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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1956, Az.: VI ZR 97/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1956
Aktenzeichen
VI ZR 97/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 29.12.1954

Fundstellen

  • NJW 1956, 1479-1480 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 86-88

Prozessführer

der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion R. in R., B.strasse ...,

Prozessgegner

1. die Fuhrunternehmerin Paula S. in T., S.strasse ...,

2. den Kraftfahrer Emil P. in B. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Für einen Feststellungsanspruch des Dienstherrn, auf den gemäß § 139 DBG die Ansprüche der Hinterbliebenen eines unfallgetöteten Beamten aus § 844 Abs. 2 BGB übergegangen sind, gegen den Schädiger, daß dieser den dem Dienstherrn zu entstehenden Schaden zu ersetzen hat, der sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung ergibt, läßt sich gegenwärtig ein rechtliches Interesse nicht verneinen (Ergänzung zu BGHZ 5, 314).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Dezember 1954 aufgehoben, soweit nicht die Klage auf Zahlung von 27 DM Entgelt für eine Ersatzkraft abgewiesen worden ist.

In Höhe dieses Betrages wird die Revision zurückgewiesen.

Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 29. April 1947 abends gegen 23.15 Uhr verunglückte ein der Klägerin gehöriger und von dem Kraftfahrer D. geführter Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 15 zwischen Burglengenfeld und Regensburg in der Nähe von Birkenhöhe, nachdem ihm der aus Regensburg kommende von dem Zweitbeklagten gelenkte Lastkraftwagen der Erstbeklagten, einer Schwester des Zweitbeklagten, begegnet war und die Wagen sich berührt hatten. Der Personenkraftwagen geriet mit den rechten Rädern von der Fahrbahn und wurde kurz darauf mit der rechten Seite an einen Baum am Straßenrand geschleudert. Bei dem Unfall wurde ein Insasse des Personenkraftwagens, der Oberreichsbahnrat Eugen M., getötet, der Kraftfahrer D. und der andere Insasse, der damalige Reichsbahninspektor W., wurden verletzt, der Wagen selbst wurde völlig zerstört.

2

Nach dem Unfall war der linke Hinterradreifen des Personenkraftwagens luftleer. Der Wagen der Beklagten hielt nach der Begegnung nicht an, sondern fuhr weiter. Erst Ende Mai 1947 konnte ermittelt werden, daß es sich bei dem entgegenkommenden Kraftwagen um den Wagen der Beklagten gehandelt hatte. Wegen des Unfalls wurde gegen den Zweitbeklagten ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Fahrerflucht anhängig gemacht. Durch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Regensburg vom 1. Oktober 1948 wurde er wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, dagegen von dem Vergehen der Fahrerflucht freigesprochen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil hat der Zweitbeklagte nicht eingelegt.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Zweitbeklagte den Unfall verschuldet habe und beide Beklagten ihr aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig seien. Mit der Klage hat sie verlangt: Zahlung von 3.006,21 DM nebst Zinsen zum Ersatz des Sachschadens, von 27 DM nebst Zinsen, die sie als Entgelt für die während der Arbeitsunfähigkeit des Kraftfahrers D. eingestellte Ersatzkraft aufgewendet haben will, von 21,71 DM nebst Zinsen, die sie als von ihr getragene Heilbehandlungskosten für D. und W. beansprucht, und von 19.577,80 DM nebst Zinsen, die sie in der Zeit bis zum 31. März 1951 an die Hinterbliebenen des Eugen Meyer gezahlt hat, sowie von laufenden Renten für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1967 nebst Sonderzahlungen in Höhe der Beträge nebst Zinsen vom Fälligkeitstage an, die sie in dieser Zeit jeweils für die Hinterbliebenen des Eugen Meyer aufgewendet hat und in Zukunft bis zu dem angegebenen Zeitpunkt wird aufwenden müssen. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung ergibt.

4

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen.

5

Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach wegen des Sachschadens zu drei Vierteln, wegen des Personenschadens im ganzen für gerechtfertigt erklärt, jedoch nur im Rahmen des § 12 KrfzG. Hinsichtlich des Betrages von 27 DM Entgelt für eine Ersatzskraft, hinsichtlich eines Viertels des Sachschadens und hinsichtlich der aus unerlaubter Handlung erhobenen Ansprüche sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Klage abgewiesen worden.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, hat die Klägerin zunächst ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten unter Begrenzung der Feststellung auf die Zeit bis zum 31. August 1967 weiter verfolgt. Die Witwe M. ist nach Einlegung der Revision am 23. November 1955 verstorben. Daraufhin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat den Rentenantrag für die Zeit ab 1. Dezember 1955 eingeschränkt.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist im wesentlichen begründet.

8

1)

Mit Recht wendet sie sich dagegen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung verneint hat.

9

a)

Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, trifft den Zweitbeklagten dann ein für den Unfall ursächliches Verschulden, wenn er unter Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zu weit in der Straßenmitte gefahren ist und dadurch den Personenkraftwagen der Klägerin aus der Fahrbahn gedrängt hat. Gemäß § 8 Abs. 2 StVO haben Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, die hier nicht ersichtlich sind. Ausserdem verpflichtet § 10 Abs. 1 StVO den Kraftfahrer, beim Begegnen rechts auszuweichen. Bei diesen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die die anderen Verkehrsteilnehmer auf der Straße, insbesondere entgegenkommende Fahrzeuge, schützen sollen. Würde sich feststellen lassen, daß der Zweitbeklagte objektiv gegen diese Schutzgesetze verstossen hat, so würde, ohne daß hier entschieden werden muß, ob nicht sogar eine Umkehr der Beweislast eintritt, jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden sprechen. Da nach Lage der Sache ein solcher Verstoß für den Unfall ursächlich gewesen wäre, so würde mithin der Zweitbeklagte, falls er links gefahren sein sollte, aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden können, wenn es ihm nicht gelänge, den Anscheinsbeweis auszuräumen, wofür bisher nichts dargetan ist.

10

b)

Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zum Landgericht und zum Schöffengericht, das den Zweitbeklagten zu Strafe verurteilt hat, nicht für erwiesen, daß der Zweitbeklagte zu weit links gefahren ist. Es nimmt in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen E. an, dem es zulässigerweise gefolgt ist, daß zwei Möglichkeiten des Geschehensablaufs denkbar seien, und führt aus: Wenn auch der Sachverständige es als wahrscheinlich bezeichnet habe, daß der Lastkraftwagen weit in der Straßenmitte gefahren sei, so könne doch nicht ausgeschlossen werden, daß der Personenkraftwagen schon vor der Berührung der Fahrzeuge Luft aus dem linken Hinterrad verloren gehabt habe und seinerseits dadurch zu weit in die Straßenmitte gelangt sei. Dem Zweitbeklagten sei daher, so meint das Berufungsgericht, nicht mit so großer Sicherheit eine unerlaubte Handlung zur Last zu legen, daß darauf eine Verurteilung aus § 823 BGB zum Schadensersatz gestützt werden könne. Auch Fahrerflucht sei dem Zweitbeklagten nicht nachgewiesen, so daß die vom Landgericht als gegeben angesehenen Voraussetzungen, die zu einer Änderung der Beweiswürdigung führen könnten, entfielen.

11

c)

Der Revision ist zuzugeben, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wesentlichen Prozeßstoff ausser acht gelassen hat. Wenn es auch im allgemeinen keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei, jede einzelne Zeugenaussage und jedes einzelne Beweismittel bedarf und auch keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit ihnen erforderlich ist, so muß doch das Urteil erkennen lassen, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]; ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs; vgl. Ascher LM § 282 BGB Anm. zu Nr. 1). Aber gerade in dieser Richtung gibt das Urteil zu erheblichen Zweifeln Anlaß. Zutreffend verweist die Revision darauf, daß die in dem Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeklagten gehörten Zeugen C., K. und F. die als Fußgänger von dem Lastkraftwagen kurz vor dem Unfall überholt worden sind, übereinstimmend erklärt haben, der Lastkraftwagen habe zu dieser Zeit nicht die rechte Seite seiner Fahrbahn eingehalten. Diese zu polizeilichem Protokoll gegebenen Erklärungen hat das Berufungsgericht mit keinem Wort erwähnt, obwohl es die Strafakten gegen den Zweitbeklagten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Ebensowenig ist es auf die Aussage des in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vernommenen Arztes Dr. S. eingegangen, der bekundet hat, die Fahrspur des Personenkraftwagens vor der Berührung der Fahrzeuge sei ganz rechts gewesen. Alle diese für die Feststellung des Unfallhergangs ersichtlich wesentlichen Angaben sind vom Berufungsgericht nicht erörtert worden, und es läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, daß sie von dem Berufungsgericht verwertet worden sind, vielmehr spricht der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dafür, daß das Berufungsgericht sie ausser acht gelassen hat. Das Gutachten des Sachverständigen E. das sich Entsprechend dem ihm vom Landgericht erteilten Auftrag darauf beschränkt hatte, aus den vorhandenen objektiven Unterlagen nach kraftfahrtechnischen Gesichtspunkten auf die Ursachen des Unfalls zu schließen, wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hervorgehoben hat, enthob das Berufungsgericht nicht der Verpflichtung, die wesentlichen tatsächlichen Umstände in Betracht zu ziehen, die für den Unfallverlauf von Bedeutung sein können. Das Landgericht hat die in dem Strafurteil über die Fahrweise des Zweitbeklagten getroffenen Feststellungen als "verlässig" bezeichnet und auch der Tatsache Bedeutung beigemessen, daß der Zweitbeklagte kein Rechtsmittel gegen seine strafgerichtliche Verurteilung eingelegt hat. Das Berufungsgericht hat dagegen diese ersichtlich nicht unbeachtlichen Umstände überhaupt nicht erörtert und hat sich weder mit dem für die Klägerin günstigen Inhalt der Strafakten noch mit den Aussagen der von dem Landgericht vernommenen Zeugen auseinandergesetzt, was bei der gegebenen Sachlage seine Pflicht gewesen wäre (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. § 111 IV 3 a mit Nachweisen; Baumbach, ZPO 22. Aufl. § 286 Anm. 2 B, D und E). Da mithin das Urteil nicht erkennen läßt, ob überhaupt eine sachgerechte Beweiswürdigung stattgefunden hat, leidet es an einem verfahrensrechtlichen Mangel, der von der Revision mit Recht gerügt wird. Nach Lage der Sache ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem gerügten Mangel beruht. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO). Den von der Revisionserwiderung nicht besonders angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreift und der Oberreichsbahnrat Eugen M. zur Zeit des Unfalls Beamter gewesen ist, tritt der erkennende Senat bei. Das Berufungsurteil kann mithin keinen Bestand haben, sondern muß aufgehoben werden, soweit der aufgezeigte Verfahrensfehler sich ausgewirkt haben kann.

12

d)

Da die Revision bereits aus diesem Grunde Erfolg haben muß, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Angriffe der Revision begründet sind, die sie dagegen richtet, daß das Berufungsgericht eine Fahrerflucht des Zweitbeklagten verneint hat. Der Klägerin bleibt es unbenommen, die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt in der ohnehin notwendigen neuen Verhandlung dem Berufungsgericht zu unterbreiten. Bemerkt sei jedoch, daß dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, wenn es den Standpunkt vertritt, mangels eines typischen Geschehensablaufs könne aus einer Fahrerflucht des Zweitbeklagten nicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins der Schluß auf ein Verschulden des Zweitbeklagten gezogen werden, Fahrerflucht braucht auch nicht immer als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gewertet zu werden (Fleck, VersR 1956, 316; vgl. auch Wussow, JW 1956, 105 f). Würde Fahrerflucht erwiesen sein, so könnte also daraus nur ein Beweisanzeichen gegen den Zweitbeklagten entnommen werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

13

2)

Unbeeinflußt durch den verfahrensrechtlichen Mangel ist lediglich die Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung von 27 DM, die die Klägerin nach ihrer Behauptung als Entgelt für eine Ersatzkraft hat aufwenden müssen. Dieser Betrag steht der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision nicht zu, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Mit Ausnahme der in §§ 844, 845 BGB geregelten Sonderfälle, die hier ersichtlich nicht vorliegen, hat nur der durch eine unerlaubte Handlung unmittelbar Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz. Der nur mittelbar Geschädigte kann sich dagegen wegen seines Schadens grundsätzlich nicht an den Schädiger halten (BGHZ 7, 30 [33 f] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Auch das Straßenverkehrsgesetz gewährt mittelbar Geschädigten nur Ansprüche im Rahmen des § 10 StVG; auf diese Bestimmung kann aber der Anspruch auf Zahlung des Entgelts für eine Ersatzkraft nicht gestützt werden. Das von der Revision angeführte Urteil des Reichsgerichts RGZ 133, 270 [272] bezieht sich auf unmittelbaren und nicht auf mittelbaren Schaden, was die Revision anscheinend übersehen hat. Wegen des erwähnten Betrages von 27 DM hat das Berufungsgericht die Klage daher mit Recht abgewiesen.

14

3)

Dagegen kann die Ursächlichkeit des aufgezeigten Rechtsfehlers für die Entscheidung über die übrigen Ansprüche der Klägerin nicht verneint werden.

15

a)

Bei der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung gemäß § 17 KrfzG (StVG), die zu dem Ergebnis geführt hat, daß der Klägerin nur drei Viertel ihres Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens zugebilligt worden sind, hat es lediglich die allgemeine Betriebsgefahr der beiden Kraftfahrzeuge berücksichtigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, liegt vielmehr sogar nahe, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Schadensverteilung gelangt wäre, wenn es festgestellt hätte, daß der Zweitbeklagte zur Zeit der Begegnung der beiden Fahrzeuge nicht auf der rechten Straßenseite gefahren ist.

16

b)

Ansprüche gegen den Zweitbeklagten aus unerlaubter Handlung haben zur Voraussetzung, daß diesem ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Nach Lage der Sache spricht aber, wie ausgeführt, mindestens der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zweitbeklagten, wenn er ohne ersichtlichen Grund sich nicht auf der rechten Fahrbahnseite befunden haben sollte.

17

c)

Auch für die Haftung der Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung ist es von Bedeutung, ob der Zweitbeklagte nicht auf der rechten Fahrbahnseite gefahren ist. In diesem Falle würde er sich nicht wie ein ordentlicher Kraftfahrer verhalten haben, und die Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten wäre dann zu bejahen, wenn es ihr nicht gelingen würde, den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erbringen. Dieser Beweis ist, was das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, nicht schon dadurch geführt, daß der Zweitbeklagte ein Bruder der Erstbeklagten ist und ihr bis zu dem Unfall noch keine Vorwürfe hinsichtlich seines Fahrens bekannt geworden waren. Vielmehr liegt ihr der Nachweis ob, daß sie den Zweitbeklagten als ihren Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und laufend überwacht hat.

18

Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, wenn es ablehnt, der Erstbeklagten daraus einen Vorwurf zu machen, daß sie auf die Fahrweise des Zweitbeklagten keinen Einfluß genommen hat, denn hierzu war sie bei der festgestellten Sachlage nicht verpflichtet (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - LM § 831 (F c) BGB Nr. 5), und in diesem Zusammenhang spielt es daher auch keine Rolle, ob der Zweitbeklagte rechts oder links gefahren ist. Das Landgericht hat übrigens entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das das Urteil des Landgerichts offenbar mißverstanden hat, diesen Umstand der Erstbeklagten ebenfalls nicht zur Last gelegt. Seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, daß es auf die Mitfahrt der Erstbeklagten bei der Unglücksfahrt nur deshalb eingegangen ist, weil es erwogen hat, ob die Erstbeklagte ihrer Überwachungspflicht dadurch nachgekommen ist, daß sie an der Fahrt teilgenommen hat, ohne jedoch zu dieser Frage, die der erkennende Senat verneint, abschließend Stellung zu nehmen.

19

d)

Endlich kommt es für die Entscheidung über den Feststellungsanspruch darauf an, ob der Zweitbeklagte zu weit links gefahren ist und die Beklagten aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen in Anspruch genommen werden können. Sollten der Klägerin nur Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz (Straßenverkehrsgesetz) zustehen, so würde die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden sein, daß für eine Feststellungsklage, die sich auf Mehrleistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen des Oberreichsbahnrats Eugen Meyer infolge gesetzlicher Erhöhung der Versorgungsleistungen bezieht, deshalb kein Raum ist, weil bereits die bezifferten Ansprüche der Klägerin den Rahmen des erwähnten Gesetzes bei weitem übersteigen. Anders ist die Rechtslage jedoch dann, wenn die Beklagten unbeschränkt aus unerlaubter Handlung haften. In diesem Falle läßt sich die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht verneinen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Klägerin durch den Tod ihres Beamten Eugen M. keine ihr von Anfang an zustehenden eigenen Ansprüche gegen die Beklagten erwachsen sind, sondern nur auf sie übergegangene Ansprüche seiner Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz infolge der Entziehung des Rechts auf Unterhalt in Frage stehen.

20

Allerdings ist bei dieser Fallgestaltung eine Prüfung nach der Richtung notwendig, ob ein rechtliches Interesse der Hinterbliebenen eines Unfallgetöteten, denen Ansprüche aus § 844 Abs. 2 ZPO zustehen, an einer entsprechenden Feststellung zu bejahen ist. Ein solches Interesse, auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, ist nur dann gegeben, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfange durch den Klageantrag auf Zahlung der Geldrente erfaßt wird oder erfaßt werden kann (Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1952 - III ZA 20/52 - BGHZ 5, 314). In dem erwähnten Beschluß hat zwar der III. Zivilsenat für den dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angenommen, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Getöteten müsse unter Zugrundelegung der beim Tod bestehenden Verhältnisse schon jetzt erfolgen. Diese Vorausschau könne sich, so ist in dem Beschluß weiter dargelegt, dann, wenn Alter, Beruf und Verdienst des Verunglückten feststünden und sich auch für die Zukunft abwägen ließen, auf sichere Anhaltspunkte stützen, und die hiernach zu bemessende Unterhaltsrente decke daher in vollem Umfang den Schaden, der der Witwe durch den Wegfall der Unterhaltspflicht erwachsen sei. Für etwaige Änderungen der zugrunde zu legenden Verhältnisse genüge der Rechtsbehelf des § 323 ZPO. Für eine Feststellungsklage bestehe deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.

21

Diese Ausführungen lassen sich jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht verallgemeinern und nicht auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall übertragen. Gerade bei den Hinterbliebenen eines Beamten muß jetzt damit gerechnet werden, daß der durch den Wegfall der Unterhaltspflicht erwachsene Schaden Änderungen unterworfen, ist. Die Beamtengehälter sind hinter der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Preise derart stark zurückgeblieben, daß eine Anpassung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge zu erwarten ist. Da die Aufbesserung der Beamtengehälter den unterhaltspflichtigen Beamten, wurde er am Leben geblieben sein, zu höheren Leistungen an Frau und Kinder befähigt hätte, bedingt sie regelmässig auch eine Erhöhung der Renten aus § 844 Abs. 2 BGB, die bis zur Höhe der jeweils zustehenden Hinterbliebenenbezüge auf den Dienstherrn übergehen. Es läßt sich daher nicht sagen, daß schon jetzt die Höhe der den Hinterbliebenen jeweils aus § 844 BGB geschuldeten und auf den Dienstherrn übergegangenen Renten in einem solchen Falle sich auch für die Zukunft mit einiger Sicherheit beziffern ließe. Es kommt hinzu, daß nach den bisherigen Erfahrungen jeweils nur mit Erhöhungen der Gehälter in geringem Umfange zu rechnen ist und es erscheint deshalb, worauf die Revision mit Recht hinweist, zum mindesten zweifelhaft, ob die zu erwartenden Erhöhungen des Gehalts jeweils als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO anzusehen sind. Der Rechtsbehelf des § 323 ZPO wird daher nicht ausreichen, die Belange der Geschädigten zu wahren. Zudem führt eine Klage aus § 323 ZPO nur zu einer Abänderung des ursprünglichen Urteils für die Zeit nach Erhebung der Klage, so daß es zweifelhaft erscheint, ob Ansprüche, die sich aus rückwirkenden Gehaltserhöhungen ergeben, für die der Klageerhebung vorangehende Zeit geltend gemacht werden dürfen. Aus diesen Gründen können erhebliche Nachteile für die geschädigten Hinterbliebenen entstehen (vgl. dazu den dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 zugrunde liegenden Tatbestand), die ihnen billigerweise nicht zuzumuten sind und die dann vermieden werden, wenn ihnen die Möglichkeit zugebilligt wird, ein Feststellungsurteil hinsichtlich des weiteren Schadens zu erwirken, sofern es naheliegt, daß ihnen in Zukunft höhere Ansprüche zustehen werden.

22

Ein Fall des § 136 Abs. 1 GVG, der den erkennenden Senat dazu zwingen wurde, die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung einer Rechtsfrage vorzulegen, ist nicht gegeben, da dem Beschluß des III. Zivilsenats ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegt.

23

Es läßt sich hier auch nicht ausschließen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen unter Berücksichtigung künftiger Gehaltserhöhungen die von der Klägerin in Höhe der bisher von ihr gezahlten Hinterbliebenenbezüge verlangten Renten in Zukunft übersteigen werden. Da Gehaltserhöhungen der aktiven Beamten regelmässig auch zur gleichzeitigen Erhöhung der Hinterbliebenenbezüge führen, besteht vielmehr die Möglichkeit, daß die Klägerin in Zukunft höhere Hinterbliebenenbezüge zahlen muß und die auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen höher sind als die im Rechtsstreit geltend gemachten bezifferten Rentenbeträge. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt diese Möglichkeit auch nicht so fern, daß der Feststellungsanspruch schon jetzt als sachlich unbegründet bezeichnet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - LM § 256 ZPO Nr. 7). Würden also die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften, so läßt sich die Abweisung des Feststellungsbegehrens mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht rechtfertigen, so daß auch die Entscheidung über den Feststellungsantrag aufgehoben werden muß.

24

4)

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat nicht möglich, da eine neue tatsächliche Würdigung notwendig und hierzu allein der Tatsachenrichter berufen ist.

25

Für die neue Verhandlung sei bemerkt:

26

Das Berufungsgericht hat eine Ausgleichspflicht der Klägerin hinsichtlich der auf sie gemäß § 139 DBG übergegangenen Ansprüche der Verletzten und der Hinterbliebenen des Getöteten verneint. Bei dem jetzigen Stande der Sache hat der erkennende Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob dieser mit dem Hinweis auf RG DR 1943, 1234 (vgl. auch Wussow, DR 1942, 961 und 1943, 1235 sowie andererseits RGZ 139, 289 [291 f]; BGHZ 6, 319; Urteile des erkennenden Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - VersR 1953, 198 und vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54 und VI ZR 351/54) begründeten Ansicht gefolgt werden kann, denn diese Frage gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften sollten. Da die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten haben, steht rechtskräftig fest, daß sie im Rahmen des § 12 StVG (KrfzG) für den Personenschaden in vollem Umfange aufzukommen haben.

27

b)

Ob durch die vom Landgericht getroffene Feststellung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Klägerin mehr zugesprochen worden ist, als sie begehrt hat, erscheint deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin schon im ersten Rechtszug die Rentenansprüche auf die Zeit bis zum 31. August 1967 begrenzt hat und auch die Formel der Feststellung in dem Urteil des Landgerichts einer entsprechenden Auslegung fähig ist. Sollte das Berufungsgericht die Formel nunmehr in diesem Sinne verstehen, so kann allerdings eine Klarstellung der Feststellung, die die Klägerin im Berufungsrechtszug selbst angeregt hat, angebracht sein, wenn das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß das Feststellungsbegehren gerechtfertigt ist.

28

Die Entscheidung über die Kosten ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht überlassen worden.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck