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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1952, Az.: III ZR 194/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1952
Aktenzeichen
III ZR 194/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 27.11.1950
Landgerichts in Wiesbaden - 19.08.1949

Fundstellen

  • JZ 1952, 537 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 741 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1.) des Arbeiters Jakob H.,

2.) seiner Ehefrau Elisabeth H. geb. S. in B., A.strasse ...,

Prozessgegner

1.) den Kaufmann Karl W.,

2.) den Kraftfahrer Philipp K., beide in M., N.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Bei drohender Verjährung besteht ein Feststellungsinteresse. Dabei braucht nicht festzustehen, dass eine Verjährungseinrede Erfolg haben würde, da schon die Zweifelhaftigkeit der Frage der Verjährung hierfür genügt.

  2. 2.)

    Wird bei der Tötung eines Kindes auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für den Wegfall einer etwaigen späteren Unterhaltsleistung an die Eltern geklagt, so kann zur Bejahung eines solchen Feststellungsanspruchs nicht ein bestimmtes Mass von Wahrscheinlichkeit für eine solche Unterhaltsgewährung gefordert werden, sondern es muss schon der Nachweis einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht genügen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/M. vom 27. November 1950 insoweit aufgehoben, als über den Feststellungsanspruch und die Kosten entschieden worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. August 1949 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie den Feststellungsanspruch betrifft.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten der Revision zu tragen.

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Beklagten acht Neuntel, die Kläger ein Neuntel je als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte zu 2 fuhr am 10. Dezember 1947 in angetrunkenem Zustand mit dem Kraftwagen des Beklagten zu 1 den damals fünfjährigen Sohn der Kläger an und verursachte dadurch den Tod des Kindes.

2

Die Kläger nehmen die Beklagten für den dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden in Anspruch. Sie haben ausgeführt, ihr Schaden bestehe ausser den Kosten für Grabeinfassung und Grabdenkmal insbesondere auch darin, dass sie ihren künftigen Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn verloren haben. Sie haben beantragt,

  1. 1.)

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entsteht, dass durch den Tod ihres Sohnes Gerhard H. ihr künftiger Ernährer weggefallen ist,

  2. 2.)

    die Beklagten als Gesamtschuldner über anerkannte 56 DM hinaus zur Zahlung weiterer 368 DM zu verurteilen.

3

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben ausgeführt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage, da das Kind zur Zeit des Unfalles erst fünf, die Kläger erst 33 und 30 Jahre alt gewesen seien, und es daher völlig ungewiss sei, ob das Kind jemals zur Unterhaltsleistung in der Lage gewesen sein würde und die Kläger unterhaltsbedürftig werden würden.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

5

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten entsprechend, dem in der Berufungsinstanz ermässigten Antrag der Kläger zur Zahlung von 260 DM verurteilt und den Feststellungsanspruch abgewiesen. Die Revision ist für zulässig erklärt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag, bezüglich des Feststellungsantrags das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückzuweisen.

7

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Das Berufungsgericht verneint in bewusster Abweichung von der herrschenden Rechtsprechung das Vorhandensein eines in einer mutmasslichen künftigen Schadensersatzpflicht bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen dem Parteien, da dieses einen Schaden voraussetze, der spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sein müsse. Es handle sich bei der Möglichkeit einer späteren Unterhaltsgewährung durch das Kind höchstens um eine tatsächliche Erwartung, die für den Anwärter keinen Vermögenswert darstelle und deren Wegfall deshalb auch kein Schaden sei. Da eine solche Erwartung kein "Anspruch" sei; verjähre sie auch nicht, weshalb es auch an einem gegenwärtigen Feststellungsinteresse fehl.

9

Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist begründet. Der Senat hält an seiner im BGHZ 4, 133 vertretenen Auffassung und damit an der herrschenden Meinung in Rechtssprechung und Schrifttum fest, daß unter einem Rechtsverhältnis nicht nur eine konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen zu verstehen ist, sondern unter diesen Begriff auch Beziehungen fallen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen, also auch bedingte oder nur mögliche künftige Beziehungen jener Art (RGZ 61, 164 [170]; 107, 303, 123, 232; RG in WarnRspr 1930, 323 Nr. 160 u.a.). Hinzu kommen muss, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den mutmasslichen Eintritt der Unterhaltsleistung besteht. Im Gegensatz zu der Auffassung des Reichsgerichts (Warn Rspr 1930, 323 Nr. 160) pflichtet der Senat allerdings der Ansicht des Oberlandesgerichts Freiburg (DRZ 50, 567 mit zustimmender Anmerkung von Rosenberg) bei, wonach die mutmassliche Leistungsfähigkeit des Getöteten und Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten nicht eine Voraussetzung des Feststellungsinteresses, sondern eine Voraussetzung des materiellen Anspruchs sind, der die Grundlage des Rechtsverhältnisses bildet. Es ist dem sachlichen Recht zu entnehmen, ob jemand ein Anspruch zusteht, während die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis, also auch dem Feststellungsinteresse, dem Prozessrecht angehört. Entfällt das Feststellungsinteresse, so wäre die Feststellungsklage daher ohne sachliche Prüfung als unzulässig abzuweisen (RGZ 160, 204 [209]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Anm. III zu §256; Baumbach-Lauterbach ZPO 10. Aufl. Anm. IV E zu §256; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts 5. Aufl. §86 III 3; a.A. RGZ 158, 152).

10

2.

Das Feststellungsinteresse ist in derartigen Fällen auf Grund des Bestreitens des Anspruchs durch die Beklagten und eine etwaige drohende kurzfristige Verjährung nach §852 BGB zu bejahen. Ob eine solche Einrede Erfolg haben würde, bedarf keiner Untersuchung, da schon die Zweifelhaftigkeit der Frage ein genügendes rechtliches Interesse begründet (RG in WarnRspr 1930, 323 Nr. 160). Wenn das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse deshalb verneint, weil keine Verjährung drohe, so beruht das auf der bereits widerlegten irrtümlichen Auffassung, dass eine mutmassliche spätere Unterhaltspflicht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Berechtigten schaffe.

11

3.

Die Entscheidung der Frage, ob ein derartiger Feststellungsanspruch sachlich begründet ist, hängt davon ab in welchem Mass von Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt einer Unterhaltspflicht gerechnet werden kann. Die hierfür in der Rechtsprechung angelegten Maßstäbe sind verschieden. Eine Reihe von Oberlandesgerichten hält bei Kindern von 6 1/2 bis 10 Jahren eine künftige Unterhaltsleistung für unwahrscheinlich und kommt daher zur Klagabweisung (OLG Köln in JW 1933, 1895 und in VersWirtsch 1948, 262; OLG Dresden OLG 1920, 267; OLG Hamburg DJZ 190 752; OLG Karlsruhe DJZ 1916, 546; OLG Frankfurt VersWirts 1949, 391; OLG Bamberg VersR 1951 3. Sonder-Nr. S 85; OLG Freiburg DRZ 1950, 567), während das Reichsgericht bei der Tötung von 6-13 Jahre alten Söhnen den Feststellungsantrag für gerechtfertigt erachtet hat (RG in JW 1909, 314; JW 1911, 153; WarnRspr 1910, 217 Nr. 206; ebenso OLG Dresden JW 1936, 1389 bei Kindern von 5 und 6 1/2 Jahren). In derartigen Fällen kann nach der Auffassung des Reichsgerichts nicht ein bestimmtes Mass von Wahrscheinlichkeit gefordert werden, sondern es muss schon der Nachweis einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht genügen, um einen Feststellungsanspruch zu bejahen (RGZ 61, 164 [170]). Dieser Auffassung hat sich der entscheidende Senat bereits in BGHZ 4, 133 in dem Falle der Tötung eines 12-jährigen Mädchens angeschlossen, wo ausgeführt wird, es sei nur erforderlich, dass nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheine, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Der Senat hat keine Veranlassung, hiervon abzugehen.

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Bei Anwendung dieses Maßstabes, kann der klägerische Feststellungsanspruch als begründet angesehen werden. Das getötete Kind war im Zeitpunkt des Unfalles allerdings erst 5 Jahre alt. Da nichts Gegenteiliges festgestellt ist, dürfte es körperlich und geistig normal gewesen sein. Wenn in diesem jugendlichen Alter auch noch keine Feststellungen über den Charakter, die Arbeitswilligkeit und die spätere Erwerbsmöglichkeit des Kindes getroffen werden können, so kann doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Junge, dessen Vater Arbeiter ist, ein Handwerk erlernt und spätestens mit 18 Jahren so viel verdient hätte, dass er erforderlichenfalls seine Eltern hätte unterstützen können. Dazu würde er besonders in jüngeren Jahren bis zur Gründung eines eigenen Hausstandes in der Lage sein. Die Eltern, die im Zeitpunkt des Unfalles 33 und 30 Jahre alt waren, wären dann allerdings erst 46 und 43 Jahre, alt. Wenn auch in der Regel angenommen werden darf, dass ein Arbeiter mit 46 Jahren hoch nicht unterhaltsbedürftig ist, sondern noch eine erhebliche Zeit darüberhinaus voll arbeiten und verdienen kann, so ist doch die Möglichkeit einer früheren Arbeitsunfähigkeit und Unterhaltsbedürftigkeit, sei es aus gesundheitlichen, sei es aus allgemein wirtschaftlichen Gründen, angesichts der völligen Unübersehbarkeit der Entwicklung der Verhältnisse durchaus gegeben und jedenfalls nicht ausser dem Bereich einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Im Übrigen würde auch bei einer nicht vorzeitigen Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern noch immer eine spätere Unterhaltspflicht des um 28 bezw. 25 Jahre jüngeren Sohnes, auch dann, wenn er für eine eigene Familie zu sorgen hätte, nicht auszuschliessen sein.

13

4.

Die Frage, ob sich die Kläger auf ihren mutmasslichen künftigen Schaden die ersparten Kosten des Unterhalts für das Kind, die bis zu dessen Selbständigkeit aufzuwenden gewesen wären, im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, kann auf sich beruhen bleiben.

14

Auch wenn man eine solche Anrechnung für zulässig ansieht so könnte sie nur dann zur Abweisung des Feststellungsanspruchs führen, wenn jetzt schon festgestellt werden könnte, dass diese Kosten den Betrag des mutmasslich entgangenen Unterhalts auf jeden Fall erreicht oder überstiegen hätten. Eine solche Feststellung lässt sich aber bei dem gegebenen Sachverhalt nicht treffen. Die Frage des Vorteilsausgleichs wäre daher erst bei Eintritt einer späteren Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger zu prüfen.

15

5.

Das angefochtene Urteil war daher, soweit es sich auf den Feststellungsanspruch bezieht, aufzuheben und die Berufung insoweit zurückzuweisen Auch in Kostenpunkt war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Kosten der Revision waren gemäss §97 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Bei der für die Vorinstanz zu treffenden Kostenentscheidung war von einem Streitwert von 500 DM für den Feststellungsanspruch und einem bezifferten Anspruch von 424 DM im ersten Rechtszug und von 368 DM im zweiten Rechtszug auszugehen. Da die Kläger mit 108 DM unterlegen waren, war ihnen für diese beiden Rechtszuge ein Neuntel der Kosten aufzuerlegen, während die Beklagten acht Neuntel zu tragen haben (§92 ZPO).

Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel