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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1956, Az.: II ZR 50/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1956
Aktenzeichen
II ZR 50/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 07.01.1954
LG Hamburg

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. W. in U., N. Str. ..., als Konkursverwalter im Konkurs der Firma Karl v.W. und Sohn, Inh. Werner v.W. in L. a.d.We.,

Prozessgegner

die I.-G., Allg. Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, in Ha., A.,

Sonstige Beteiligte

der Frau E. v.W. in D., H. Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einem nicht typischen Geschehensablauf ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum.

  2. 2.

    Bei einer vom Erblasser genommenen Versicherung ist der die Erbschaft später ausschlagende vorläufige Erbe als solcher nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Januar 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Karl v. We. & Sohn, die in Lau. a.d. Weser eine Möbelfabrik betrieb. Ihr Inhaber war der Kaufmann Werner v. We., der Ehemann der Nebenintervenientin. Die Betriebsgebäude nebst Inventar, das auf demselben Grundstück gelegene Wohnhaus und der Hausrat des Inhabers, waren bei der Beklagten und anderen Gesellschaften gegen Feuer versichert. Die Beklagte ist der führende Versicherer. In der Nacht vom 17. zum 18. Juli 1951 brach gegen 3 Uhr in allen Gebäuden des Grundstücks mit Ausnahme eines von Flüchtlingen bewohnten Hauses fast zu gleicher Zeit Feuer aus. Brandherde wurden im Wohnhaus, und zwar im Badezimmer und im Schlafzimmer der Eheleute v. We., an vier verschiedenen Stellen des Bürohauses, im Kesselhaus und in den Fabrikräumen beobachtet. Die Fabriksirene versagte, da die Schaltung beschädigt war. Das Wohnhaus und die Hauptgebäude der Fabrik brannten mit allen darin befindlichen Maschinen, Holzvorräten, Halb- und Fertigfabrikaten, Inventar und Möbeln bis auf die Umfassungsmauern nieder. Im Büro- und im Kesselhaus konnten die Brandherde gelöscht werden. Der Inhaber Werner v. We. ist seit der Brandnacht verschollen und durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Uslar für tot erklärt worden. Eine Woche nach dem Brand wurde im Brandschutt des Fabrikgebäudes der verkohlte Rumpf eines Mannes im mittleren Alter aufgefunden, dessen Kopf und Gliedmaßen fehlten. Bei der Leiche wurden eine Armbanduhr und zwei Schlüsselbunde entdeckt und als Eigentum des v.W. erkannt. Die umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei führten zu keinem Ergebnis; das Verfahren gegen Unbekannt wurde eingestellt. Der gesamte Feuerschaden ist durch Sachverständige auf 282.484 DM geschätzt worden. Darin ist ein Betrag von 15.841 DM für den vernichteten Hausrat enthalten, dessen Wert der Kläger jedoch abweichend mit 20.000 DM angibt. Der Kläger fordert von der Beklagten den auf sie entfallenden Anteil des Versicherungsbetrages. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 111.067 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

2

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich darauf berufen, daß sie nach §16 AFB, §61 VVG von der Haftung frei sei, weil der Inhaber der Versicherungsnehmerin selbst den Schaden durch Brandstiftung vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Kläger hat dies bestritten und auf die Möglichkeit einer Brandstiftung durch die Nebenintervenientin oder eine dritte Person hingewiesen, vorsorglich auch die Zurechnungsfähigkeit des v.W. mit Rücksicht auf dessen erbliche Belastung bezweifelt. Die Nebenintervenientin, die zum überwiegenden Teil Eigentümerin des verbrannten Hausrats gewesen sein will und dem Kläger in der Berufungsinstanz beigetreten ist, hat sich dem Klageantrag hinsichtlich des Anspruches aus der Hausratsversicherung in Höhe von 20.000 DM angeschlossen.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Nebenintervenientin haben Revision eingelegt und verfolgen ihre bisherigen Anträge weiter, während die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Das Berufungsgericht hat über die Berufung der Nebenintervenientin nicht gesondert entschieden, obwohl es sich nach seiner Auffassung um eine streitgenössische Nebenintervention im Sinne des §69 ZPO handelt. Es hat dies damit begründet, daß die Nebenintervenientin zwar als Streitgenossin der Hauptpartei gelte, es aber nicht sei. Sie könne der Hauptpartei zum Siege verhelfen, aber nichts für sich selbst erstreiten. Deshalb könne sie ihre Berufung auch nicht aus eigenem Recht durchführen, solange die Hauptpartei ihre eigene Berufung verfolge. Das ist richtig. Auch der streitgenössische Nebenintervenient ist nur Prozeßgehilfe der Hauptpartei. Das Urteil ergeht weder für noch gegen ihn. Die von ihm eingelegten Rechtsmittel sind Rechtsmittel der Partei, der er beigetreten ist (RGZ 34, 361; 42, 389; 108, 132; 147, 125; JW 1936, 2798; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. §67 Anm. II 5 b, §69 Anm. II 1). Mithin hat auch in dieser Instanz die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision keine selbständige Bedeutung, so daß lediglich über die Revision des Klägers förmlich zu entscheiden war.

5

II.

1.)

Das Berufungsgericht hält den Haftungsausschlußtatbestand der §16 AFB, §61 VVG für erfüllt, weil nach dem ersten Anschein erwiesen sei, daß v.W. den Brand selbst angelegt habe. Es entnimmt dies aus den folgenden, teils unstreitigen, teils von ihm festgestellten Tatsachen: Aus der Vielzahl und Art der Brandherde sowie aus den sonstigen Umständen ergebe sich eindeutig, daß das Feuer von Menschenhand entzündet worden sei. Die im Brandschutt aufgefundene Leiche sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die des v.W.. Dessen Unternehmen habe sich vor dem Brand in akuten Geldschwierigkeiten befunden. Die Häufung fälliger Verpflichtungen, insbesondere von rückständigen Lohnansprüchen in Höhe von etwa 30.000 DM und von fälligen Wechselverbindlichkeiten sei nach Angabe des Buchhalters T. besorgniserregend gewesen. Die Betriebskredite bei der Kreissparkasse seien ausgeschöpft, zum Teil sogar überzogen gewesen. Am Vormittag des 17. Juli 1951 habe v.W. mit Vertretern der M. Kreditbank in K. über die Gewährung eines größeren Kredits verhandelt. Nach seiner Rückkehr habe er die Nebenintervenientin gebeten, noch am Nachmittag in das Rheinland zu fahren, um seine Lieferanten zum Stillhalten zu bewegen. Diesen Wunsch habe ihm die Nebenintervenientin abgeschlagen, worauf es dann am Abend zu einer scharfen Auseinandersetzung gekommen sei. v.W. habe also jedenfalls im Augenblick trotz der K. Verhandlungen seine finanzielle Lage ungünstig beurteilt. Ob er sein Unternehmen als überschuldet angesehen oder noch mit einer seine Geldnot überbrückenden Kredithilfe gerechnet habe, könne auf sich beruhen. Jedenfalls habe sich das Unternehmen in einer ernsten Lage stärkster Illiquidität befunden, für deren Beseitigung jedenfalls zunächst keine Mittel greifbar gewesen seien.

6

Das Verhältnis der Ehegatten v.W. zueinander sei getrübt und am 17. Juli 1951 äußerst gespannt gewesen. Beide Eheleute hätten ehewidrige Beziehungen unterhalten, such habe v.W. seine Frau wiederholt mißhandelt. Am Vortag des Brandes habe die Nebenintervenientin ihrem Mann in seiner kritischen Geschäftslage ihren Beistand verweigert und sich ihm durch einen mehrstündigen Aufenthalt im Kartoffelkeller entzogen. Die folgende schwere eheliche Auseinandersetzung am Abend zwischen 20 und 21 Uhr habe damit geendet, daß die Nebenintervenientin gesagt habe: "Gehe weg, ich mag Dich nicht mehr sehen" und v.W. mit den Worten fortgegangen sei: "Heute Nacht wird etwas ganz Schreckliches passieren". Diese Drohung habe die Nebenintervenientin auch ernst genommen; denn sie habe sich an dem fraglichen Abend halb bekleidet im Kinderzimmer schlafen gelegte. Es komme hinzu, daß die Nebentintervenientin während des Brandes und unmittelbar danach ihren Mann spontan als den Brandstifter bezeichnet habe. Erst nachträglich habe sie in der Erkenntnis, daß die Versicherungsansprüche gefährdet seien, alle ihr bekannten Anzeichen für eine Täterschaft des v.W. abgestritten und andere Personen verdächtigt, wobei sie im Strafverfahren auch anderweitig unwahre und unvollständige Angaben gemacht habe. Alle hiernach festgestellten Tatsachen, so meint das Berufungsgericht, ergäben in ihrer Gesamtheit das Bild eines Geschehensablaufs, das nach allgemeiner Lebenserfahrung den Überzeugungsschluß rechtfertige, daß v.W. die Brände selbst angelegt habe und durch Freitod aus dem Leben geschieden sei. Dieser Schluß liege hier um so näher, als v.W. erblich belastet und auch leicht erregbar gewesen sei. Sein Vater sei Trinker gewesen, seine Mutter habe in geistiger Umnachtung ihr Enkelkind durch Erhängen umgebracht. Das Berufungsgericht führt dann weiter aus, daß durch das Vorbringen des Klägers und der Nebenintervenientin weder das prima facie anzunehmende Bild einer Brandstiftung durch v.W. in seinen sachlichen Grundlagen erschüttert noch die ernstliche Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargetan sei.

7

2.)

Dem gegenüber meint die Revision, es handle sich hier um einen atypischen Geschehensablauf, auf den das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins rechtsirrig angewandt habe. Das Berufungsgericht habe den Anscheinsbeweis mit dem Indizienbeweis verwechselt. Diese Rüge ist berechtigt. Der Beweis des ersten Anscheins ist nach feststehender Rechtsprechung nur bei solchen Tatbeständen anwendbar, die nach der Erfahrung des täglichen Lebens regelmäßig auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen, bei denen also aus dem regelmäßigen und üblichen Verlauf der Dinge ohne weiteres auch auf den Hergang im einzelnen Falle geschlossen werden kann, ohne daß es auf die besonderen Umstände gerade dieses Falles ankäme (BGH NJW 1951, 70, 360; Lind-Möhr §286 ZPO [C] Nr. 11; RGZ 130, 357; 153, 135; 163, 21). Um einen solchen typischen Geschehensablauf handelt es sich hier nicht. Der Fall hat vielmehr ein in mehrfacher Hinsicht außergewöhnliches Cepräge. Er läßt zudem in seiner Vielgestaltigkeit und Vieldeutigkeit auch nach Ansicht des Berufungsgerichts noch manche Frage offen. Soweit er unter der Fülle von Einzelheiten, die sich durchaus nicht alle schon auf den ersten Blick miteinander in Einklang bringen lassen, überhaupt typische Züge aufweist, sind sie nicht allein ausschlaggebend. Das Berufungsgericht will die vom Kläger gegen die Annahme einer Brandstiftung durch v.W. vorgebrachten Bedenken, daß dieser noch kurz vor dem Brand Maßnahmen und Anordnungen für die Fortführung des Betriebes getroffen und in herzlicher Weise mit seiner Tochter Ilona gespielt habe, mit der Erwägung ausräumen, v.W. sei erst unter dem Eindruck der abendlichen Auseinandersetzung mit seiner Frau zu dem verhängnisvollen Entschluß gekommen, ganze Vernichtungsarbeit zu leisten und auch vor den ihm liebgewordenen Familienmitgliedern nicht halt zu machen. Ein Geschehen, bei dem nach Ansicht des Berufungsgerichts ein so maßloser Vernichtungswille am Werk gewesen ist, läßt sich aber nicht mit den gewöhnlichen und üblichen Maßstäben messen. So folgert denn auch das Berufungsgericht die Täterschaft des v.W. nicht so sehr aus einem typischen Erscheinungsbild, das für Brandstiftungen dieser Art kennzeichnend wäre, als vielmehr aus dem eigenartigen und auffälligen Zusammentreffen einmaliger Umstände, wie insbesondere aus dem Zeitpunkt und Verlauf der ehelichen Auseinandersetzung vom Vorabend des Brandes. Darüber hinaus versucht es, wenn auch nur in zweiter Linie, seine Anschauung vom Tathergang noch durch Folgerungen aus dem Persönlichkeitsbild und der erblichen Belastung des v.W. zu untermauern, also aus Umständen, die sich wegen der Vielfalt und Verschiedenartigkeit der menschlichen Anlagen, Entschlüsse und Handlungen erst recht nicht in eine allgemeine Regel einordnen lassen. Das Ungewöhnliche, wenn nicht sogar Regelwidrige des Falles, also gerade das, was seine Einmaligkeit und Besonderheit ausmacht, tritt hier so sehr in den Vordergrund, daß für einen Anscheinsbeweis kein Raum ist.

8

Es kann sich mithin nur darum handeln, ob die von der Beklagten vorgetragenen, teils unstreitigen, teils unter Beweis gestellten Anzeichen ausreichen, um eine Brandstiftung durch v.W. als voll erwiesen anzusehen. Für einen solchen Anzeichens-(Indizien-)Beweis gelten im Gegensatz zum Anscheinsbeweis die gewöhnlichen Beweiswürdigungsgrundsätze. Zwar geben hier wie dort die Lebenserfahrung und die darauf gegründete Überzeugung des Richters den Ausschlag. Während aber beim Anscheinsbeweis gewisse Lücken in der Feststellung des Geschehensablaufs durch allgemeine Erfahrungssätze über den regelmäßigen Hergang ausgefüllt werden können, muß die Beweisführung durch Anzeichen lückenlos sein (RGZ 163, 21 [28]). Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen indessen nicht hinreichend sicher erkennen, ob es auch ohne Rücksicht auf die von ihm irrtümlich angenommene Möglichkeit eines Anscheinsbeweises den vollen Beweis für die Täterschaft des v.W. als geführt ansehen will, oder ob es nicht vielmehr infolge dieses Irrtums an die Beweisführung der Beklagten zu geringe Anforderungen gestellt hat. Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

9

3.)

Mit Recht beanstandet die Revision ferner die unzureichenden Feststellungen, die das Berufungsgericht zur wirtschaftlichen Lage des v. Wehrdenschen Unternehmens getroffen, und die Schlüsse, die es daraus gezogen hat. Das Berufungsgericht stützt sich hier hauptsächlich auf die Bekundungen des Zeugen T., der seine Kenntnisse aus einer fünfmonatigen Tätigkeit als Ersatzbuchhalter geschöpft hat. Dagegen hat es die Aussage des Zeugen Mu., der als leitender Angestellter der No. Kreissparkasse, der Hausbank des v.W., einen nicht minder sachkundigen Einblick in die Verhältnisse der Firma genommen hat, in wesentlichen Teilen nicht gewürdigt oder als unerheblich angesehen. Dieser Zeuge hat zwar ebenfalls von Liquiditätsschwierigkeiten infolge zu hoher Investitionen berichtet, im übrigen aber das bilanzmäßige Bild nicht ungünstig beurteilt. Nach seinen Angaben sollen die Bilanzen der Firma immerhin noch ein Eigenkapital von mindestens 300.000 DM ausgewiesen haben. Die Monatsumsätze mit der Kreissparkasse hätten zuletzt bei 100.000 DM gelegen, die gelegentlichen Wechselproteste seien stets ohne ernstliche Folgen geblieben und die Aufträge im Ansteigen gewesen. Weiter hat das Berufungsgericht kein Gewicht darauf gelegt, daß nach den Aussagen der Zeugen P. und T. zur Tatzeit gerade eine größere Lieferung an die Bundespost kurz bevorstand, bei deren Ausführung mit einem Zahlungseingang von 20.000 oder 30.000 DM zu rechnen gewesen wäre. Es hat auch ausdrücklich offengelassen, ob dem v.W., wie die Nebenintervenientin unter Hinweis auf eine bei den Strafakten (I. 134) befindliche Auskunft der M. Kreditbank in K. behauptet hatte, bei den K. Kreditverhandlungen ein Barkredit von 30.000 DM sowie ein Diskontkredit von 100.000 DM zugesagt worden sind, ob v.W. noch am Nachmittag vor dem Brand betriebliche Anweisungen erteilt, die Arbeiten für den nächsten Tag besprochen und sich gegenüber einem Arbeitnehmer optimistisch über seine Kreditaussichten geäußert hat. Alle diese Umstände hält das Berufungsgericht für unwesentlich und begründet dies damit, daß die Firma jedenfalls zeitweise aus Mangel an flüssigen Mitteln in einer besorgniserregenden Lage gewesen sei und v.W. seinen Tatentschluß erst nach der Auseinandersetzung mit der Nebenintervenientin gefaßt habe.

10

Eine einwandfreie Feststellung darüber, ob die Geschäftslage wirklich so ernst gewesen ist, daß v.W. dadurch, sei es auch nur in Verbindung mit anderen Gründen, zum Selbstmord und zur Vernichtung seines gesamten Familienbesitzes getrieben werden konnte, hätte sich aber erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit allen hier angeschnittenen Gesichtspunkten treffen lassen. Das Berufungsgericht durfte nicht davon absehen, sich an Hand der ihm vorgetragenen und zum Teil auch in der Beweisaufnahme zutage getretenen Anhaltspunkte ein genaueres Bild von der Gesamtlage der Firma zu machen, und es durfte auch nicht außer Betracht lassen, wie v.W., der als ein wendiger und zu wirtschaftlichem Optimismus neigender Geschäftsmann geschildert wird, seine Aussichten selbst eingeschätzt hat. Unterstellt man nämlich als richtig, daß das Unternehmen nicht überschuldet war, seine Kapitalgrundlagen vielmehr im großen und ganzen noch gesund waren, daß an Aufträgen kein Mangel bestand und größere Zahlungseingänge erwartet wurden, daß die augenblickliche Geldnot durch in Aussicht gestellte Kredite, durch Stillhalteabkommen mit den Gläubigern oder notfalls auch durch Aufnahme eines Teilhabers unschwer überbrückt werden konnte und daß v.W. selbst seine Lage noch kurz vor der Brandnacht zuversichtlich beurteilt hat, so erscheinen die Folgerungen des Berufungsgerichts zumindest insoweit in Frage gestellt, als es gerade in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des v.W. und der Weigerung seiner Ehefrau, ihm in dieser Lage beizustehen, ein wesentliches, wenn auch nicht das einzige Tatmotiv erblickt hat. Auch aus diesen Erwägungen kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

11

III.

Die Beklagte meint allerdings, daß es auf all dies nicht ankomme; denn die Klageabweisung rechtfertige sich nach §16 AFB schon deshalb, weil sich die Nebenintervenientin bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Brandentschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe. Sie habe nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "ersichtlich wenige Tage nach dem Brand damit begonnen, ihre Position für die Erlangung der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die Wirklichkeit zu verbessern". Dieser Einwand der Beklagten ist aber aus mehrfachen Gründen nicht gerechtfertigt. Zunächst reicht die von ihr angeführte beiläufige Bemerkung des Berufungsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht aus, um ihr eine tatsächliche Feststellung des Inhalts zu entnehmen, daß die Nebenintervenientin die Beklagte bei der Schadensermittlung arglistig getäuscht habe, Hierzu hätte schon im einzelnen festgestellt werden müssen, worin eine solche arglistige Täuschung gesehen wird. Die Beklagte hatte aber in den Tatsacheninstanzen einen dahingehenden Vorwurf gegen die Nebenintervenientin gar nicht erhoben, so daß das Berufungsgericht auch keinen Anlaß hatte, hierzu Feststellungen zu treffen. Hinzu kommt, daß eine arglistige Täuschung nach den §§85, 79 VVG, §16 AFB zwar den Versicherungsanspruch für die der Nebenintervenientin selbst gehörenden Hausratsgegenstände abschneiden würde, dagegen nicht ohne weiteres auch den übrigen streitigen Versicherungsanspruch für den Verlust der ihrem Ehemann gehörenden Vermögenswerte in Frage stellen könnte. Die Nebenintervenientin war allerdings mit dem Tode ihres ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Mannes zusammen mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern zunächst gesetzliche Erbin des v.W. geworden. Die dann von ihr zugleich auch für ihre minderjährigen Kinder erklärte Ausschlagung der Erbschaft hatte aber nach §1953 BGB zur Folge, daß der Anfall der Erbschaft an sie rückwirkend als nicht erfolgt gilt. Sie ist also so anzusehen, als ob sie nie Erbin ihres Mannes geworden wäre. Infolgedessen könnte auch eine von ihr etwa vorgenommene arglistige Täuschung bei der Schadensermittlung nicht als die Pflichtverletzung eines Erben des Versicherungsnehmers gewertet werden, so daß mit ihren Folgen auch nicht die wahren Erben oder der Kläger als Konkursverwalter belastet werden können. Letzteres wäre nur möglich, wenn die Nebenintervenientin Repräsentantin des Versicherungsnehmers oder seiner tatsächlichen Erben gewesen wäre. Diese Stellung hatte sie aber nicht, wie die Beklagte meint, schon als vorläufig gesetzliche Erbin. Der vom Reichsgericht entwickelte versicherungsrechtliche Repräsentantenbegriff setzt voraus, daß der Repräsentant auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (Prölss VVG 8. Aufl. §6 Anm. 8 B). Eine solche Vertreter- oder vertreterähnliche Stellung nimmt aber der vorläufige Erbe bis zur Ausschlagung der Erbschaft nicht ein, wie §1959 BGB klar ergibt. Es würde sowohl dieser Bestimmung widersprechen als auch eine untragbare Ausweitung der versicherungsrechtlichen Repräsentantenhaftung bedeuten, wenn der tatsächliche Erbe des Versicherungsnehmers mit den Folgen von Pflichtverletzungen belastet würde, die der vorläufige Erbe bis zur Ausschlagung der Erbschaft in Bezug auf das Versicherungsverhältnis begangen hat.

12

Eine von der Nebenintervenientin verübte arglistige Täuschung bei der Schadensermittlung könnte den Erben des v.W. und damit auch dem Kläger als Konkursverwalter nur angelastet werden, wenn etwa besondere Umstände vorlägen, die die Annahme rechtfertigen würden, daß die Nebenintervenientin tatsächlich eine Vertreter- oder vertreterähnliche Stellung in dem Betrieb ihres Mannes hatte, die sie als versicherungsrechtliche Repräsentantin ihres Mannes und nach dessen Tod seiner Erben erscheinen ließ. Hierüber hat aber das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen.

13

IV.

Da nicht feststeht, daß die Nebenintervenientin Repräsentantin ihres Mannes und nach dessen Tod seiner Erben war, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht möglich, die angefochtene Entscheidung mit der Begründung aufrecht zu erhalten, daß der mit der Klage geltend gemachte Versicherungsanspruch im vollen Umfang auch dann entfalle, wenn die Nebenintervenientin selbst den Brand (allein oder mit Hilfe anderer) gelegt haben sollte. Außerdem würde dies mindestens die Alternativfeststellung voraussetzen, daß die Brandstiftung entweder von dem Versicherungsnehmer v.W. selbst oder von der Nebenintervenientin verübt worden sei. Eine solche Alternativfeststellung hat aber das Berufungsgericht nicht getroffen, und sie kann als Tatsachenfeststellung auch nicht vom Revisionsgericht nachgeholt werden.

14

Bei der erneuten Prüfung des Sachverhalts wird allerdings das Berufungsgericht - schon wegen des von der Nebenintervenientin selbst in Anspruch genommenen Teile des Versicherungsanspruchs - auch diese Möglichkeit ins Auge zu fassen und insbesondere zu prüfen haben, ob etwa der von der Beklagten angeführte Umstand, daß im Wohnhaus Brandherde nur in der Wohnung der Eheleute v.W. gelegt waren, die Möglichkeit einer Brandstiftung nur durch Dritte, also ohne Beteiligung entweder des v.W. selbst oder der Nebenintervenientin, ausschließt.

15

Im Zusammenhang hiermit wird das Berufungsgericht auch nochmals zu prüfen haben, welcher Beweiswert dem Umstand zukommt, daß die Nebenintervenientin dem Zeugen P. erzählt hat, ihr Mann habe am Abend vor dem Brand zu ihr gesagt: "Heute Nacht wird etwas ganz Schreckliches passieren". Sollte das Berufungsgericht etwa zu der Überzeugung kommen, daß auch die Möglichkeit einer Täterschaft der Nebenintervenientin ernstlich in Betracht gezogen werden müsse, so wird es auch zu erwägen haben, ob und inwieweit hierdurch etwa der Beweiswert jener Erzählung berührt wird.

16

V.

Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Prüfung wiederum zu der Überzeugung gelangen, daß v.W. selbst den Brand gelegt hat, oder sollte es feststellen, daß die Brandstiftung nur von ihm oder der Nebenintervenientin erfolgt sein kann, so wird es nochmals zu prüfen haben, ob sich nicht mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles, insbesondere im Hinblick auf die erbliche Belastung des v.W., die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des v.W. empfiehlt.

17

VI.

Wegen der besonderen Eigenart des Falles erschien es angezeigt, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen, der mit ihr noch nicht befaßt gewesen ist und sich daher ganz unabhängig von dem bisherigen Prozeßverlauf einen völlig selbständigen Eindruck verschaffen kann.

18

Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, war auch die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Haager