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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1955, Az.: II ZR 345/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1955
Aktenzeichen
II ZR 345/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.11.1953
LG Dortmund - 23.10.1952

Fundstellen

  • BGHZ 18, 311 - 319
  • DB 1955, 1161-1162 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 28-30
  • NJW 1956, 21-23 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der V., Feuer- und Transport-Versicherungs AG in D., B.str. ...,

Prozessgegner

1.) Frau Maria F. geb. N. in L., B.str. ...,

2.) den minderjährigen Heinz F., ebenda gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o oder mehr liegt immer eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit und damit eine Bewußtseinsstörung des Kraftfahrers im Sinne von § 3 Ziff 5 AUB vor.

  2. 2.)

    Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kraftfahrer vor dem Unfall eine längere Strecke fehlerfrei zurückgelegt hat.

  3. 3.)

    Stößt einem Kraftfahrer in einem solchen Zustand ein Verkehrsunfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen zu, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können, so ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises anzunehmen, daß der Unfall auf der Bewußtseinsstörung beruht.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9. November 1953 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 23. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2) hatte bei der Beklagten eine Volksunfallversicherung mit einer Versicherungsleistung von 2.000 DM für den Todesfall abgeschlossen. Am Nachmittag des 9. Juni 1951 befuhr der Versicherungsnehmer mit seinem Mielekraftrad Hubraum 97 ccm auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle die Kreuzstraße in L. nachdem er zuvor anläßlich der Verlobung eines Arbeitskollegen Alkohol zu sich genommen hatte. Er überholte zwei Fußgänger auf der linken Seite der Fahrbahn und bog dann auf die rechte Straßenseite ein. Dabei streifte er einen rechts der Straße jenseits des Sommerweges befindlichen Prellstein und kam schließlich in einer Querrinne oder einem Schlagloch zu Fall. Durch den Aufprall erlitt er eine schwere Kopfverletzung, an deren Folgen er bald darauf verstarb. Die im Krankenhaus entnommene Blutprobe enthielt nach dem Befund des Chemischen Untersuchungsamt es in D. 1,95 %o Alkohol.

2

Die Kläger fordern die Versicherungssumme von 2.000 DM. Die Beklagte verweigert die Auszahlung mit der Begründung, der Unfall sei nach § 2 Ziff 3 AVB von der Versicherung ausgeschlossen, weiter die Folge einer durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Bewußtseinsstörung sei. Die Kläger bestreiten dies.

3

Das Landgericht hat die Kläger mit ihrer Klage auf Zahlung von 2.000 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, und die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4

Nach § 2 Ziff 3 der hier geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Volks-Unfallversicherung (AVB) sind Unfälle infolge von Schlag- und Krampfanfällen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen von der Versicherung ausgeschlossen, es sei denn, daß diese Anfälle oder Störungen durch einen Versicherungsfall hervorgerufen waren. Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß der Verletzte infolge einer durch Alkoholgenuß bedingten Bewußtseinsstörung im Sinne dieser Bestimmung verunglückt sei. Diese Würdigung des zu einem wesentlichen Teil unstreitigen Sachverhalts ist rechtlich fehlerhaft und mit den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar.

5

1.)

Seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 164, 49, die in der Rechtsprechung und Lehre nahezu einhellige Zustimmung gefunden hat und von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, besteht kaum mehr Streit darüber, daß eine Bewußtseinsstörung im Sinne der für die gewöhnliche Unfallversicherung (AVB § 3 Ziff 5), die Volksunfall- (§ 2 Ziff 3 AVB) und die Unfallzusatzversicherung (§ 3 Ziff 4 AVB) im wesentlichen gleichlautenden Ausschlußbestimmungen auch durch Trunkenheit hervorgerufen werden kann. Das Reichsgericht sieht den Grundgedanken dieser Ausschlußbestimmungen mit Recht darin, daß ein Versicherungsschutz dort entfallen soll, wo das Ergebnis eines Unfallereignisses "letzten Endes nicht eigentlich auf den Unfall, sondern auf den bei dessen Eintritt schon vorhandenen krankhaften Zustand des Versicherten zurückzuführen ist." Nur für solche Unfälle, die jedermann bei normaler körperlicher und geistiger Verfassung zustoßen können, will der Versicherer Deckung gewähren, nicht aber für Gefahren, die durch eine krankhafte Beeinträchtigung der Abwehrfunktionen beim Versicherungsnehmer selbst überhaupt erst herbeigeführt werden oder sich auswirken können. In diesem Sinne genügt zur Annahme einer Bewußtseinsstörung, die nicht etwa der völligen Bewußtlosigkeit gleichzusetzen ist, bereits eine Störung der Sinnestätigkeit mit "wesentlicher Beeinträchtigung der Aufnahme- und Gegenwirkungsfähigkeit", wie sie auch bei einem, gewissen Grad von Trunkenheit erfahrungsgemäß stets eintritt. Denn schon in diesem Zustand ist der Versicherte nicht mehr fähig, eine ihm drohende Unfallgefahr klar zu erkennen und sich in dieser läge so besonnen und richtig zu verhalten, wie es ein Mensch zu tun pflegt, der völlig Herr seiner ungetrübten Sinne ist.

6

Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus, ohne sie jedoch auf den vorliegenden Fall richtig anzuwenden. Es verkennt den Begriff der Bewußtseinsstörung im Sinne des § 2 Nr. 3 AVB, indem es die hier zu stellenden Anforderungen überspannt. Es unterschätzt auch die Bedeutung, die dem Blutalkoholbefund nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und der darauf fußenden neueren Rechtsprechung zukommt. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, betrug die Blutalkoholkonzentration bei dem Verunglückten zur Zeit des Unfalls 1,95 %o. Nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung ist aber in der Regel schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 %o die psychophysische Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers meßbar gestört. Bei 1 %o Blutalkohol ist sie bereits so beeinträchtigt, daß die meisten Menschen ein Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher führen können. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o und mehr ist jeder Mensch fahruntüchtig. Diese Grenze, oberhalb deren ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles eine von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige Fahruntüchtigkeit festzustellen ist, ist aus Vorsicht so hoch angesetzt, daß gewisse Ungenauigkeiten und Schwankungen, die sich bei der Blutalkoholbestimmung ergeben können, wie auch eine etwa erhöhte Alkoholverträglichkeit bereits berücksichtigt sind (BGHSt 5, 168 [170 ff] = NJW 1954 S. 159; Kohlhaas, VersR 1955, 324; Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten, Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes, herausgegeben vom BVerkM, redigiert und kommentiert von Borgmann S. 39 ff). Bei Fahrten unter erschwerenden Umständen, wie z.B. bei Nacht oder Straßenglätte, aber auch bei Motorradfahrten, bei denen ein ungestörter Gleichgewichtssinn besonders wichtig ist, wird die absolute Fahrtüchtigkeitsgrenze vielfach noch niedriger angenommen, wie überhaupt die Grenze von 1,5 %o eher zu hoch als zu niedrig gegriffen ist (Kohlhaas a.a.O. S. 325; Prof. Dr. med. Mueller NJW 1952 S. 768; Prof. Dr. med. Weinig in einer VersW 1952, 185 wiedergegebenen Äußerung; LG Münster VersR 1953, 76; LG Aurich VersR 1955, 386 unter Bezugnahme auf Prof. Ponsold).

7

Nun ist zwar richtig, daß sich die Begriffe "Fahruntüchtigkeit" und "Bewußtseinsstörung" nicht decken. Der Begriff der Bewußtseinsstörung ist im allgemeinen umfassender als der der Fahruntüchtigkeit. Andererseits kann Fahruntüchtigkeit auch bei rein körperlichen Behinderungen vorliegen. Ist sie aber durch Alkoholeinwirkung hervorgerufen worden, so wird sie gerade aus dem Grunde und nur dann als gegeben angesehen, wenn der Alkoholeinfluß die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Kraftfahrers so stark beeinträchtigt hat, daß er sich mit seinem Fahrzeug nicht mehr sicher im. Verkehr bewegen kann (BGHSt a.a.O.). Ist dies aber der Fall, so muß eine derartige Beeinträchtigung der Aufnahme- und Gegenwirkungsfähigkeit bei einem Kraftfahrer auch als eine wesentliche im Sinne der oben angeführten Begriffsbestimmung der Bewußtseinsstörung angesehen werden. Infolgedessen liegt in allen Fällen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auch eine Bewußtseinsstörung im Sinne der genannten Klauseln vor und deshalb ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o oder mehr auch eine solche Bewußtseinsstörung immer gegeben. Die starken Ausfallserscheinungen, die sich in einem Rauschzustand von diesem Grade bereits bemerkbar machen und bei einem Kraftfahrer besonders nachteilig auswirken, wie insbesondere der Wegfall normaler Hemmungen, die Störung der Tiefenwahrnehmung und des Gleichgewichtssinns, die Verlängerung der Reaktionszeit und Herabsetzung des Koordinationsvermögens, betreffen gerade solche Fähigkeiten; die der Kraftfahrer benötigt, um im Straßenverkehr plötzlich auftauchenden Gefahren begegnen zu können, und bei deren Beeinträchtigung, sofern sie für den Unfall ursächlich ist, der Versicherungsschutz nach dem Sinn und Zweck des § 2 Nr. 3 AVB ausgeschlossen sein soll. Deshalb sehen die Gerichte heute zum weitaus überwiegenden Teil bei einer jenseits der Sicherheitsgrenze von 1,5 %o liegenden Blutalkoholkonzentration mit Recht ohne weiteres eine Bewußtseinsstörung als erwiesen an (OLG Köln VersR 1955, 76 = NJW 55, 468 [OLG Köln 03.11.1954 - 1 U 19/54]; OLG Nürnberg VersR 1953, 251 und VersR 1955, 267; OLG Schleswig VersR 1955, 244; OLG Bamberg VersR 1955, 266; LG Köln VersR 1953, 113; LG München VersR 1952, 162 und 1953, 251; LG Hannover VersR 1952, 173 m Anm. von Weber; LG Siegen VersR 1953, 251; LG Bonn VersR 1953, 282 und 1955, 229; LG Stade VersR 1954, 457; LG Stuttgart VersR 1954, 140 und 1955, 401; u.a.m. vgl. auch Bern VersR 195, 251; 1955, 338; NJW 1954, 645; anderer Meinung OLG Braunschweig VersR 1955, 337; OLG Celle NJW 1954, 396 [OLG Celle 08.10.1953 - 1 U 8/53]).

8

Demnach kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Tod des Versicherungsnehmers irrtümlich auf einen zu frühen, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt verlegt hat und infolgedessen von einem zu niedrigen Blutalkoholgehalt für den Zeitpunkt des Unglücks ausgegangen ist. Denn schon die vom Berufungsgericht festgestellte Menge von 1,95 %o liegt beträchtlich über der Grenze von 1,5 %o, so daß man hier, unabhängig von dem weiteren Beweisergebnis als sicher ansehen kann, daß die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Verunglückten im Zeitpunkt des Unfalls durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß wesentlich beeinträchtigt gewesen sind, mithin eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 2 Nr. 3 AVB vorgelegen hat. Diese nach dem Blutalkoholbefund unabweisbare Folgerung wird nicht durch die Erwägung des Berufungsgerichts erschüttert, daß der Verunglückte gesund und alkoholgewöhnt gewesen sei und daß keiner der vernommenen Zeugen ihm den Genuß einer größeren Menge Alkohols angemerkt habe. Diese Umstände könnten höchstens dann eine Rolle spielen, wenn die Blutuntersuchung einen unter 1,5 %o liegenden Alkoholgehalt ergeben hätte oder überhaupt unterblieben wäre. Zudem ist es eine von den medizinischen Sachverständigen, so auch von Prof. Ponsold in seinem in dieser Sache erstatteten Erstgutachten, immer wieder hervorgehobene Erfahrungstatsache, daß ein Betrunkener namentlich im Anfangsstadium des Rausches, wenn der genossene Alkohol noch nicht völlig ins Blut übergegangen ist, äußerlich durchaus noch einen nüchternen Eindruck machen und fähig sein kann, eine gewohnte Tätigkeit geordnet zu verrichten oder auch ein vernünftiges Gespräch zu führen, während das in Gefahrenlagen besonders wichtige Reaktionsvermögen bereits stark vermindert ist; denn die einzelnen menschlichen Fähigkeiten werden durch Alkoholeinfluß nicht alle zu gleicher Zeit und in gleichem Maße beeinträchtigt. Gerade die darauf beruhende Überschätzung der Wirkung des Alkohols ist die Ursache vieler Verkehrsunfälle. Zeugenaussagen Über das Verhalten des Verunglückten vor dem Unfall können daher zwar sehr wohl positive Rückschlüsse auf das Vorhandensein einer Bewußtseinsstörung zulassen, umgekehrt kann aber aus dem Fehlen äußerer Trunkanheitsanzeichen nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß eine Bewußtseinsstörung nicht vorgelegen habe. Ferner kann ein Verkehrsteilnehmer selbst nach reichlichem Alkoholgenuß erfahrungsgemäß noch im Stande sein, durch Übung beherrschte Handlungen, ohne sich dessen klar bewußt zu sein, einwandfrei auszuführen, solange nicht eine kritische Verkehrslage erhöhte Anforderungen an seine Geistesgegenwart stellt. Die Tatsache, daß ein Kraftfahrer vor dem Unfall eine längere Strecke fehlerfrei zurückgelegt hat, widerlegt daher nicht die auf den Blutalkoholspiegel gestützte Annahme einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung, weil sich diese eben oft erst im Augenblick der Gefahr erkennbar auswirkt (RG 164, 49 [51, 52]; BGHSt 5, 168 [171 ff]; Kohlhaas a.a.O. S. 325; Borgmann a.a.O. S. 46; Dern VersR 1954, 251). Unrichtig ist deshalb auch die Überlegung des Berufungsgerichts, das Bewußtsein des Versicherungsnehmers könne im Augenblick des Unfalls nicht getrübt gewesen sein, weil er nach den Schilderungen der Unfallszeugen noch erkannt habe, daß er links überholen und sich dann wieder rechts in den Verkehr einordnen müsse. Damit greift das Berufungsgericht praktisch wieder die in einer früheren Entscheidung des Kammergerichts (JRPV 1938, 205) vertretene, vom Reichsgericht a.a.O. ausdrücklich abgelehnte und seitdem überholte Ansicht auf, daß eine Bewußtseinsstörung nur bei sinnloser Trunkenheit vorliege.

9

Das Berufungsgericht glaubt weiter den Ausführungen des Zweitgutachters Prof. Laves entnehmen zu müssen, daß eine für den Unfall ursächliche Bewußtseinsstörung allein durch die beim Versicherungsnehmer festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,95 %o nicht sicher erweisbar sei. Bei richtiger Betrachtung besteht jedoch zwischen diesem Gutachten und der Auffassung des ersten Sachverständigen, Prof. Ponsold, der allein schon auf Grund der - von ihm allerdings auf 2 %o geschätzten - Blutalkoholkonzentration das Bewußtsein des Verunglückten zur Unfallszeit als zweifellos gestört ansieht, kein für die rechtliche Beurteilung des Falles ausschlaggebender Widerspruch. Denn auch Prof. Laves geht von einer allgemeinen Kompensationsgrenze von 1,5 %o Blutalkohol aus und stellt fest, daß bei einer höheren Alkoholkonzentration auf Grund vieltausendfältiger Erfahrung Störungen in der Sphäre der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie regelmäßig auch erhebliche Gleichgewichtsstörungen zu verzeichnen seien. Allerdings unterscheidet der Sachverständige zwischen dem Komplex des Bewußtseins als dem über- und dem der Reaktionsfähigkeit als dem nachgeordneten, nicht an das gleiche anatomische Substrat des Gehirns gekoppelten Funktionenkreis. Demgemäß will er als alkoholische Bewußtseinsstörung im medizinischen Sinne nur die beiden Zustände des pathologischen und des Vollrausches gelten lassen. Ob diese Unterscheidung, die nicht allgemein geläufig ist und weder von dem Erstgutachter Prof. Ponsold noch von anderen Gerichtsmedizinern gemacht wird, vom streng naturwissenschaftlichen Standpunkt aus gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn für die juristische Beurteilung kommt es, worauf Weber in seiner Kritik zu dem Urteil des Berufungsgerichts (VersR 1954, 251) zutreffend hinweist, nicht so sehr auf die Ausdrucksweise und die Begriffsbestimmungen der Fachmedizin an. Maßgebend ist vielmehr neben dem allgemeinen Sprachgebrauch, der einer Einbeziehung des nicht zur völligen Leistungsunfähigkeit führenden Rausches in den Begriff "Bewußtseinsstörung" keineswegs entgegensteht, der Zweckgedanke der betreffenden Ausschlußbestimmung, wie ihn das Reichsgericht a.a.O. klar herausgestellt hat. Danach liegt eine Bewußtseinsstörung nicht erst bei einem gänzlichen Versagen der Sinnestätigkeit vor, sondern schon bei jeder krankhaften oder auf chemischer Einwirkung beruhenden ernstlichen Beeinträchtigung der zur Vermeidung oder Abwehr von Gefahren unerläßlichen Teilfunktionen des Gehirns, die den Menschen bei normaler Verfassung befähigen, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie sofort richtig zu reagieren.

10

2.)

Das Berufungsgericht bezweifelt das Vorliegen einer für den Unfall ursächlichen Bewußtseinsstörung, schließlich auch deswegen, weil Prof. Laves am Schluß seines Gutachtens nur mit "großer Wahrscheinlichkeit" folgert, daß, "soweit ärztliche Überlegungen in Frage kämen", der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Unfalls unter den bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt üblichen Ausfallserscheinungen gelitten habe und daß diesen Alkoholwirkungen für das Entstehen des Unfalls entscheidende Bedeutung zukomme. Damit legt es einmal den Formulierungen des medizinischen Sachverständigen eine Bedeutung bei, die ihnen rechtlich nicht zukommt; denn nicht der Sachverständige, sondern das Gericht hat nach freier Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozeßstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung abschließend zu entscheiden, ob der von der beweispflichtigen Partei behauptete Sachverhalt mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad von Wahrscheinlichkeit wahr ist oder nicht (BGHZ 7, 116 [119 ff]). Zum anderen hat das Berufungsgericht aber auch, wie die Revision mit Recht rügt, die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht beachtet und im Gegensatz zum Landgericht verkannt, daß hier schon auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Trunkenheit des Versicherungsnehmers und seinem Unfall besteht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand nämlich die Aufgabe des Versicherungsnehmers allein darin, am hellen Tag mit seinem Kleinkraftrad auf einem Straßenabschnitt, der keinerlei besondere Gefahrenpunkte aufwies, zwei vor ihm auf der Straße gehende Fußgänger zu überholen. Mit einer solchen Verkehrslage wird ein Kraftfahrer, dessen Sinneskräfte nicht durch Alkohol geschwächt sind, ohne Schwierigkeiten fertig; er braucht dazu nicht mehr als das durchschnittliche Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt aufzuwenden. Wenn unter solchen Umständen einem Verkehrsteilnehmer gerade in einem Zeitpunkte in dem er nach dem festgestellten Blutalkoholgehalt fahruntüchtig ist, ein Unfall zustößt, so ist nach der Erfahrung des täglichen Lebens anzunehmen, daß der Unfall allein auf den Genuß berauschender Getränke zurückzuführen ist. Denn es handelt sich hier um einen typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensablauf, der für Unfälle infolge von Trunkenheit am Steuer kennzeichnend ist. Umstände, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergeben könnte (BGHZ 6, 169; 8, 239), sind nicht ersichtlich, geschweige denn erwiesen. Wenn das Berufungsgericht meint, die "letzte Ursache" des Unfalls liege wohl darin, daß der Verunglückte mit seinem Vorderrad in eine quer zu seiner Fahrtrichtung verlaufende Regenrinne geraten sei, so ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß er in diese unglückliche Lage erst gekommen ist, nachdem er in seinem Rauschzustand den Rechtsbogen nach dem Überholen der beiden Fußgänger zu scharf oder zu schwungvoll genommen hatte und deshalb mit der Hand einen jenseits des Sommerweges stehenden Prellstein streifte, und daß ferner ein nüchterner Fahrer selbst dann noch mit der nötigen Geistesgegenwart sein Kraftrad wieder in die Gewalt bekommen und so einen Sturz vermieden hätte.

11

Da somit der Versicherungsanspruch schon nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund des § 2 Ziff 3 AVB ausgeschlossen ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl Dr. Winkelmann