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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1952, Az.: III ZR 297/51

Ersatzansprüche für eine zerstörte Kraftdroschke; Ersatzansprüche für Beerdigungskosten; Zahlung einer Unterhaltsrente; Vorhersehbares Verkehrshindernis durch Geschwindigkeitsverringerung; Exkulpation des Lastkraftwagenfahrers; Schuldhaftes Mitverursachen des Unfallopfers; Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs; Die Betriebsgefahr einer Kraftdroschke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1952
Aktenzeichen
III ZR 297/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 10.07.1951

Fundstelle

  • BGHZ 6, 319 - 324

Prozessführer

1.) Spediteur Max S. in S. bei S.,

2.) Kraftfahrer Theodor S. in S. bei S. Nr. ...,

Prozessgegner

Witwe Anna B. geb. E. in K.-E., S.strasse 111,

Amtlicher Leitsatz

Der als Insasse geschädigte Halter eines Kraftfahrzeugs muss sich seine Haftung nach § 7 KrfzG entgegen halten lassen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Schädiger selbst lediglich aus Gefährdung haftet oder zusätzlich für ein Verschulden eintreten muss oder ob seine Haftung ausschliesslich auf Verschulden beruht.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock, Rietschel und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Juli 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Ehemann der Klägerin befuhr am 1. Juni 1948 gegen 11.15 Uhr mit seiner Kraftdroschke, einem Opel Kadett, die Luxemburgerstrasse in Richtung von Köln nach Sülz. Neben ihm sass als Fahrgast der Geschäftsführer Wilhelm Sch. aus D.. Die mit Kopfsteinen gepflasterte Strasse war regennass und nach dem Vortrag der Klägerin schlüpfrig. Die Kraftdroschke überholte rechts einen in gleicher Richtung fahrenden aus drei Wagen bestehenden Strassenbahnzug und verminderte hierauf etwa in Höhe des Hauses Nr. 120 die Geschwindigkeit beträchtlich. Hinter der Kraftdroschke fuhr der Beklagte zu 2) mit dem unbeladenen 3,5 t-Lastkraftwagen seines Vaters, des Beklagten zu 1) (Diesel, Marke Klöckner-Deutz). Der Beklagte zu 2) bremste stark, hierdurch rutschte der Lastkraftwagen mit der linken hinteren Seite gegen den Triebwagen der fahrenden Strassenbahn, der ihn erneut gegen die Kraftdroschke, auf die er bereits aufgefahren war, stiess. Die Droschke wurde gegen einen der auf dem Bürgersteig stehenden Bäume gedrückt und zertrümmert. Der Ehemann der Klägerin erlitt tödliche Verletzungen. Auch Sch. wurde verletzt. Der Beklagte zu 2) ist wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Betriebs einer Strassenbahn rechtskräftig an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden.

2

Die Klägerin hat von den Beklagten Ersatz des entstandenen Schadens (Zerstörung der Kraftdroschke, Beerdigungskosten) sowie Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich 150 DM bis zum Erhalt der Entschädigung zur Wiederherstellung der Droschke, von dann ab monatlich nur 50 DM verlangt, da der Droschkenbetrieb wieder aufgenommen werden soll. Bei dem Ersatzanspruch hat die Klägerin einen Betrag von 50 DM monatlich, der von der Berufsgenossenschaft gezahlt wird, berücksichtigt. Die Witwenrente aus der Invalidenversicherung mit monatlich 44,90 DM ist jedoch nach Auffassung der Klägerin nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, da auch ihr getöteter Ehemann bereits eine Invalidenrente bezogen habe.

3

Die Klägerin hat daher beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2541,49 DM sowie einer vierteljährlich im voraus zahlbaren Rente von 450 DM seit 1. Juli 1948 bis zum Ende des Vierteljahres, in dem die für den zerstörten Personenkraftwagen zu leistende Entschädigung an sie ausgezahlt sei, von dann ab eine vierteljährliche Rente von 150 DM für die mutmassliche Dauer der Unterhaltspflicht ihres getöteten Ehemannes zu verurteilen.

4

Die Beklagten haben beantragt,

die Klägerin mit der Klage abzuweisen.

5

Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Es hat zwar eine Haftung der Beklagten bejaht, ist jedoch der Auffassung, den Ehemann der Klägerin treffe ein Mitverschulden, so dass die Klägerin nur Ersatz des halben Schadens verlangen könne. Auf ihren Rentenanspruch müsse die Klägerin sich auch ihre Witwenrente anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung der Ersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin könne diese keinen Anspruch mehr geltend machen, da die Zahlungen an Sch. bisher nur durch die Beklagten erfolgt seien, die Klägerin aber ausgleichungspflichtig sei.

6

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und erneut vorgetragen, der Unfall sei ausschliesslich auf die unachtsame Fahrweise des Beklagten zu 2) zurückzuführen, und sie hat Schadensersatz in Höhe von 2541,49 DM sowie eine Rente von monatlich 150 DM und nach Zahlung der Entschädigung für den Wagen in Höhe von monatlich 50 DM begehrt. Der Rentenanspruch ist auch in der Berufungsinstanz begrenzt für die mutmassliche Dauer der Unterhaltspflicht des getöteten Ehemannes gestellt worden. Bei der Berechnung der monatlichen Zahlungen hat die Klägerin wiederum den Betrag von 50 DM, der von der Berufsgenossenschaft geleistet wird, berücksichtigt, nicht aber ihre von der Invalidenversicherung gezahlte Witwenrente über 44,90 DM.

7

Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die erhobenen Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Rentenansprüche jedoch nur insoweit, als sie nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sind.

8

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision.

9

Sie haben beantragt,

das Urteil insoweit aufzuheben, als die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu mehr als der Hälfte dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt worden sind, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in diesem Umfange zurückzuweisen.

10

Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist nicht begründet.

12

I.

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des beklagten Fahrers daraus geschlossen, dass er seine Fahrweise nicht den Witterungsverhältnissen und der Verkehrslage - dem Fahren neben der Strassenbahn - angepasst habe. Diese besonderen Umstände hatten ihm Veranlassung geben müssen, einen solchen Abstand von der vorausfahrenden Droschke einzuhalten, dass er auch bei einem plötzlichen Abbremsen der Kraftdroschke ein Auffahren hätte vermeiden können. Zwar habe er nicht mit völlig unvorhersehbaren Verkehrshindernissen ohne besonderen Anlass rechnen müssen, aber doch damit, dass der vorausfahrende Wagen seine Geschwindigkeit verringern oder möglicherweise innerhalb der bewohnten Strasse anhalten werde.

13

Diesen rechtlich unbedenklichen Erwägungen kann die Revision nicht mit den Hinweis begegnen, die Strasse sei nicht schlüpfrig gewesen, denn diese Tatsache ist vom Berufungsgericht mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellt worden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe ohne Anhörung eines Sachverständigen nicht zu einer Verurteilung kommen dürfen. Sie hat ein Gutachten des Sachverständigen Schi. über die Fahrweise des beklagten Fahrers eingereicht, aus den sie deren Richtigkeit herleiten will.

14

Auch dieser Revisionsangriff ist nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob eine Fahrweise schuldhaft ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, zu der es der Anhörung eines Sachverständigen nur dann bedarf, wenn das Gericht die zur Beurteilung der technischen Voraussetzungen und der Fahrweise erforderliche Sachkunde nicht selbst besitzt. Zudem geht der Sachverständige Schi., auf den sich die Revision beruft, von einen unrichtigen Sachverhalt aus. Er unterstellt im Gegensatz zu den Feststellungen des Berufungsgerichts eine "plötzliche Vollbremsung" des Ehemannes der Klägerin. Das Berufungsgericht hat aber im Wege eingehender Würdigung der erhobenen Beweise gerade nicht angenommen, der Getötete habe "sein Fahrzeug plötzlich und ruckartig abgebremst". Ist ein solches plötzliches Bremsen aber nicht anzunehmen, so ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ein Zusammenstoss mit dem nachfolgenden Lastkraftwagen nach den gesamten Umständen auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen. Es kommt alsdann auf die grössere oder geringere Schlüpfrigkeit der Strasse nicht wesentlich an. Auch der Hinweis darauf, dass beide Wagen ungefähr gleiche Bremswege hatten, vermag ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht auszuschliessen. Dieses ist auch schon darin zu sehen, dass der Beklagte zu 2) bei der Bemessung des erforderlichen Abstands die Zeit hätte berücksichtigen müssen, die notwendig verging, bis er das Abbremsen des vorherfahrenden Wagens erkennen und danach selbst abbremsen, konnte. Das Auffahren beruht also entweder auf einem zu geringen Abstand oder es hat seine Ursache in nicht ausreichender Beobachtung der Kraftdroschke.

15

Hat der beklagte Fahrer aber schuldhaft gehandelt, so haftet er aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 mit § 1 StVO und der Beklagte zu 1.) als Halter nach dem Kraftfahrzeuggesetz, da alsdann ein unabwendbares Ereignis nicht gegeben ist.

16

II.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1) auch über den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes hinaus nach § 831 BGB für haftbar erklärt. Es hat hierzu ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe zwar einen Entlastungsbeweis angetreten, doch das Vorbringen nicht substantiiert, sondern lediglich vorgetragen, der Beklagte zu 2) sei als vorsichtiger Fahrer bekannt gewesen und auch überwacht worden. Diese Behauptung reiche nicht aus, der Beklagte zu 1) habe vielmehr die Umstände näher darlegen und unter Beweis stellen müssen, aus denen sich Zuverlässigkeit und regelmässige Überwachung ergäben. Der Beweisantritt auf Vernehmung des Beklagten zu 1) als Partei sei unzulässig und der auf Vernehmung des Beifahrers W. zu allgemein gehalten, um eine Entlastung dartun zu können.

17

Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht habe eine Vernehmung der Beklagten als Partei anordnen müssen. Diese Rüge ist nicht begründet. Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Urteil keine ausdrücklichen Erwägungen darüber angestellt, ob der Beklagte als Partei zu vernehmen sei oder nicht. Hierzu lag trotz der Anregung durch die Beklagten auch keine Veranlassung vor. Fehlt es, wie hier, an dem erforderlichen Sachvortrag, so braucht eine Parteivernehmung gemäss § 448 ZPO nicht erwogen zu werden. Es ist nur zu prüfen, ob eine Verletzung des § 139 ZPO darin liegt, dass das Gericht keine weiteren Erklärungen des Beklagten zu 1) veranlasst hat. Auch insoweit kann die Rüge der Revision keinen Erfolg haben. Es ist zwar richtig, dass zu den Pflichten des Gerichts auch eine Anregung zur Ergänzung der Parteibehauptungen gehören kann. Hier hatte der Beklagte zu 1) vorgetragen, er habe seinen Sohn und Verrichtungsgehilfen ausreichend überwacht. Wenn das Gericht den Vortrag nicht für ausreichend hielt, so musste es grundsätzlich darauf hinweisen, damit die Behauptungen im einzelnen dargelegt werden könnten. Es braucht hier jedoch nicht näher geprüft zu werden, inwieweit das Gericht eine nähere Darlegung hätte veranlassen müssen, da auch in der Revisionsinstanz lediglich vorgetragen worden ist, der Beklagte zu 1) würde Beweis angetreten haben, wann und wie oft Kontrollen durchgeführt worden seien, ohne dass er diese im einzelnen angegeben hat. Diese Angaben enthalten keine hinreichende Revisionsrüge (RG JW 1931, 1795). Auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1932 S 445 vermag eine Abweisung der Klage, soweit § 831 BGB in Frage steht, nicht zu rechtfertigen. Auch in dieser Entscheidung, die die Führung eines Pferdefuhrwerks durch ein 16-jähriges Mädchen betrifft, ist vom Reichsgericht eine eingehende Überwachung der Fahrweise verlangt worden. Erst wenn diese dargetan ist, kann der Nachweis der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl entbehrlich werden.

18

Der erforderliche Entlastungsbeweis ist aber nicht umgekehrt schon dann geführt, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen; es muss, wenn wie hier der Beklagte zu 1) die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, auch bei der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet sein. Hierzu gehört aber bei einen Kraftfahrer eine ausreichende Überwachung, für die weder in der Vorinstanz, noch in der Revision ausreichende substantiierte Behauptungen vorliegen.

19

III.

a)

Die Revision rügt weiter einen Rechtsirrtum bei der Anwendung des § 254 BGB. Sie ist der Auffassung, der Ehemann der Klägerin habe den Unfall mindestens zur Hälfte schuldhaft mitverursacht. In diesem Zusammenhang rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO. Der Zeuge Sch., so meint die Revision, habe zwar über die Fahrgeschwindigkeit des Getöteten nichts ausgesagt. Dies habe nicht dahin verstanden werden dürfen, Sch. habe nichts von einem scharfen Bremsen des Getöteten bemerkt. Weiter habe gerade Schoppmann als ebenfalls bei dem Unfall Verletzter im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts ein besonderes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens gehabt.

20

Die Revision irrt hier insofern, als die massgebende Vernehmung vor dem Berufungsgericht, wenn in ihr auch auf die Aussage im Strafverfahren vom 5. Juli 1948 Bezug genommen worden ist, am 13. Juni 1950 stattgefunden hat. In diesem Zeitpunkt bestand aber das von der Revision behauptete Interesse Sch. s an dem Ausgang dieses Rechtsstreits nicht mehr, da er sich wegen des erlittenen Schadens bereits am 18. Januar 1950 endgültig mit den Beklagten verglichen hatte. Sein Interesse konnte in diesem Zeitpunkt allenfalls noch dahin gehen, ein Verschulden des Getöteten festzustellen, um auch gegen dessen Erben Ansprüche aus § 823 BGB geltend machen zu können. Dieses Interesse beschwert aber die Beklagten nicht, weil es seine Aussage nicht in einer für sie ungünstigen Richtung beeinflussen konnte.

21

Im übrigen handelt es sich bei dem Revisionsangriff um einen solchen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die einen Rechtsverstoss nicht erkennen lässt. Das Berufungsgericht hat in eingehender Würdigung der erhobenen Beweise die Feststellung getroffen, dass beim ersten Zusammenstoss die Kraftdroschke noch nicht stand, sondern sich mit einer, wenn auch geringen Geschwindigkeit, fortbewegte. Ein plötzliches "Vollbremsen" mit unmittelbarem Stilstand des Personenwagens lag also nicht vor. Wenn das Gericht demgegenüber abweichenden Aussagen anderer Zeugen geringeren Beweiswert beilegt, so geschieht dies im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und kann mit der Revision nicht gerügt werden.

22

Ist somit das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Ehemann der Klägerin habe nicht plötzlich scharf gebremst, sondern seine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st - wenn auch beträchtlich - verringert, so lassen auch die Ausführungen zur Frage eines mitwirkenden Verschuldens keinen Rechtsirrtum erkennen. Es wäre Aufgabe der Beklagten, darzutun, dass der Getötete durch die Herabsetzung der Geschwindigkeit schuldhaft gehandelt hat. Die Verringerung der Geschwindigkeit erfolgte offensichtlich in der Absicht, den Wagen anzuhalten. Gemäss § 15 StVO hat der Führer eines Fahrzeuges so zu halten, dass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird. In einem Halten auf der rechten Strassenseite bei in der Mitte der Strasse liegenden Strassenbahnschienen liegt zwar stets eine Behinderung des Verkehrs, wenn dadurch die freie Fahrt neben der Bahn ausgeschlossen ist. Eine solche Behinderung ist aber durch § 15 StVO nicht verboten, da sie nach den Umständen unvermeidlich ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Kraftwagenführer sein Fahrzeug vor oder neben der Bahn zum Halten bringt und damit hinter ihn befindliche Fahrer zwingt langsamer zu fahren oder anzuhalten und das Vorbeifahren der Bahn abzuwarten, um dann selbst an dem haltenden Wagen vorbeizufahren. Auch im vorliegenden Fall bot die Verkehrslage für den Getöteten keinen Anlass, von einer Verlangsamung der Fahrt oder einem Anhalten abzusehen. Der nachfolgende Wagen musste sich entsprechend einrichten und notfalls selbst anhalten. Hierauf musste sich der Führer des voranfahrenden Wagens verlassen können.

23

b)

Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, weil der getötete Ehemann der Klägerin an dem Unfall schuldlos sei, brauche auch keine Abwägung zu erfolgen, da ihm - und damit der Klägerin - § 254 BGB nicht entgegengehalten werden könne. Diese Auffassung erscheint nicht gerechtfertigt.

24

Es entspricht der Rechtsprechung, dass § 254 BGB trotz seines Wortlauts, der die Mitwirkung eines Verschuldens bei der Entstehung des Schadens, voraussetzt, auch dann anzuwenden ist, wenn den Kläger kein Verschulden trifft, er aber kraft gesetzlicher Bestimmung für den verursachten Schaden einstehen müsste (Palandt § 254 Anm 2 a; Geigel 4. Aufl 1949 S 52, 57; Enneccerus-Lehmann 1950 § 16; Planck § 254; aA Staudinger 9. Aufl § 254 BGB 2 a). Die Rechtsprechung hat aber aus Billigkeitsgründen die Berücksichtigung der vom Geschädigten gesetzten Betriebsgefahr in den Fällen zunächst abgelehnt, in denen der Schädiger nicht auch ohne Verschulden für den verursachten Schaden einzustehen hatte (RG JW 1937; 2648 = DJ 1937, 1470; RG JW 1938, 3052 = VAE 1938, 465; RG DR 1939, 1079; RG 164, 269). So hat der VI. Zivilsenat des Reichsgerichts ausgeführt (JW 1937, 2648 und JW 1938, 3052), nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise ohne Verschulden gehaftet werde, müsse ebenso ausnahmsweise auf Seiten des Geschädigten eine schuldlose Mitverantwortlichkeit für die Entstehung des Schadens als ausreichend zur Anwendung des § 254 angesehen werden; falls aber der Schädiger aus Verschulden haftet, sei § 254 nur anzuwenden, wenn auch den Geschädigten ein mitwirkendes Verschulden trifft, und nur in einem solchen Falle, so meint das Reichsgericht in diesen Entscheidungen, müsse der Geschädigte sich seine Betriebsgefahr haftungserhöhend zurechnen lassen.

25

Demgegenüber hat der gleiche Senat (VAE 1937, 114) die Abwägung auch dann für erforderlich gehalten, wenn nur den Schädiger ein Verschulden trifft. Dies wird damit begründet, dass der Schädiger auch ohne Verschulden haften würde. Da der Kläger Halter des Kraftrades war, hafte er nach § 7 KrfzG. Da hiernach ein eigenes Verschulden des Klägers nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 17 Abs. 1 S 2, 18 KrfzG sei, dürfe die Ausgleichung des Schadens nicht deshalb unterbleiben, weil ein Verschulden des Klägers verneint werde. Auch ohne ein solches Verschulden müsse die von dem Kläger zu vertretende Betriebsgefahr in ihrer Ursächlichkeit für die Entstehung des Unfalls und für die Höhe des Schadens gewürdigt werden.

26

In einer späteren Entscheidung (VAE 1939, 64) hat der III. Zivilsenat des Reichsgerichts die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs auch gegenüber den Anspruch gegen eine Stadt auf Schadensersatz wegen schuldhafter Nichtaufstellung von Umleitungsschildern berücksichtigt.

27

Angesichts dieser Verschiedenheit, die vor allem in neueren Entscheidungen des Reichsgerichts deutlich wird, lässt sich nicht die Meinung aufrecht erhalten, es habe als eindeutig festgelegt zu gelten, dass eine Mitwirkung der Betriebsgefahr nur dann eingewendet werden könne, wenn auch der Schädiger lediglich nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung verpflichtet sei (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 220 und ihm folgend Stückrath JR 1952, 154). Der erkennende Senat ist in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. März 1952 - III ZR 145/51 - ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass eine Ausgleichungspflicht auch dann besteht, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist. An dieser Auslegung ist bei erneuter Prüfung festzuhalten. Sie kann nicht mit dem Hinweis auf § 840 BGB als dem Grundgedanken des Gesetzes widersprechend bezeichnet werden. Zwar ist dort für bestimmte Fälle vorgesehen, dass im Innenverhältnis mehrerer Schädiger derjenige allein verantwortlich ist, der aus Verschulden haftet, während die anderen Haftpflichtigen frei sein sollen. Diese Bestimmung enthält aber keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, sondern eine Ausnahmeregelung, die sich auf die aufgeführten Fälle der §§ 833 ff BGB beschränkt.

28

Die in § 17 KrfzG getroffene Regelung betrifft in Satz 1 zunächst den Fall, dass ein geschädigter Dritter Ersatzansprüche gegen mehrere Kraftfahrzeughalter hat; die ihm deshalb ersatzpflichtig sind, weil der Schaden durch ihre mehreren Kraftfahrzeuge verursacht worden ist. Diese Ansprüche eines Dritten werden nicht danach unterschieden, ob etwa ein Teil der Kraftfahrzeughalter nur wegen der von ihm gesetzten Betriebsgefahr oder auch wegen Verschuldens haftet. Die Ausgleichung unter den beteiligten Fahrzeughaltern richtet sich in diesem Falle nicht nach der allgemeinen Regel des § 426 Abs. 1 BGB und - in ausdrücklicher Abweichung von § 840 BGB - auch nicht danach, ob und in welchem Masse ein Verschulden von beiden oder von einem der beteiligten Fahrzeughalter zu vertreten ist, sondern ausschliesslich nach dem Einfluss der Verursachung. Es ist füglich niemals bezweifelt worden, dass bei dieser Ausgleichung nicht einer der beteiligten Halter seine Ersatzverpflichtung im Innenverhältnis mit der Begründung allein wirksam bestreiten kann, seine eigene Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten gründe sich nur auf die von ihm nach § 7 KrfzG zu vertretende Betriebsgefahr, während ein anderer Halter daneben auch für Verschulden nach § 823 BGB hafte. Dieses Verschulden kann für die Bemessung der Ausgleichsansprüche nur insoweit von Bedeutung sein, als es die Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden beeinflusst hat.

29

Wenn nun § 17 Abs. 1 Satz 2 KrfzG im unmittelbaren Anschluss an diese Vorschrift den Fall regelt, dass der Schaden "einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist", und wenn hier für die Haftpflicht, die für einen andern eintritt, "das gleiche" gelten soll, so liegt eine Auslegung am nächsten, die auch für diesen Fall zu der Berücksichtigung der vom Geschädigten gesetzten Betriebsgefahr und damit zu einer Abwägung der Ursächlichkeit führt. Dies muss selbst dann gelten, wenn nur den Schädiger ein Verschulden trifft; den Geschädigten aber nicht. Wie der erkennende Senat für den umgekehrt liegenden Fall des § 1 RHaftpflG ausgesprochen hat (BGHZ 2, 355 ff [358]), entspricht die Abwägung einer Mitverursachung nach § 254 BGB in den Fällen einer Haftung ohne Verschulden einer allgemeinen Rechtsanschauung. Sie führt in jenem Falle dazu, dass die Gefährdungshaftung des Schädigers durch ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten nicht völlig ausgeschlossen wird, und diesem Ergebnis entspricht es, wenn hier gegenüber einen Verschulden des Schädigers die Gefährdungshaftung des Verletzten nicht völlig unberücksichtigt bleibt, sondern zur Abwägung der Ursächlichkeit führt.

30

Dieses Ergebnis kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es unbillig oder vom Gesetzgeber nicht gewollt wäre. Wenn schon der Gesetzgeber eine Haftung ohne Verschulden konstituiert hat und diese in ihren Wirkungen bei der Schadensverursachung einem schuldhaften Verhalten gleichgestellt ist, dann entspricht es auch der Billigkeit, diese gesetzlich begründete Haftbarkeit des Halters grundsätzlich auch zu Gunsten eines schuldhaft handelnden Beklagten zu berücksichtigen. Es wäre nicht verständlich, warum sich der geschädigte und klagende Halter eines Kraftfahrzeugs im Falle eines von ihm schuldlos verursachten Zusammenstosses mit einem anderen Kraftwagen, dessen Halter ebenfalls schuldlos ist, seine Gefährdung aus § 7 entgegenhalten lassen muss, jedoch evtl. ein Unterschied bestünde, wenn der beklagte Halter schuldhaft gehandelt hat oder es sich nicht um ein Kraftfahrzeug, sondern ein Fahrzeug gehandelt hat, auf daß das Kraftfahrzeuggesetz keine Anwendung findet, und der Beklagte nur aus Verschulden haftet.

31

Es erscheint in einem Falle, in dem der Beklagte aus Verschulden und Gefährdung als Kraftfahrzeughalter haftet, nicht billig, diesen den gesamten Schaden tragen zu lassen, lediglich weil zu seiner Gefährdungshaftung noch ein Verschulden hinzutritt, wenn der Kläger den Schaden zwar schuldlos, aber dennoch in einer Weise mitverursacht hat, die ihn, wäre einem Dritten der Schaden entstanden, verpflichtete, im Innenverhältnis zu dem anderen Halter einen Teil des Schadens mitzutragen. Dass es nicht darauf ankommt, ob der geschädigte Halter, der bei einem Unfall verletzt worden ist, Insasse seines Fahrzeugs war, ist ständige Rechtsprechung (vgl RGZ 130, 129; Geigel 4. Aufl S 183, 186).

32

IV.

Diese Erwägungen müssen hier dazu führen, den geschädigten Halter und damit der Klägerin ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grunde die Beklagten haften, die ursächlich wirksame Betriebsgefahr entgegen zu halten.

33

Dies hat das Berufungsgericht offenbar nicht angenommen und daher keine Abwägung der Verursachung durch die Beklagten und den Ehemann der Klägerin vorgenommen. Diese Abwägung konnte auch nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben. Sie ist vielmehr bereits in Grundurteil durchzuführen, da sie die Entstehung des Schadens betrifft. Diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Aufgabe kann aber hier vom Revisionsgericht erfüllt werden, da die erforderlichen Feststellungen vorliegen. Der Schaden ist zwar auch durch die Betriebsgefahr der Kraftdroschke, die in der beträchtlichen Verminderung der Fahrgeschwindigkeit lag, mitverursacht worden. Aber schon die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge war in ihrer Ursächlichkeit erheblich verschieden. Bei dem Wagen der Beklagten handelte es sich um einen unbeladenen 3,5 t Wagen, der allein durch sein Eigengewicht bei stärkerem Bremsen mit den Hinterrädern aus der Bahn kommen konnte, was auch hier letztlich zu dem schweren Erfolg führte, während die Verminderung der Geschwindigkeit durch den Fahrer der Kraftdroschke nur zu einem leichteren Stoss führte. Erst das Abweichen des Lastkraftwagens aus der Fahrbahn führte zu den schweren Folgen, denn erst dadurch wurde der Lastkraftwagen erneut gegen den Personenwagen gestossen, dieser gegen den Baum gedrückt und der erhebliche Schaden verursacht. Von Bedeutung ist auch der Umstand, dass sich der Lastwagen stets in der Richtung auf die Stelle des Zusammenstosses bewegte, während die Kraftdroschke von dieser Stelle fortstrebte und nur dadurch zu dem Unfall beitrug, dass sie ihre Geschwindigkeit und damit den in allgemeinen für die Berücksichtigung der Betriebsgefahr massgebenden Grund verminderte. Schliesslich kommt hinzu das Verschulden des beklagten Fahrers, ohne das es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Bei Berücksichtigung dieser Ursachen führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die von dem Ehemann der Klägerin zu vertretende Betriebsgefahr der Kraftdroschke sowohl gegenüber der vom beklagten Halter zu vertretenden Betriebsgefahr des Lastwagens wie auch gegenüber dem Verschulden der beiden Beklagten in ihrer Ursächlichkeit für den Unfall völlig zurücktritt. Die Abwägung führt deshalb dazu, die volle Haftung beider Beklagten zu bejahen, so dass im Ergebnis dem Berufungsgericht beizutreten ist, obwohl dieses rechtsirrtümlich eine Abwägung unterlassen hat.

34

Die gleichen Erwägungen führen dazu, dass auch die Ansprache des Fahrgastes Sch. im Innenverhältnis allein von den Beklagten zu befriedigen sind, so dass diesen gegen die Klägerin keine Ausgleichsansprüche zustehen, mit denen sie aufrechnen könnten. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob das Berufungsurteil diese Aufrechnung, wie die Revision meint, im angefochtenen Grundurteil hätte berücksichtigen müssen.

35

V.

Wie sich aus der Berechnung der Klageforderung ergibt, hat die Klägerin diejenigen Beträge, die sie von der Sozialversicherung erhält, bei Bemessung der geforderten Rente von vornherein abgesetzt und nur den überschiessenden Teil der ihr nach § 844 BGB zustehenden Ansprüche eingeklagt. Der auf die Sozialversicherungsträger übergegangene Teil ist daher nicht Gegenstand des Rechtsstreits und hätte vom Berufungsgericht im Urteilsspruch nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Wenn dies gleichwohl ausdrücklich geschehen ist, so können die Beklagten aus der angeblichen Nichtberücksichtigung dieses Überganges jedenfalls keine Einwendungen herleiten.

36

VI.

Über die Dauer der verlangten Rente ist im Berufungsurteil keine ausdrückliche Bestimmung getroffen. Aus dem Antrag der Klägerin, der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, ergibt sich aber, dass keine unbegrenzte Rente zugesprochen sein sollte, sondern nur eine solche für die mutmassliche Dauer der Unterhaltspflicht. Es bestehen keine Bedenken, die endgültige Festlegung der Dauer einer Rente dem Nachverfahren zu überlassen, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens über den Grund dient und die Beschränkung aus dem Urteil ersichtlich ist (vgl Geigel S 386, Baumbach § 304 2 B).

37

VII.

Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Delbrück
Dr. Kleinewefers
Dr. Bock
Rietschel
Dr. Rotberg