG) und nach §823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Haftung der Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht auf §831 BGB und §7 Abs. 1 KrfzG gestützt. Die Zweitbeklagte habe - so erwägt es - den Kraftwagen dem Erstbeklagten überlassen, ohne sich vorher genügend über seine Zuverlässigkeit als Kraftwagenführer zu vergewissern; sie habe auch seine Fahrweise nicht genügend überwacht. Jedenfalls habe sie zu ihrer Entlastung nichts in dieser Richtung vorgetragen, was wegen des Vorstrafenregisters des Erstbeklagten verständlich sei. Auf ein in dem Verhalten des verunglückten Dr. K. liegendes unabwendbares Ereignis könne sich die Zweitbeklagte wegen der schuldhaft verkehrswidrigen Fahrweise des Erstbeklagten nicht berufen.
2.
Die Revision meint demgegenüber, daß dem Erstbeklagten ein Schuldvorwurf wegen zu schnellen Fahrens nicht gemacht werden könne und daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seiner durch Alkoholgenuß verringerten Fahrtüchtigkeit und dem Unfall - unbeschadet einer allgemeinen Erhöhung der Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Kraftwagens nicht erwiesen sei.
a)
Was den Vorwurf zu schnellen Fahrens angeht, so ist der Revision einzuräumen, daß er aus dem Gesichtspunkt der Verengung und Unübersichtlichkeit der Fahrbahn allein nicht begründet wäre, weil dem Erstbeklagten trotz des entgegenkommenden Straßenbahnzuges auf seiner rechten Straßenseite noch hinreichend Platz zum ungehinderten Durchfahren blieb und weil er diesen Teil der Fahrbahn frei überschauen konnte. Der Umstand allein, daß ihm der Einblick in den hinter dem Straßenbahnzug liegenden Straßenteil verwehrt war, rechtfertigt nicht schon die Annahme, daß es sich um eine unübersichtliche Stelle im Sinne des §9 Abs. 2 Satz 2 StVO (i.d.F. vom 13. November 1937 nebst Änderungen) gehandelt hat (vgl. BGH VI ZR 190/53 vom 3. Juli 1954; 1 StR 704/54 vom 22. März 1955 in DAR 1955, 223 Nr. 116).
Diese Erwägungen des Tatrichters müssen jedoch im Zusammenhang mit seiner weiteren Überlegung gesehen werden, der Erstbeklagte habe angesichts des haltenden Straßenbahnzuges damit rechnen müssen, daß "von jeder Seite Fußgänger auf die Straßenbahn zueilen" und, wie hinzuzufügen ist, wegeilen würden. Hier mußte der Erstbeklagte umso eher mit Überraschungen rechnen, je geringer der Zwischenraum zwischen seinem Kraftwagen und dem Straßenbahnzug war und je weniger für ihn der hinter der Straßenbahn liegende Teil der Straße, in dem sich aussteigende Fahrgäste bewegen konnten, einsehbar war. So verstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet sich allerdings auch dagegen, daß der Kraftfahrzeugführer beim Vorbeifahren an einer auf der Gegenseite haltenden Straßenbahn mit unvorsichtigem Kreuzen seiner Fahrbahn durch aussteigende, plötzlich hinter der Straßenbahn hervortretende Fahrgäste rechnen und deshalb seine Geschwindigkeit trotz sonst freier Fahrbahn auf das "zulässige Maß" herabsetzen müsse. Sie meint, diese Auffassung würde den im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz in einem wichtigen Punkt durchbrechen und ein fließendes Vorbeifahren von Fahrzeugen an in der Gegenrichtung verkehrenden - haltenden oder fahrenden - Straßenbahnzügen unmöglich machen. Denn Zusammenstöße mit hinter der Straßenbahn hervortretenden Fahrgästen würden durch eine Geschwindigkeitsverringerung doch nur vermieden, wenn diese so weit ginge, daß der Fahrzeugführer auf kürzeste Entfernung anhalten könnte.
Dem kann nicht beigetreten werden. Der Fall der Begegnung mit einer in Fahrt befindlichen Straßenbahn braucht hier nicht erörtert zu werden, weil der dem Erstbeklagten entgegenkommende Straßenbahnzug entweder schon anhielt oder doch im Anhalten begriffen war. Er liegt von dem Fall der Begegnung mit einer haltenden Straßenbahn wesentlich verschieden, weil ein Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nicht in Frage kommt. An Haltestellen von Straßenbahnen aber ist die Verkehrslage, zum mindesten beim Fehlen von Schutzinseln, eine grundsätzlich andere. Hier muß der Kraftfahrer, wie der Tatrichter mit Recht angenommen hat, mit dem Herbei- und Wegeilen von Fußgängern und mit damit verbundenen Unbesonnenheiten beim Überqueren der Straße schon deshalb rechnen, weil die Straßenbahnen häufig auch von verkehrsungewandten, insbesondere alten und jugendlichen Personen benutzt werden. An solchen Gefahrenpunkten darf er daher trotz seines verständlichen Vorwärtsstrebens nicht in einer der Lebenserfahrung widersprechenden sorglosen Erwartung durchfahren, es werde ihm schon kein Fußgänger in die Fahrbahn laufen; er hat "vielmehr bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung", sich auf mögliche Unbedachtsamkeiten von Straßenbahnbenutzern einzustellen und seine Fahrweise auf die Notwendigkeit schnellen Haltens oder Ausweichens einzurichten (vgl. EGH a.a.O. und VRS 8, 209 [210 f]). Hierzu war der Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, umsomehr verpflichtet, als er infolge der Dunkelheit schlechte Sicht hatte und wegen des vorausgegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Dem Tatrichter ist auch darin beizupflichten, daß der Erstbeklagte durch die Überschreitung der nach der Verkehrslage zulässigen Geschwindigkeit sowohl schuldhaft gegen ein den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezweckendes Gesetz verstossen (§823 Abs. 2 BGB) als auch im Sinne der §§823 Abs. 1, 276 BGB die erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen hat.
b)
Daß den Erstbeklagten diese Vorwürfe auch deshalb treffen, weil er nach vorausgegangenem Alkoholgenuß in fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug gesteuert hat (vgl. dazu BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] [170]; BGH VRS 8, 199; BGHZ 18, 311 [BGH 24.10.1955 - II ZR 345/53] [313]), bedarf keiner weiteren Begründung und wird auch von der Revision nicht angezweifelt.
c)
Die Beklagten bemängeln indes die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der genannten Verkehrsverstösse, insbesondere des Fahrens unter Alkoholeinfluß, für den Tod des verunglückten Dr. K. begründet hat.
Das Berufungsgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt. Dadurch, daß der Erstbeklagte den Kraftwagen in fahruntüchtigem Zustand gesteuert habe und an der Unfallstelle zu schnell gefahren sei, habe er die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Bereits damit habe er eine Bedingung für den kurz darauf eintretenden Unfall gesetzt, bei dem Dr. K. getötet wurde. Zur Bejahung des haftungsbegründenden Ursachenzusammenhangs genüge die Feststellung, daß die Beachtung des Schutzgesetzes entsprechend seiner Zweckbestimmung eine grössere Sicherheit gegen den Eintritt eines konkreten Erfolgs geboten hatte. Die Verletzung des Schutzgesetzes müsse daher schon dann als adäquate Bedingung des eingetretenen Erfolgs angesehen werden, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines solchen Erfolges generell in nicht unerheblicher Weise erhöht habe. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergebe sich, daß der Erstbeklagte schon durch sein Fahren unter Alkoholeinfluß und mit zu hoher Geschwindigkeit die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Unglücksfalles durch den Zusammenprall mit einem Fußgänger in erheblichem Maße erhöht und damit eine adäquate Ursache zu dem Unfall und seinen Folgen gesetzt habe. Der Kausalzusammenhang könne auch dann nicht verneint werden, wenn der Schaden möglicherweise auch ohne schuldhafte Verletzung des Schutzgesetzes eingetreten wäre (BGH NJW 1953, 700 Nr. 5). Durch das ebenfalls verkehrswidrige Verhalten des verunglückten Dr. K. werde die Ursächlichkeit der verbotenen Fahrweise des Erstbeklagten für den Unfall nicht aufgehoben. In freier Würdigung aller Umstände sei das Gericht nach §287 ZPO zu der Überzeugung gekommen, daß ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der genannten Schutzgesetze durch den Erstbeklagten und dem Tod des Dr. K. vorliege. Daß §287 ZPO auch bei Entscheidungen über den haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang Anwendung finde, sei in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt (u.a. BGH NJW 1952, 301 Nr. 5 - BGHZ 4, 192).
Gegen diese Ausführungen wendet die Revision ein, das Berufungsgericht sei einer "Irrlehre" von Kirchberger in NJW 1952, 100 (richtig: S. 1000) erlegen, wonach es der Feststellung eines konkreten Einflusses der festgestellten Schutzgesetzverletzungen auf den Unfallverlauf nicht bedürfe, vielmehr deren abstrakte Eigenschaft als generell begünstigender Umstand für den Ursachenzusammenhang genüge. §823 Abs. 2 BGB unterstelle nicht etwa den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz und einem Schadensereignis, sondern fordere dessen tatsächliche Feststellung im Einzelfall. Die auf §287 ZPO gestützte Beurteilung des Kausalzusammenhangs durch das Berufungsgericht beruhe daher auf rechtsirriger Grundlage.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der verkehrswidrigen Fahrweise des Erstbeklagten und dem Tod des Dr. K. begründet hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
aa)
Bedenken begegnet es schon, daß der Tatrichter geglaubt hat, sich seine Überzeugung von dem Vorliegen des Ursachenzusammenhangs in freier Sachwürdigung nach §287 ZPO bilden zu können.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten für einen rechtlich mißbilligten Erfolg ursächlich war, betrifft den konkreten Haftungsgrund, d.h. die Tatsachen, aus denen sich die Haftung des Handelnden für die Folgen seines Tuns ergibt. Sie ist im Rahmen des §286 ZPO zu beantworten, im Gegensatz zu der gedanklich später liegenden, hier überhaupt nicht streitigen Frage, welche Schäden im einzelnen das von dem Handelnden herbeigeführte Schadensereignis ausgelöst hat. Insoweit handelt es sich zwar ebenfalls um eine Frage des Ursachenzusammenhangs; sie stellt sich jedoch nicht im Rahmen des Haftungsgrundes als solchen und ist daher einer freieren Beurteilung nach §287 ZPO zugänglich, mit dem Ergebnis, daß der Tatrichter einen Schaden auch dann für gegeben erachten kann, wenn der Verletzte keinen vollen Beweis für sein Vorliegen erbracht hat (u.a. RGZ 98, 58 [59]; BGH LM Nr. 3 zu §287 ZPO m. Anm. von Pagendarm; BGH LM Nr. 3 zu §823 (J) BGB; BGH VI ZR 219/55 vom 28. September 1956 in VersR 1956, 793; vgl. auch BGH VI ZR 329/55 vom 22. Januar 1957 in VersR 1957, 236; VI ZR 223/55 vom 15. Februar 1957). Anderes ist auch nicht der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGH NJW 1952, 301 Nr. 5 = BGHZ 4, 192 [196] m. Anm. von Ascher in LM Nr. 5 zu §287 ZPO zu entnehmen.
Diese Beweisgrundsätze gelten auch dann, wenn ein Schadensersatzanspruch auf §823 Abs. 2 BGB gestützt wird; auch in diesem Falle hat derjenige, der durch den Verstoß gegen ein Schutzgesetz verletzt zu sein behauptet, gemäß §286 ZPO zu beweisen, daß zwischen dem Verstoß und dem bei ihm eingetretenen Schadensereignis ein ursächlicher Zusammenhang besteht, während die Frage, welche einzelnen Schäden er erlitten hat und welchen Umfang diese angenommen haben, nach §287 ZPO zu beurteilen ist (BGH VI ZR 219/55 vom 28. September 1956 a.a.O.).
bb)
Des weiteren hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Feststellung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem bestimmten Verhalten und einem Schadensereignis notwendig die Prüfung voraussetzt, ob das in Rede stehende Verhalten eine conditio sine qua non des schädlichen Erfolgs war, d.h. nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß "der sich dann ergebende Zustand überhaupt nicht mehr in die für die rechtliche Wertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zum mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Wertung erheblich ist" (BGHZ 2, 138 [141]). Erst nachdem diese Frage bejaht wurde, ist Raum für die weitere Prüfung, ob das betreffende Verhalten eine adäquate Bedingung ist, d.h. ob es die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGHZ 3, 261; vgl. auch RGZ 97, 13 [14 ff]; BGH LM Nr. 3 zu §823 (J)). Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht darauf beschränkt, die unbestreitbare und auch von der Revision nicht angezweifelte allgemeine Eignung des Fahrens unter Alkoholeinfluß und mit übermäßiger Geschwindigkeit für einen tödlichen Unfall zu erörtern, statt konkret festzustellen, daß der Unfall ohne das rechtsirrtumsfrei angenommene Verschulden des Erstbeklagten unterblieben wäre oder doch nicht den Tod des Dr. K. zur Folge gehabt hätte (vgl. BGH a.a.O.).
Die erörterten Mängel zwingen indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Fährt nämlich ein Kraftfahrzeugführer in fahruntüchtigem Zustand und mit zu hoher Geschwindigkeit an einer, wenn auch auf der anderen Straßenseite haltenden Straßenbahn vorbei, so spricht der erste Anschein dafür, daß seine verkehrswidrige Fahrweise für den Zusammenstoß mit einem zur Straßenbahn eilenden Fußgänger ursächlich war. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch entkräftet, daß der Tatrichter, wie im vorliegenden Falle, ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Fußgängers als erwiesen ansieht; er wäre es nur dann, wenn Tatsachen festgestellt wären, die ein Alleinverschulden des Fußgängers nahelegen würden. Das ist hier nicht der Fall. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Erstbeklagte die Unfallstelle im dritten Gang befahren hat. Da dieser Gang beim Volkswagen für die Geschwindigkeitsstufe zwischen 45 und 70 km/st vorgesehen ist, stellt seine Benutzung im Ortsverkehr und insbesondere an einer Gefahrenstelle, wie der vom Berufungsgericht festgestellten, keine besondere Vorsichtsmaßnahme dar, die dafür spräche, daß einen die Straße überquerenden Fußgänger das Alleinverschulden an einem Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug trifft.
Das Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 1953 (VI ZR 75/52) in VRS. 5, 329 steht der Annahme eines Verschuldens des Erstbeklagten auf Grund des Beweises des ersten Anscheins nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hat der Tatrichter auf Grund der getroffenen Feststellungen ein Verschulden des Kraftfahrers ausdrücklich verneint, während hier ein solches bejaht und nur dessen Ursächlichkeit für den Unfall zweifelhaft ist. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der in jener Entscheidung aufgestellte Satz, beim Zusammenstoß eines Kraftfahrzeugs mit einem die rechte Fahrbahnseite überschreitenden Fußgänger spreche der erste Anschein lediglich für eine Unaufmerksamkeit des Fußgängers, nicht auch für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers, in dieser Allgemeinheit aufrecht erhalten werden kann (anders z.B. BGH VersR 1956, 488 [489]; vgl. auch BGH VI ZR 282/55 vom 26. März 1957 in VersR 1957, 321 [322]).
II.
Die Revision der Klägerinnen.
1.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht nach dem Anscheinsbeweis ein Mitverschulden des verunglückten Dr. K. an seinem Tode für erwiesen erachtet. Es hat dessen Fahrlässigkeit darin gesehen, daß er entweder nach ankommenden Fahrzeugen überhaupt nicht ausgeschaut oder infolge Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit des schon nahen Kraftwagens der Beklagten unterschätzt hat.
a)
Die Revision bezeichnet die Anwendung des Anscheinsbeweises als rechtsirrig. Sie kommt nach der Meinung der Revision bei einem Zusammenstoß zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug nur dann in Frage, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der erkennen läßt, daß der Unfall nur auf das eigene Verhalten des verunglückten Fußgängers zurückzuführen ist. Im vorliegenden Falle aber sei, so führt die Revision aus, ein grob fahrlässiges Verschulden des Kraftwagenführers festgestellt und damit die Möglichkeit seiner Alleinschuld an dem Unfall dargetan. Für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins zum Nachteil des Fußgängers sei daher kein Raum mehr. Die Beklagten hätten ein Mitverschulden vielmehr voll zu beweisen.
b)
Das Berufungsgericht hat sich für seine abweichende Ansicht auf das schon erwähnte Urteil des erkennenden Senats in VRS 5, 329 berufen. Die Revision hat darin recht, daß sich der dort abgeurteilte Sachverhalt von dem vorliegenden dadurch unterscheidet, daß dort die Fahrweise des Kraftfahrzeugführers nicht zu beanstanden war (vgl. oben II am Ende). Sie irrt aber, wenn sie meint, die Feststellung eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Kraftfahrers schließe schlechthin es aus, im Wege des Anscheinsbeweises ein Mitverschulden des die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzunehmen. Weder denkgesetzliche Erwägungen noch die praktische Erfahrung zwingen zu dieser Folgerung.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts spricht die Lebenserfahrung dafür, daß ein Fußgänger, der sich wie Dr. Kostron eilig auf eine Straßenbahn zu bewegt und nach dem ersten Schritt auf die Fahrbahn von einem Kraftfahrzeug erfaßt wird, beim Überqueren der Fahrbahn dem bevorrechtigten Fahrverkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt hat. Diese Ansicht läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; denn ein Fußgänger, der vor dem Verlassen des Gehsteigs die Fahrbahn überblickt, wird einen schon nahen Kraftwagen in der Regel nicht übersehen und diesem die Vorbeifahrt gewähren, bevor er die in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn betritt.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der für ein Mitverschulden des verunglückten Dr. K. sprechende erste Anschein von den Klägerinnen nicht dadurch ausgeräumt werden kann, daß sie Tatsachen darlegen, die dafür sprechen, daß der Erstbeklagte bei richtigem Verhalten den Unfall hätte vermeiden können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1953 - VI ZR 37/52 - in VRS 5, 182).
Im übrigen hat das Berufungsgericht bei der Erörterung des Mitverschuldens des Dr. K. ausgeführt, daß die Feststellung eines für den Unfall ursächlichen Mitverschuldens durch das Landgericht nicht - wie die Klägerinnen vorgetragen hatten - auf Vermutungen beruhe, sondern dem Ergebnis einer sorgfältigen Beweiswürdigung gemäß §286 ZPO entspreche. Dem kann entnommen werden, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Dr. K. nicht nur nach den Regeln über den Anscheinsbeweis angenommen, sondern für voll erwiesen erachtet hat.
2.
In zweiter Linie wenden sich die Klägerinnen dagegen, daß das Berufungsgericht ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung verneint hat, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen allen weiteren, ihnen aus dem Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen.
a)
Die Klägerinnen hatten das Feststellungsverlangen darauf gestützt, daß der Schadensumfang wegen Gehaltserhöhungen, die Dr. K. in späteren Jahren zu erwarten gehabt hätte, sowie wegen der Möglichkeit, daß die Klägerin zu 2) infolge künftiger Erkrankungen über ihr 25. Lebensjahr hinaus unterhaltsberechtigt sei, noch nicht abschließend beziffert werden könne.
Das Berufungsgericht hat hierzu dargelegt, die behaupteten künftigen Gehaltserhöhungen könnten, wenn überhaupt, dann auch jetzt schon nachgewiesen und im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht werden. Soweit nicht vorhersehbare Umstände, wie z.B. eine Erkrankung der Klägerin zu 2), die für die Festlegung der Geldrente maßgebenden Verhältnisse ändern sollten, stehe den Klägerinnen der Weg der Abänderungsklage nach §323 ZPO offen. Die von den Klägerinnen vertretene Auffassung, schon die Absicht, die Verjährung zu unterbrechen, rechtfertige die Erhebung einer Feststellungsklage, sei rechtsirrig.
b)
Diese Ausführungen halten, wie die Revision mit Recht geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bezüglich der Klägerin zu 2) ergibt sich das aus dem vom Berufungsgericht für die gegenteilige Meinung angeführten Beschluß BGHZ 5, 314 [317]. Bei ihr hängt nämlich die vom Tatrichter festzusetzende Dauer der Unterhaltsrente nicht nur von der mutmaßlichen Leistungsfähigkeit des verunglückten Unterhaltspflichtigen, sondern wesentlich auch von dem Ende der eigenen Unterhaltsbedürftigkeit infolge des Abschlusses der beruflichen Ausbildung ab. Demgemäß hat die Klägerin zu 2) eine Unterhaltsrente zunächst nur bis zu ihrem 25. Lebensjahr verlangt. Ein dahingehendes Leistungsurteil erfaßt aber nicht den möglichen Fall, daß die Klägerin zu 2) nach der Beendigung der zugesprochenen Rentenzahlung infolge Krankheit oder einer auf sonstigem Grund beruhenden Erwerbsunfähigkeit erneut unterhaltsbedürftig wird. Diesem Fall, für den nach BGH a.a.O. zum mindesten hinsichtlich des Beginns der Verjährung Zweifel entstehen können, ist durch Zulassung der Feststellungsklage Rechnung zu tragen (vgl. auch RG Recht 1914 Nr. 207).
Aber auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) kann ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung aus dem vom erkennenden Senat im Urteil vom 22. Juni 1956 ((VI ZR 97/55) in LM Nr. 36 zu §256 ZPO) hervorgehobenen Gesichtspunkt einer zu erwartenden Anpassung der Gehälter an das veränderte Lohn- und Preisgefüge nicht abgesprochen werden. Das, was der Senat dort für Beamte ausgeführt hat, gilt entsprechend für gehobene Angestellte in der Privatwirtschaft. Solche allgemeinen - wie das Berufungsgericht meint, hypothetischen - Gehaltserhöhungen können im Gegensatz zu solchen, die in der Person des Verunglückten ihren Grund gehabt hätten, jetzt noch nicht nachgewiesen und im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht werden. Hinzu kommt, daß ein Feststellungsurteil im vorliegenden Falle geeignet ist, den Parteien die spätere gerichtliche Auseinandersetzung über etwaige Rentenerhöhungen wegen veränderter Verhältnisse zu ersparen (vgl. BGH LM Nr. 35 zu §256 ZPO).
Dem Feststellungsbegehren ist allerdings nur insoweit zu entsprechen, als die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen weiteren, d.h. nicht schon durch die gestellten Rentenzahlungsanträge erfaßten künftigen Unterhaltsschäden zur Hälfte zu ersetzen. Soweit es sich um in der Vergangenheit entstandene Schäden handelt, können sie in die Leistungsklage mit einbezogen werden; andere als Unterhaltsschäden aber sind für die Zukunft nicht behauptet und nicht ersichtlich (vgl. BGHZ 5, 314 [315, 318]).
III.
Die von den Vordergerichten vorgenommene Schadensabwägung läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerinnen oder der Beklagten erkennen. Demnach erweisen sich, abgesehen von dem Erfolg der Klägerinnen hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, die Revisionen beider Parteien als unbegründet.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.