Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1956, Az.: VI ZR 219/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 219/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 21.06.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Firma Joh. Mich. E. oHG, Bleicherei und Färberei in R. Obere W.,
Prozessgegner
die Firma J.J. S. AG, Lederfabrik in R., gesetzlich vertreten durch den Vorstand Alfred Si.,
Amtlicher Leitsatz
Zum Beweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Einbringen von Abraum in einen mit dem Grundwasser in Verbindung stehenden Bombentrichter und der Verschmutzung eines im Grundwasserstrom liegenden Brunnens.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer von benachbarten Fabrikgrundstücken in Reutlingen. Das Grundstück der Klägerin, auf dem sie eine Bleicherei und Färberei betreibt, liegt auf einer von Echaz und Echaz-Kanal gebildeten Insel, der Hauptteil des Grundstücks der Beklagten, auf dem sich ihre Lederfabrik befindet, von dem Grundstück der Klägerin aus gesehen, jenseits des Echaz-Kanals. Auf dem Grundstück der Klägerin wurde im Jahre 1903 ein Brunnen gebaut, der aus dem Grundwasser gespeist wird und aus dem sie Wasser für ihre Fabrik entnimmt. In den Jahren 1932/1933 ließ die Beklagte auf ihrem Grundstück etwa 45 m vom Brunnen der Klägerin entfernt, jenseits des Echaz-Kanals, ebenfalls einen Brunnen errichten. Dieser wurde am 22. Februar 1945 durch Bombentreffer zerstört und dadurch unbenutzbar. An seiner Stelle entstand ein Bombentrichter, der bis in das Grundwasser reichte und unten mit Wasser gefüllt war.
Im Dezember 1948 traten in der Bleicherei der Klägerin Verfärbungen an unter Chlorzusatz gebleichten Geweben auf, die auf Braunstein zurückzuführen waren, der sich aus dem ihrem Brunnen entnommenen Wasser abgeschieden hatte.
Die Klägerin hat behauptet, daß der Braunstein aus dem zerstörten Brunnen der Beklagten mittels des Grundwasserstroms in ihren Brunnen gelangt sei. Die Beklagte habe nämlich im Herbst 1948 Abfälle in den Bombentrichter schaffen lassen, die Eisen und Mangan enthalten hätten.
Mit der bei dem Amtsgericht Reutlingen erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung von 2.000 DM als Teilbetrag des ihr entstandenen Schadens verlangt. Nachdem die Beklagte, die die Behauptungen der Klägerin bestritten hat, eine Feststellungswiderklage erhoben hatte, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Tübingen verwiesen. Dort hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 32.609,31 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte der Klägerin allen weiteren aus der Verunreinigung des Brunnens entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Ferner hat sie Unterlassung der Zuführung von Gerbereirückständen und Chemikalien auf ihr Grundstück und Säuberung des Brunnens der Beklagten verlangt. Durch diese Anträge hat sich die Widerklage in der Hauptsache erledigt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 4.000 DM und Säuberung des Brunnens verurteilt und den Unterlassungsanspruch abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Tübingen den Anspruch auf Zahlung von 4.000 DM ebenfalls abgewiesen und die Verurteilung hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs (d.h. des Anspruchs auf Säuberung) anders gefaßt.
Die Klägerin hat sodann vor dem Landgericht ihr Zahlungsbegehren auf 44.456,41 DM erhöht, wobei sie den vom Oberlandesgericht abgewiesenen Betrag von ihrer Forderung bereits in Abzug gebracht hat, und den Feststellungsantrag weiterverfolgt.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch bis auf den durch das Oberlandesgericht anerkannten Betrag von 4.000 DM und den Feststellungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage auch hinsichtlich des noch anhängigen Teils der Ansprüche abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren bereits im Berufungsrechtszug gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.)
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß Arbeiter per Beklagten Abraum aus ihrer Fabrik in den Bombentrichter und nicht nur an dessen Rand gebracht haben und daß dieser Abraum Mangan und Eisen enthalten hat. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Bombentrichter der Beklagten und der Brunnen der Klägerin "durch das Grundwasser mindestens zeitweise in Zusammenhang stehen", nämlich dann, wenn im Brunnen der Klägerin gepumpt wird. Jedoch hat die Beweisaufnahme dem Berufungsgericht nicht die Überzeugung verschafft, daß die Verunreinigung des Bombentrichters der Beklagten ursächlich gewesen ist "für das Auftreten von Mangan in schädlicher Form und Menge im Brunnen der Klägerin".
2.)
In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß als Haftungsgrundlage nicht § 823 Abs. 2 BGB, sondern nur § 823 Abs. 1 BGB in Frage komme, und hat im Gegensatz zum Landgericht angenommen, daß für den Beweis des erwähnten Ursachenzusammenhangs die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht Platz greife.
3.)
Die Revision meint, daß das Hineinbringen des Abraums in den Bombentrichter gegen Schutzgesetze, insbesondere §§ 905-907 und 1004 BGB und polizeiliche Vorschriften verstoßen habe.
a)
Richtig ist, daß §§ 906, 907 und 1004 BGB als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind (BGB RGRK 10. Aufl § 823 Anm. 14 III a; Soergel, BGB 8. Aufl § 823 Anm. B (nicht C) 5; Staudinger, Komm zum BGB 11. Aufl § 907 Anm. 3; § 1004 Anm. 53). Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Beklagte gegen diese Bestimmungen objektiv verstoßen hat. Allerdings hat das Reichsgericht (Gruch Beitr 48, 938 [940]) § 906 BGB für anwendbar erachtet, wenn die schädliche Einwirkung auf das andere Grundstück darin besteht, daß das Grundwasser mit schädlichen chemischem Stoffen versetzt ist, die sich dann weiter verbreiten und das Nachbargrundstück in ähnlicher Weise beeinträchtigen wie die in § 906 BGB ausdrücklich angeführten verbotenen Einwirkungen. Hier ist aber gerade streitig, ob eine solche schädliche Einwirkung stattgefunden hat, und das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Verschmutzung des Wassers in dem Brunnen der Klägerin auf das Einbringen der Stoffe in den Bombentrichter der Beklagten zurückzuführen ist. Auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 906 BGB kann sich mithin die Klägerin mangels Nachweises einer unzulässigen Einwirkung nicht berufen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 907 BGB sind tatbestandlich nicht gegeben, denn diese Vorschrift scheidet begrifflich dann aus, wenn die Einwirkung durch den mangelhaften Zustand der Anlage hervorgerufen sein soll und bei ordnungsgemäßem Zustand ausgeschlossen wäre (Staudinger § 907 Anm. 2 a). In einem solchen Falle läßt sich vielmehr ein Anspruch auf Beseitigung des mangelhaften Zustandes der Anlage nur aus § 1004 BGB herleiten. Diese Bestimmung verlangt aber ebenso wie § 906 BGB eine "Beeinträchtigung" des Eigentums, und es ist nach Ansicht des Berufungsgerichts angesichts der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen gerade nicht erwiesen, daß das Wasser im Brunnen der Klägerin durch die in den Bombentrichter der Beklagten gebrachten Abfälle mit Mangan verunreinigt worden ist. Auch § 1004 BGB läßt sich daher zu Gunsten der Klägerin nicht heranziehen.
b)
Die Beklagte hat, worauf die Revision hinweist, in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, daß polizeiliche Vorschriften bestünden, nach denen die Verbringung von Abfallprodukten in einen Brunnenschacht verboten sei. Die Revision erblickt indes zu Unrecht einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe. Das Berufungsgericht hat ersichtlich entsprechende polizeiliche Vorschriften nicht ermitteln können, wie seine Bemerkung ergibt, ein Schutzgesetz sei nicht dadurch verletzt, daß die Beklagte Verunreinigungen in ihren eigenen Brunnen gebracht habe, und es war bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hierüber weitere Ausführungen zu machen.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO ist schon deshalb nicht begründet, weil ortspolizeiliche Vorschriften, aus denen sich ein derartiges Verbot ergeben soll, nicht angeführt werden sind. Die Bezeichnung solcher Vorschriften wäre aber notwendig gewesen, weil sie nicht dem revisiblen Recht angehören. Die Revision hat sich vielmehr lediglich auf Art. 20 Abs. 2 der nicht revisiblen Württembergischen Bauordnung vom 28. Juli 1910 (BegBl 333) ausdrücklich berufen. Aus dem Wortlaut dieser von der Revision mitgeteilten Vorschrift kann aber das von ihr behauptete Verbot nicht entnommen werden. Wie die Beseitigung schädlicher Flüssigkeiten zu erfolgen hat, ist in dieser Bestimmung den Grundstücksbesitzern freigestellt und ihnen lediglich zur Pflicht gemacht, dabei eine Gesundheitsgefährdung, Belästigung oder Benachteiligung der Nachbarn und des Publikums zu vermeiden. Diese Bestimmung wäre also nur dann verletzt, wenn durch die Beseitigung der Flüssigkeiten eine Belästigung oder Benachteiligung eingetreten ist, was sich nach Auffassung des Berufungsgerichts indes nicht feststellen läßt. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift kann mithin der Verfahrensrüge der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.
Im übrigen ist die Beklagte nicht gehindert, in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Schutzgesetze zu verweisen, die das Hineinbringen von Abfällen und sonstigem Abraum in Brunnenschächte verbieten, und ihr bisheriges Vorbringen entsprechend zu ergänzen.
4.)
Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Anwendung des § 287 ZPO abgelehnt hat. Auch mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat mit Recht unter Hinweis auf BGHZ 4, 192 [196] unterschieden zwischen dem Ursachenzusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes und dem Ursachenzusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden und hat zutreffend nur für diesen, nicht aber für den ersteren die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 287 ZPO bejaht. Wenn sich entsprechend dem Urteil des Berufungsgerichts ein Schadensersatzansspruch der Klägerin nur aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten läßt, so gehören zum konkreten Haftungsgrund, alle Tatsachen, aus denen sich eine Verletzung des Eigentums der Klägerin ergibt. Hieraus folgt, die Klägerin muß gemäß § 286 ZPO nachweisen, daß eine hierfür geeignete Handlung (das Einbringen des Abraums in den Bombentrichter) ursächlich gewesen ist für die eingetretene Beeinträchtigung das Eigentums (die Verunreinigung des Brunnens der Klägerin mit Mangan). Nur für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Eigentumsverletzung (Verunreinigung) und dem der Klägerin entstandenen konkreten Schaden ist, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, § 287 ZPO anwendbar.
Dieselben Grundsätze gelten im übrigen auch dann, wenn sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf § 823 Abs. 2 BGB stützen lassen würde, denn auch im Falle das § 823 Als 2 BGB hat der, der durch den Verstoß gegen ein Schutzgesetz verletzt zu sein behauptet, gemäß § 286 ZPO zu beweisen, daß zwischen dem Verstoß und dem bei ihm eingetretenen, für ihn schädlichen Erfolg ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. Soergel § 823 Anm. C [fälschlich angegeben D] a). Wenn BGB RGRK § 823 Anm. 15 für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen (das Schutzgesetz und der Entstehung des Schadens prozeßrechtlich § 287 ZPO anwenden will, so beruht dies offenbar darauf, daß an dieser Stelle nicht ausreichend unterschieden wird zwischen dem Ursachenzusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes und zwischen diesem und dem Schaden. Wie der Hinweis in BGB RGRK § 823 Anm. 15 auf Anm. 13 b zeigt, will nämlich auch dieser Kommentar nur für den Ursache n Zusammenhang zwischen der nach § 286 ZPO zu beweisenden schädlichen Wirkung des Verstoßes gegen das Schutzgesetz und dem eingetretenen Schaden die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gewähren.
5.)
Begründet ist dagegen die Rüge der Revision, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Ansicht zu rechtfertigen versucht hat, die Regeln über den Anscheinsbeweis könnten hier nicht angewendet werden, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein typischer Geschehensablauf fehle. Ihm ist zwar zuzugeben, daß der Beweis des ersten Anscheins nur bei solchen Tatbeständen anwendbar ist, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen, bei denen also aus dem regelmäßigen und üblichen Verlauf der Dinge ohne weiteres auch auf den Hergang im einzelnen Falle geschlossen werden kann, ohne daß es auf die besonderen Umstände gerade dieses Falles ankäme (Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1950 - I ZR 49/50 - LM § 1 PatG Nr. 1; Urteil das II. Zivilsenats vom 26. Januar 1956 - II ZR 50/54 - VersR 1956, 147). Ein solcher typischer Geschehensablauf kommt aber, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, bei der Frage nach der Schadensverursachung insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen nach allgemeinen Erfahrungssätzen des Lebens eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen gleichmäßigen Verlauf begründet ist (Urteil des II. Zivilsenats vom 25 - März 1953 - II ZR 146/52 - LM § 286 [C] ZPO Nr. 11). Hier steht fest, daß durch die Einbringung des Mangan enthaltenen Abraums in den Bombentrichter der Beklagten das Grundwasser verunreinigt worden ist und daß das Wasser des Brunnens der Klägerin, der mit dem Bombentrichter der Beklagten durch das Grundwasser mindestens dann in Verbindung stand, wenn im Brunnen der Klägerin gepumpt wurde, schädliche Mengen von Mangan enthielt. Dieser Sachverhalt hätte zu der Prüfung Veranlassung geben müssen, ob nicht nach der Erfahrung des Lebens, ohne daß es auf Besonderheiten der Fallgestaltung ankäme, der Schluß gerechtfertigt ist, daß das zu dem Schaden der Klägerin führende Mangan aus dem Bombentrichter der Beklagten in das Wasser des Brunnens der Klägerin gelangt ist. Zwar kann die Verunreinigung des Wassers im Brunnen der Klägerin mit Mangan, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch andere Ursachen haben, es haben sich aber, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, woher das Mangan sonst stammen könnte. Sind aber für eine Ursache der Verschmutzung des Wassers im Brunnen der Klägerin derartige Anhaltspunkte vorhanden und fehlen sie für alle übrigen möglichen Ursachen, so hätte erwogen werden müssen, ob nicht der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache spricht (vgl. das von der Revision mit Recht angeführte Urteil des III. Zivilsenats BGHZ 11, 227 [230]). Die von Wassermeyer (NJW 1954, 1119) gegen dieses Urteil und das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1954 - VI ZR 332/52 - (LM § 286 [C] ZPO Nr. 17 = NJW 1954, 1119) erhobenen Angriffe beruhen auf seiner in der Schrift: "Der prima facie Beweis" [1954] näher erläuterten Grundauffassung, daß dem Anscheinsbeweis nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zukomme. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Es handelt sich bei diesem Beweis vielmehr um die Anwendung von Erfahrungssätzen, zu deren Beachtung der Tatrichter verpflichtet ist, wenn er einen Sachverhalt festgestellt hat, der nach aller Erfahrung einen Schluß auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden zuläßt. Die Verletzung eines solchen Erfahrungssatzes kann von dem Revisionsgericht nachgeprüft werden, gleichgültig, ob die Verletzung darin besteht, daß er überhaupt nicht oder daß er unrichtig angewandt worden ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl § 549 Anm. III B 2 und § 561 Anm. 2 d). Hier läßt es sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht unter Verletzung eines Satzes der Lebenserfahrung zu Unrecht die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises abgelehnt hat, und es besteht die Möglichkeit, daß das Urteil auf diesem Rechtsirrtum beruht, denn die Klage ist nur deshalb abgewiesen worden, weil die Klägerin den vollen Beweis von Tatsachen, aus denen der ursächliche Zusammenhang zwischen der Einbringung des Abraums in den Bombentrichter und der Verschmutzung des Wassers im Brunnen der Klägerin gefolgert werden könnte, nicht erbracht hat. Würde aber ein Erfahrungssatz des vorstehend dargelegten Inhalts bestehen, so wäre Raum für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis und die Klägerin daher nicht beweisfällig geblieben.
Allerdings hat das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ausgeführt, selbst wenn die Regeln des Anscheinsbeweises zu Gunsten der Klägerin angewendet werden würden, so wäre doch der Anscheinsbeweis erschüttert durch gewisse in den Entscheidungsgründen des Urteils im einzelnen erörterte Bedenken gegen die Annahme, daß das Mangan im Wasser des Brunnens der Klägerin aus dem in den Bombentrichter der Beklagten geschafften Abraum stamme. Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Anscheinsbeweis von dem Gegner der Partei, zu deren Gunsten der Anscheinsbeweis spricht, hier also von der Beklagten, ausgeräumt werden muß. Der Anscheinsbeweis führt zwar nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern er ist bereits dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Sachablaufs als des erfahrungsmäßigen besteht, jedoch müssen die Tatsachen, aus denen eine solche ernsthafte Möglichkeit zu entnehmen ist, von dem zur Ausräumung des Anscheinsbeweises Verpflichteten voll bewiesen werden (BGHZ 6, 169 [171]; 8, 239 [240]). Es läßt sich den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß es die in diesen Entscheidungen erwähnten Rechtsgrundsätze beachtet hat. Einmal muß die Möglichkeit, daß im Jahre 1948 noch andere Ursachen für die Herkunft des Mangans im Wasser des Brunnens der Klägerin bestanden haben, eine naheliegendeund ernsthafte gewesen sein (vgl. die Urteile des erkennenden Senats BGHZ 8, 239 [240]; LM § 286 [C] ZPO Nr. 10, 12, 15 und 17), was sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt. Außerdem genügt es nicht, daß das Berufungsgericht insoweit Zweifel und Bedenken gehegt hat, sondern es ist entscheidend ob entsprechende konkrete Tatsachen von der Beklagten nachgewiesen worden sind.
Mithin kommt es darauf an, ob ein Erfahrungssatz mit dem erwähnten Inhalt besteht. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Darlegungen. Es kann daher aus diesem Grunde keinen Bestand haben, sondern es muß aufgehoben und die Sache, da weitere Aufklärung erforderlich ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
6.)
Für die neue Verhandlung sei bemerkt:
a)
Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, sich der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen, um das Bestehen eines Erfahrungssatzes festzustellen, wie er hier von Bedeutung sein kann (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl § 112 III 2 S 527; Stein-Jonas-Schönke ZPO, 17. Aufl § 282 Anm. II 3 und II 1 vor § 402). Die Zuziehung eines Sachverständigen wird sich jedenfalls dann als notwendig erweisen, wenn das Berufungsgericht nicht die nötige Sachkunde besitzt, um die Frage nach dem Bestehendes Erfahrungssatzes selbst zu beantworten.
b)
Falls das Berufungsgericht einen zu Gunsten der Klägerin sprechenden Erfahrungssatz feststellen und die Beklagte den ihr sodann obliegenden Beweis nicht erbringen kann, steht die Ursächlichkeit zwischen der Einbringung des Abraums in den Bombentrichter der Beklagten und der Verschmutzung des Wassers im Brunnen der Klägerin mit Mangan fest. In diesem Falle wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Sollte ein eigenes Verschulden der Beklagten an der Einbringung des Abraums in den Brunnentrichter nicht nachweisbar sein, so kommt es weiter darauf an, ob die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden aus § 831 BGB in Anspruch genommen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht vorbehalten worden.