Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1956, Az.: VI ZR 347/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 347/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm i.W. - 15.10.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 20, 259 - 264
- DB 1956, 570 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 491-492
- NJW 1956, 1067-1068 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fabrikanten August K. in H. bei H. Nr. ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Walter H. in N., Post W.,
Amtlicher Leitsatz
Der verletzte Kraftfahrzeughalter muß die eigene mitursächliche Betriebsgefahr, wenn er für sie einzustehen hat, auch seinem Schmerzensgeldanspruch entgegenhalten lassen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 15. Oktober 1954 werden zurückgewiesen.
Jeder Partei werden die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 29. Mai 1951 gegen 19 Uhr durchfuhr der Kläger mit seinem 490 ccm BMW-Motorrad auf der Bundesstraße 54 den Ort Brügge in Westfalen in östlicher Richtung. Gleichzeitig überquerte der Beklagte mit seinem Ford-Eifel-PKW, der in gleicher Fahrtrichtung auf der rechten Seite der Bundesstraße gegenüber dem Wohnhaus Nr. 51 gestanden hatte, scharf nach links steuernd die hier geradlinig verlaufende, 6,10 m breite Straße, um in die neben dem genannten Hause befindliche Einfahrt zu fahren. Inzwischen kam der Kläger von hinten in einer Straßenbiegung heran, die von der Bordsteinkante am ursprünglichen Standort des Personenwagens auf etwa 100 m und von der gegenüberliegenden auf etwa 200 m eingesehen werden kann, und stieß auf der linken Straßenseite in der Nähe der Bordsteinkante mit dem Wagen des Beklagten zusammen. Der Kläger wurde auf den Bürgersteig geschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen, während an den beiden Fahrzeugen nur leichter Sachschaden entstand.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte ihm zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - insoweit unter Abweisung der Klage im übrigen - den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach nur zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und - bei Wiederholung des Vorbehalts hinsichtlich der öffentlichrechtlichen Versicherungsträger - festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu 2/3 zu ersetzen, der diesem nach dem 30. April 1953 aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beklagte die Abweisung der zuerkannten Ansprüche. Beide Parteien beantragen, die Revision des anderen Streitteils zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Revision des Beklagten ist zulässig. Auch der Beschwerdegegenstand der Revision des Klägers erreicht die Revisionssumme. Der Wert des geltend gemachten Feststellungsanspruchs entspricht nach §9 ZPO dem zehnfachen Jahresbetrag des behaupteten Verdienstausfalls von 180 DM monatlich, d.h. 23.100 DM; hierzu tritt der auf 1.500 DM bezifferte Schmerzensgeldanspruch. Der Kläger wendet sich dagegen, daß seine Klage zu einem Drittel abgewiesen worden ist.
2.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Verkehrsunfall durch Fahrlässigkeit des Beklagten herbeigeführt worden ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob der Beklagte den linken Richtungsanzeiger herausgestellt hat, und hält es für möglich, daß er, bevor er nach links einbog, durch Ausschau aus dem linken Seitenfenster die rückwärtige Fahrbahn überprüft und dabei kein sich näherndes Fahrzeug festgestellt hatte. Das Gericht entnimmt aber dem eigenen Sachvortrag des Beklagten, - der das Motorrad erst dann sah, als es gegen seinen Wagen stieß, - daß er sich weder beim Einbiegen selbst, noch auch bei der Überquerung der Straße um den rückwärtigen Verkehr gekümmert hat. Darin erblickt es zutreffend einen Verstoß gegen §17 Abs. 1 StVO.
Diese Vorschrift verpflichtet den Fahrzeugführer, der in ein Grundstück einfahren will, zu größtmöglicher, durch die Nichtvoraussehbarkeit der Einbiegungsstelle für andere Verkehrsteilnehmer bedingter Sorgfalt, die über die allgemein zu beobachtende Verkehrssorgfalt hinaus so weit reichen muß, daß eine Gefährdung des fließenden Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Das bloße Herausstellen des Winkers kann zur Erfüllung solcher erhöhter Sorgfaltspflicht jedenfalls beim Einfahren nach links regelmäßig umsoweniger genügen, als die Ankündigung der Fahrtrichtungsänderung nicht einmal beim Einbiegen in die nächste Querstraße von der schon sonst allgemein gebotenen Sorgfalt befreit (§11 Abs. 1 Satz 2 StVO; Müller, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. S. 821). Der nach links in ein Grundstück Einfahrende muß vielmehr insbesondere auch den nachfolgenden Verkehr während der ganzen Dauer des Einfahrens ständig im Auge behalten (BGH VRS 6, 268) und zumal dann äußerste Vorsicht walten lassen, wenn er - wie hier der Beklagte - eine Fernverkehrsstraße überquert (KG VAE 1938, 464 Nr. 634; 1939, 329 Nr. 463).
Von der Pflicht zu eigener ständiger Verkehrsbeobachtung wurde der Beklagte nicht dadurch entbunden, daß er - wie er behauptet - seinen Schwiegervater beauftragt hatte, von der anderen Straßenseite aus auf den Verkehr zu achten. Wenn nämlich dem Fahrzeugführer die eigene Beobachtung des Verkehrs möglich und zumutbar ist, kann er sich nicht darauf berufen, er habe einen Dritten beauftragt, auf den fließenden Verkehr zu achten. Der Fahrzeugführer darf sich im allgemeinen dieser eigenen Pflicht nicht entziehen, da ein Einweisen durch einen Dritten neue Gefahrenmomente schaffen kann. Jedenfalls aber bot die eigene Verkehrsbeobachtung eine zusätzliche Sicherung, die nicht verabsäumt werden durfte, wenn eine Verkehrsgefährdung durch das Einfahren soweit als irgend möglich ausgeschlossen werden mußte.
Die Revision des Beklagten verneint eine Fahrlässigkeit weiterhin deshalb, weil dieser beim Zurückschauen vor dem Anfahren auf eine größere Strecke, als ein Kraftfahrer bei Einhaltung der damals innerhalb geschlossener Ortschaften vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit vom 40 km/st während der für die Einfahrt benötigten Zeit habe zurücklegen können, keinen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen habe. Sie beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß offenbar der Aufbau des eigenen Wagens die Sicht aus dem linken Seitenfenster auf die nicht unerheblich gekrümmte Fahrbahn begrenzt und den auf ihr herankommenden Kläger verdeckt habe. Eine solche Feststellung habe nicht ohne die vom Beklagten beantragte Ortsbesichtigung getroffen werden dürfen. - Diese Verfahrensrüge greift indessen nicht durch, weil die Ortsbesichtigung nur zum Beweise für die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte, unstreitige Sichtweite von der Startstelle des PKW aus beantragt worden war. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß sich die vom Beklagten schuldhaft außer Betracht gelassene, nicht unbeträchtliche Sichtbehinderung durch den Wagenaufbau beim Zurückblicken in die Straßenkrümmung ausgewirkt habe, hält sich im Rahmen möglicher tatsächlicher Würdigung. Das Gericht war nicht verpflichtet, aus dem Vorbringen des Beklagten die von diesem gewünschte Folgerung zu ziehen, daß der Kläger unzulässig schnell gefahren sei.
Der vom Tatrichter angenommene ursächliche Zusammenhang zwischen der Unterlassung ständiger Verkehrsbeobachtung und dem Unfall bedurfte keiner näheren Darlegung. Denn er entspricht einem typischen Geschehensablauf und unterlag zudem gemäß §287 ZPO freier richterlicher Würdigung (BGHZ 7, 295 [BGH 06.10.1952 - III ZR 115/51]).
3.
Eine Mitschuld des Klägers kann nicht daraus hergeleitet werden, daß er den Winker als Anzeichen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung unbeachtet gelassen habe; denn das Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, in welchem Zeitpunkt der Beklagte den linken Winker gezeigt hat. Steht dies aber nicht fest, so fehlt es insoweit an einem vom Beklagten zu beweisenden Verschulden des Klägers. Denn möglicherweise ist der Winker so spät herausgestellt worden, daß dem Kläger eine Verhütung des Zusammenstoßes durch Abbremsen oder Ausbiegen nicht mehr möglich war.
Das Oberlandesgericht hat auch nicht festzustellen vermocht, daß der Kläger schneller als 30 bis 40 km/st gefahren ist, also die zulässige Geschwindigkeit überschritten hätte. Der Kläger war - zumal auf einer Bundesfernstraße - befugt, unter Beibehaltung zulässiger Geschwindigkeit in fließender Fahrt zu bleiben (BGH VI ZR 45/52 vom 10.11.1952 = LM Nr. 1 zu §17 StVO). Denn die Pflicht zu besonderer Sorgfalt bei der Einfahrt in ein Grundstück liegt grundsätzlich allein dem Einfahrenden, nicht auch dem Verkehrsteilnehmer auf der Straße ob (Dienstanweisung zur StVO für Polizeibeamte zu §17 StVO).
Nach der somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Tatrichters ist nicht erwiesen, daß der Kläger trotz des verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten dessen Abbiegen nach links so frühzeitig erkannt hat oder hätte erkennen können, daß er den Zusammenstoß durch Abbremsen oder Ausweichen im letzten Augenblick noch zu verhindern vermochte.
4.
Aus der Nichterweislichkeit einer Mitschuld des Klägers ergibt sich indessen - wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend ausführt - noch nicht, daß sich der Unfall für ihn als ein unabwendbares Ereignis im Sinne von §7 Abs. 2 KrfzG (jetzt StVG) darstellt, - und zwar auch dann nicht, wenn man mit der Revision des Klägers davon ausgeht, daß dieser in unmittelbarer Annäherung an den Beklagten von dessen plötzlichem Abbiegen überrascht worden ist. Denn da der Beklagte möglicherweise den Winker herausgestellt hatte und langsam anfuhr, so ist nicht auszuschließen, daß der Kläger - zumal er (sei es auch infolge der erlittenen Schädelverletzung schuldlos) in seiner Darstellung des Unfallgeschehens gewechselt hat - bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart (BGH VHS 4, 177; NJW 1954, 185 Nr. 1) durch die Fahrweise des Beklagten nicht in dem Maße überrascht worden wäre, daß er bei einer möglichen Eigengeschwindigkeit von nur 30 km/st einen schadenstiftenden Zusammenstoß durch Abbremsen oder Ausbiegen nicht noch hätte verhüten können. War aber somit der Unfall in diesem Sinne für den Kläger möglicherweise abwendbar, so muß er die Betriebsgefahr seines Motorrades zum Ausgleich bringen (BGHZ 6, 319 = BGH NJW 1952, 1015 Nr. 6).
Die gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nämlich der geschädigte Halter seinem eigenen Schadenersatzanspruch die mitursächliche Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muß, soweit nicht ein für ihn unabwendbares Ereignis gegeben ist (BGHZ 6, 319; VersR 1953, 337), erhobenen Bedenken (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1954, 272; WJ 1953, 135; 1954, 129 und 160; 1955, 7; Berchtold NJW 1953, 142) geben dem Senat keinen Anlaß, von ihr abzugehen. Soweit der Halter einem geschädigten Dritten zusammen mit einem weiteren Schädiger haften würde und im Innenverhältnis an der Schadenstragung zu beteiligen wäre, bedarf es keiner Frage, daß er auch als Geschädigter einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hat. Das muß aber für den Halter eines Kraftfahrzeugs, dessen Betrieb der Gesetzgeber als gefährlich ansieht, auch dann gelten, wenn er nur als Insasse einen Schaden erlitten hat, mag auch lediglich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitursächlich gewesen und ein eigenes Verschulden nicht nachzuweisen oder ausgeräumt sein. Es mag zwar zutreffen, daß eine solche Schadensausgleichung mit rechtstheoretischen Gründen verneint werden kann, wenn man die Person des Halters spaltet und ihn nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Haltereigenschaft mit der aus ihr folgenden Gefährdungshaftung, sondern andererseits auch losgelöst von der Haltereigenschaft als Insassen betrachtet. Einer solchen theoretischen Trennung fehlt indessen die Rechtfertigung durch die Wirklichkeit. Der Halter setzt nämlich durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs auch dann eine Gefahr, wenn er sich zufällig als Insasse oder Führer in seinem eigenen Fahrzeug befindet, und muß daher auch in diesem Falle die sich aus der Kraftfahrzeughaltung ergebenden Folgen tragen. Daran ändert es nichts, daß er nach §8 StVG einem fremden Insassen keinen Ersatz würde leisten müssen. Irrigerweise meint Berchtold (a.a.O.), daraus folge, daß ein noch so vorsichtiger Halter in jedem Fall einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst tragen müsse (vgl. auch BGH VRS 5, 251, 253). Soweit nämlich ein unabwendbares Ereignis vorliegt, kann die Betriebsgefahr nicht zur Ausgleichung herangezogen werden. Ist aber die Betriebsgefahr beachtlich, so ist es eine Frage der dem Tatrichter in jedem Einzelfall obliegenden Abwägung, ob und in welchem Umfang eine Schadensverteilung zu erfolgen hat. Keineswegs muß daher - worauf Gelhaar (DAR 1954, 271) und Wussow (WJ 1954, 160; 1955, 85) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats mit Recht hingewiesen haben - der Halter stets einen Teil des Schadens selbst tragen. Es kann vielmehr der Billigkeit entsprechen, einem grob leichtfertig handelnden Schädiger gegenüber eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen. Andererseits würde es aber - und das stutzt die hier vertretene Auffassung - keine billige Lösung darstellen, wollte man von einem nur an der Grenze des Verschuldens handelnden Schädiger verlangen, daß er den Gesamtschaden des Halters trage, obwohl die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs den Schaden in ganz wesentlichem Umfang mitverursacht hat.
Auch für den Schmerzensgeldanspruch des als Insasse seines eigenen Fahrzeugs verletzten Halters kann nichts anderes gelten. Zwar hat das Reichsgericht (JW 1931, 3315) ausgeführt, es fehle an der Grundlage einer Schadensabwägung, wenn der Halter einem Dritten nicht haften würde, falls dieser durch den Unfall verletzt wäre. Demgemäß hat das Reichsgericht eine Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs des verletzten Halters aus dem Gesichtspunkt des §17 KrfzG dann abgelehnt, wenn der Halter, nur die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zu vertreten hat. Andererseits hat das Reichsgericht in RGZ 149, 213 betont, daß die Verpflichtung des geschädigten Halters, bei eigener Mitverantwortung einen Teil des Schadens mitzutragen, nicht auf die Höchstgrenzen des §12 KrfzG beschränkt sei. Insoweit brauchen sich also auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Außenhaftung und Pflicht zur Beteiligung am eigenen Schaden im gegenständlichen Umfang nicht zu decken. Es läßt sich nämlich nicht verkennen, daß die im Kraftfahrzeuggesetz enthaltene Schadensbegrenzung vom Gesetzgeber im wesentlichen deshalb eingeführt ist, um Kraftfahrzeughaltern die Möglichkeit zu geben, sich gegen die verschärfte Haftung, die ihnen mit der Gefährdungshaftung auferlegt wurde, ohne unverhältnismäßige Kosten zu versichern (vgl. RGZ 149, 213, 215 und die dort angeführten Motive).
Dieser Gesichtspunkt der Schadenseinschränkung bei der Gefährdungshaftung scheidet aber ganz aus, wenn es sich um die Pflicht zur Tragung eines angemessenen Anteils am eigenen Schaden handelt. Es ist auch nicht sinnvoll, bei Ansprüchen, die nur aus Haftungsgründen des Bürgerlichen Gesetzbuches zugesprochen werden können (Fortkommensschaden: §842; Entschädigung für Dienste: §845; Schmerzensgeld: §847), eine Verpflichtung des Halters zur Schadensbeteiligung von vornherein zu verneinen, sie dagegen zuzulassen, soweit die Ansprüche im Straßenverkehrsgesetz ihre Grundlage haben und damit zugleich (§§10 bis 12 StVG) begrenzt sind. Das liefe darauf hinaus, daß sich die Kürzung nur und gerade bei den Ansprüchen auswirken könnte, deren Befriedigung der Gesetzgeber - wie ihre Regelung im KrfzG (StVG) zeigt - als besonders vordringlich ansieht. Eine solche Auswirkung ist sicherlich vom Gesetzgeber mit der Begrenzung der Schadensersatzpflicht nicht gewollt. Vielmehr wird der Richter, wenn überhaupt die Voraussetzungen einer Schadensabwägung zwischen Verletztem und Verletzer gegeben sind, nach den Maßstäben des §17 Abs. 1 Satz 1 StVG, die denen des §254 BGB entsprechen, zu entscheiden haben, ob der Verletzte zur angemessenen Beteiligung an seinem Schaden heranzuziehen ist.
Das ergibt sich im übrigen auch folgerichtig bereits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausgleichspflicht unter mehreren, für denselben Schaden haftenden Gesamtschuldnern nach §17 StVG (BGHZ 6, 319, 322 [BGH 23.06.1952 - III ZR 297/51]; VRS 5, 424). Hiernach kommt es für das Verhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern und insbesondere für ihren Ausgleichsanspruch ausschließlich auf die Umstände, vor allem auf den Grad der beiderseitigen Verursachung, nicht auch auf den Rechtsgrund der Haftung an; der Ausgleichsanspruch wird mithin hinsichtlich seiner rechtlichen Beurteilung völlig von der Haftung des einzelnen Gesamtschuldners gegenüber dem Verletzten losgelöst, sodaß es nicht darauf ankommt, ob die für die Herbeiführung des Schadens ursächlich gewordenen Umstände für die Haftung gegenüber dem Verletzten von Bedeutung sind (Wussow WJ 1955, 182). Da nun die Merkmale für die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den Schaden im Verhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern einerseits (§17 StVG) und im Verhältnis zwischen Verletztem und Schädiger andererseits (§254 BGB) übereinstimmen und demgemäß auch das Ergebnis nicht verschieden ausfallen darf, so muß im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Verletzten ebenfalls davon ausgegangen werden, daß für die Abwägung der beiderseitigen Schadenstragung ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund ausschließlich die Gesamtheit der Umstände des Falles, insbesondere die beiderseitige Verursachung maßgebend ist (Wussow WJ 1955, 183). Ebenso wie es bei der Durchführung der Schadensabwägung nicht darauf ankommt, welche rechtlichen Haftungsgründe im einzelnen gegeben sind (BGH VRS 5, 163), bedarf es auch nicht des Eingehens darauf, bei welchen Schadensarten im einzelnen eine Außenhaftung gegeben wäre. Vielmehr ist nur dann, wenn der Richter den Halter nach den Maßstäben des §17 Abs. 1 Satz 1 StVG an seinem Gesamtschaden beteiligt, Gewähr für einen billigen Schadensausgleich gegeben, wie er durch die Vorschriften der §§17 StVG, 254 BGB erreicht werden soll (im gleichen Sinne auch Walter: Die Ausgleichung bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge B III 5 in Kraftfahrzeugrecht von A bis Z).
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht auch gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch die Betriebsgefahr des Motorrades zum Ausgleich gebracht. Die auf solcher Grundlage vom Oberlandesgericht vorgenommene, in erster Reihe der freien Würdigung des Tatrichters obliegende Abwägung laßt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision des Klägers dagegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher für den gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.
Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Urteilsspruch berührenden Rechtsmangel ergeben. Zutreffend verneint das Berufungsgericht insbesondere ein Feststellungsinteresse des Klägers für die Zeit bis zum 30. April 1953, weil er den bis dahin erwachsenen Schaden mit einem noch beim Landgericht anhängigen Leistungsantrag bereits abschließend geltend gemacht hat.
Beide Rechtsmittel waren hiernach unter Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.