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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1951, Az.: IV ZR 123/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1951
Aktenzeichen
IV ZR 123/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.05.1951

Fundstellen

  • BGHZ 4, 192 - 197
  • JZ 1952, 118 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Korvettenkapitän a.D. Heinrich H., D. K., Am M.,

Amtlicher Leitsatz

Die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den, konkreten Haftungsgrund bildet, ist nach §286 ZPO zu beweisen. Die Frage, ob eine Person von einem bestimmten Ereignis, auf das ein Schaden angeblich zurückgeführt wird, rein tatsächlich betroffen ist, betrifft den Kausalzusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes. Nach §287 ZPO ist nur über den Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden zu entscheiden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Mai 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger musste im Jahre 1942 seine von Luftkriegsschäden betroffene Wohnung auf Veranlassung der Baupolizei wegen Einsturzgefahr räumen. Er brachte seinen Hausrat in ein von der Beklagten in einer Spiegelglasfabrik eingerichtetes Möbelbergungslager.

2

Der Kläger hat behauptet, er habe zahlreiche Sachen, die in Schränken und Kisten verpackt gewesen seien, nicht zurückerhalten. Ende Juli 1945 sei sein Hausrat noch vollständig und unversehrt auf dem Lager vorhanden gewesen. Angestellte der Beklagten hätten dann einen Teil seiner Möbel ohne Berechtigung an sich genommen. Unstreitig ist der Zeuge B., der im Sommer 1945 zunächst als Lagerverwalter und dann als sogenannter Vermieter in dem Bergungslager tätig war, wegen Unterschlagung von Möbeln des Klägers anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 2 Monaten zu einer Geldstrafe von 400,- RM verurteilt worden. Die Sachen, deren Unterschlagung B. zugegeben hat, hat der Kläger zurückerhalten. In dem Strafverfahren ist weiter festgestellt worden, dass auch der Lagerarbeiter der Beklagten, Schäfer, einen Kleiderschrank des Klägers unberechtigt im Besitz hatte. Diesen hat der Kläger gleichfalls zurückerhalten. Der Kläger hat weiter behauptet, bei den Vermietungen des im Lager untergestellten Hausrats an Bombengeschädigte und andere Personen hätte die Beklagte es an der erforderlichen Beaufsichtigung und richtigen Verbuchung fehlen lassen. Dienststellen der Beklagten hätten ihm gehörige Sachen ohne Abschluss eines Mietvertrags und ohne Verbuchung in Benutzung genommen.

3

Der Kläger begehrt Ersatz für die Gegenstände, die er von der Beklagten nicht zurückerhalten hat. Er hat zunächst einen Teilbetrag seines Schadens geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

4

Sie hat bestritten, dass der Kläger die von ihm aufgeführten Sachen in das Lager eingebracht habe, und hat behauptet, ein etwaiger Verlust sei nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen. Das Lager sei im Winter 1944/45 zunächst von Ostarbeitern, während der Zeit des Artilleriebeschusses auch von deutschen Zivilisten und nach der Besetzung von Deutschen und von Negern geplündert worden. Durch Bomben und Artilleriebeschuss seien die Schäden entstanden. Während der Beschusszeit und der ersten Zeit nach der Besetzung und insbesondere während der Dauer der Ausgangssperre habe sie eine Bewachung überhaupt nicht durchführen können. Auch in der Zeit nach Juli 1945 seien mehrfach Einbruchsdiebstähle erfolgt. Die damaligen Schwierigkeiten hätten es ihr unmöglich gemacht, das Lager ausreichend zu sichern und bewachen zu lassen. Den Kläger treffe auch ein mitwirkendes Verschulden. Besonders wertvolle Sachen hätten in das Lager nicht eingebracht werden dürfen. Er habe auch trotz wiederholten Drängens den Rest seiner Sachen erst im August oder September 1946 abgeholt.

5

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zur Zahlung von 12.110,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Soweit der Kläger mehr als 10.350,- DM begehrt, haben die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbart. Durch das angefochtene Grund- und Teilurteil hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichts geändert und den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 10.350,- DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

6

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision, mit der die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.

8

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch das Einlagern des Hausrats des Klägers in dem Bergungslager der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist. Denn dadurch, dass die Beklagte den Hausrat des Klägers in Verwahrung nahm, erfüllte sie die ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten. Sie trat zu dem Kläger nicht als gleichgestelltes Privatrechtssubjekt in privatrechtliche, sondern als Hoheitsperson in öffentlich-rechtliche Beziehungen.

9

Für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ist, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, der ordentliche Rechtsweg zulässig (vgl. das Urteil vom 12.4.1951 - III ZR 87/50 [BGHZ 1, 369] und das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 27.9.1951 - IV ZR 155/50 sowie das Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 71/50 -).

10

Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere die §§688 ff entsprechende Anwendung. Der Kläger hat der Beklagten für das Verwahren seines Hausrats kein Entgelt gezahlt. Dennoch tritt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Haftungsminderung der Beklagten ein. §690 BGB ist auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis grundsätzlich nicht anzuwenden. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass der unentgeltliche Verwahrer freiwillig eine Pflicht übernommen hat, für die er keine Vorteile irgendwelcher Art verlangt. Er wird aus eigenem Antrieb ausschliesslich zugunsten des Hinterlegers tätig. Diese Umstände rechtfertigen es, seine Haftung zu mildern. Dieser Rechtsgedanke trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Die Beklagte übernahm nicht aus eigenem Antrieb und freiwillig eine Pflicht. In den Normen des öffentlichen Rechts war ihre Pflicht begründet, das Eigentum ihrer von Luftkriegsschäden betroffenen Einwohner zu schützen. Auf diese Pflicht ist sie, wie sie selbst vorgetragen hat, auch noch durch einen Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 15. Mai 1942 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte wurde weiter nicht ausschliesslich im Interesse des Klägers tätig, sondern, wie sie selbst betont, überwiegend im öffentlichen Interesse. Durch die Verwahrung sollte wertvolles und schwer wieder zu beschaffendes Volksvermögen erhalten und die von der Allgemeinheit zu tragende Kriegsschadenlast verhindert werden.

11

Die Haftung der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem RdErl d RMdJ vom 21. Juli 1943 - I Ra 14 100/43 - 241 b - MBliV 1943, 1235 für Schäden, die an den geborgenen Sachen in den Bergungsräumen eintreten, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Kriegssachschädenverordnung Entschädigung zu gewähren ist. Das Reich verfolgte während des Krieges die Absicht, diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen Einbussen erlitten, in möglichst weitem Umfang in Geld zu entschädigen. Der Einführungserlass zur Kriegssachschädenverordnung (RdErl d RMdJ vom 13.12.1940 - I Ra 14 221/40 - 241 - MBliV S. 2251) bringt zum Ausdruck, dass der Ausgleich der Kriegssachschäden in großzügiger Weise zu erfolgen hat. Zur Verwirklichung dieser Absichten ist erkennbar auch der angeführte Runderlaß vom 21. Juli 1943 ergangen. Daraus folgt, dass er die Rechtsstellung der Betroffenen nur verbessern, aber nicht beschneiden sollte. Auch soweit es sich um Schäden handelt, für die die KriegssachschädenVO selbst unmittelbar eine Entschädigungspflicht des Reiches anordnet, werden dadurch die Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte grundsätzlich nicht berührt. §5 Kriegssachschädenverordnung geht davon aus, dass neben den Entschädigungsansprüchen nach dieser Verordnung andere Schadensersatzansprüche bestehen können. Gegenüber diesen Ansprüchen ist der Entschädigungsanspruch nach der Kriegssachschädenverordnung sogar in gewisser Weise nur subsidiär. Nur hinsichtlich der Ansprüche nach §2 Abs. 1 Nr. 1 KSSchVO werden durch §28 dieser Verordnung die gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen Dritte eingeschränkt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht.

12

Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, soweit sie infolge eines Verschuldens ihrer Organe oder der Personen, deren sie sich zur Erfüllung der ihr auf Grund des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses obliegenden Pflichten bedient hat, ausserstande ist, die bei ihr hinterlegten Sachen zurückzugeben. Beruft sie sich darauf, dass ihr die Erfüllung dieser Pflichten durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden ist, so ist sie dafür in entsprechender Anwendung des §282 BGB beweispflichtig. Diese Vorschrift ist auch auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis entsprechend anzuwenden. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner in aller Regel am besten in der Lage ist, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gemacht haben. Diese Erwägung trifft auch auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis zu (vgl. BGH Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 71/50 -).

13

Die Beklagte hat in Bezug auf das Verfahren eins Verletzung der §§139, 286 ZPO gerügt; sie hat vorgetragen, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten teilweise ausser acht gelassen, Beweisangebote übergangen, Zeugenaussagen nicht erschöpfend gewürdigt, zum Teil Denk- und Erfahrungsgesetze verletzt und die Beweislastregel des §282 BGB dadurch überspannt, dass es bei seiner Entscheidung die Zeitverhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dass das Berufungsgericht den §287 ZPO nicht angewandt hat, hat sie in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht gerügt.

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall das Revisionsgericht einen Mangel, der in der Nichtanwendung des §287 ZPO bestehen würde, berücksichtigen kann. Denn das angefochtene Urteil ist auch insoweit mangelfrei.

15

Die Verpflichtung zum Schadensersatz beruht in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass ein bestimmtes Ereignis, durch das der Ersatzbegehrende betroffen worden ist, das schadenstiftende Ereignis, zu einem Schaden geführt hat. Ob ein solches Ereignis den Ersatzbegehrenden betroffen hat, ist nach §286 ZPO zu beweisen. Dass dieses Ereignis einen Schaden verursacht hat, der Kausalzusammenhang zwischen schadenstiftendem Ereignis und Schaden, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte nach §287 ZPO festzustellen. Ein bestimmtes historisches Geschehen, das zu einem Schaden führt, besteht aus einer mehr oder weniger grossen Zahl verschiedener Entschlüsse, Handlungen und Ereignisse, die schliesslich den Schaden bewirken. Diese einzelnen Entschlüsse, Handlungen und Ereignisse bilden insgesamt und auf das Gesetz bezogen den konkreten Haftungsgrund. Damit eine Schadensersatzpflicht entsteht, muss ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen den den konkreten Haftungsgrund bildenden Entschlüssen, Handlungen und Ereignissen bestehen und weiter zwischen dem konkreten Haftungsgrund als solchem und dem Schaden. Der Kausalzusammenhang ist in der Lehre vom Schadensersatz einmal von Bedeutung für den konkreten Haftungsgrund. Er bewirkt die Verbindung der einzelnen zum konkreten Haftungsgrund gehörigen Elemente tatsächlicher Art. Er ist weiter von Bedeutung für die Verbindung des konkreten Haftungsgrundes mit dem Schaden. Nur insoweit die letztere Kausalbeziehung in Frage steht, ist §287 ZPO anzuwenden. Die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, und das hier in der Unmöglichkeit der Herausgabe seinen Abschluss gefunden hat, muss dagegen nach §286 ZPO, im vorliegenden Fall nach §282 BGB von der Beklagten bewiesen werden. Ist dieser Beweis erbracht, dann kann nach §287 ZPO festgestellt werden, ob dadurch ein gleichfalls festgestellter Schaden verursacht worden ist. Steht fest, dass eine Person einen Schaden erlitten hat, dann muss sie auch von einem schadenstiftenden Ereignis betroffen sein. Besteht die Möglichkeit, dass sie von dem einen oder anderen Ereignis betroffen ist, dann kann nicht nach §287 ZPO geschätzt werden, von welchem dieser Ereignisse sie betroffen ist. Insoweit muss der Beweis nach §286 ZPO geführt werden. Die Frage, welches Ereignis den Geschädigten betroffen hat, betrifft die Feststellung des Konkreten Haftungsgrundes, die nach §286 ZPO zu erfolgen hat.

16

Im vorliegenden Folie ist der ursächliche Zusammenhang, soweit er nach §287 ZPO festzustellen ist, überhaupt nicht streitig. Die Beklagte ist zur Herausgabe der ihr von dem Kläger zur Verwahrung gegebenen Gegenstände ausserstande. Allein die Frage, ob dadurch für den Kläger ein Schaden entstanden ist, könnte nach §287 ZPO geschätzt werden. Darüber besteht kein Streit. Streitig ist allein, worauf die Unmöglichkeit der Herausgabe der verwahrten Gegenstände beruht. Diese Frage betrifft die Feststellung des konkreten Haftungsgrundes.

17

Es ist zu ermitteln, welches der in Betracht kommenden Ereignisses die Unmöglichkeit der Herausgabe verursacht, hat, durch welches der möglichen Ereignisse der Kläger letztlich rein tatsächlich betroffen ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage zutreffend ausschliesslich nach den Regeln des §286 ZPO entschieden.

18

Das Berufungsgericht hat diese gesetzliche Bestimmung frei von Rechtsfehlern angewandt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung verkannt, dass auch nach den Aussagen der Zeugen Br. und R. in den Aussagen der Zeugen K. und W., die von grösseren Plünderungen und Diebstählen im Lager berichtet haben, ein richtiger Kern gelegen habe. Denn auch Br. und R. hätten diese Bekundungen zum Teil bestätigt. Diese Ausführungen der Revision wären nur dann zutreffend, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte, dass in der Zeit, über die die Zeugen K. und W. berichtet haben, überhaupt keine Plünderungen und Diebstähle vorgekommen seien. Das Berufungsgericht hat aber nur ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass das Lager, insbesondere die Schmiergelhalle, in erheblichem Umfang geplündert oder durch Bomben oder Artilleriebeschuss schwer beschädigt worden war (S 11 der Urteilsgründe). Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen Br. und R. treffen. Insoweit die Revision auch dagegen Einwendungen erhebt, machte sie Angriffe gegen die Beweiswürdigung geltend, die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden können. Die Möglichkeit, dass überhaupt Plünderungen vorgekommen sind, lässt das angefochtene Urteil ausdrücklich offen (S 15). Es sieht aber den Beweis, dass dabei die von dem Kläger eingelagerten Sachen abhanden gekommen sind, nicht als geführt an.

19

Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision ausführt, festgestellt, dass die Möbel des Klägers bis zum Herbst 1945 unberührt gestanden hätten. Es hat nur festgestellt, dass nicht erwiesen sei, dass diese Möbel bis zu dem genannten Zeitpunkt von Diebstählen und Plünderungen betroffen worden seien. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht mit darauf gegründet, dass die Zeugin T. den Eindruck hatte, die Position des Klägers sei, als sie sie sah, unberührt gewesen (S 14). Diesen Eindruck der Zeugin T. konnte das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung verwerten. Der Eindruck der Zeugin beruhte auf verschiedenen Umständen, die sie angeführt hatte. Dabei hatte sie allerdings auch erwähnt, dass die Möbel mit einer Staubschicht bedeckt gewesen seien. Während aber das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen die sonstigen von der Zeugin für ihren Eindruck genannten Umstände erwähnt, wird gerade diese Tatsache nicht aufgeführt. Es kann daher schon aus diesem Grunde nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht diese Tatsache bei seiner Würdigung überhaupt oder gar entscheidend mit berücksichtigt hat. Die im übrigen von der Zeugin berichteten Umstände konnten für sich allein geeignet sein, den Eindruck der Zeugin zu begründen.

20

Die Revision kann sich für die von ihr gezogenen Schlüsse auch nicht mit Erfolg auf die Aussagen der Zeugen J., E. und F. berufen. Das Berufungsgericht hat, wie die Urteilsgründe im Zusammenhange und insbesondere auf S. 15 ergeben, auch diese Zeugenaussagen berücksichtigt, ihnen aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Bei dieser Würdigung tat es sich im Rahmen des ihm im §286 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten. Dabei ist zu beachten, dass der Zeuge Eich nur einen allgemeinen Eindruck bekundet hatte. Auf die Position des Klägers hat er nicht geachtet. Ebenso hat der Zeuge J. nur einen allgemeinen Eindruck über den Zustand des Lagers wiedergegeben. Er hat die Position des Klägers mit Bewusstsein erst am 7. Sept. 1945 gesehen. Dem Zeugen F. ist über die Plünderungen nur erzählt worden. Darüber, ob die Position des Klägers in Mitleidenschaft gezogen worden ist, konnte er keine Angaben machen. Dass nach Ende Juli 1945 Einbruchsdiebstähle in dem Lager vorgekommen sind, hat das Berufungsgericht, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S. 16 ernennen lassen, zugunsten der Beklagten unterstellt.

21

Insoweit kam es also auf eine Würdigung der hierauf bezüglichen Zeugenaussagen nicht an.

22

Die in dem Schriftsatz vom 20. Okt. 1949 durch Benennung der Zeugen S. und D. angebotenen Beweise brauchte das Gericht nicht zu erheben. Dieser Beweisantrag ist mit Recht in vollem Umfange unberücksichtigt geblieben. Die dort angeführten Zeugen waren nur genannt, um "Aufschluss" über den Zustand des Lagers nach dem Zusammenbruch zu geben. In dieser Form handelt es sich nur um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, da die Beklagte es unterlassen hat anzugeben, welche bestimmten, einzelnen Tatsachen in das Wissen der genannten Zeugen gestellt wurden.

23

Da die Beklagte den Beweis, dass die Gegenstände des Klägers bei Plünderungen und Diebstählen durch Dritte abhanden gekommen waren, nicht geführt hat, kam es weiter darauf an, ob sie beweisen konnte, dass sie jede von ihr bei der Erfüllung des Verwahrungsverhältnisses zu verlangende Sorgfalt hat walten lassen. Wäre ihr dieser Beweis gelungen, dann konnte der Verlust nur auf Umständen beruhen, für die sie nicht verantwortlich gemacht werden kann. Das hat auch das Berufungsgericht erkannt. Das Berufungsgericht hat aber ein Verschulden der Beklagten schon darin erblickt, dass die Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis bediente, selbst eingelagertes Gut entwendet haben. Für diese Handlungsweise ihrer Erfüllungsgehilfen hat die Beklagte in entsprechender Anwendung des §278 BGB einzustehen. Da sie, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, nicht bewiesen hat, dass der Verlust der Gegenstände des Klägers nicht auf diese Diebstähle ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, war schon damit allein die Haftung der Beklagten begründet. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob die Beklagte im übrigen ihre Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hatte. Davon abgesehen ist aber die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte es bei der Vermietung des eingelagerten Guts an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen, frei von Rechtsirrtum getroffen. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das Berufungsgericht hat der Beklagten nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zum Vorwurf gemacht, sie habe durch eine Aufsichtsperson gleichzeitig mehr als zwei Entleiher beaufsichtigen lassen. Das Verschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht nur darin erblickt, dass sie mehr Leihinteressenten gleichzeitig den Zutritt zum Lager gestattet hat, als ausreichend beaufsichtigt werden konnten. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei auf Grund der Bekundung der Zeugin Se., die selbst als Leihinteressentin in dem Lager gewesen ist, getroffen. Das Berufungsgericht brauchte schliesslich auch darüber, welche Maßnahmen die Beklagte getroffen hatte, um Einbruchsdiebstähle zu verhindern und wieweit es ihr möglich war, solche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, keine Feststellungen zu treffen. Denn es hat der Beklagten nicht vorgeworfen sie habe diese Einbrüche verschuldet.

24

Insgesamt waren bei der Beweiswürdigung, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 71/50 - ausgeführt hat, auch die allgemeinen Zeitumstände, soweit sie offenkundig, gerichtsbekannt oder durch die Beweisaufnahme bewiesen sind, zu berücksichtigen. Diese Umstände können im Einzelfall dazu führen, die Anforderungen, die an die Beweispflicht der Beklagten zu stellen sind, herabzusetzen. Dieser Möglichkeit ist das Berufungsgericht sich bewusst gewesen (vgl. S. 10 der Urteilsgründe). Das angefochtene Urteil beruht also auch insoweit auf keinem Mangel. Hat das Berufungsgericht diese Erwägungen überhaupt berücksichtigt, so kann in der Revisionsinstanz nicht gerügt werden, dass es ihnen keinen genügenden Raum gegeben habe. Wollte das Revisionsgericht das angefochtene Urteil darauf überprüfen, so würde es sein Ermessen an die Stelle des nach dem Gesetz allein dem Tatrichter eingeräumten Ermessens setzen.

25

Auch die Frage des mitwirkenden Verschuldens des Klägers ist von dem Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei verneint worden.

26

Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Lersch Raske Dr. Hartz Johannsen Kregel