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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1952, Az.: III ZR 115/51

Unterlassene Benachrichtigung des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher; Benachrichtigung von dem Termin zur Leistung des Offenbarungseids ; Anlass für die Ausübung des richterlichen Fragerechts; Unterlassung der Benachrichtigung des Anwalts des Klägers durch den Richter ; Unterlassen der Befragung nach dem Ort des Verstecks des Geldes durch den Richter; Verpflichtung des Schuldners ein Vermögensverzeichnis anzulegen; Anforderungen an die Ursächlichkeit zwischen Amtspflichtverletzung und eingetretenem Schaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1952
Aktenzeichen
III ZR 115/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.03.1951
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 7, 287 - 295
  • NJW 1953, 624 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 261-262

Prozessführer

Land N.-W.,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in D.

Prozessgegner

Kaufmann Dr. Wilhelm S. in D., R. strasse ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für den Vollstreckungsrichter ergibt sich jedenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände, welche die Anwesenheit des Gläubigers im Offenbarungseidstermin rechtfertigen, die Verpflichtung, nach Vorführung des verhafteten, die Eidesabnahme beantragenden Schuldners durch den Gerichtsvollzieher den Gläubiger von der bevorstehenden Eidesabnahme zu verständigen.

  2. 2.

    Wenn der Schuldner im Offenbarungseidstermin auf die Frage des Vollstreckungsrichters, wo sich ein im Vermögensverzeichnis vom Schuldner angegebener Geldbetrag befinde, angibt, das Geld zu Hause versteckt zu halten, ist der Richter verpflichtet den Schuldner nach dem näheren Orte des Verstecks in seiner Wohnung zu befragen.

  3. 3.

    Die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der unterbliebenen Benachrichtigung des Gläubigers vom Offenbarungseidstermin und dem eingetretenen Schaden unterliegt der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. März 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem beklagten Lande zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger betrieb gegen seinen Schuldner wegen einer Forderung von 580 DM nebst Kosten die Zwangsvollstreckung. Nach fruchtlos verlaufener Pfändung ließ er ihn zum Offenbarungseid laden. Da der Schuldner im Offenbarungseidstermin nicht erschien, erging gegen ihn Haftbefehl. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beauftragte den Obergerichtsvollzieher S. in D. mit der Vollstreckung des Haftbefehls und bat um Mitteilung, zu welchem Termin mit der Vorführung des Schuldners zu rechnen sei. Ohne den Vertreter des Klägers zu benachrichtigen, bestellte der Obergerichtsvollzieher den Schuldner zum 27. März 1950 in das Gerichtsgebäude, verhaftete ihn dort und führte ihn dem Vollstreckungsrichter des Amtsgerichts in D. vor. Zu diesem Termin brachte der Schuldner ein vorbereitetes Vermögensverzeichnis mit, in dem u.a. ein für 1.500 DM ohne Geld auf Ratenzahlung von monatlich 250 DM ab 10. April 1950 gekauftes Auto und ein Barbetrag von 465 DM aufgeführt waren. Auf Befragen erklärte der Schuldner, er habe das Geld zu Hause versteckt da ihm schon früher einmal Geld aus seiner Wohnung abhanden gekommen sei. Der Pächter nahm daraufhin dem Schuldner den Offenbarungseid ab und entließ ihn aus der Haft. Noch im Gerichtsgebäude versuchte der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner eine erfolglose Taschenpfändung. Danach fuhr der Schuldner mit dem Kraftwagen, den er bereits auf der Hinfahrt benutzt und vor dem Gerichtsgebäude abgestellt hatte, zu seiner Wohnung in D., nahm den Geldbetrag an sich, verließ mit ihm die Wohnung, schaffte ihn beiseite und kehrte dann zu seiner Wohnung zurück. Hier fand er den Gerichtsvollzieher vor, der inzwischen dort mit dem Fahrrad eingetroffen war. Der Schuldner erklärte ihm, er habe das Geld zur Begleichung verschiedener, im einzelnen bezeichneter Forderungen aus gegeben. Eine nochmalige Taschenpfändung förderte bei dem Schuldner einen Restbetrag von 14,50 DM zu Tage, den der Gerichtsvollzieher für den Kläger pfändete und ihm später aushändigte. Nach seiner Behauptung hat der Kläger bei dem Schuldner erneut am 22. April 1950 fruchtlos vollstrecken lassen.

2

Der Kläger begehrt mit der auf Amtspflichtverletzungen des Vollstreckungsrichters und des Gerichtsvollzieher gestützen Klage Zahlung von 450,50 DM. Eine Amtspflichtverletzung des amtierenden Richters erblickt er darin, dass dieser dem Schuldner nicht aufgegeben habe, genaue Angaben über die Örtlichkeit des Versteckes seines Geldes zu machen, und den Schuldner ohne diese Angaben aus der Haft entlassen habe, eine solche des Gerichtsvollziehers darin, dass dieser den Schuldner, anstatt ihn in der Wohnung zu verhaften, ins Gericht bestellt habe, und dann nach Kenntnis, dass der Schuldner Geld zu Hause versteckt habe, nicht sofort eine Taxe bestellt habe, um die Wohnung des Schuldners vor diesem zu erreichen Ohne diese Amtspflichtverletzungen wäre die Beiseiteschaffung des Geldes durch den Schuldner vermieden worden.

3

Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt.

4

Es hat Amtspflichtverletzungen des Vollstreckungsrichters und des Gerichtsvollziehers in Abrede gestellt und geltend gemacht, dass etwaige Amtspflichtverletzungen für den Eintritt des Schadens nicht ursächlich geworden sein würden, da dieser auch bei völlig vorschriftsmäßigem Verhalten der Beamten nicht hätte verhütet werden können.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesene Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren weiter noch geltend gemacht, dass er, wenn der Gerichtsvollzieher ihm gemäss der im Schreiben vom 14. März 1950 ausgesprochenen Bitte um Terminsnachricht pflichtgemäss Mitteilung von dem Vorführungstermin gemacht hätte, zu dem Offenbarungseidstermin am 27. März 1950 erschienen wäre und dafür gesorgt hätte, dass dem Schuldner die Möglichkeit, das Geld beiseite zu schaffen, genommen worden wäre. Das beklagte Land hat geltend gemacht, dass der Kläger durch Inanspruchnahme des Schuldners anderweitigen Ersatz erlangen könne. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land nach dem Klageantrag verurteilt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land die Klageabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

1.

Die Revision bemängelt verfahrensrechtlich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung des Gläubigers unterlassen habe. Das beklagte Land habe die gesamten Behauptungen des Klägers, also auch die Behauptung, eine solche Benachrichtigung sei unterblieben, bestritten. Tatsächlich habe, der Gerichtsvollzieher wie durch Vorlage seiner Sonderakten und sein Zeugnis hätte bewiesen werden können, den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers von der bevorstehenden Verhaftung unter Angabe des Termins und des voraussichtlichen Erscheinens an Gerichtsstelle benachrichtigt. Die entgegengesetzte Feststellung des Berufungsurteils verletze § 286 ZPO. Etwaige Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Vorbringens des beklagten Landes hätte das Berufungsgericht durch Fragestellung gemäss § 139 ZPO aufklären müssen.

7

Diese verfahrensrechtliche Rüge ist nicht begründet. In den Schriftsätzen der Parteien in der ersten Instanz war von einem Unterbleiben der Benachrichtigung des Klägers von dem Vorführungstermin durch den Gerichtsvollzieher trotz vorheriger entsprechender Bitte des Klägers noch keine Rede. Erst in der Berufungsbegründung hat der Kläger diese Behauptung aufgestellt und gleichzeitig Abschrift eines an den Obergerichtsvollzieher S. gerichteten Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 14. März 1950 beigefügt, in dem am Schlusse um Mitteilung gebeten wird, zu welchem Termin mit der Vorführung des Schuldners zu rechnen sei, damit er, der Prozessbevollmächtigte, den Gläubiger davon verständigen könne. In Beantwortung der Berufungsbegründung hat das beklagte Land im Schriftsatze vom 26. Januar 1951 eingangs den Inhalt der gegnerischen Berufungsbegründung bestritten, dann im einzelnen darauf erwidert und zu der Frage der unterbliebenen Benachrichtigung ausgeführt: "Darin schließlich, dass der Kläger von dem Termin zur Leistung des Offenbarungseids nicht benachrichtigt war, ist eine Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht zu erblicken." Es ist ein vergebliches Beginnen, wenn das beklagte Land bei dieser bestimmten tatsächlichen Erklärung mit der Revision dartun will, diese Einlassung bedeute kein Zugeständnis, sondern solle lediglich Rechtsausführungen für den unterstellten Fall enthalten, dass die Benachrichtigung unterlassen wäre. Da kein Zweifel an der Bedeutung der schriftsätzlichen Erklärung des beklagten Landes vom 26. Januar 1951 bestehen konnte, war auch für den Prozessrichter kein Anlass zur Ausübung des richterlichen Fragerechts in diese Richtung gegeben, zumal da bereits in dem der Klageschrift in Abschrift beigefügten Berichtsschreiben des Obergerichtsvollziehers S. vom 27. März 1950 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt war, dass S. den Schuldner heute zwecks Leistung des Offenbarungseides dem Amtsgericht vorgeführt habe, und dann anschließend gesagt war, dass er, S., den Termin vorher nicht habe angeben können, da er nicht gewusst habe, ob er den Schuldner antreffen würde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung des Gläubigers unterlassen habe, ist also ohne Verletzung der §§ 286, 139 ZPO zu Recht erfolgt. Wenn die Dienstakten des Gerichtsvollziehers entgegen dessen Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. März 1950 tatsächlich etwas anderes enthalten sollten, so könnte dies als neuer Prozeßstoff nicht mehr in der Revisionsinstanz eingeführt werden. Der materiellrechtlichen Beurteilung ist vielmehr die Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Benachrichtigung des Gläubigers von dem Vorführungstermin durch den Gerichtsvollzieher unterblieben ist, zu Grunde zu legen.

8

2.

Während das Landgericht sowohl eine Amtspflichtverletzung des Vollstreckungsrichters wie des Gerichtsvollziehers verneint hat, nimmt das Oberlandesgericht schuldhafte Amtspflichtverletzungen beider an. Es erblickt eine Amtspflichtverletzung zunächst des Gerichtsvollziehers darin, dass dieser entgegen § 48 Abs. 6 der Preuß. Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher (PrJMinBl 1914, 368) dem seine Zuziehung verlangenden Gläubiger nicht rechtzeitig den Zeitpunkt der Vollstreckungsmassnahmen, nämlich den Termin, zu dem er den Schuldner bestellt hatte, mitgeteilt hat. Aber auch die Unterlassung der Benachrichtigung des Anwalts des Klägers durch den Richter stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Amtspflichtverletzung des Vollstreckungsrichters dar, weil dieser, als der Gerichtsvollzieher den Schuldner dem Gericht zur Eidesleistung vorführte, dem Prozessbevollmächtigten fernmündlich die bevorstehende Eidesabnahme hätte mitteilen müssen. Eine weitere Amtspflichtverletzung des Richters sieht das Berufungsgericht in dem Unterlassen der Befragung nach dem Ort des Verstecks des Geldes und in der Abnahme des Eides ohne die Aufklärung dieses Punktes. Beide Umstände, die unterbliebene Benachrichtigung von dem Termin sowohl durch den Gerichtsvollzieher wie durch den Vollstreckungsrichter und das Unterlassen der Befragung des Schuldners im Termin durch den Richter nach dem Versteck des Geldes, sind nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts auch ursächlich für den eingetretenen Schaden. Bei der Unterlassung der Befragung nach dem Geldversteck unterscheidet der Berufungsrichter zwischen der Möglichkeit, dass der Schuldner die Angabe des Verstecks verweigert oder den Ort des Verstecks angegeben hätte. Im ersten Falle wäre der Schuldner weiter in Haft genommen worden und dann hätte nach Annahme des Berufungsgerichts während der Haft des Schuldners reichlich Zeit zur Verfügung gestanden, in der es gelungen sein würde, den in der Wohnung versteckten Geldbetrag zu finden. Im arideren Falle könne davon ausgegangen werden, dass der Schuldner das Versteck richtig bezeichnet haben würde. Weiter wäre anzunehmen, dass der auch in ersten Offenbarungseidstermin anwesende Anwalt im Falle der Terminsbenachrichtigung erschienen und dem Termin vom 27. März 1950 beigewohnt hätte. Dann aber, so fährt das Berufungsgericht fort, sei anzunehmen, dass der Anwalt, sobald er von dem Vorhandensein eines Kraftwagens erfahren hatte, erkannt haben würde, dass es nun darauf angekommen wäre, dem Gerichtsvollzieher einen Vorsprung vor dem in kurzem zu entlassenden Schuldner zu verschaffen. Dann würde nach der weiteren Annahme des Berufungsrichters der Anwalt den Gerichtsvollzieher unverzüglich beauftragt haben, schnellstens zur Wohnung des Schuldners zu fahren und dort in dem angegebenen Versteck nach dem Gelde zu suchen, während der Anwalt selbst durch weitere Fragen an den Schuldner nach seinem Vermögen die Eidesleistung und die damit notwendig verbundene Haftentlassung des Schuldners etwas hinausgezögert haben würde und dabei von dem den Sinn dieses Verhaltens erkennenden Richter in seinem Bemühen, dem Gerichtsvollzieher einen Vorsprung zu verschaffen, unterstützt worden wäre. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass mit den von ihm dargelegten Gesichtspunkten nicht ganz geringe Anforderungen an das Vermögen des Anwalts und des Richters gestellt werden, zu erkennen, was die besondere Lage des Falles erforderte, um den Sinn des Vollstreckungsverfahrens zu erfüllen. Wegen der ungewöhnlichen Umstände der Offenbarung eines versteckten erheblichen Geldbetrages und des Kraftwagenbesitzes des Schuldners verlangt es aber von Anwalt und Richter, dass sie in besonderem Maße ihre Aufmerksamkeit darauf hätten richten müssen, was diese Lage erforderte. Dass der Anwalt in der geschilderten Weise seine Aufgabe erfüllt haben würde, müsse angenommen werden.

9

Die Revision bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts von schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Vollstreckungsrichters sowie die Ursächlichkeit solcher Amtspflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden. Bei dem Gerichtsvollzieher wendet sich die Revision, abgesehen von der bereits zurückgewiesenen verfahrensrechtlichen Rüge hinsichtlich der Feststellung der unterlassenen Terminsbenachrichtigung, sachlich-rechtlich nicht dagegen, dass der Gerichtsvollzieher zu einer Benachrichtigung des Gläubigers bezw. seines Prozessbevollmächtigten verpflichtet war, sondern rügt nur, dass auch insoweit das angefochtene Urteil keine ausreichende Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der unterlassenen Benachrichtigung und dem Schaden enthalte. Es ersetze vielmehr die Feststellung eines solchen Zusammenhangs durch eine Kette von Vermutungen und die Erörterung von blossen Möglichkeiten. Eine generelle Wahrscheinlichkeit eines Schadens als Folge der unterlassenen Benachrichtigung des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher, aber auch durch den Vollstreckungsrichter, von dem der Berufungsrichter zu Unrecht eine solche Benachrichtigung ebenso wie eine Befragung nach dem Geldversteck fordere, bestehe nicht. Von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen unterlassener Benachrichtigung und Schaden könne deshalb nicht gesprochen werden, weil nur ein aussergewöhnlich glückliches Zusammentreffen unwahrscheinlicher Umstände einen Erfolg der Zwangsvollstreckung beim Schuldner ermöglicht haben würde.

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Diese Angriffe der Revision können nicht zum Erfolg führen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen.

11

Mit Recht hat das Berufungsgericht zunächst eine Amtspflichtverletzung des Gerichtsvollziehers bejaht, weil dieser entgegen den Vorschriften der für ihn geltenden Geschäftsanweisung, und obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich um Terminsnachricht gebeten hatte, den Gläubiger nicht von dem Termin benachrichtigt hat. Weiter hätte aber auch der Vollstreckungsrichter im vorliegenden Falle, als der Gerichtsvollzieher ihm den verhafteten Schuldner zur Abnahme des Offenbarungseides vorführte, den Prozessbevollmächtigten des Klägers von der bevorstehenden Eidesabnahme verständigen müssen. Diese Verpflichtung des Vollstreckungsrichters kann allerdings nicht mit der Revisionserwiderung des Klägers hier damit begründet werden, dass der Schuldner auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers freiwillig im Gerichtsgebäude erschienen und dann nur formal, nicht aber im Rechtssinne, von ihm verhaftet worden wäre, so dass der gesetzliche Tatbestand des § 902 ZPO überhaupt nicht vorliege. Denn eine Verhaftung des Schuldners im Sinne des § 902 ZPO ist jedenfalls erfolgt, mag auch der Schuldner insoweit dabei mitgewirkt haben, als er durch sein freiwilliges Erscheinen zum Termin seine von dem Gerichtsvollzieher nunmehr ohne Beachtlichkeit der Willensrichtung des Erschienenen vorgenommene Verhaftung erleichtert hat. Eine Benachrichtigung des Gläubigers in dem somit hier vorliegenden Falle des § 902 ZPO durch den Vollstreckungsrichter sieht das Gesetz im Gegensatz zu der Bestimmung des Termins zur Leistung des Offenbarungseides gemäss § 900 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nicht vor. Obwohl im Falle des § 902 ZPO dem verhafteten Schuldner auf seinen Antrag hin der Eid ohne Verzug abzunehmen ist und durch eine vorherige Benachrichtigung des Gläubigers, welche diesem die Teilnahme am Termin ermöglichen soll, eine Verzögerung in der Eidesabnahme herbeigeführt werden kann, mag vieles dafür sprechen, allgemein eine derartige Benachrichtigung des Gläubigers durch den Vollstreckungsrichter zu fordern. So gehen Stein-Jonas-Schönke (Komm z ZPO 17. Aufl § 902 Anm. I) davon aus, dass dem zur unverzüglichen Abnahme des Eides verpflichteten Gericht jedenfalls ein Spielraum offenstehen müsse, um den Gläubiger, soweit angängig, fernmündlich zu benachrichtigen; die Ladung oder Benachrichtigung des Gläubigers müsse unterbleiben, wenn sein Erscheinen innerhalb einiger Stunden wegen weiter Entfernung oder dergl. ohnehin nicht möglich sei. Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle treten besondere Umstände hinzu, welche die Annahme einer Benachrichtigungspflicht des Vollstreckungsrichters gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Schuldner hatte in dem Vermögensverzeichnis das Vorhandensein eines größeren Barbetrages an Geld angegeben. Auf Befragen hatte er erklärt, er habe das Geld zu Hause versteckt. Daraus ergab sich für den Gläubiger eine Zugriffsmöglichkeit, die aber nur unter Schwierigkeiten zu verwirklichen war, weil nicht ohne weiteres an das versteckte Geld heranzukommen war. Es hätte nahegelegen, dass der Vollstreckungsrichter den Schuldner im Termin befragt hätte, ob er bereit sei, mit dem Gerichtsvollzieher sich in seine Wohnung zu begeben und ihm dort das Geld für den Gläubiger auszuhändigen oder in anderer Weise bei Fortdauer der Haft das Geld aus dem Versteck herbeizuschaffen; wäre der Schuldner hierzu bereit gewesen und wäre dann ein entsprechender Versuch mit Erfolg unternommen worden, so wäre eine Eidesleistung vermieden worden, was jedenfalls auch im Sinne der Einschränkung unnötiger Eidesleistungen gelegen hätte, wenn auch der im ersten Termin säumig gebliebene und dann verhaftete Schuldner durch Abgabe einer Versicherung an sich nicht mehr der Verpflichtung zur Eidesleistung enthoben gewesen wäre (§ 19 d Abs. 3 der ZwVollstrVO von 26. Mai 1933/24. Oktober 1934 - RGBl 1933 I, 302, 1934 I, 1070 -). Hätte dagegen der Schuldner auf Befragen des Vollstreckungsrichters das Geld in der angedeuteten Weise nicht besorgt and seine Hergabe verweigert, dann wäre seine besondere Böswilligkeit offen zu Tage getreten. Bei dieser Sachlage wäre aber der Vollstreckungsrichter unter allen Umständen verpflichtet gewesen, den Gläubiger, der schon früher zu erkennen gegeben hatte dass er allgemein auf seine Anwesenheit im Termin Wert legte, hinzuzurufen. Er hätte ihn von dem Termin und der aufgetretenen besonderen Lage verständigen und notfalls, wenn der Gläubiger oder sein Prozessbevollmächtigter nicht sofort erreichbar gewesen wäre oder nicht sofort hätte erscheinen können, den Termin - selbstverständlich unter Aufrechterhaltung der Haft - auch auf den Nachmittag desselben Tages vertagen müssen, um dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, seine Rechte im Termin wahrzunehmen.

12

Das Berufungsgericht hat ausserdem zu Recht eine Amtspflichtverletzung des Vollstreckungsrichters in dem Unterlassen einer Befragung nach dem Versteck und in der Abnahme des Eides ohne die Aufklärung dieses Punktes erblickt. Der Schuldner ist nach § 807 ZPO verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, in betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten, dass er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Wenn auch danach das Gesetz nicht ausdrücklich fordert, dass der genaue Ort der Vermögensgegenstände anzugeben ist und wenn auch in der vom Berufungsrichter zur Begründung mitangeführten Entscheidung RGZ 62, 353 nur beiläufig erwähnt ist, dass ein Vermögensverzeichnis nicht als das von Gesetz verlangte zu erachten sei, in welchem der Ort, an dem sich die benannten Sachen befänden, ohne Begründung nicht angegeben sei, so hätte der Vollstreckungsrichter doch den Schuldner hier nach dem näheren Orte des Verstecks in seiner Wohnung fragen müssen und sich nicht mit der allgemeinen Angabe des Schuldners, er habe das Geld zuhause versteckt, begnügen dürfen, zumal da der Schuldner nach seiner Angabe im Vermögensverzeichnis keine eigene Wohnung besaß, sondern bei seiner Mutter wohnte. Diese schon allgemein aus dem Wortlaute des eine vollständige Vermögensangabe fordernden Gesetzes zu entnehmende Verpflichtung ergibt sich unabweislich aus dem zu berücksichtigenden Zwecke des Offenbarungseidsverfahrens, dass nämlich auf diese Weise dem Gläubiger ein Hilfsmittel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners gegeben werden soll.

13

3.

Die Versäumnisse des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsrichters sind von Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum als ursächlich für den eingetretenen Schaden bezeichnet worden.

14

Zu Unrecht greift die Revision die zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs im Berufungsurteil enthaltene Annahme, dass der Anwalt des Klägers auf Benachrichtigung zur Vorführung erschienen wäre, mit der Erwägung an, dies sei gar nicht behauptet worden. Denn wenn der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nur auf das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an den Gerichtsvollzieher vom 4. März 1950 hingewiesen hätte, in welchem um Terminsnachricht zur Verständigung des Gläubigers gebeten war, und dann ausgeführt hatte, in diesem Falle wäre der Kläger zum Termin erschienen, so schließt dies nicht aus, mit dem Berufungsrichter danach zu Recht anzunehmen, dass der im früheren Offenbarungstermin am 10. März 1950 erschienene Anwalt auch jetzt erschienen sein würde. Jedenfalls wäre nach dem im Schreiben das Prozessbevollmächtigten von 14. März 1950 bekundeten Interesse der Partei mit einer Vertretung im Termin zu rechnen gewesen. Dass irgend jemand für den Gläubiger bei einer gerade in diesem Falle zu fordernden Verständigung von der bevorstehenden Eidesabnahme zum Termin gekommen wäre, um dessen Interessen wahrzunehmen, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht bezweifelt werden.

15

Unberechtigt ist aber dann auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge der Revision, dass es an einer ausreichenden Feststellung und überzeugenden Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts fehle, der im Termin erschienene Anwalt des Klägers oder gar der Kläger selbst wären der im Termin aufgetretenen Situation in höherem Maße gewachsen gewesen als die in Zwangsvollstreckungssachen erfahrenen Persönlichkeiten des Vollstreckungsrichters und des Gerichtsvollziehers und hätten sich so verhalten, wie es der Berufungsrichter annehme. Ob in allem den Darlegungen des Berufungsgerichts zu folgen ist, ob namentlich mit ihm vom Vollstreckungsrichter ein bewusstes Hinauszögern der Eidesleistung und der damit notwendig verbundenen Haftentlassung und vom Gerichtsvollzieher ein zwischenzeitliches Sichwegbegeben zur Erreichung eines Vorsprunges vor dem Schuldner trotz dessen Benutzung des Kraftwagens zu fordern ist, mag dahingestellt bleiben. Es sind verschiedene typische Geschehensabläufe dafür, welche Entwicklung die Dinge bei Anwesenheit des Gläubigers oder seines Vertreters im Termin genommen haben würde, denkbar. Der Gang der Dinge wäre auch ein anderer und für den Kläger erfolgreicher gewesen, wenn er sich in der vom Senat angedeuteten, für den Vollstreckungsrichter naheliegenden Weise abgespielt hätte. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO(BGH Urt. v. 1.3.1951 - III ZR 9/50 = NJW 1951, 405; BGH Urt. v. 11.5.1951 - I ZR 106/50 = BGHZ 2, 38, 140 [BGH 23.04.1951 - IV ZR 158/50]; BGH Urt. v. 13.12.1951 - IV ZR 123/51 = BGHZ 4, 192, 196) [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51]. Danach hat das Berufungsgericht jedenfalls in einer vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Weise mit der von ihm gegebenen Begründung die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzungen des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsrichters für den eingetretenen Schaden festgestellt.

16

4.

Schliesslich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum die Frage verneint, ob der Kläger auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge (§ 839 Abs. Satz 2 BGB). Mit Recht hat der Berufungsrichter schon darauf hingewiesen, daß das beklagte Land die Behauptung des Klägers, er habe am 22. April 1950 nochmals and wiederum fruchtlos bei dem Schuldner vollstrecken lassen, nicht substantiiert bestritten habe, wozu es besonders nach der von dem Schuldner begangenen Vollstreckungsvereitelung und seiner damit kundgetanen Böswilligkeit verpflichtet gewesen wäre. In der kürzen Zeitspanne vom 22. April 1950 bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klagerhebung am 6. Juli 1950 war unter den gegebenen Umständen ein weiterer dritter Vollstreckungsversuch seitens des Klägers nicht zu verlangen zumal das von dem Schuldner beschworene Vermögensverzeichnis die vollkommene Haltlosigkeit der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners offenbart hatte.

17

Die Revision des beklagten Landes war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Riese
Meiß
Dr. Pagendarm
Dr. Gelhaar
Dr. Rotberg