Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1953, Az.: VI ZR 37/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 37/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen
- OLG Hamm (Westf.) - 26.06.1951
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Lackiermeisters Emil M. in E. M.,
Prozessgegner
1. die Witwe Käthe H. geb. L. in H., W.,
2. den minderjährigen Paul H., ebendaselbst, vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1),
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist ein Zeuge in einem Beweistermin vernommen worden, zu dem die Partei nicht geladen worden war, so kann die ohne ihr Verschulden in diesem Termin nicht erschienene und nicht vertretene Partei, wenn sie ihr Rügerecht gemäß § 295 ZPO verloren hat, die erneute Vernehmung des Zeugen gemäß § 367 ZPO nicht mehr verlangen.
- 2.
Der bei einem Zusammenstoß auf einer Kreuzung zu Gunsten des Vorfahrtberechtigten sprechende Beweis des ersten Anscheins für die schuldhafte Verletzung seines Vorfahrtrechts durch den Wartepflichtigen kann nicht schon dadurch ausgeräumt werden, daß der Wartepflichtige Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, daß der Vorfahrtberechtigte dann, wenn er die nach der Sachlage richtigen Maßnahmen getroffen hätte, den Zusammenstoß vermieden haben würde.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 26. Juni 1951 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers, der Kunstmaler Josef H., befuhr am 22. Oktober 1938 kurz nach 8 Uhr mit seinem Motorrad, das einen Hubraum von 198 ccm hatte, die vorfahrtberechtigte Reuenbergstraße in Essen-Borbeck in nördlicher Richtung. Die Reuenbergstraße wird von der Donnerstraße gekreuzt und setzt sich nach der Kreuzung in der in derselben Richtung verlaufenden Prosperstraße fort. Auf dieser Kreuzung stieß das Motorrad mit einem von links kommenden, die Donnerstraße entlang fahrenden Personenkraftwagen Opel P 4 zusammen, der von dem Beklagten geführt wurde, und in dem vorn rechts neben dem Beklagten der damals 16 Jahre alte Lehrling des Beklagten, Kurt K., saß. Bei diesem Zusammenstoß wurde H. tödlich verletzt.
Die Fahrbahn der Reuenbergstraße, deren Breite im allgemeinen 9 m beträgt, verbreitert sich vor der Kreuzung bis auf 10,70 m, die Fahrbahn der Donnerstraße ist 8 m breit. Die Bürgersteige auf der linken Seite der Reuenbergstraße, in Fahrtrichtung des H. gesehen, und auf der rechten Seite der Donnerstraße, in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen, sind je etwa 3 m breit. Das Grundstück an der von den beiden Straßen gebildeten Ecke (in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten gesehen) war damals durch einen Zaun von den Straßen abgegrenzt, durch den ein Durchblick möglich war.
Nach dem Unfall wurde eine 10 m lange von dem Motorrad des H. herrührende Bremsspur festgestellt, die links von der gedachten Mittelinie der Fahrbahn der Reuenbergstraße in 5,10 m Abstand vom linken Bürgersteig begann und schräg nach links zu einem Punkt auf der Kreuzung verlief, der auf der rechten Fahrbahn der Donnerstraße und zugleich auf einer 2,10 m vom linken Bürgersteig der Reuenbergstraße entfernten, parallel zu der Bürgersteigkante verlaufenden, gedachten Linie lag. In der Nähe des Endpunktes der Bremsspur, etwa in Verlängerung der Bremslinie, erfolgte der Zusammenstoß. Das Motorrad lag nach dem Zusammenstoß etwa 7-8 m von diesem Punkt entfernt an der schräg gegenüberliegenden, von der Prosperstraße und der Donnerstraße gebildeten, in Fahrtrichtung des H. gesehen rechten Ecke der Kreuzung. Der Personenkraftwagen kam erst nach Überfahren der Kreuzung auf dem in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen linken Bürgersteig der Donnerstraße in einer Entfernung von 17,10 m von der Prosperstraße zum Stehen. Diese 17,10 m sind gemessen worden von der Bürgersteigkante der Prosperstraße bis zur hinteren Begrenzung des Wagens. Der Wagen war durch den Zusammenstoß vorn, hauptsächlich auf der linken Seite, beschädigt.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schadens in Anspruch. Sie sind der Ansicht, daß der Beklagte durch Mißachtung des Vorfahrtrechts des H. und durch übermäßig schnelles Fahren den Unfall verschuldet habe. Sie haben vorgetragen, H. habe in gerader Richtung auf der Prosperstraße weiterfahren, wollen. Er sei nur deshalb auf die linke Fahrbahnseite geraten, weil er versucht habe, den Unfall dadurch zu vermeiden, daß er hinter dem Personenkraftwagen herumfuhr. Die Kläger haben mit der Klage Ersatz der Beerdigungskosten, der Kosten für einen Tag Krankenhausaufenthalt des H. sowie des entstandenen Sachschadens, Unterhaltsrenten und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen weiteren ihnen entstehenden Schadens verlangt.
Der Beklagte mißt demgegenüber H. die alleinige Schuld an dem Unfall zu. Dieser habe nach links in die Donnerstraße einbiegen wollen, dabei die Kurve geschnitten, die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt und sei viel zu schnell gefahren. Der Beklagte habe dagegen nur eine geringe Geschwindigkeit gehabt und diese beim Herannahen an die Kreuzung durch Zurückschalten vom 3. auf den 2. Gang sogar noch vermindert. Er habe auch alle nur denkbare Vorsicht beobachtet.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.277 RM sowie monatlicher Renten von 71,22 RM an die Erstklägerin und 50 RM an den Zweitkläger verurteilt mit der Maßgabe, daß anstelle der Rente für den Zweitkläger für die Zeit nach dessen Volljährigkeit der Beklagte an die Erstklägerin eine weitere Rente von 50 RM monatlich zu zahlen hat. Den weiteren Rentenanspruch der Erstklägerin hat das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, während es die Entscheidung über den Feststellungsantrag vorbehalten hat.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es im Hinblick auf die inzwischen durchgeführte Währungsreform entsprechend dem Antrag der Kläger die bezifferten Beträge auf DM umgestellt hat.
Mit der Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung des dem H. zustehenden Vorfahrtrechts nicht ausgeräumt habe. Auf Grund des äußeren Verlaufs des Unfalls müsse überdies ein Verschulden des Beklagten auch deshalb als festgestellt angesehen werden, weil dieser vor der Einfahrt in die Kreuzung seine Geschwindigkeit nicht hinreichend herabgesetzt und nicht die ihm obliegende Aufmerksamkeit auf die Fahrzeuge gerichtet habe, die auf der vorfahrtberechtigten. Straße herankamen.
a)
Der Beklagte greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts mit der Verfahrensrüge an, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die von ihm beantragte erneute Vernehmung des K. als Zeugen unterlassen und das Ergebnis der beantragten Vernehmung in unzulässiger Weise vorweg gewürdigt.
K. ist im ersten Rechtszuge als Zeuge vernommen worden und hat damals eidlich bekundet, der Beklagte habe kurz vor der Kreuzung seine Geschwindigkeit, die nur etwa 25 km/Std. betragen haben möge, herabgesetzt und gleichzeitig einen kleineren Gang eingeschaltet. Der Zusammenstoß sei erfolgt, nachdem der Personenwagen nur eine ganz kurze Strecke in die Fahrbahn der zu kreuzenden Straße eingefahren gewesen sei. Der Motorradfahrer habe sich in dem Augenblick, als er dem Zeugen sichtbar geworden sei, ungefähr 1 m von der Mitte des Fahrdammes entfernt auf der linken Seite seiner Fahrbahn befunden. Das Berufungsgericht hat es - ebenso wie das Landgericht - abgelehnt, dieser Aussage, soweit sie zu Gunsten des Beklagten verwertbar wäre, zu folgen, weil der Verlauf des Unfalls eindeutig dafür spreche, daß der Beklagte an der Kreuzung eine erheblich größere Geschwindigkeit gehabt habe, als nach der Aussage des Zeugen angenommen werden müßte, und die die Darstellung des Beklagten bestätigende Angabe des Zeugen, der Personenkraftwagen sei eine Zeitlang auf den linken Rädern weitergefahren, in sich unglaubhaft sei. Das Berufungsgericht hat an der objektiven Zuverlässigkeit der Zeugenaussage des K. ferner deswegen Zweifel gehabt, weil K. zur Zeit des Unfalls erst 16 Jahre alt und Lehrling bei dem Beklagten gewesen sei. Es hat angesichts dieser Sachlage den Verdacht als besonders naheliegend erachtet, daß die Erinnerung des Zeugen an einen solchen schnellen Unfallvorgang von der Betrachtungsweise des Beklagten beeinflußt worden sei. Das Berufungsgericht hat aus diesen Gründen die vom Beklagten beantragte erneute Vernehmung des Zeugen K. nicht für erforderlich gehalten, da es nach Lage des Falles ausgeschlossen erscheine, daß die erneute Vernehmung des Zeugen, 10 Jahre nach seiner ersten Vernehmung und 12 1/2 Jahre nach dem Unfall, ein für den Beklagten verwertbares anderes Ergebnis haben würde.
aa)
Die Revision bekämpft diese Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Hinweis darauf, daß K. jetzt 12 Jahre älter, selbständiger Handwerksmeister und nicht mehr bei dem Beklagten tätig sei. Es bestehe daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts überhaupt keine Möglichkeit einer bewußten oder unbewußten Beeinflußung des Zeugen durch den Beklagten. Diese Ausführungen werden dem Gedankengang des Berufungsgerichts nicht gerecht. Dieses hat die Vernehmung des K. als Zeugen nicht deshalb abgelehnt, weil die Gefahr bestehe, daß K. jetzt von dem Beklagten in seiner Aussage beeinflußt werden würde. Das Berufungsgericht hat ersichtlich vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, es bestehe ein besonders naheliegender Verdacht, daß die Betrachtungsweise des Beklagten in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall die Auffassung des K. von den damaligen Vorgängen beeinflußt habe und daß sich K. infolge dieser Beeinflußung von den Unfallvorgängen bereits damals eine auch jetzt noch wirkende Vorstellung gemacht habe, die mit dem tatsächlichen Verlauf des Unfalls nicht übereinstimme. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es liegt kein Verstoß gegen die Regeln der Lebenserfahrung darin, daß das Berufungsgericht aus den damaligen persönlichen Lebensumständen des K. den Verdacht hergeleitet hat, das Erinnerungsbild des Zeugen an die Einzelheiten des Unfalls könne durch die Betrachtungsweise des Beklagten beeinflußt sein. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob K. in der Lage ist, die damaligen Vorgänge, wie sie sich heute in seiner Erinnerung darstellen, klar zu schildern, sondern es ist allein entscheidend, ob sein Erinnerungsbild richtig und von der Betrachtungsweise des Beklagten unbeeinflußt ist. Gerade in dieser Richtung hat aber das Berufungsgericht durchgreifende Bedenken gehabt, deren Berechtigung von dem erkennenden Senat nicht nachgeprüft werden kann, da diese Bedenken aus Umständen hergeleitet werden, die auf dem Gebiet des der Nachprüfung in der Revisionsinstanz grundsätzlich verschlossenen tatrichterlichen Ermessens liegen.
bb)
Die Revision hebt hervor, dem Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen K. habe von dem Berufungsgericht schon deswegen entsprochen werden müssen, weil weder der Beklagte noch sein Prozeßbevollmächtigler in dem Beweistermin vom 18. April 1941 vor dem Landgericht, in dem der Zeuge vernommen worden ist, zugegen gewesen seien. Eine ordnungsmäßige Ladung des Beklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten zu diesem Termin sei nicht erfolgt. Im übrigen sei der Beklagte zu der Zeit, als der Termin stattfand, bereits zur Wehrmacht eingezogen und dadurch am Erscheinen im Termin ohnehin verhindert gewesen. Schon aus diesem Grunde habe daher die nochmalige Vernehmung des Zeugen, durch die der Rechtsstreit nicht verzögert worden wäre, entsprechend dem Antrag des Beklagten durchgeführt werden müssen.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Verfahren vor dem Landgericht, soweit es die Vernehmung des Zeugen K. betrifft, insofern zu beanstanden ist, als der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter zum Beweistermin nicht geladen worden sind. Der Beklagte hätte daher diesen Fehler rügen und verlangen können, daß die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung des Zeugen K., wiederholt werde. Eine solche Rüge ist aber nicht erfolgt. Vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in dem Verhandlungstermin vom 2. Mai 1941, der auf den Beweistermin folgte, zur Hauptsache und über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt, ohne den Mangel zu rügen und einen Antrag auf Wiederholung der Beweisaufnahme zu stellen. Der Beklagte hat daher gemäß § 295 ZPO, der sich auch auf Mängel von Ladungen und Verstöße in Beziehung auf die Durchführung der Beweisaufnahme bezieht (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 295 Anm. II 2 b), sein Rügerecht verloren, und die mangelhafte Prozeßhandlung ist mithin auch in den weiteren Rechtszügen als gültig zu behandeln (Stein-Jonas-Schönke § 295 Anm. IV).
Allerdings hätte der Beklagte, da er in dem Beweistermin ohne sein Verschulden nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen war, gemäß § 367 Abs. 2 ZPO das Recht gegehabt, eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme zu beantragen. Nun war aber der. Zeuge K. bereits vernommen und die Mangelhaftigkeit dieser Beweisaufnahme gemäß § 295 ZPO geheilt worden. Die Nachholung einer unterbliebenen Beweisaufnahme kam daher nicht mehr in Frage, denn die Beweisaufnahme war bereits wirksam durchgeführt worden (vgl. Stein-Jonas-Schönke § 367 Anm. III). Der Beklagte hätte daher höchstens einen Antrag auf Vervollständigung der Beweisaufnahme stellen können. Einem solchen Antrag hätte aber nach § 367 Abs. 2 ZPO nur dann stattgegeben werden dürfen, wenn der Beklagte glaubhaft gemacht hätte, daß durch sein Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt worden sei. Diese Voraussetzung ist hier nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht gegeben. Der Beklagte macht garnicht geltend, die Aussage des Zeugen K. sei unvollständig gewesen, sondern er wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht ebenso wie schon das Landgericht der nach seiner Ansicht richtigen Darstellung, des Zeugen über den Unfallhergang keinen Glauben geschenkt hat. Er strebt die erneute Vernehmung des Zeugen lediglich deshalb an, weil er hofft, der persönliche Eindruck des Zeugen werde das Gericht veranlassen den für den Beklagten günstigen Bekundungen des Zeugen, die sich mit den eigenen Behauptungen des Beklagten decken, zu folgen und deshalb den gegen den Beklagten sprechenden Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich seines Verschuldens als ausgeräumt anzusehen. Der Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen läßt sich daher auch nicht auf § 367 Abs. 2 ZPO stützen, und es bedarf somit keiner Prüfung, ob der angebliche Verstoß gegen § 367 Abs. 2 ZPO hier die angefochtene Entscheidung überhaupt beeinflußt haben und deshalb die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts rechtfertigen könnte (vgl. RG HRR 1931, 983).
cc)
Ob das Berufungsgericht dem Antrag auf wiederholte Vernehmung des Zeugen entsprechen wollte, hatte es, da ein Fall des § 367 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt, gemäß § 398 ZPO allein nach seinem Ermessen zu entscheiden. Die Vorschrift des § 398 ZPO ist nach einhelliger Ansicht, der der erkennende Senat beitritt, auch in der Berufungsinstanz anwendbar, so daß das Berufungsgericht die wiederholte Vernehmung eines in der ersten Instanz vernommenen Zeugen nur dann anzuordnen braucht, wenn sie nach seinem Ermessen notwendig ist (Stein-Jonas-Schönke § 398 Anm. IV). Die Ausübung dieses Ermessens ist grundsätzlich der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (OGHZ 1, 226 mit Nachweisen). Dafür, daß das Berufungsgericht hier sein Ermessen mißbraucht hätte, ist nichts dargetan. Zwar hat das Berufungsgericht zunächst auf dem Standpunkt gestanden, eine erneute Vernehmung des Zeugen Klusmann sei geboten, und hat durch Beschluß vom 8. Juli 1942 einen Verhandlungstermin von Amts wegen mit der Begründung aufgehoben, daß ohne den Beklagten und den Zeugen K. eine Verhandlung und Entscheidung der Sache nicht möglich sei. Dennoch war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, seine Ansicht über die Notwendigkeit einer erneuten Vernehmung des K. zu ändern und nunmehr von der Wiederholung seiner Vernehmung abzusehen. Es hat ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausdrücklich die Frage geprüft, ob die erneute Vernehmung des Klusmann erforderlich sei und diese Frage deshalb verneint, weil es ausgeschlossen sei, daß die nochmalige Vernehmung des Klusmann ein zu Gunsten des Beklagten verwertbares Ergebnis haben würde. Ein Mißbrauch des Ermessens des Berufungsgerichts ist daher nicht ersichtlich, so daß das Verfahren des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Gegen die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung des Zeugen K. durch das Berufungsgericht bestehen daher keine verfahrensrechtliche Bedenken.
b)
Die Revision macht weiter geltend, der zu Gunsten der Kläger sprechende Beweis des ersten Anscheins für die schuldhafte Verletzung seines Vorfahrtrechts durch den Beklagten werde hier schon dadurch entkräftet, daß H. die linke Straßenseite benutzt und stark gebremst habe. Hätte er nicht gebremst und nicht die linke Straßenseite benutzt, dann wäre der Zusammenstoß überhaupt nicht erfolgt. Der Beklagte habe also die Möglichkeit dargetan, daß es sich hier nicht um einen typischen Geschehensablauf gehandelt habe.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl.
Zwar sind die Regeln über den Anscheinsbeweis nur dann anwendbar, wenn ein typischer Geschehensablauf in Frage steht. Dieser Grundsatz ist aber entgegen der Ansicht der Revision von dem Berufungsgericht nicht verletzt worden. Zusammenstöße, auf einer Kreuzung sind in aller Regel auf eine Verletzung des Vorfahrtrechts durch den Wartepflichtigen zurückzuführen, wobei diesen im allgemeinen ein Verschulden trifft. Kommt es mithin auf einer Kreuzung zwischen dem vorfahrtberechtigten und einem wartepflichtigen Kraftfahrzeug zu einem Zusammenstoß, so spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der erste Anschein dafür, daß der Wartepflichtige das Vorfahrtrecht des Berechtigten schuldhaft verletzt hat. Dieser Beweis des ersten Anscheins in Bezug auf ein Verschulden des Wartepflichtigen kann nicht schon dadurch ausgeräumt werden, daß dieser Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, daß der Vorfahrtberechtigte dann, wenn er die nach der Sachlage richtigen Maßnahmen getroffen hätte, den Zusammenstoß vermieden haben würde. Der Wartepflichtige darf in eine Kreuzung nur dann einfahren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes nicht nur für, sondern auch für den Fahrer des anderen Kraftfahrzeugs ausgeschlossen erscheint, wenn also das vorfahrtberechtigte Fahrzeug von der Straßenkreuzung noch soweit entfernt ist, daß eine glatte Durchfahrt nicht beeinträchtigt, sein Führer such nicht etwa wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu irgendwelchen plötzlichen Maßnahmen genötigt wird. Der Vorfahrtberechtigte muß sich unter allen Umständen darauf verlassen können, daß sein Vorfahrtrecht beachtet wird und er die Kreuzung ohne Besorgnis eines Zusammenstoßes mit unveränderter Geschwindigkeit überfahren kann (RG VAE 1944, 33 Nr. 67 und 35 Nr. 73). Hätte der Beklagte hier bei der Annäherung an die Kreuzung die genügende Aufmerksamkeit beobachtet, so hätte er das auf der bevorrechtigten Straße sich der Kreuzung nähernde Motorrad durch den Zaun hindurch erblicken können. Er hätte nunmehr sich auf das Herannahen dieses Fahrzeugs einstellen müssen. Entgegen den Darlegungen der Revision hätte der Beklagte nicht darauf vertrauen dürfen, daß H. bei der gegebenen Verkehrslage ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit weiterfahren und noch vor dem Beklagten über die Kreuzung kommen würde, sondern er mußte in Rechnung stellen, daß H. aus irgendwelchen Gründen auf die linke Straßenseite hinüberfahren könnte und bremsen würde. Er durfte deshalb, bei der Verkehrslage, wie sie sich ihm bei Anwendung genügender Aufmerksamkeit darbieten mußte, überhaupt nicht in die Kreuzung einfahren. Die vom Beklagten angeführten Tatsachen sind also nicht geeignet, den für sein Verschulden sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Die Anwendung der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins durch das Berufungsgericht zu Ungunsten des Beklagten unterliegt daher keinen Bedenken.
c)
Da ein Verschulden des Beklagten an der Herbeiführung des Unfalls nach dem Ausgeführten von dem Berufungsgericht zutreffend daraus hergeleitet worden ist, daß der Beklagte das Vorfahrtrecht des H. verletzt hat, kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten auch deshalb ein Vorwurf trifft, weil er zu schnell gefahren ist. Es bedarf daher keines Eingehens auf die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten und es unterliegt somit keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Beklagten nach § 825 BGB und nach dem Kraftfahrzeuggesetz für schadensersatzpflichtig erachtet hat.
2.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des H. durch das Berufungsgericht, das hierzu ausgeführt hat: Es sei nicht erwiesen, dass H. unter Schneiden der Kurve nach links habe einbiegen wollen. Es müssse vielmehr entsprechend der von den Klägern gegebenen Deutung seiner Fahrweise davon ausgegangen werden, daß er zunächst die rechte Fahrbahnseite benutzt habe. Nachdem er durch den Eckzaun den unvorschriftsmäßig an die Kreuzung heraneilenden Personenkraftwagen bemerkt hatte, habe er geglaubt, der Gefahr eines Zusammenstoßes dadurch entgehen zu können, daß er versucht habe, zu bremsen und hinter dem Personenwagen die Kreuzung zu durchfahren. Hierfür spreche insbesondere die 10 m lange Bremsspur. Jedenfalls habe der Beklagte keinen Beweis dafür erbracht, daß die von den Klägern gegebene Erklärung für das Verhalten des H. für die eine sehr starke Wahrscheinlichkeit spreche, unrichtig sei. Ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten könne daher nicht festgestellt werden.
a)
Die Revision hält die von dem Berufungsgericht zur Grundlage seiner Urteilsfindung gemachte Feststellung, daß eine vom Motorrad des H. herrührende 10 m lange Bremsspur vorhanden gewesen sei, für verfehlt. Es hätte auf alle Fälle noch besonderer Feststellungen der Tatsachen bedurft, die bei dieser Spur die Eigenschaft einer Bremsspur hätten erkennen lassen. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht hätten eine eigene Sachkunde in dieser Frage angenommen, sondern sie hätten sich nur den unbegründeten Feststellungen der Polizei angeschlossen. Auf alle Fälle sei deshalb die Zuziehung eines Sachverständigen notwendig gewesen, um zu klären, ob es sich überhaupt um eine Bremsspur gehandelt habe. Auch die Frage, welche Schlüsse gegebenenfalls aus dem Vorhandensein einer Bremsspur gezogen werden könnten, habe sich mangels eigener Sachkunde des Berufungsgerichts nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen beantworten lassen.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist als zwischen den Parteien unstreitig mitgeteilt worden, daß sich nach dem Unfall eine vom Motorrad des H. herrührende 10 m lange Bremsspur auf dem Fahrdamm der Reuenbergstraße befunden haben, deren Verlauf sodann im Tatbestand des Urteils genau beschrieben worden ist. Da eine Berichtigung, des Tatbestandes weder beantragt noch erfolgt ist, muß mithin auch der erkennende Senat bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß die beschriebene Bremsspur von dem Motorrad des H. stammte und die Merkmale aufwies, die in dem Tatbestand des Berufungsurteils angegeben worden sind. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf Grund des Verlaufs der Bremsspur als erwiesen angesehen hat, H. sei vorher auf der rechten Straßenseite gefahren und habe sodann den Versuch gemacht, um der Gefahr eines Zusammenstoßes zu entgehen, zu bremsen und dann hinter dem Personenkraftwagen die Kreuzung zu durchfahren. Wenn auch aus dem Verlauf einer Bremsspur nicht mit Notwendigkeit zu schließen sein mag, daß das Kraftfahrzeug der rückwärtigen Verlängerung der Bremsspur entsprechend gelaufen sei (RG VAE 1938, 316 Nr. 458), und der Revision auch zuzugeben ist, daß die Verwertung einer Bremsspur ohne Zuziehung eines Sachverständigen im Einzelfall bedenklich sein kann (KG VAE 1938, 166 Nr. 243), so ist dennoch hier das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert gewesen aus dem Verlauf der Bremsspur die von der Revision bekämpften Schlüsse zu ziehen. Liegt der Sachverhalt klar und besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß dem Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde gefehlt hat, um ihn ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen zu können, so bestehen keine Bedenken dagegen, daß es von der Zuziehung abgesehen hat. Hier spricht die Lebenserfahrung ganz eindeutig für die Beurteilung des Berufungsgerichts. Es ist jedenfalls entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht aus dem Vorhandensein der Bremsspur Schlüsse gezogen hat, obgleich es an seiner Sachkunde für diese Beurteilung Zweifel hegte. Ein Mißbrauch des Ermessens des Berufungsgerichts und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erschöpfung der Beweise ist hiernach nicht ersichtlich, so daß gegen die Verwertung der aus dem Vorhandensein der Bremsspur vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Bedenken zu erheben sind.
b)
Zu Unrecht will die Revision sich zu Gunsten des Beklagten für ein Mitverschulden des H. auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins berufen. Wie ausgeführt, fällt dem Beklagten eine Verletzung des Vorfahrtrechts des H. zur Last. Dieser hatte, wie das Berufungsgericht nach den vom ihm getroffenen Feststellungen zu Ungunsten des für ein Verschulden des H. beweispflichtigen Beklagten angenommen hat, den auf die Kreuzung zufahrenden Personenkraftwagen des Beklagten bemerkt und befürchtete einen Zusammenstoß. Wenn H. in dieser für ihn unverschuldeten Gefahrenlage kopflos geworden ist und deshalb nicht die nach der Sachlage objektiv gebotenen Maßnahme getroffen hat, so rechtfertigt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, allein hieraus noch nicht der Vorwurf eines Verschuldens (BGH VerkR-Samml 4, 91 = DAR 1952, 56; BGH VersR 1953, 66 [67]). Die Tatsache, daß Hennefeld durch die drohende Verletzung des ihm zustehenden Vorfahrtrechts in eine von ihm nicht verschuldete Gefahrenlage geraten war, räumt also den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins für sein Mitverschulden aus, so daß der Beklagte für ein Mitverschulden des H. in vollem Umfang beweispflichtig geblieben ist. Diesen Beweis hat er aber nach der Annahme des Berufungsgerichts, gegen die aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben sind, nicht zu führen vermocht.
Das Urteil läßt auch sonstige Verletzungen des sachlichen Rechts, die seine Aufhebung begründen könnten, zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen, so daß die Revision zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hat gemäß § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.