Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1951, Az.: III ZR 114/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1951
Aktenzeichen
III ZR 114/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Braunschweig - 19.10.1950

Prozessführer

des Autovermieters Konrad M. in Bad Ha., H. J.-Strasse ...,

Prozessgegner

1.) das Land Niedersachsen, vertreten durch das Verkehrsministerium in Hannover, dieses vertreten durch die Niedersächsische Strassenbaudirektion in Hannover,

2.) den Kraftfahrer Richard Sch. in B., G.strasse ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 19. Oktober 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der dem Kläger gehörige und von ihm geführte links gesteuerte Personenkraftwagen Marke Opel Kadett stiess am 22. Januar 1947 morgens gegen 8 Uhr auf der T.-Strasse am Ortsausgang von B. mit einem links gesteuerten Lastkraftwagen Marke Ford zusammen, dessen Halter das beklagte Land und dessen Fahrer der Zweitbeklagte waren. Bei diesem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt - sein linkes Knie ist steif geblieben - und der Personenkraftwagen beschädigt. Die T.-Strasse ist ein Teil der R.strasse .... Sie steigt von B. aus zur Unfallstelle etwas an. Zur Unfallszeit war sie durch Altschnee vereist, ausserdem lagen 2 cm Neuschnee. An den Seiten der Strasse befand sich hoher Schnee. Am Tage zuvor war die Strasse an der Unfallstelle gestreut worden. Zur Zeit des Unfalls war der Himmel stark bedeckt, und es herrschte leichter Schneefall. Trotzdem war die Sicht verhältnismässig gut.

2

Der Kläger, in dessen Wagen sich ausser ihm die Zeugen E. und Be. befanden, kam aus B. und wollte in Richtung Hoh. weiter fahren. In seiner Fahrtrichtung gesehen links befand sich kurz vor der Unfallstelle die Einfahrt zu dem Ho. Sägewerk. Der Zweitbeklagte war mit seinem Lastkraftwagen aus Richtung Hoh. gekommen. Er hatte den Lastkraftwagen in der Sägewerkseinfahrt durch Zurücksetzen gewendet und fuhr nach dem Wenden wieder auf die T.-Strasse, um in Richtung Hoh. zurückzufahren. Der Zusammenstoss zwischen den beiden Fahrzeugen der Parteien ereignete sich etwa in der Mitte der Fahrbahn der Tanner-Strasse, nachdem der Lastkraftwagen bereits wieder in die T.-Strasse eingebogen war. Die rechte Stossstange des Lastkraftwagens beschädigte den linken Kotflügel des Personenkraftwagens, durchbrach dessen Karosserie vor der linken Tür etwa in Höhe der Kupplungspedale und verletzte den Kläger am linken Oberschenkel dicht über dem Knie.

3

Der Zweitbeklagte ist auf Grund dieses Unfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung des Klägers und Übertretung des §17 StVO zu 70 RM Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden (Cs 35/47 des Amtsgerichts in Walkenried).

4

Der Kläger hat wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens die Beklagten aus dem Kraftfahrzeuggesetz und aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, er sei mit höchstens 40 km/st gefahren. Als er den Lastkraftwagen in die T.-Strasse habe einfahren sehen, habe er mehrfach gehupt und dann gebremst. Er habe dann beobachtet, dass der Lastkraftwagen seine Fahrt verlangsamt habe und etwa auf der Mitte der Fahrbahn fast zum Stehen gekommen sei. Er habe daher angenommen, dass der Fahrer des Lastkraftwagens den Personenkraftwagen bemerkt und ihn habe vorbeifahren lassen wollen. Deshalb sei er auf der rechten Strassenseite weitergefahren. Plötzlich habe sich aber der Lastkraftwagen wieder in Bewegung gesetzt und sei dem Personenkraftwagen in die Flanke gefahren. Offenbar habe der Zweitbeklagte seine ganze Aufmerksamkeit auf die Bedienung des Lastkraftwagens gelenkt und es unterlassen, sich zu vergewissern, ob die Strasse frei gewesen sei. Die Erstbeklagte hafte ebenfalls aus unerlaubter Handlung, denn sie habe bei der Auswahl des Zweitbeklagten und bei seiner Beaufsichtigung nicht die genügende Sorgfalt aufgewandt.

5

Der Kläger hat im ersten Rechtszug von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Betrages von 2.374,20 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt sowie die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, dem Kläger auch jeden künftigen auf den Unfall vom 22. Januar 1947 zurückzuführenden Schäden zu ersetzen.

6

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und ausgeführt, der Zweitbeklagte habe sich vor dem Einbiegen in die T.-Strasse davon überzeugt, dass die Strasse frei gewesen sei. Der Personenkraftwagen sei zu dieser Zeit noch nicht in Sichtweite gewesen. Der Zweitbeklagte habe ihn erst bemerkt, als der Lastkraftwagen sich bereits auf der Strassenmitte befunden und sich in den Verkehr eingegliedert gehabt habe. Er habe darauf sofort ausgekuppelt und gestoppt. Der Kläger, der zunächst mit weit mehr als 40 km/st gefahren sein müsse, dann aber seine Geschwindigkeit herabgesetzt habe, sei plötzlich wieder schneller gefahren. Erst hierdurch sei es zu dem Unfall gekommen, wobei nicht der Lastkraftwagen den Personenkraftwagen angefahren habe, sondern der Personenkraftwagen sei von schräg hinten rechts in den Lastkraftwagen hineingerutscht. Das beklagte Land hat ausserdem geltend gemacht, dass es bei der Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten alle erdenkliche Sorgfalt angewandt habe. Beide Beklagten haben ausserdem die Höhe des Schadens bestritten.

7

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.275,45 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar unter Anrechnung der auf Grund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts in Braunschweig vom 26. August 1948 (4 Q 9/48) geleisteten Abschlagszahlungen und hat ausserdem festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger zu 7/10 auch jeden künftigen auf den Unfall zurückzuführenden Schaden zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts wird ausgeführt, der Zweitbeklagte habe der sich aus §17 StVO ergebenden weitergehenden Sorgfaltspflicht nicht genügt und dadurch den Zusammenstoss fahrlässig herbeigeführt. Allerdings treffe den Kläger ein Mitverschulden, weil auch er die erforderliche Vorsicht nicht hinlänglich beobachtet habe. Es sei angemessen, den Schaden dahin zu verteilen, dass der Kläger 3/10 des Schadens selbst zu tragen habe. Schmerzensgeld könne der Kläger nur in Höhe von 1.000 DM beanspruchen. Das beklagte Land hafte gemäss §§831, 840 BGB in demselben Umfang wie der Zweitbeklagte für den Schaden des Klägers, da es den ihm hinsichtlich des Zweitbeklagten obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt habe.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und Abänderung des Urteils des Landgerichts dahin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.250,65 DM nebst Zinsen zu verurteilen und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattzugeben. Er hat geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht sein Mitverschulden angenommen, ausserdem sei der vom Landgericht eingesetzte Schmerzensgeldbetrag zu gering.

9

Die Beklagten haben Anschlussberufung eingelegt, mit der sie den Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt haben. Sie sind bei ihrer Ansicht verblieben, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet habe, da er sich die ihm nicht zustehende Vorfahrt habe erzwingen wollen.

10

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Zweitbeklagte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe und der Kläger allein die Schuld an dem Unfall trage. Mit der Revision greift der Kläger das Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang an und beantragt,

  1. 1.

    in Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen,

  2. 2.

    hilfsweise,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht in Braunschweig zurückzuverweisen.

11

Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision muss Erfolg haben.

13

1.)

Unbegründet ist allerdings die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, ein ordnungsgemäss verkündetes Urteil des Berufungsgerichts liege nicht vor. Ausweislich das Protokolls vom 29. September 1950 (Bl. 256) ist an diesem Tage vor dem Berufungsgericht von den Parteien mündlich verhandelt worden. Das Berufungsgericht hat in diesem Termin den Beschluss verkündet:

"Termin zur Abgabe einer Entscheidung wird auf den 19. Oktober um 9 Uhr anberaumt."

14

Das Protokoll über die öffentliche Sitzung des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 1950 (Bl. 257) führt die Namen der anwesenden Richter und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf. In dem Protokoll ist vermerkt, dass seitens der Parteien niemand erschienen ist. Abschliessend enthält das Protokoll den Satz:

"Anliegende Entscheidung wurde verkündet."

15

Darunter befinden sich die Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten. Über diesem Protokoll ist als Blatt 258 ein Aktenversendungsschreiben eingeheftet. Dann folgt als Blatt 259 ff die beglaubigte Abschrift des Berufungsurteils mit dem Vermerk, dass dieses Urteil am 19. Oktober 1950 verkündet worden ist. Dieser Vermerk ist von demselben Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet worden, der auch in der Sitzung vom 19. Oktober 1950 das Protokoll geführt hat. Aus der beglaubigten Abschrift des Urteils ergibt sich nicht, dass die Urschrift als Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 1950 bezeichnet worden ist.

16

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verkündung des Urteils ordnungsgemäss erfolgt. Unschädlich ist zunächst, dass sich die Urschrift des Urteils des Berufungsgerichts nicht bei den Gerichtsakten befindet. Es entspricht der allgemeinen Übung, dass die Urschrift der Urteile der Oberlandesgerichte nicht zu den Gerichtsakten, sondern zu den bei den einzelnen Senaten des Oberlandesgerichts geführten Sammelakten genommen werden. Gegen diese Übung ist nichts einzuwenden, da die zu den Gerichtsakten genommene beglaubigte Abschrift des Urteils die Urschrift ersetzt und im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, dass die Urschrift der Urteile bei den Gerichtsakten verbleiben muss. Auch für den Fall, dass die Urschrift des Urteils dem Protokoll über den Verkündungstermin als Anlage beigefügt wird, sieht das Gesetz nichts Abweichendes vor.

17

Ebensowenig liegt ein Rechtsverstoss darin, dass die Urschrift des Urteils nicht ausdrücklich als Protokollanlage bezeichnet ist. Ein entsprechender vom Vorsitzenden und Urkundsbeamten zu unterzeichnender Vermerk auf der Protokollanlage erscheint zwar zweckmässig und ist im allgemeinen zu empfehlen (Baumbach-Lauterbach ZPO [20. Aufl.]§160 Anm. 3). Notwendig ist ein solcher Vermerk jedoch nicht, denn §160 Abs. 3 ZPO schreibt lediglich vor, dass die Schrift dem Protokoll als Anlage beigefügt und als solche "in demselben" (d.h. also in dem Protokoll) bezeichnet wird. Aus dieser Vorschrift folgt somit nicht zwingend, dass auch die Protokollanlage als solche gekennzeichnet und vom Vorsitzenden und Urkundsbeamten unterschrieben werden muss (OLG Celle NdsRpfl 1949, 90), der abweichenden Ansicht von Stein-Jonas-Schönke ZPO [17. Aufl.]§160 Anm. III und anscheinend auch RGStr. 25, 248 ff [250], die ihre Ansicht jedoch nicht näher begründen, vermag der Senat nicht zu folgen. Es muss genügen, dass die Schrift dem Protokoll tatsächlich als Anlage beigefügt und in dem Protokoll als solche bezeichnet ist; mehr kann nicht verlangt werden (RGJW 1907, 146 Nr. 28).

18

Diesen Mindesterfordernissen ist hier genügt. Die beglaubigte Abschrift des Urteils ist in den Akten - nur getrennt durch das Übersendungsschreiben der Geschäftsstelle, das ebenfalls das Datum vom 19. Oktober 1950 trägt - alsbald hinter dem Protokoll vom 19. Oktober 1950 eingeheftet worden. Aus dem Verkündungsvermerk ergibt sich, dass das Urteil tatsächlich am 19. Oktober 1950 verkündet ist. Bei der ausweislich des Protokolls vom 19. Oktober 1950 an diesem Tage verkündeten Entscheidung kann es sich daher nur um das in beglaubigter Abschrift bei den Akten befindliche Urteil handeln. Die Akten enthalten keine andere Entscheidung, die an diesem Tage verkündet sein könnte. Das Protokoll vom 19. Oktober 1950 liefert daher - entgegen der Ansicht der Revision - den Beweis dafür, dass das Berufungsurteil an diesem Tage ordnungsgemäss verkündet worden ist.

19

2.)

Ebenfalls unbegründet ist die weitere Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dem vorliegenden Sachverhalt seine Entscheidung nicht treffen dürfen, ohne Sachverständige und Zeugen an Ort und Stelle nach eigener Besichtigung des Unfallortes zu hören. Der Kläger hatte zwar in seiner Berufungsbegründung, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommen ist, hilfsweise die Einnahme des richterlichen Augenscheins der Unfallstelle verlangt "zwecks einwandfreier Feststellung der fraglichen Entfernung und aller weiteren wesentlichen Zusammenhänge des Unfalls". Darin, dass dieser Antrag in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht beschieden ist, ist jedoch kein Rechtsverstoss zu erblicken. Bei dem Hilfsantrag des Klägers handelte es sich in Wahrheit nicht um einen Antrag auf eine Augenscheinseinnahme, durch welche bestimmte beweiserhebliche Tatsachen festgestellt werden sollten, sondern um einen Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung, die dem Gericht nur einen allgemein unterrichtenden Überblick über die in Betracht kommenden örtlichen Verhältnisse verschaffen sollte. Ein Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung ist keine Beweisantretung im Sinne des §282 ZPO, sondern nur eine Anregung zu einer Massnahme gemäss §144 ZPO. Ein solcher Antrag brauchte daher von dem Gericht nicht ausdrücklich beschieden zu werden. Es liegt allein im Ermessen des Gerichts, ob es eine solche Ortsbesichtigung vornehmen will. Kommt es zu dem Ergebnis, dass eine Ortsbesichtigung nicht erforderlich erscheint, so ist es nicht verpflichtet, einen begründeten Bescheid zu erteilen (RGZ 170, 264 f).

20

3.)

Dagegen rügt die Revision mit Recht Verletzung des §17 StVO, der bestimmt, beim Fahren von Fahrzeugen aus einem Grundstück habe sich der Fahrzeugführer so zu verhalten, dass eine Gefährdung des Strassenverkehrs ausgeschlossen ist. Es unterliegt keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt hat, obwohl der Zweitbeklagte mit seinem Wagen nicht in dem Ho.'schen Sägewerk gewesen war und aus diesem wieder herausfuhr, sondern die Einfahrt nur zum Wenden benutzte. Der Zweitbeklagte war bei der Durchführung seines Wendemanövers rückwärts mit seinem Lastkraftwagen in die Einfahrt zu dem Sägewerk hineingefahren und verliess danach wieder diese Einfahrt. Es handelte sich, dabei also um die Ausfahrt aus einem Grundstück, und der Zweitbeklagte hatte daher die in §17 StVO verankerte besondere Sorgfaltspflicht, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung des Strassenverkehrs ausgeschlossen war.

21

Das Berufungsgericht ist bei seiner Tatsachenwürdigung zu der Annahme gelangt, dass der Zweitbeklagte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe. Es begründet diese Annahme im einzelnen mit folgenden Ausführungen:

22

Von der Ho.'schen Einfahrt lasse sich die T.-Strasse nach rechts nur auf eine Entfernung von etwas über 100 m überblicken. Ob der Zweitbeklagte den Personenkraftwagen aber bereits auf diese Entfernung gesehen habe, lasse sich nicht feststellen. Dem Zweitbeklagten lasse es sich nicht widerlegen, dass er auf den Personenkraftwagen erst kurz vor dem Zusammenstoss aufmerksam geworden sei. Wäre aber den Personenkraftwagen zu dem Zeitpunkt, als der Lastkraftwagen aus der Ho.'schen Einfahrt in die T.-Strasse einbog, noch gar nicht im Blickfeld des Zweitbeklagten gewesen, was insbesondere dann möglich erscheine, wenn die Geschwindigkeit des Personenkraftwagens grösser als 40 km/st gewesen sein sollte, so sei es durchaus verständlich, dass der Zweitbeklagte den Personenkraftwagen erst kurz vor dem Unfall bemerkt habe. Durch das Fortsetzen des Einbiegens in die T.-Strasse sei der Lastkraftwagen immer mehr nach, links geschwenkt. Dadurch habe sich der Blickwinkel aus dem Führerhaus des Lastkraftwagens nach rechts ständig verringert. Dem Zweit beklagten sei daher kein Vorwurf daraus zu machen, dass er den Personenkraftwagen nicht eher bemerkt habe. Beim Ansetzen zum Einbiegen in die T.-Strasse habe er, wie ihm nicht widerlegt werden könne, den Personenkraftwagen noch gar nicht erblickt gehabt; um diesen bei der Weiterfahrt wahrnehmen zu können, hätte er nach rechts zurückblicken müssen. Dies sei ihm aber nicht zuzumuten gewesen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die von rechts herankommenden Strassenverkehrsteilnehmer sich auf seine Fahrweise entsprechend einrichten würden. Die Sorgfaltspflicht des Zweitbeklagten finde im vorliegenden Falle ihre natürliche Grenze darin, dass die T.-Strasse von der Ho.'schen Einfahrt nach rechts nur auf etwas mehr als 100 m zu überblicken sei. Wenn hier dem Führer des aus der Einfahrt auf die Strasse biegenden Fahrzeugs die Pflicht aufgebürdet würde, jedem von rechts auf der Strasse heranfahrenden Kraftfahrzeug schon in dem Augenblick, in dem es auf eine Entfernung von über 100 m in das Blickfeld kommt, das Vorrecht der Vorbeifahrt zu gestatten, so würde ihm die Einschaltung in den Strassenverkehr so gut wie unmöglich sein. Dem Zweit beklagten sei daher die Weiterfahrt auch dann in keiner Weise zum Vorwurf zu machen, wenn er beim Ansetzen zur Einfahrt in die T.-Strasse den Personenkraftwagen auf etwa 100 m rechter Hand in sein Blickfeld, bekommen und ihn auch erblickt haben würde. Eine Gefährdung des Strassenverkehrs sei dadurch ausgeschlossen gewesen. Der Zweitbeklagte habe damit rechnen können, dass der Kläger sich langsam hinter ihm in den Verkehr einordnen würde. Ausserdem habe auch die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger ohne Schwierigkeit auf der rechten Strassenseite vor dem Lastkraftwagen hätte vorbeikommen können. Dazu sei noch ausreichend Platz gewesen.

23

Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass der Zweitbeklagte der sich aus §17 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Auszugehen ist von dem Zweck des §17 StVO, der dahingeht, den fliessenden Strassenverkehr vor den Gefahren zu schützen, die bei anliegenden Grundstücken das Ein- und Ausfahren mit sich bringt (RGVAE 1940, 140 Nr. 238). Deshalb erlegt §17 StVO die Sorgfaltspflicht dem auf, der ein- oder ausfährt, nicht aber dem Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn (Dienstanweisung zur Durchführung der Vorschriften über den Strassenverkehr i.d.F. vom 13. Mai 1940 zu §17 StVO). Welche Massnahmen im einzelnen der Ausfahrende zu ergreifen hat, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, hängt allerdings von den besonderen jeweils gegebenen Umständen ab (OLG Tübingen MDR 1950, 500 [OLG Tübingen 10.05.1950 - Ss 1/50] Nr. 287), insbesondere auch davon, wieweit der Ausfahrende die Strasse übersehen kann (OLG Dresden VAE 1958, 203 Nr. 315). Es genügt nicht, wenn der Ausfahrende nur die nächste Umgebung der Ausfahrt ins Auge fasst. Gerade wenn er auf eine R.strasse ausfährt, wie im vorliegenden Falle, muss er auch dem in grösserer Entfernung sich abspielenden Verkehr seine Aufmerksamkeit widmen (OLG München VAE 1940, 15 Nr. 58; vgl. auch RGVAE 1940, 115 Nr. 199).

24

Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die T.-Strasse nach links gut zu übersehen und auch nach rechts auf eine Entfernung von über 100 m einzusehen war, erscheint es entgegen der Ansicht der Revision nicht unbedingt erforderlich, dass der Zweitbeklagte vor der Ausfahrt aus dem Grundstück einen Warnposten vorausschickte. In der Unterlassung der Vorausschickung eines Warnpostens kann somit eine Ausserachtlassung der dem Zweitbeklagten obliegenden besonderen Sorgfaltspflicht nicht erblickt werden.

25

Das angefochtene Urteil enthält aber überhaupt keine klaren Feststellungen darüber, welche Massnahmen der Zweitbeklagte vor Ausfahrt auf die T.-Strasse getroffen hat, um sich ohne Gefährdung der Strassenbenutzer in den Verkehr auf der Strasse einzugliedern. In dem Urteil ist zwar festgestellt, dass die Angabe des Zweitbeklagten, er habe zu dem Zeitpunkt, als er aus der Einfahrt herausfuhr, den Personenkraftwagen nicht gesehen, nicht als widerlegt angesehen werden könne. Es kann auch als festgestellt angesehen werden, dass der Zweitbeklagte vor dem Einbiegen nach rechts geschaut hat. Es fehlt aber an einer klaren und für die Prüfung der Sichtverhältnisse notwendigen Feststellung darüber, in welchem Stadium des Ausfahrens dies erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen offenbar deshalb unterlassen, weil es davon ausgeht, dass der Zweitbeklagte, auch wenn in 100 m Entfernung ein Personenwagen sichtbar gewesen wäre, immer noch, ohne dass ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, in die Strasse hätte einbiegen dürfen. Ob das in dieser Allgemeinheit gelten kann, muss bei der Lange des Lastkraftwagens des Zweitbeklagten und der zu erwartenden Dauer des Vorgangs des Einbiegens bis zur endgültigen Eingliederung in den Verkehr bezweifelt werden. Aber auch wenn man dem Zweitbeklagten dieses Recht zubilligen wollte, so ergibt sich dann jedenfalls eine erhöhte Sorgfaltspflicht, und es ist irrig, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Zweitbeklagte habe nachher nicht mehr nach rechts zu blicken brauchen. Allerdings musste er nach dem Einfahren in die Strasse seine Aufmerksamkeit zuerst den von links kommenden Verkehrsteilnehmern zuwenden. Das entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, auch nochmals, bevor er beginnt, die rechte Fahrbahnseite zu blockieren, nach rechts zu schauen. Der Zweitbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm das durch Verkleinerung des Blickwinkels infolge des Einschlagens nach links nicht mehr möglich gewesen wäre, er hätte auf jeden Fall eine nochmalige Beobachtung nach rechts durchführen müssen; so hätte er bei der Breite der Strasse möglicherweise erst ein Stück geradeaus herausfahren können und erst kurz vor der Strassenmitte mit dem Einbiegen zu beginnen brauchen. Dadurch wäre ihm die Möglichkeit, nach rechts zu schauen, länger erhalten geblieben. Zu diesen besonderen Vorsichtsmassnahmen wäre er auch deshalb verpflichtet gewesen, weil der Vorgang des Einbiegens verhältnismäßig langsam vor sich ging, der Zweitbeklagte ausserdem auch noch einen anderen Gang einschaltete und dadurch fast hielt. Auch die leichte Vereisung der Strasse erforderte eine besondere Sorgfalt, denn der Zweitbeklagte musste damit rechnen, dass infolgedessen herankommende andere Fahrzeuge Schwierigkeiten beim Bremsen haben könnten.

26

Hierüber hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es wäre insbesondere erforderlich zu prüfen, welche Möglichkeiten der Zweitbeklagte noch gehabt hätte, um auch noch nach dem Einfahren in die Strasse deren rechte Seite zu beobachten, und ob er diese Möglichkeiten schuldhaft nicht genügend ausgenutzt hat. Dabei dürfte übrigens die Vornahme eines Augenscheins zweckmässig sein. Kommt das Berufungsgericht zu der Feststellung eines Verschuldens des Zweitbeklagten, so käme noch die Haftung der Erstbeklagten aus Verschulden nach §831 BGB in Frage, und es wäre auf deren Entlastungsbeweisantritt noch einzugehen.

27

4.)

Auch die Frage des Mitverschuldens des Klägers bedarf in diesem Zusammenhang nochmals einer Nachprüfung.

28

Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Kläger habe den Lastkraftwagen in etwa 100 m Entfernung in dem Augenblick gesehen, als er mit der Kühlerhaube aus der Ho.'schen Einfahrt herauskam. Er habe darauf mehrmals gehupt und etwas abgebremst und sei bis auf etwa 50 m an den Lastkraftwagen herangekommen, als er wieder Gas gegeben und versucht habe, mit erhöhter Geschwindigkeit rechte an dem Lastkraftwagen vorbeizukommen. Es könne sein, dass der Kläger durch das Umschalten und die dadurch verursachte Verlangsamung der Fahrt des Lastkraftwagens fast bis zum Stillstand in den Glauben versetzt worden sei, der Zweitbeklagte wolle den Personenkraftwagen vorbeifahren lassen. Hierauf habe sich aber der Kläger nicht verlassen dürfen. Er habe als erfahrener Kraftfahrer damit rechnen müssen, dass es sich bei dem vermeintlichen Stillstand des Lastkraftwagens nur um Schaltpausen gehandelt habe und habe seine Fahrweise hierauf einstellen müssen. Es sei für ihn geboten gewesen, so vorsichtig und mit ermässigter Geschwindigkeit weiterzufahren, dass er beim plötzlichen Weiterbewegen des Lastkraftwagens vor diesem anhalten oder ohne Gefahr rechts an ihm vorbei, notfalls durch die am rechten Strassenrand liegenden Schneehaufen, hätte fahren können. Diese unbedingt gebotene Vorsicht habe der Kläger unterlassen, er habe vielmehr die Vorfahrt, die ihm nicht zugestanden habe, zu erzwingen versucht. Allein hierdurch sei der Unfall verursacht worden. Offenbar sei der Kläger, als er gesehen habe, dass der Lastkraftwagen plötzlich wieder schneller angefahren sei, unsicher geworden und habe es bei der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht mehr gewagt, an dem Lastkraftwagen vorbeizufahren. Er habe vielmehr scharf gebremst und sei daher mit seinem Wagen ins Schleudern geraten. Hierdurch, seien die Fahrzeuge zusammengeraten. Ob der Lastkraftwagen den Personenkraftwagen gerammt habe oder umgekehrt der Personenkraftwagen den Lastkraftwagen, lasse sich nicht mehr feststellen. Dies sei aber auch unerheblich, da allein der Kläger mit seiner unvorsichtigen Fahrweise den Zusammenprall und damit seine eigenen Verletzungen schuldhaft herbeigeführt habe.

29

Diese Ausführungen können, wie die Revision mit Recht geltend macht, ebenfalls einer Prüfung nicht standhalten.

30

Der Kläger fuhr auf einer Reichsstrasse. Er durfte grundsätzlich unter Beibehaltung seiner Fahrgeschwindigkeit in fliessender Fahrt bleiben und brauchte mit Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer so lange nicht zu rechnen, als nicht besondere Verhältnisse dazu Anlass geben konnten und mussten (OLG München VAE 1938, 312 Nr. 447). Bei dieser Befugnis des Klägers handelte es sich, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, allerdings nicht um ein Vorfahrtsrecht, denn die das Vorfahrtsrecht regelnden Voraussetzungen des §13 StVO waren nicht gegeben, sondern diese Berechtigung folgt aus der Verpflichtung des Zweitbeklagten, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung des Verkehrs auf der Strasse ausgeschlossen war. Zu Unrecht nimmt daher das Berufungsgericht an, dass der Kläger sich eine ihm nicht zustehende Vorfahrt habe erzwingen wollen. Er konnte vielmehr in der Tat beanspruchen, dass der Zweitbeklagte mit dem Einbiegen in die Tanner-Strasse wartete, bis der Kläger mit seinem Personenkraftwagen durchgefahren war. Der Kläger hat von seinem ihm zustehenden Recht auch keine missbräuchliche Benutzung gemacht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam der Lastkraftwagen erst mit der Kühlerhaube aus der Ho.'schen Einfahrt heraus, als der Kläger ihn in einer Entfernung von etwa 100 m erblickte. Der Kläger konnte daher mit Recht darauf rechnen, dass der Zweitbeklagte ihn nunmehr ebenfalls bemerken und mit dem Einbiegen in die T.-Strasse warten würde, bis der Personenkraftwagen vorübergefahren war. Dementsprechend war es durchaus sachgemäss, dass der Kläger Hupsignale gab, als er bemerkte, dass der Zweitbeklagte das Einbiegen fortsetzte. Mit diesen Hupsignalen verfolgte er den berechtigten Zweck, den Zweitbeklagten auf das Herannahen des Personenkraftwagens aufmerksam zu machen und ihn zu veranlassen, seinen sich aus §17 StVO ergebenden Pflichten nachzukommen. Auch das Abbremsen des Personenkraftwagens des Klägers war sachgemäss. Es gab dem Kläger auf alle Fälle, die Möglichkeit, seinen Wagen zum Halten zu bringen, falls der Zweitbeklagte auf die Hupsignale nicht reagierte und seine Fahrt fortsetzte. Dagegen fehlt es noch an ausreichenden Feststellungen dazu, ob dem Kläger daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, dass er seine Geschwindigkeit wieder erhöhte, als der Lastkraftwagen infolge des Umschaltens in einen anderen Gang fast zum Stillstand kam. Wenn das Berufungsgericht einerseits unterstellt, dass der Kläger in den Glauben versetzt worden sei, der Lastkraftwagen wolle anhalten und ihn vorbeifahren lassen, auf der anderen Seite ihm aber vorwirft, er habe als erfahrener Kraftfahrer damit rechnen müssen, dass es sich bloss um eine Schaltpause handelte, so überspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers, indem es nicht genügend berücksichtigt, dass der Kläger sich ja auch berechtigt fühlen konnte, vorher vorbeizufahren und ausserdem nach seinem vorherigen Hupensignal mit einem Anhalten des Lastkraftwagens rechnen durfte. Sollte aber insoweit ein Verschulden des Klägers nicht festgestellt werden können, dann kann ihm auch aus dem Weiterfahren in beschleunigtem Tempo kein Vorwurf gemacht werden, denn wenn er sich für berechtigt halten durfte, weiterzufahren, so war es auch zweckmässig, dies schnell zu tun, damit die Eingliederung des Lastkraftwagens in die rechte Fahrbahn nicht unnötig lang hinausgezögert wurde. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger, als er das Weiterfahren des Zweitbeklagten bemerkte, bremste, obwohl er noch unter Umständen vorbeigekommen wäre und dadurch mit seinem Wagen ins Schleudern kam, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. Mag sein Verhalten auch objektiv nicht zweckmässig gewesen sein, so ist ihm jedenfalls die durch das überraschende Auftauchen der Gefahr verursachte erste Verwirrung zugute zu halten.

31

5.)

Ohne dass es auf die sonstigen Rügen der Revision noch ankam, war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben (§564 ZPO). Gemäss §565 ZPO war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da eine weitere Aufklärung durch das Berufungsgericht erforderlich ist und das Revisionsgericht deshalb nicht in der Sache selbst entscheiden kann. Sache des Berufungsgerichts ist es dann, auch noch die erforderliche Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens beider Parteien nach §§17, 18 KrfzG und §254 BGB vorzunehmen.

Dr. Riese Meiss Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel