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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1952, Az.: III ZR 145/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1952
Aktenzeichen
III ZR 145/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Tübingen - 19.04.1951
Landgerichts in Tübingen - 02.11.1950

Prozessführer

des Installateurmeisters Robert F. in B., Krs. C., U.straße ...,

Prozessgegner

den Fuhrunternehmer Fritz G. in N., Gemeinde W.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 19. April 1951 das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Tübingen vom 2. November 1950 dahin abgeändert, daß der Klageanspruch dem Grunde nach zu vier Fünfteln gerechtfertigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 4. Dezember 1948 fuhr der Beklagte mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen AW ..., in dem sich noch seine Freunde Richard R. und B. befanden, von Pforzheim-Brötzingen in Richtung Neuenbürg (Württbg.). In der Nähe des Hobelwerks Bo. in B. (Württbg.) begegnete ihm der mit 24 rm Brennholz beladene, von dem Kläger gesteuerte Lastkraftwagen WT 06-6625. Auf der Holzladung sassen die Zeugen P., H. und S., im Führerhaus die Zeugin Sch. und ein weiterer Mitfahrer Ernst G., der einen Jungen auf dem Schosse hatte. Auf der Höhe des Bürogebäudes der Firma Bo. kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei wurde der Personenkraftwagen des Beklagten um 180 ° gedreht, die Insassen wurden herausgeschleudert. R. wurde so schwer verletzt, daß er am Tage darauf starb; auch der Beklagte wurde verletzt. Der Lastkraftwagen bog nach dem Zusammenstoß rechts von der Straße ab und fuhr mit solcher Wucht auf das Bürogebäude der Firma Bo., daß die auf der Holzladung sitzenden Personen heruntergeschleudert und verletzt wurden. Beide Fahrzeuge wurden schwer beschädigt.

2

Der Beklagte wurde durch Urteil des Schöffengerichts Neuenbürg vom 24. März 1949 wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§1, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 49 StVO und §§2, 71 StVZO zu 500 DM Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beklagten wurde die Strafe durch Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Tübingen unter Wegfall des Schuldspruches wegen Übertretung des §9 Abs. 2 StVO auf 800 DM erhöht.

3

Der Kläger nimmt den Beklagten für seinen durch den Zusammenstoß entstandenen Schaden auf Zahlung in Höhe von 20.392,42 DM in Anspruch. Er hat vorgebracht, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, weil er ohne ersichtlichen Grund seine Fahrbahn verlassen und in schräger Richtung auf den Lastkraftwagen des Klägers zugefahren sei. Er sei auch zu schnell gefahren, seine Geschwindigkeit habe mindestens 80 km/h betragen. Der Beklagte hat ausgeführt, der Kläger sei in der kritischen Zeit links, also auf der falschen Fahrbahn gefahren und habe dadurch dem Beklagten die Fahrbahn versperrt. Infolgedessen sei der Beklagte zum plötzlichen Bremsen gezwungen worden, ohne aber den Zusammenstoß verhindern zu können, was sich aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. A. ergebe. Er sei auch nicht schneller als mit 60 km/h gefahren. Mindestens müsse eine Schadensteilung nach §17 KrfzG stattfinden.

4

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

1.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu unrecht angenommen, der Kläger habe die rechte Fahrbahnseite eingehalten. Es habe unter Verletzung des §286 ZPO das Gutachten des von ihm zugezogenen Sachverständigen A., das zu einer gegenteiligen Feststellung komme, nicht berücksichtigt und sich nicht mit demselben auseinandergesetzt.

6

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h zunächst so auf der rechten Straßenhälfte gefahren, daß die linken Räder etwa auf der Mitte der Fahrbahn gewesen seien und sei dann, als er den Personenkraftwagen des Beklagten gesehen habe, etwa 40 m vor der Unfallstelle nach rechts gefahren, so daß sich schon mehrere Meter vor der Unfallstelle die rechten Räder des Lastzuges dicht an der Bordkante befunden hätten. Es stützt seine Feststellungen auf die Angaben der Zeugen S., P., H. und insbesondere des Zeugen M., der unmittelbar nach dem Unfall die Fahrspuren des Lastkraftwagens nach rückwärts verfolgt und dabei obige Feststellung getroffen habe. Der in der Planskizze der Polizei eingetragenen Fahrspur, die etwa 20 m vor der Unfallstelle über die Straßenmitte nach links hinüberreicht, komme demgegenüber kein Beweiswert zu, zumal der Polizeimeister Wi., der die Skizze angefertigt habe, selbst einen Irrtum bei der Anfertigung der Skizze nicht für ausgeschlossen gehalten habe. Auf das Gutachten des Dipl.-Ing. A. ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.

7

Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage ist es nicht erforderlich, daß auf jede einzelne Parteibehauptung und Zeugenaussage und auf jedes einzelne Beweismittel besonders eingegangen wird. Es genügt, daß eine sachentsprechende Prüfung und Entscheidung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]).

8

Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht gerecht geworden. Es hat die Angaben der Zeugen hinreichend gewürdigt und abgewogen. Wenn es auf das Gutachten des Sachverständigen A. nicht eingegangen ist, so lässt das keinen Verstoß gegen §286 ZPO erkennen. Einmal handelte es sich nicht, wie die Revision irrtümlicherweise annimmt, um einen vom Gericht zugezogenen Sachverständigen, sondern um ein von dem Beklagten eingereichtes Privatgutachten, dem nur der Wert einer Parteibehauptung beigemessen werden kann. Zum anderen ist dieses Gutachten aber auch schon deshalb gegenstandslos, weil es entgegen den Feststellungen des Berufungsurteils von der polizeilichen Skizze, deren Unrichtigkeit festgestellt worden ist, ausgeht und infolgedessen das ganze Gutachten auf falschen tatsächlichen Voraussetzungen aufgebaut ist.

9

2.

Auch die Auffassung der Revision, der Kläger hätte selbst dann, wenn er nur mit den linken Rädern auf der Fahrbahnmitte gewesen sei, gegen §8 Abs. 2 StVO verstossen, ist irrig. Die Straßenbreite betrug an der Unfallstelle 6,20 m, die Breite des Lastkraftwagens 2,40 m. Auch wenn also die linken Räder des Lastkraftwagens auf der Straßenmitte waren, wäre der Abstand der rechten Seite des Lastkraftwagens von der rechten Bordkante nicht mehr als ein Meter gewesen. Darin kann aber kein Verstoß gegen die Vorschrift des Rechtsfahrens gesehen werden. Die Vorschrift des §8 Abs. 2 StVO muß, worauf auch in der Dienstanweisung zur Durchführung der Straßenverkehrsordnung in Abs. 3 zu §8 StVO hingewiesen wird, nicht kleinlich, sondern verständig und ihrem Sinne entsprechend ausgelegt werden. Der Sinn der Vorschrift ist aber die reibungslose Ermöglichung des Gegenverkehrs. Solange dieser nicht behindert wird, ist es auch nicht als Verstoß gegen die Vorschrift des §8 Abs. 2 StVO anzusehen, wenn ein Kraftwagen, insbesondere ein Lastkraftwagen, nicht dauernd hart an der rechten Bordkante fährt, sondern einen gewissen Spielraum zwischen Bordkante und Fahrzeug läßt. Dies ist sogar für die Sicherheit seiner eigenen Fahrweise vielfach erforderlich.

10

3.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher ein Verschulden des Klägers an dem Unfall im Sinne des §823 BGB verneint. Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet und sich daher von der Haftung des §7 KrfzG entlastet habe, nicht beigetreten werden.

11

War es auch, wie ausgeführt, an sich noch nicht zu beanstanden, daß der Kläger mit den linken Rädern etwa auf der Straßenmitte fuhr, so hätte er doch angesichts der Tatsache, daß er aus einer Kurve kam, die ihm nach den Feststellungen des Berufungsurteils eine Sicht von höchstens 150 m bot, bei Anwendung jeder erdenklichen Sorgfalt schon früher mehr nach rechts fahren müssen. Rechnet man für die Räder einen Spielraum von etwa 20-30 cm, so waren unter Hinzurechnung der über die Räder noch hinausragenden Pritsche des Fahrzeugs noch etwa 60 cm der anderen Fahrbahn versperrt, so daß entgegenkommende Fahrzeuge eine Durchfahrt von höchstens 2,5 m hatten. Für einen Lastkraftwagen oder Omnibus wäre das kaum ausreichend gewesen. Der Kläger hätte aber auch damit rechnen müssen, daß ein entgegenkommender PKW-Fahrer angesichts des auf ihn zukommenden schweren Lastzuges mindestens Zweifel an der Möglichkeit einer gefahrlosen Vorbeifahrt bekommen und dann zu plötzlichem Bremsen veranlaßt werden konnte, besonders wenn der betreffende Personenkraftwagen, womit der Kläger ebenfalls rechnen mußte, auf der an sich gut zu befahrenden Straße eine erhebliche Geschwindigkeit hatte. Selbst wenn der Kläger nach Erblicken des entgegenkommenden Fahrzeugs seinen Wagen noch weiter nach rechts steuerte, so mußte er doch berücksichtigen, daß die Durchführung bei der Größe und Länge seines Lastzugs eine gewisse Zeit und Strecke erforderte. Auch eine Herabsetzung der Geschwindigkeit, die mit 35-40 km/h für einen derartig schweren Lastzug zwar noch als zulässig, aber als an der zulässigen Höchstgrenze liegend angesehen werden muß, wäre unter diesen Umständen ebenfalls angebracht gewesen und hätte deshalb bei Anwendung jeder erdenklichen Sorgfalt erfolgen müssen. Der Kläger hat somit der durch eine Begegnung nach einer Kurve immer entstehenden gewissen Gefahrenlage nicht voll Rechnung getragen und es kann daher auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß er sich gemäß §7 Abs. 2 KrfzG von seiner Haftung nach §7 Abs. 1 KrfzG entlastet hat.

12

4.

Was die Fahrweise des Beklagten betrifft, so führt die Revision aus, die in dem Berufungsurteil als Fahrspur des Personenkraftwagens des Beklagten festgestellte Fahrspur rühre nicht von diesem, sondern von dem Horchwagen des Bankdirektors E. her. Der Antrag des Beklagten, diesen als Zeugen hierüber zu vernehmen, sei von dem Berufungsgericht unter Verletzung des §286 ZPOübergangen worden.

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Das Berufungsgericht sieht es durch das Zeugnis des Polizeimeisters Winter als festgestellt an, daß die fragliche Fahrspur von dem Wagen des Beklagten herrührt. Auf den Beweisantrag des Beklagten ist es nicht eingegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin eine Verletzung des §286 ZPO zu sehen ist, da auch ohne diese Unterlassung eine andere Entscheidung nicht hätte ergehen können. Selbst wenn man nämlich unterstellt, diese Spur stamme nicht von dem Wagen des Beklagten, so wäre das noch nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seine Fahrbahn verlassen hat, zu erschüttern. Das Gericht hat seine Feststellung nicht nur auf Grund dieser Spur, sondern auch auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen S., Sch. und P. getroffen. Außerdem ergibt sich aus der Feststellung, daß der Lastkraftwagen des Klägers sich im Augenblick des Unfalls völlig rechts befunden hat, zwingend, daß der Beklagte seine Fahrbahn in Richtung nach links verlassen haben muß, da sonst der Zusammenstoß nicht möglich gewesen wäre.

14

5.

Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Fahrweise des Beklagten eine schuldhafte Verletzung des §8 Abs. 2 StVO gesehen und eine Haftung aus §823 BGB bejaht, weil er, ohne daß dies besondere Umstände rechtfertigen konnten, seine Fahrbahn verlassen und nach links in die Fahrbahn des Klägers gefahren ist. Auch wenn man dem Beklagten zugute hält, daß er mindestens anfänglich Zweifel daran haben konnte, ob er ohne Gefahr an dem Lastkraftwagen des Klägers vorbeikommen werde, so hätte er doch bei Zugrundelegung der von ihm selbst behaupteten Geschwindigkeit von 60 km/h die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig zu bremsen und zu halten und auch später, aber noch rechtzeitig, zu erkennen, daß er bei Einhaltung seiner rechten Fahrbahn vorbeikommen konnte. Umso mehr war dies der Fall, als nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Lastkraftwagen immer mehr an die rechte Strassenseite fuhr und dadurch sich die Lage für den Beklagten mit jedem Augenblick verbesserte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Geschwindigkeit des Beklagten eine ganz erheblich höhere gewesen wäre. Dann wäre aber sein Verschulden bereits in seiner zu schnellen Fahrweise zu sehen. Der Beklagte kann sich also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zur Entschuldigung für seine fast unverständliche Fahrweise nicht auf eine durch eine überraschend aufgetretene Gefahrenlage verursachte Verwirrung berufen.

15

6.

Da die Haftung des Klägers nach §7 Abs. 1 KrfzG nicht ausgeschlossen werden kann, war entgegen der Auffassung des Berufungsurteils ein Ausgleich nach §17 KrfzG vorzunehmen. Da das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, sich weitere Feststellungen, insbesondere über die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten, auch nicht mehr treffen lassen, ist der Senat in der Lage, diesen Ausgleich vorzunehmen. Dabei war davon auszugehen, daß der Unfall in überwiegendem Maße durch das grobfahrlässige Verhalten des Beklagten verursacht worden ist. Demgegenüber fällt das Verhalten des Klägers ursächlich nur wenig ins Gewicht. Eine Verteilung der Ersatzpflicht in der Weise, daß den Beklagten vier Fünftel, den Kläger ein Fünftel davon trifft, erschien bei Abwägung dieser Gesichtspunkte als angemessen.

16

7.

Es war daher das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und, insoweit dem Klageanspruch dem Grunde nach zu mehr als vier Fünfteln stattgegeben worden ist, aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend zu erkennen. Die Revision war im übrigen zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.

Meiß Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel