Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1954, Az.: VI ZR 332/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 332/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 01.07.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1954, 1119-1120 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Witwe Margarete S. in H., K.allee ...,
2. der minderjährigen Gerlinde S., geboren am ... 1941, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
3. der minderjährigen Erika S., geboren am ... 1934, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
Prozessgegner
1. die Witwe Anna Hedwig K. geb. S., verw. A. in H., S.strasse ...,
2. den Maurer Helmut K. in H., S.strasse ...,
3. die Stadt H. als Streithelferin der Beklagten,
Amtlicher Leitsatz
Versinkt ein Nichtschwimmer lautlos in einer Badeanstalt an einer Stelle, die gefährlich tief ist, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der eingetretene Tod auf diese Tiefe zurückzuführen ist.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. Juli 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3), Franz S., ist am 4. Juni 1950 beim Baden im Strandbad "A." (St. bad) in Haltern plötzlich verschwunden und erst am übernächsten Tage tot im Wasser gefunden worden.
Das Bad liegt in der Nähe des Einflusses der St. in den H. er Stausee und zwar an einer Erweiterung des St. bettes in einer Ausdehnung von fast 75 m am linken Ufer des Flusses. Der für Nichtschwimmer benutzbare Teil reicht vom Ufer bis zu etwa zwei Drittel der Breite des Flusses. Unstreitig war am Unfalltage keine Absperrung zwischen dem Nichtschwimmer- und dem nur für Schwimmer bestimmten Teil des Bades vorhanden und zwar weder flussaufwärts, noch zu dem gegenüberliegenden Ufer hin, auf dem sich ein Bootshaus befindet. Lediglich an der Seite zum Stausee war ein Draht über das Wasser gespannt.
Die Beklagten sind die Erben des verstorbenen August K., der damals Pächter des Strandbades war. Nach dem Pachtvertrag mit der Stadt H. war er verpflichtet, das Strandbad instand zu halten, insbesondere den Nichtschwimmerteil abzugrenzen und alle notwendigen Sicherungsmassnahmen für die Gäste zu treffen.
Die Klägerinnen haben behauptet, Franz S. als Nichtschwimmer sei infolge mangelnder Abgrenzung des Nichtschwimmerteils in eine tiefe Stelle geraten und ertrunken. Der Bademeister W. sei nicht ausreichend ausgebildet gewesen, auch habe das erforderliche Rettungsgerät gefehlt. Die Klägerinnen haben Ersatz des ihnen durch den Tod des Franz S. entstandenen Schadens begehrt.
Die Beklagten haben bestritten, dass S. ertrunken und der Unfall innerhalb des Bades erfolgt sei.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäss verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen mit der Revision und bitten, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die von den Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Nach Einlegung der Revision haben die Kläger der Stadt H. den Streit verkündet. Diese ist den Beklagten als Streithelferin beigetreten und bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Stelle, an der die Leiche S.s gefunden worden ist, ungefähr dieselbe ist, an der er zuletzt lebend gesehen wurde, und dass er an dieser Stelle auch verunglückt ist. Das Berufungsgericht hat alsdann ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass S. in Richtung auf das dem Schwimmbad gegenüberliegende Ufer infolge der mangelnden Absperrung auf eine tiefere Stelle geraten und als Nichtschwimmer untergegangen und ertrunken sei. Diese Möglichkeit halt das Gericht aber für wenig wahrscheinlich, weil erfahrungsgemäss Menschen, die zu ertrinken drohen, sich anfangs heftig zu bewegen pflegen und oft schreien. Als Todesursache könne eine innere körperliche Störung, wie sie auch auf den Lande zum plötzlichen Tode führen kann, z.B. ein Hirnschlag, in Betracht kommen oder eine Bewusstlosigkeit, die den Menschen untergehen und ertrinken liesse. Die Zeugen, die S. gekannt hätten und mit ihm in den letzten Stunden vor seinem Verschwinden zusammen gewesen seien, hätten zwar keine Tatsachen bekundet, die begründete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsstörung ergaben. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass eine solche Störung nicht vorgelegen habe. Wie der Sachverständige dargelegt habe, könne eine plötzliche Bewusstlosigkeit durch das Wasser oder das Baden mitbedingt sein. Bei Nichtschwimmern könne schon eine unerwartete Wasserwelle, die in den Mund oder Hase dringe, zu starkem Schreck, Husten, Wasserschlucken und Wassereinatmen und dadurch zu einer Art Schock führen, der eine Ohnmacht und in gewissen, wenn auch seltenen Fällen, in Verbindung mit einer besonderen Körperbeschaffenheit sogar den sofortigen Tod verursache. Weiter könne der Hautreiz bei Menschen mit eigenartiger Körperbeschaffenheit zu plötzlichem Herz- und Kreislaufversagen führen. Auch könne es, z.B. bei durchlöchertem Trommelfell, über das Mittelohr zu falschen Nervenreaktionen, zu Schwindel und Tod im Wasser kommen. Dass eine besondere Körperbeschaffenheit bei S. vorgelegen habe, könne mangels ärztlichen Befundes durch die äusserliche Beobachtung der Zeugen nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen hat das Berufungsgericht das Fehlen von weiteren Sicherungsmassnahmen als nicht kausal bezeichnet.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Es ist zwar nicht ersichtlich, dass, wie die Revision meint, der Pächter des Bades gegen ein Schutzgesetz verstossen hat, aber es ist mit Recht eine Verkennung des Beweises des ersten Anscheins gerügt.
Das Berufungsgericht hat als Unglücksort ungefähr die Stelle bezeichnet, an der S. zuletzt gesehen und seine Leiche am übernächsten Tage entdeckt worden ist. Wie aus den Urteilsgründen in Verbindung mit dem maßstabgerechten Lageplan zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht den Umkreis der Unglücksstelle näher begrenzt und ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass S. zwischen der für Nichtschwimmer heute festgelegten Grenzlinie und der gegenüberliegenden oberen Treppe des Bootshauses versunken ist. In diesem festgelegten Raum befinden sich auch Tiefen bis zu 1,75 m und sogar an einer Stelle bis zu 2 m. Versinkt aber ein Nichtschwimmer oder ein Badender, der fast nicht schwimmen kann, in einem enger begrenzten Bereich eines Bades, der für den Badenden an mehreren Stellen gefährliche Wassertiefen von 1,75 m und mehr aufweist, so ist bei einer so engen Begrenzung der Unfallstelle wie hier, nach dem Beweise des ersten Anscheins davon auszugehen, dass das Versinken auf eine solche für ihn gefährliche Tiefe zurückzuführen ist. Dies hat das Oberlandesgericht offenbar verkannt, wenn es unter den festgestellten Umständen nur von einer Möglichkeit spricht, dass eine solche Stelle zu dem Versinken geführt haben könne. Dass die angeführten Tiefen als nicht zulässig für Nichtschwimmer anzusehen sind, unterliegt keinem Zweifel. Es ist somit nach dem Beweise des ersten Anscheins davon auszugehen, dass S. durch eine für ihn gefährliche tiefere Stelle versunken ist und dadurch den Tod gefunden hat. Um diesen Beweis des ersten Anscheins auszuräumen hätte es des Nachweises von Tatsachen bedurft, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergäben. Hieran fehlt es aber. Das Gericht hat keine krankhafte Veranlagung des S. oder körperliche Mängel, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Todes ergeben könnten, festgestellt. Unter diesen Umständen durfte es auch nicht in Erwägung ziehen, dass der Tod des S. auf körperlichen Fehlern, für deren Vorhandensein nichts dargetan war, beruhen könnte.
Auch die Feststellungen eines lautlosen Absinkens des S. vermag hier keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Eine solche wäre vielleicht dann möglich, wenn für dieses lautlose Absinken besondere Umstände sprächen, die neben der Wassertiefe ernsthaft in Betracht zu ziehen wären. Dies ist aber wiederum mangels festgestellter körperlicher Mängel oder sonstiger Umstände nicht der Fall. Es kann ferner nicht gesagt werden, ein durch eine tiefe Stelle verursachtes lautloses Untergehen sei ohne weiteres auf andere Ursachen zurückzuführen, so dass auch eine Mitursächlichkeit der Tiefe als nicht gegeben anzunehmen sei.
Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich ebensowenig aus anderen Gründen als richtig dar. Es war daher aufzuheben. Nach den bisher erfolgten Feststellungen ist davon auszugehen, dass die mangelnde Absperrung des Schwimmerabteils vom Nichtschwimmerabteil für den Tod des S. ursächlich war. Der Pächter und die Beklagten als seine Erben müssen daher für den eingetretenen Schaden einstehen, da nichts ersichtlich ist, was die mangelnde Absperrung entschuldigen könnte. Der Senat kann jedoch noch nicht endgültig über die Klageansprüche entscheiden, da das Berufungsgericht die Frage eines mitwirkenden Verschuldens, von seinem Standpunkt aus zwar zu Recht, nicht geprüft hat. Die Beklagten hatten vorgetragen, S. sei das Bad genau bekannt gewesen. Sollte dies richtig sein und er etwa gewusst haben, dass in Richtung zum Bootshaus hin eine erhebliche Vertiefung des St. bettes bestand, so wäre ihm vorwerfbar, dass er sich in diese gefährliche Gegend begeben hat. Für die noch erforderliche Feststellung wird es mit darauf ankommen, ob Spiegler die früher vorhandene Absperrung bekannt gewesen ist. Es bleibt den Beklagten unbenommen, die zum Nachweise des mitwirkenden Verschuldens S. erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Die Beklagten können auch ihre Einwendungen gegen die Höhe der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche dem Berufungsgericht zur Prüfung unterbreiten.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen.