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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1974, Az.: III ZR 85/73

Entstehung eines Vermögensschaden durch Sicherstellung eines Führerscheins; Ersatz der Verteidungskosten für das Ermittlungsverfahren; Anforderungen für die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls des Kraftfahrzeuges; Sicherstellung des Führerscheins; Umfang des Schadensersatzes; Erstattung des Vermögensschadens; Ersatz der finanziellen Nachteile; Entzug der Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1974
Aktenzeichen
III ZR 85/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.02.1973
LG Dortmund

Fundstellen

  • BGHZ 63, 203 - 208
  • DB 1975, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • DRiZ 1975, 116
  • MDR 1975, 298 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 347-350 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1975, 257

Amtlicher Leitsatz

Wenn einem Kraftfahrzeughalter oder sonstigem Nutzungsberechtigten der Führerschein vorübergehend entzogen oder dieser zeitweise sichergestellt worden ist, kann der Betroffene Entschädigung nur verlangen, soweit ihm infolge des vorübergehenden Entzugs des Führerscheins oder dessen zeitweiser Sicherstellung tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftlichen Nachteile entstanden sind.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Anspruch des Betroffenen auf Erstattung des Vermögensschadens, der ihm durch ungerechtfertigte Sicherstellung des Führerscheins entstanden ist (§ 7 Abs. 1 StrEG), ist nur auf Ersatz der finanziellen und wirtschaftlichen Nachteile, die infolge des Führerscheineentzugs konkret und adäquat entstanden worden sind; gerichtet. Eine abstrakt bezifferte, pauschalierte Entschädigung kann nicht gefordert werden.

  2. 2.

    In der Entscheidung des Strafgerichts nach § 8 StrEG wird die Entschädigungspflicht "dem Grunde nach" festgestellt.

    Innerhalb des anschließenden Verfahren über Entstehung und Höhe des zu ersetzenden Schadens ist es dem Zivilgericht deshalb auch nicht gestattet, die Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen im Rahmen einer Anwendung vom § 254 BGB erneut zu berücksichtigen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1974
durch
die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 1973 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie den Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten für das Ermittlungsverfahren und der im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zur Geltendmachung dieses Anspruchs aufgewandten Anwaltskosten betreffen.

  2. II.

    Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

  3. III.

    Auf die weitergehende Revision des beklagten Landes wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es dem Kläger eine Entschädigung für Nutzungsausfall (50,40 DM) zugesprochen und das beklagte Land zur Freistellung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten Dres. R., B., und K. I., in Höhe von 6,96 DM verurteilt hat. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

  4. IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 12/13 und dem beklagten Land zu 1/13 auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger benutzte am 5. März 1971 gegen 1.10 Uhr nach Genuß von Alkohol in I. im öffentlichen Straßenverkehr seinen Pkw (Opel-Coupe). Er fiel wegen seiner Fahrweise einer Polizeistreife auf. Diese ließ ihm nach einem positiv verlaufenen Alkoholtest eine Blutprobe entnehmen. Deren Auswertung ergab für die Zeit der Fahrt einen Blutalkoholgehalt von 1,01 Promille. Die Polizei stellte noch am 5. März 1971 den Führerschein des Klägers sicher. Dieser unterzeichnete dabei folgende Erklärung:

"Betrifft: Sicherstellung eines Führerscheins nach § 94 Abs. 1 StPO.

Mit der Sicherstellung meines Führerscheins bis zur Klärung des Sachverhalts erkläre ich mich einverstanden".

2

Der Kläger beauftragte den Rechtsanwalt Dr. R. mit seiner Verteidigung in dem von der Staatsanwaltschaft H. gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines Vergehens nach § 316 StGB. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten beantragte der Verteidiger unter dem 15. März 1971, die "Beschlagnahme" des Führerscheins aufzuheben. Dem Kläger wurde der Führerschein am 25. März 1971 wieder ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft stellte am 23. April 1971 das Ermittlungsverfahren mangels Beweises ein.

3

Das Amtsgericht Hagen stellte durch rechtskräftigen Beschluß vom 13. Mai 1971 fest, daß die Staatskasse verpflichtet sei, dem Kläger den Vermögensschaden zu ersetzen, der ihm durch die Sicherstellung seines Führerscheins in der Zeit vom 5. März 1971 bis zum 25. März 1971 entstanden sei.

4

Der Kläger beantragte alsbald durch Rechtsanwalt Dr. R. bei der Staatsanwaltschaft, ihm eine Entschädigung in Höhe von 278,16 DM zu gewähren. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf: 252 DM = 21 × 12 DM täglicher Nutzungsschaden wegen entgangener Gebrauchsvorteile des Pkws und 26,16 DM Anwaltskosten für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche. Diesen Antrag wies der Generalstaatsanwalt mit der Begründung zurück, dem Kläger sei durch die Sicherstellung des Führerscheins kein Vermögens schaden entstanden. Der General Staatsanwalt lehnte auch den weiteren Antrag des Klägers, ihm die im Ermittlungsverfahren entstandenen Verteidigerkosten in Höhe von 178,30 DM zu erstatten, ab. In dem ablehnenden Bescheid ist ausgeführt: Die Kosten des Verteidigers stellten einen Vermögensschaden im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157) nicht dar. Es handele sich dabei vielmehr um notwendige Auslagen des Klägers im Ermittlungsverfahren, deren Erstattung in § 467 a StPO abschließend geregelt sei.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 252 DM zu zahlen und ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten Dres. R., B. und K., I., in Höhe von 34,82 DM freizustellen. Später hat er seinen Zahlungsantrag auf den Betrag von 430,30 DM nebst 4 % Zinsen von 252 DM seit dem 25. Oktober 1971 und von weiteren 178,30 DM seit dem 24. November 1971 erweitert.

6

Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Zahlungsantrag und dem Freistellungsantrag jeweils zu 1/5 entsprochen; außerdem hat es die Revision zugelassen.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht entsprochen hat, weiter. Das beklagte Land erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Jede Partei bittet ferner, die Revision des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Revisionen beider Parteien sind hinsichtlich des Klageanspruchs auf Ersatz der Verteidigerkosten für das Ermittlungsverfahren (178,30 DM) und der zur Geltendmachung dieses Betrages im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft aufgewandten Anwaltskosten (13,02 DM) unzulässig.

9

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 25.000 DM. Daher sind die Revisionen nur in dem Umfang statthaft, in dem sie das Berufungsgericht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO).

10

Das Oberlandesgericht hat in der Urteilsformel die Zulassung der Revision ohne eine Bemerkung über ihren Umfang ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es jedoch, die Revision werde zugelassen, weil die Frage, ob der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkws infolge Sicherstellung des Führerscheins für den betroffenen Eigentümer einen Vermögensschaden darstelle, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

11

Damit hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für den Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile (252 DM) und mittelbar auch für die Forderung auf Erstattung der Anwaltskosten, die der Kläger zur Geltendmachung des vorgenannten Anspruchs aufgewandt hat, von Bedeutung sein kann. Das Oberlandesgericht hat hierdurch in einer genügend erkennbaren Weise die Zulassung der Revision auf diese beiden Ansprüche beschränkt (BGHZ 48, 134; Senatsurteil vom 18. Juni 1973 in VersR 1973, 1028). Die Revisionen beider Parteien sind daher unzulässig, soweit sie den Anspruch auf Ersatz der Verteidigerkosten und der zu ihrer Geltendmachung aufgewandten Anwaltskosten zum Gegenstand haben.

12

II.

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht das Klagebegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen beurteilt. Das am 11. März 1971 verkündete Gesetz ist nach seinem § 21 am 11. April 1971 in Kraft getreten. Für den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes kommt es, wie sich aus der Übergangsvorschrift des § 16 ergibt, im vorliegenden Fall allein darauf an, wann das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Da dies am 23. April 1971, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, geschah, sind seine Vorschriften auf den Streitfall anzuwenden (§ 16 Satz 1 StrEG). Dabei ist unerheblich, daß die Strafverfolgungsmaßnahme gegen den Kläger schon vor dem 11. April 1971 angeordnet und vollzogen wurde; denn nach dem Gesagten ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung abzuheben (vgl. Schätzler, StrEG, 1972, § 16 Anm. 2).

13

2.

Der Kläger hat seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geltend gemacht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Er hat auch die dreimonatige Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG eingehalten, wie das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend näher dargelegt hat.

14

III.

1.

a)

Das beklagte Land vertritt die Auffassung, bei der Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 Abs. 1 StPO handele es sich nicht um eine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG. Dieser Einwand wird indes dem beklagten Land durch den rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Hagen vom 13. Mai 1971 abgeschnitten. In diesem nach § 8 StrEG ergangenen Beschluß wird die Verpflichtung der Staatskasse festgestellt, dem Kläger den Vermögensschaden zu ersetzen, der durch die Sicherstellung seines Führerscheins in der Zeit vom 5. März 1971 bis zum 25. März 1971 entstanden ist. Die Art der Strafverfolgungsmaßnahme, für die Entschädigung zugebilligt wird, muß nach § 8 Abs. 2 StrEG in der Entscheidung angegeben werden; wenn das, wie hier, geschehen ist, ist über diesen Punkt rechtskräftig befunden. Im vorliegenden Betragsverfahren kann die rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs (vgl. Schätzler a.a.O. § 8 Anm. 2; Kleinknecht StPO 31. Aufl. § 8 StrEG Anm. 1) nicht mehr nachgeprüft werden.

15

b)

Das Land hält den Beschluß des Amtsgerichts allerdings für "wirkungslos", weil das Amtsgericht nicht über eine Strafverfolgungsmaßnahme entschieden habe. Die einvernehmliche Sicherstellung des Führerscheins sei hier im Rahmen präventiv-polizeilichen Einschreitens erfolgt. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht von einer Beschlagnahme des Führerscheins ausgegangen.

16

Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG bezieht die Sicherstellung ausdrücklich in den Kreis der entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahmen ein. Darunter fällt jede strafverfahrensrechtliche Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen (§ 94 Abs. 1 StPO; vgl. auch Schätzler a.a.O. § 2 Anm. 14; Kleinknecht a.a.O. § 2 StrEG Anm. 3 D). Als Sicherstellung ist die freiwillige Herausgabe des Führerscheins an die Polizei auch dann zu werten, wenn der Beschuldigte damit nur der sonst zu erwartenden Beschlagnahme zuvorkommt (OLG Hamm NJW 1972, 1477; Kleinknacht a.a.O. § 2 StrEG Anm. 3 D). Ein inländischer Führerschein wird im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis eingezogen (§ 42 m Abs. 3 Satz 2 StGB), ist also auch taugliches Objekt einer Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Sicherstellung des Führerscheins die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG erfüllt (so OLG Hamm NJW 1972, 1477) oder ob in diesem Falle allein die Nr. 5 dieser Bestimmung mit Rücksicht auf § 111 a Abs. 3, 4 StPO und § 60 Abs. 4 StGB eingreift (vgl. Schätzler a.a.O. § 2 Anm. 16). Hier hat das Amtsgericht Hagen die Sicherstellung des Führerscheins jedenfalls als strafprozessuale Maßnahme gewürdigt (... "wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 316 StGBw"..., Ermittlungsakten S. 21). Das steht im Einklang mit dem Wortlaut der von dem Kläger am 5. März 1971 unterzeichneten Erklärung, in der von der "Sicherstellung eines Führerscheins nach § 94 Abs. 1 StPO" die Rede ist. Es ist daher nicht einzusehen, inwiefern der amtsgerichtliche Beschluß an einem zur Nichtigkeit führenden Mangel leiden soll. Der Beklagte kann demnach im Hinblick auf den rechtskräftigen und daher bindenden Beschluß nicht mehr damit gehört werden, die Polizei sei lediglich präventiv, nicht aber im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeschritten.

17

c)

Entgegen der Ansicht der Revision des beklagten Landes hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß nur eine im Einvernehmen mit dem Kläger vorgenommene Sicherstellung, jedoch keine Beschlagnahme seines Führerscheins stattgefunden hat. Das Berufungsgericht spricht (BU Bl. 11, 20) ausdrücklich von einer Sicherstellung. An der von der Revision angezogenen Stelle im Berufungsurteil (BU Bl. 3) werden lediglich von dem Verteidiger des Klägers und dem Generalstaatsanwalt gebrauchte Formulierungen wiedergegeben.

18

2.

a)

Das beklagte Land hat ferner geltend gemacht, eine Entschädigungspflicht der Staatskasse sei nicht entstanden, weil der Kläger mit der Sicherstellung seines Führerscheins einverstanden gewesen sei. Ob dem Land dieser Einwand im jetzigen Verfahren nicht überhaupt verschlossen ist, kann dahinstehen. jedenfalls übersieht das Land, daß die Sicherstellung eines Gegenstandes, wenn sie nicht im Wege der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO) erfolgt, freiwillig geschieht. Wenn in § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG Sicherstellung und Beschlagnahme nebeneinander als entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahmen angeführt werden, so folgt daraus, daß auch im Falle einer mit dem Einverständnis des Beschuldigten erfolgten Sicherstellung Entschädigungsansprüche begründet sein können. Nichts anderes gilt, wenn man § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG als lex specialis gegenüber Nr. 4 ansieht.

19

b)

Dem beklagten Land ist auch verwehrt, sich im jetzigen Betragsverfahren darauf zu berufen, der Kläger habe seinen Führerschein schon vor dem 25. März 1971 zurückerhalten können. Das Strafgericht hat nämlich in seinem Beschluß auch den Zeitraum angegeben, für den Entschädigung zugesprochen wird. Das steht mit § 8 Abs. 2 StrEG in Einklang. Die Angabe des Zeitraums ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen notwendig (Schätzler a.a.O. § 8 Anm. 13), entgegen der Ansicht des beklagten Landes aber auch in sonstigen Fällen nicht ausgeschlossen, sondern - wie der Streitfall zeigt - durchaus zweckmäßig. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich auch auf den Entschädigungszeitraum.

20

IV.

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne grundsätzlich als Entschädigung für den durch die Sicherstellung des Führerscheins verursachten Vermögensschaden (§ 7 Abs. 1 StrEG) Geldersatz für den Entzug der Möglichkeit verlangen, seinen Pkw persönlich als Kraftwagenführer im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.

21

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden (ebenso: Kleinknecht a.a.O. § 7 StrEG Anm. 1; Löwe DAR 1972, 272; Händel Zeitschrift für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht 1973, 243, 259; Meyer Justizverwaltungsblatt 1972, 1, 3; OLG Celle Niedersächsische Rechtspflege 1973, 103; LG München I DAR 1973, 98; LG Stuttgart NJW 1973, 631; a.A: Nickel DAR 1972, 181). Der Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 7 StrEG ist dem bürgerlichen Recht entnommen (Schätzler a.a.O. § 7 Anm. 4; Händel a.a.O. S. 259; Begründung zu § 5 des Regierungsentwurfs - § 7 des Gesetzes -, Bundestags-Drucksache VI/460 S. 8). Daher finden auch die §§ 249-252 BGB grundsätzlich Anwendung, soweit sich nicht aus § 7 StrEG Abweichungen ergeben.

22

2.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1963 (BGHZ 40, 345) zwar anerkannt, daß derjenige, der Ersatz für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat, grundsätzlich auch verpflichtet ist, dem Geschädigten Geldersatz für den Ausfall der Kraftfahrzeugnutzung zu leisten, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und insoweit Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens nicht aufgewandt hat (BGHZ 45, 212; BGH NJW 1968, 1778 und 1970, 1120). Dieser Rechtsprechung liegt die - von der heutigen Verkehrsauffassung geteilte - Annahme zugrunde, daß die ständige Verfügbarkeit des eigenen Kraftfahrzeugs als geldwerter Vorteil und dessen vorübergehende Entziehung als Vermögensschaden anzusehen ist (vgl. BGHZ 56, 214, 215; BGH NJW 1974, 33).

23

Ein gewichtiger Grund für die Zubilligung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der Nutzungsentziehung ist, daß der betroffene Wageneigentümer von dem Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines solchen hätte verlangen können (BGHZ 45, 212, 216; BGH NJV 1968, 1778; BGH NJW 1974, 33, 34). Der Schädiger soll nicht dadurch entlastet werden, daß der Geschädigte durch den Verzicht auf einen geldwerten Gebrauch des Fahrzeugs Entbehrungen auf sich nimmt (BGHZ 56, 214, 215; BGH NJW 1974, 33).

24

3.

Den angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen lagen aber stets eine Eigentumsbeeinträchtigung in Form einer Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs oder eine sonstige - wenn auch nicht eine Sachbeschädigung darstellende oder die Sachsubstanz beeinträchtigende - Einwirkung auf das Fahrzeug selbst vor, die seiner Benutzung also objektiv entgegenstanden. Das Letztere gilt beispielsweise im Falle einer amtspflichtwidrigen Vorenthaltung der Kraftfahrzeugpapiere, da diese die Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeugs selbst bewirken (vgl. BGHZ 40, 345, 351); ferner dann, wenn die Benutzbarkeit eines in der Garage abgestellten Kraftwagens etwa durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt für eine gewisse Zeit objektiv unmöglich gemacht wird; und schließlich dann, wenn einem Fahrzeug durch ein Fremdverschulden jede Bewegungsmöglichkeit genommen wird (für den Fall eines Schiffes: BGHZ 55, 153, 159). Hatte dagegen die Unbenutzbarkeit des Kraftfahrzeugs (zumindest auch) darin ihren Grund, daß dem Betroffenen aus persönlichen Gründen die Benutzung des Fahrzeugs unmöglich war - sei es z.B. für die Dauer einer unfallunabhängigen, sei es auch einer unfallbedingten Erkrankung -, dann ist bereits ein Ersatzanspruch verneint worden, selbst wenn auch das Kraftfahrzeug beschädigt war (BGHZ 45, 212, 219; BGH in NJW 1968, 1778). Auf einer ähnlichen Linie liegt das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 55, 146, mit dem die Ersatzfähigkeit eines wirtschaftlichen Nachteils (nämlich das Nichtausübenkönnen des Jagdpachtrechts durch einen körperverletzten Jagdausübungsberechtigten) verneint worden ist, weil dieser Schaden lediglich durch die mangelnde Dispositionsfähigkeit des Rechtsträgers (hier: Jagdausübungsberechtigten) entstanden ist.

25

Hiernach ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls auch ohne eigene Mehraufwendungen des Betroffenen wegen der Nichtbenutzbarkeit seines Kraftfahrzeugs und für den Zeitraum dieses Nutzungswegfalls anerkannt worden, wenn das Nichtnutzenkönnen des Fahrzeugs durch eine objektive Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs selbst herbeigeführt war, also seine Gebrauchsmöglichkeit objektiv nicht mehr gegeben war. Liegt dagegen die Nichtbenutzbarkeit des Kraftwagens lediglich in persönlichen Gründen des Kraftfahrzeughalters oder sonstigen Nutzungsberechtigten, ist also nur diesem aus besonderen, allein in seinem persönlichen Bereich liegenden Gründen die im übrigen objektiv vorhandene Benutzbarkeit des Fahrzeugs unmöglich, dann ist kein sachlich gerechtfertigter Grund vorhanden, dem Halter oder Nutzungsberechtigten die Nichtbenutzbarkeit seines Fahrzeugs auch ohne hierdurch bedingte eigene und notwendige Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile als erstattungsfähigen Schaden anzuerkennen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - der Kraftfahrzeughalter seinen objektiv gebrauchs- und nutzungsfähigen Kraftwagen nur deshalb nicht selbst führen darf, weil ihm der Führerschein zeitweilig entzogen oder dieser vorübergehend sichergestellt und damit dem Betroffenen für eine gewisse Zeit das Führen von Kraftfahrzeugen schlechthin untersagt worden ist. In diesen Fällen fehlt dem zeitweiligen Entzug des Führerscheins des Kraftfahrzeughalters oder Nutzungsberechtigten und dem darin liegenden Eingriff die Objektbezogenheit auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug.

26

Soweit einem Kraftfahrzeughalter oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Führerschein vorübergehend entzogen oder dieser zeitweise sichergestellt ist, steht sonach dem Betroffenen ein Anspruch wegen Nutzungsausfalls seines Kraftfahrzeugs nicht allein schon deswegen zu, weil er dieses nicht selbst führen darf. In einem derartigen Fall kann der Betroffene Entschädigung nur verlangen, soweit ihm infolge des vorübergehenden Entzugs des Führerscheins oder dessen zeitweisen Sicherstellung tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstanden sind.

27

V.

1.

Das hat zur Folge, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Klageforderung des Klägers in vollem Umfang unbegründet ist, soweit er eine Entschädigung für den Ausfall der Nutzung seines Kraftwagens verlangt, weil er diesen infolge des Führerscheinentzugs zeitweilig, nämlich vom 5. bis 25. März 1971, nicht selbst führen durfte. Hierfür hat der Kläger einen Betrag von täglich 12 DM für den Verlust der Gebrauchsvorteile seines Kraftwagens, das sind insgesamt 21 × 12 DM = 252 DM eingesetzt, von welcher Summe das Oberlandesgericht ihm einen Teilbetrag von 50,40 DM zugesprochen hat.

28

2.

Der Klageabweisung unterliegt auch die vom Kläger geforderte Freistellung von seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinen mit der Geltendmachung des von ihm geforderten Gesamtschadensbetrags im Verwaltungsverfahren beauftragten Rechtsanwälten, deren Kosten das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Kläger mit insgesamt 34,82 DM errechnet und dem Klageanspruch insoweit in Höhe von 6,96 DM zugesprochen hat. Denn nur insoweit, als eine durch beauftragte Rechtsanwälte vor Gerichten und Behörden geltend gemachte Forderung auch begründet ist - was hier nicht der Fall ist -, könnte nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts der Gegner zur Erstattung dieser Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.

29

3.

Bei dieser Rechtslage kommt es in diesem Rechtsstreit auf die vom Berufungsgericht in Anwendung des § 254 BGB vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens für die Entstehung des Schadens (durch den Führerscheinentzug) und die demnach getroffene Verteilung des Schadens unter den Parteien, die insbesondere von der Revision des Klägers ebenfalls angegriffen wird, nicht an.

30

4.

Da der Kläger mit seiner Klage nur eine (abstrakt berechnete) Entschädigung für den Ausfall der Kraftfahrzeugnutzung und die deswegen im Verwaltungsverfahren ihm entstandenen Anwaltskosten als vom Beklagten zu ersetzenden Schaden geltend macht, nicht jedoch ihm etwa durch den Führerscheinentzug tatsächlich entstandene finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Nachteile für die Zeit der Nichtbenutzbarkeit seines Kraftfahrzeugs durch ihn selbst, ist die Klage, abgesehen von der teilweisen Unzulässigkeit der Revisionen beider Parteien - wie aus dem Urteilstenor im einzelnen ersichtlich - in vollem Umfang abzuweisen.

Kreft
Dr. Beyer
Dr. Krohn
Peetz
Lohmann