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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1988, Az.: III ZR 32/87

Amtsmaßnahme; Amtspflichtverletzung; Kündigungsschutz; Dritte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1988
Aktenzeichen
III ZR 32/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1988, 1035-1036 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 99-101 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 91 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 187 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 173 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1988, 963-964 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt.

2. Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" i. S. des § 839 Abs. 1 BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen.

3. Zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden, wenn der Geschädigte, dessen Arbeitsverhältnis infolge des amtspflichtwidrigen Verhaltens gekündigt worden ist, im Kündigungsschutzprozeß durch Vergleich mit seinem Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.