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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1952, Az.: VI ZR 45/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1952
Aktenzeichen
VI ZR 45/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 11.12.1951

Fundstelle

  • NJW 1953, 259 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1.) des Kaufmanns Walter R., als Inhaber der in Handelsregister nicht eingetragenen Firma Walter R. & Co. E.,

2.) des Kraftfahrers Julius N. in B.-H.,

Prozessgegner

den Hahnhofschaffner i.R. Friedrich B. in P., T.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Aus der Verpflichtung des aus einem Grundstück Ausführenden, sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Strassenverkehrs ausgeschlossen ist, folgt die Befugnis des Verkehrsteilnehmers auf der Strasse, unter Beibehaltung seiner Fahrgeschwindigkeit in fliessender Fahrt zu bleiben. Er darf allerdings seine Befugnis nicht mißbrauchen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger befuhr am 23. Juni 1949 mit seinem Kleinkraftrad morgens gegen 9 Uhr von Pinneberg kommend in Elmshorn die Bundesstrasse 5, die dort die Strassenbezeichnung "Langelohe" trägt, in Richtung Stadtmitte. Als er sich fast in Höhe der in seiner Fahrtrichtung auf der linken Strassenseite gelegenen Langeloher Schule befand, bog der von dem Zweitbeklagten gelenkte Lastkraftwagen des Erstbeklagten mit einem Anhänger aus der Ausfahrt der Langeloher Schule in die Bundesstrasse 5 ein, um ebenfalls in Richtung Stadtmitte weiterzufahren. Der Lastzug versperrte dem Kläger die Strasse, so dass dieser scharf bremsen mußte. Da die aus blauem Kleinsteinpflaster bestehende Strassendecke regennass und schlüpfrig war, kam der Kläger dicht an der Kante des rechten Gehsteiges zu Fall und erlitt eine Knieverletzung, die dazu geführt hat, daß er als Bahnbeamter pensioniert worden ist.

2

Der Kläger hat behauptet, dass er mit mässiger Geschwindigkeit gefahren sei und diese noch vermindert habe, als er des Lastkraftwagens der Beklagten ansichtig geworden sei. Der Sturz sei mithin allein auf die rücksichtslose Fahrweise des Zweitbeklagten zurückzuführen, der, ohne auf den Kläger zu achten, in die Bundesstrasse eingebogen sei. Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und mit der Klage Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens, der Heilungskosten, seines Verdienstausfalls bis zum 31. Dezember 1951, ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eilen weitergehenden Schadens begehrt.

3

Die Beklagten haften Abweisung der Klage beantragt und bestritten, dass die Fahrweise des Zweitbeklagten für den Unfall ursächlich gewesen sei, mindestens treffe aber den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er zu schnell gefahren sei, und, nachdem er schon auf erhebliche Entfernung den Lastwagen der Beklagten aus der Ausfahrt habe herauskommen sehen, durch Ziehen der Kupplung seine Fahrtgeschwindigkeit noch erhöht habe, anstatt sofort zu bremsen.

4

Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben und die Leistungsanträge dem Grunde nach für berechtigt erklärt.

5

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Der Tatbestand dieses Urteils ist auf Antrag der Beklagten nachträglich dahin berichtigt worden, daß an Ende des Tatbestands der Satz nachgefügt worden ist:

"Die polizeilichen Ermittlungsakten über den Verkehrsunfall vom 23. Juni 1949 wurden beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht."

6

Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt und diese in der Revisionsbegründung auf die Frage des Mitverschuldens des Klägers beschränkt. Sie beantragen:

7

das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Beklagten zu mehr als zur Hälfte der von dem Kläger gelten gemachten Ansprüche verurteilt hat und zu mehr als zur Hälfte festgestellt hat, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen weitergehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 23. Juni 1949 zu ersetzen.

8

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist nicht begründet.

10

1.)

Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Beklagten dem Kläger aus dem Kraftfahrzeuggesetz und aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig seien. Diese Ausführungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, sind von der Revision nicht angegriffen worden. Die Revision wendet sich lediglich dagegen, daß die Feststellung eines Mitverschuldens des Klägers unterblieben ist. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagten nach dem Verlauf des Unfalls nicht zu mehr als der Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens für ersatzpflichtig erachtet werden könnten.

11

Da der Kläger bei dem Unfall ein NSU-Kraftrad mit einem Hubraum von nur 97 ccm benutzt hat, also ein Kleinkraftrad im Sinne des § 27 KrfzG (vgl. § 67 a StVZO), kann dem Kläger die Betriebsgefahr seines Kraftrades nicht nach § 17 KrfzG entgegengehalten werden (Müller: Strassenverkehrsrecht, 160 Aufl. § 27 Anm. A II), wie das Berufungsgericht ohne Widerspruch der Beklagten mit Recht angenommen hat. Es kommt mithin in der Tat lediglich darauf an, ob den Kläger der Vorwurf eines eigenen Mitverschuldens trifft, das er sich nach § 254 BGB (vgl. § 9 KrfzG) anrechnen lassen muß.

12

2.)

Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint:

13

Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Unfall durch zu schnelles Fahren mitverschuldet, sei nicht bewiesen. Ihre weitere Behauptung, dass der Kläger zunächst die Kupplung gezogen habe, als er den Lastkraftwagen der Beklagten erblickte, und dann erst gebremst habe, könne richtig sein. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß dieses Verhalten des Klägers den Unfall mitverursacht habe. Durch das Kuppeln werde zwar das Bremsmanöver verlängert. Hätte der Kläger jedoch sofort gebremst, so wäre er auf dem glatten, regennassen Pflaster erst recht ausgerutscht und zu Fall gekommen. Sein Verhalten sei daher für den Sturz nicht ursächlich gewesen. Ausserdem begründe mangelnde Geistesgegenwart in gefährlichen Augenblicken kein mitwirkendes Verschulden.

14

Zudem habe eine Pflicht des Klägers zum Bremsen nicht bestanden, denn er habe unstreitig das Vorfahrtrecht gehabt, auch wenn der Beklagte bereits in der Ausfahrt der Schule angefahren sei.

15

3.)

Demgegenüber macht die Revision geltend. Nach den eigenen Angaben des Klägers in den polizeilichen Ermittlungsakten, die von dem Berufungsgericht beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien, wie durch die Tatbestandsberichtigung des Urteils des Berufungsgerichts feststehe, habe er den Lastkraftwagen der Beklagten schon rechtzeitig gesehen und sei sich über dessen Fahrweise nicht klar gewesen. Unter diesen Umständen habe aber für den Kläger die Pflicht bestanden, seine eigene Geschwindigkeit zu vermindern oder sogar anzuhalten, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Er hätte also nicht erst kuppeln und dann bremsen dürfen, sondern auf alle Fälle sofort mit dem Bremsen beginnen müssen. Zudem hätte er die Strassenglätte berücksichtigen und sein Kraftrad langsam und allmählich abbremsen müssen. Hätte der Kläger bei seiner Fahrweise diese Regeln beachtet, so hätte es ihm bei der von ihm angegebenen geringen Geschwindigkeit keine Schwierigkeiten bereiten können, sein Kraftrad rechtzeitig zum Halten zu bringen oder doch jedenfalls seine Geschwindigkeit so zu ermässigen, dass er beim Bremsen nicht stürzte. Der Kläger habe sich jedoch blind auf sein Vorfahrtrecht verlassen, obgleich er den Lastkraftwagen der Beklagten unvorschriftsmässig habe herankommen sehen und auch erkannt habe, dass dieser das dem Kläger, zustehende Vorfahrtrecht nicht beachtete. Bei dieser Sachlage treffe daher den Kläger der Vorwurf eines erheblichen eigenen Mitverschuldens.

16

4.)

Die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers in dem angefochtenen Urteil gehen jedoch fehl.

17

Der Kläger fuhr auf einer vorfahrtberechtigten Bundesstrasse und konnte sich mithin darauf verlassen, dass der aus einem Grundstück ausfahrende Zweitbeklagte ihn vorbeifahren lassen werde (Floegel: Strassenverkehrsrecht, 7. Aufl. § 17 StVO § 3). Der Kläger durfte daher grundsätzlich unter Beibehaltung seiner Fahrgeschwindigkeit in fliessender Fahrt bleiben und brauchte mit Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer solange nicht zu rechnen, als nicht besondere Verhältnisse ihm dazu Anlass geben konnten und mußten (OLG München VAE 1938, 312 Nr. 447; vgl. auch OLG Düsseldorf, VerkRSamml 1, 115). Bei dieser Befugnis handelte es sich allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um ein Vorfahrtrecht im eigentlichen Sinne des § 13 StVO, dessen Voraussetzungen hier nicht gegeben waren, sondern diese Berechtigung ergab sich aus der den Zweitbeklagten nach § 17 StVO treffenden Verpflichtung, bei der Ausfahrt aus der Langeloher Schule auf die Bundesstrasse sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Strassenverkehrs ausgeschlossen war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1951 - III ZR 114/50). Diese Sorgfaltspflicht liegt grundsätzlich allein dem Ausfahrenden ob, nicht etwa dem Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung der Vorschriften über den Strassenverkehr i.d.F. vom 13. Mai 1940 zu § 17 StVO).

18

a)

Ebenso wie der Vorfahrtberechtigte nicht auf sein Vorfahrtrecht pochen darf und daher verpflichtet ist, von der Durchführung der Vorfahrt dann Abstand zu nehmen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen müssen, daß der Wartepflichtige das Vorfahrtrecht verletzen werde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1952 - III ZR 284/51 - VerkRSamml 4, 223 [226] - insoweit in BGHZ 4, 360 nicht mit abgedruckt - mit weiteren Nachweisen), darf auch, wie der Revision zuzugeben ist, der auf der Strasse befindliche Verkehrsteilnehmer gegenüber dem aus einem Grundstück auf die Strasse Ausfahrenden von seinem Recht, seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortzusetzen, keine mißbräuchliche Benutzung machen. Die dem Ausfahrenden durch § 17 StVO vorgeschriebene besondere Sorgfalt bedeutet für den auf der Strasse fahrenden Verkehrsteilnehmer keinen Freibrief, sein Recht auf einen flüssigen Verkehr rücksichtslos auszunutzen. Da der ganze Strassenverkehr unter den allgemeinen Grundsatz des § 1 StVO steht, kann der Ausfahrende von dem übrigen Verkehr billigerweise erwarten, daß dieser auf sein Einschalten in den Verkehr gebührend Rücksicht nimmt (KG VAE 1939, 302 Nr. 428). Hätte also der Kläger dieser ihm obliegenden Verpflichtung zuwider gehandelt, so hätte er diejenige Sorgfalt ausser acht gelassen, die nach Lage der Sache zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten geboten war, um Schaden von sich abzuwenden, und müßte sich dieses Verhalten gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen (OLG Dresden, VAE 1941, 200 Nr. 250).

19

b)

Mit Recht hat aber das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen, mit denen die Angaben des Klägers in seiner polizeilichen Vernehmung nicht in Widerspruch stehen, ein solches Mitverschulden des Klägers verneint. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, dass für den Kläger eine Pflicht zum Bremsen in dem Zeitpunkt, als der Zweitbeklagte in der Ausfahrt der Schule anfuhr, noch nicht bestand. Der Kläger, der den Lastkraftwagen der Beklagten zu dieser Zeit bereits erblickt hatte, konnte erwarten, daß der Fahrer des Lastkraftwagens ihn ebenfalls alsbald sehen und das dem Kläger zustehende Recht zur ungehinderten Fortsetzung der Fahrt auf der Strasse ohne Herabsetzung seiner Geschwindigkeit achten würde. Der Kläger brauchte deshalb nicht damit zu rechnen, daß der Zweitbeklagte unaufmerksam sein und ihn überhaupt nicht bemerken würde. Er durfte somit, obwohl der Lastkraftwagen angefahren war, angesichts der Verkehrslage darauf vertrauen, dass dieser von seinem Fahrer alsbald wieder zum Stehen gebracht oder doch jedenfalls so gelenkt werden würde, wie es erforderlich war, um dem Kläger die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. Das von dem Kläger vorgenommene Ziehen der Kupplung in diesem Zeitpunkt, das den Zweck hatte, das Bremsen vorzubereiten und ein Abwürgen des Motors zu verhindern, falls sich ein Anhalten als notwendig erweisen sollte, war somit eine angesichts der Verkehrslage durchaus sachgemässe Maßnahme. Mit dem Bremsen selbst brauchte der Kläger erst zu beginnen, als erkennbar wurde, daß der Zweitbeklagte tatsächlich seinen ihm nach § 17 StVO obliegenden Pflichten zuwider handeln würde. Dies war aber nicht schon in dem Augenblick der Fall, als der Zweitbeklagte aus der Grundstücksausfahrt hieraus bis auf den Bürgersteig fuhr, sondern frühestens in dem Zeitpunkt, als der Zweitbeklagte auch über die Grenze des Bürgersteigs hinaus auf die Fahrbahn fuhr. Für die Annahme, daß der Kläger auch zu der Zeit, als er den Lastkraftwagen auf die Fahrbahn kommen sah, noch nicht gebremst hat, bieten aber die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt. Auch wenn von der Angabe des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgegangen und angenommen würde, daß er mit einer Geschwindigkeit von nur 25 bis 30 km/st gefahren ist, würde sich daraus keineswegs zwingend ergeben, daß er zu spät gebramst hat und ihn deshalb an dem auf das scharfe Bremsen im letzten Augenblick zurückzuführenden Sturz ein eigenes Mitverschulden trifft. Zu dem scharfen Bremsen ist der Kläger hier, gleichgültig, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren ist, durch das unerwartete Verhalten des Zweitbeklagten gezwungen worden. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger in dieser Lage durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt angesichts der Schlüpfrigkeit des Strassenpflasters bei dem notwendig gewordenen scharfen Bremsen den Sturz hätte vermeiden können, wenn seine Geschwindigkeit nur 25 bis 30 km/st betragen hätte. Der Vorwurf, zu spät gebremst zu haben, wird dem Kläger dah er von der Revision angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu Unrecht gemacht.

20

c)

Daß der Kläger das Bremsen selbst unsachgemäß durchgeführt hat, geht aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht hervor. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge ist nicht näher begründet worden. Anhaltspunkte für einen die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflussenden Rechtsirrtum in dieser Hinsicht sind nicht ersichtlich. Selbst wenn aber dem Kläger bei dem unter den gegebenen Umständen erforderlichen sehr scharfen Bremsen ein Fehler unterlaufen sein sollte, so würde sich daraus noch nicht notwendig ein Mitverschulden des Klägers ergeben. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den in der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. VerkRSamml 4, 91 = DAR 1952, 56) immer wieder hervorgehobenen Grundsatz hingewiesen, daß mangelnde Geistesgegenwart in einer unverschuldeten Gefahrenlage regelmassig für sich allein noch kein Verschulden darstellt.

21

d)

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Beweis dafür nicht als geführt erachtet, daß der Kläger den Unfall durch zu schnelles Fahren mitverschuldet habe. Der Kläger selbst hat in diesem Rechtsstreit seine Geschwindigkeit zur Zeit des Unfalls auf etwa 35 km/st angegeben. Ein Zeuge hat die Geschwindigkeit des Klägers auf 30 bis 40 km/st geschätzt. Diesen Angaben ist das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, gefolgt. Es hat somit diese von ihm zugrunde gelegte Geschwindigkeit nicht als zu hoch angesehen. Hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Gemäß § 9 Abs. 1 a StVO ist die höchst zulässige Fahrgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften 40 km/st. Der Kläger hat somit die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten gehabt. Mit einer geringeren Geschwindigkeit zu fahren, war er nach den allgemeinen Strassenverhältnissen zur Zeit des Unfalls nicht verpflichtet. Er befand sich auf einer vorfahrtberechtigten Bundesstrasse, hatte also eine Behinderung durch andere Fahrzeuge nicht zu befürchten. Die Glätte und Nässe der Strasse allein brauchten ihn zu einer Minderung seiner Geschwindigkeit nicht zu veranlassen. Das vom Bundesgerichtshof (VerkRSamml 3, 107) gebilligte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VerkRSamml 3, 106), das die Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st für einen Lastzug unter ähnlichen Strassenverhältnissen beanstandet hat, hat aus dieser Geschwindigkeit nicht den Vorwurf eines Verschuldens des Fahrers hergeleitet, sondern es hat aus diesem Grunde lediglich den Entlastungsbeweis aus § 7 Abs. 2 KrfzG nicht als geführt angesehen. Diese Entscheidungen lassen sich zu Gunsten der Beklagten daher nicht verwerten.

22

Ohne dass es auf die weiteren von der Revision angegriffenen Erwägungen des angefochtenen Urteils noch ankäme, kann somit aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers in seiner polizeilichen Vernehmung ein eigenes Mitverschulden des Klägers an dem Unfall nicht entnommen werden, so dass die Revision keinen Erfolg haben könnte.

23

Die Entscheidung aber die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Rotberg Hanebeck