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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1988, Az.: III ZR 157/86

Wirtschaftlicher Nachteil; Entschädigungsfähigkeit; Verlust desArbeitsplatzes; Strafverfolgung; Sicherstellung der Fahrerlaubnis; Außendienstmitarbeiter; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1988
Aktenzeichen
III ZR 157/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 103, 113 - 121
  • DB 1988, 1590 (Kurzinformation)
  • Kriminalistik 1989, 134
  • MDR 1988, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1141-1142 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 658 (amtl. Leitsatz)
  • StV 1988, 444-446
  • VersR 1988, 717-718 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den entschädigungsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen kann auch der Verlust des Arbeitsplatzes gehören, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber gerade wegen der gegen den Arbeitnehmer gerichteten Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Sicherstellung der Fahrerlaubnis eines im Außendienst tätigen Vertriebsbeauftragten) unzumutbar geworden ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger war am 12. April 1984 in Verdacht geraten, im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Sein Führerschein wurde deshalb an diesem Tag sichergestellt. Am 27. April 1984 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach Ansicht der Ermittlungsbehörde nicht ausgeschlossen werden konnte, daß die festgestellte Blutalkoholkonzentration auf Alkohol zurückzuführen war, den der Kläger erst nach dem Fahren eines Kraftfahrzeugs zu sich genommen hatte. Der Führerschein wurde ihm wieder ausgehändigt. Durch Beschluß vom 11. Juli 1984 hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß die Staatskasse verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum der Sicherstellung seines Führerscheins zu entschädigen.

2

Der Kläger war als Vertriebsbeauftragter im Außendienst bei der T. AG beschäftigt. Diese kündigte mit Schreiben vom 25. April 1984 das Arbeitsverhältnis »aus zwingenden betrieblichen Gründen« zum 30. September 1984. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Kläger beurlaubt. In nachfolgenden Verhandlungen kamen der Kläger und die T. AG am 14. Mai 1984 überein, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. Dezember 1984 zu beenden.

3

Der Kläger hat die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von 325 000 DM beantragt und zur Begründung vorgetragen: Er habe wegen der Sicherstellung des Führerscheins seinen Arbeitsplatz verloren. Als älterer Arbeitnehmer habe er keine Aussicht, bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz zu erhalten. Diesen Antrag lehnte der Generalstaatsanwalt ab.

4

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung einer monatlichen Entschädigungsrente von mindestens 2 000 DM für die Zeit von Januar 1985 bis einschließlich Mai 1990 sowie - wegen Rufschädigung - die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers - beschränkt auf das Rentenbegehren - ist erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

6

I., II.

7

1. Durch Beschluß vom 11. Juli 1984 hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß die Staatskasse verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum der Sicherstellung seines Führerscheins (12. April 1984 bis 27. April 1984) zu entschädigen. Diese Entscheidung des Strafrichters nach § 8 StrEG stellt die Entschädigungspflicht »dem Grunde nach« fest. Das geschieht allerdings, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, nur unter dem Vorbehalt, daß dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, was erst im Verfahren nach den §§ 10, 13 StrEG nachgeprüft wird. In diesem Verfahren kann die Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs nicht mehr in Frage gestellt werden (Senatsurteile vom 31. Oktober 1974 BGHZ 63, 209, 210 f. [BGH 31.10.1974 - III ZR 87/73] und III ZR 85/73, insoweit nicht in BGHZ 63, 203 [BGH 31.10.1974 - III ZR 85/73] abgedruckt, sowie vom 9. April 1987 BGHZ 100, 335). Diese Bindungswirkung erstreckt sich grundsätzlich auch auf den in der strafgerichtlichen Entscheidung angegebenen Entschädigungszeitraum. Die Angabe des Zeitraums ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen notwendig (Schätzler, StrEG 2. Aufl. § 8 Rn. 20; Meyer, StrEG, 1978, § 8 Rn. 28), sie ist aber auch in sonstigen Fällen nicht ausgeschlossen. Hier hat das Strafgericht verbindlich ausgesprochen, daß der Kläger für den durch die Sicherstellung seines Führerscheins in der Zeit vom 12. April 1984 bis zum 27. April 1984 verursachten Vermögensschaden zu entschädigen ist, auch wenn es in der Entscheidung ungenau heißt »für den Zeitraum der Sicherstellung«.

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2. Die Sicherstellung des Führerscheins ist eine entschädigungsfähige Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG. Wird einem Kraftfahrzeughalter oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Führerschein vorübergehend entzogen oder wird dieser sichergestellt, so steht dem Betroffenen eine Entschädigung nach § 7 Abs. 1 StrEG zu, soweit ihm infolge des vorübergehenden Entzugs des Führerscheins oder dessen zeitweiliger Sicherstellung tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstanden sind (Senatsurteil vom 18. September 1975 BGHZ 65, 170, 172 m. w. Nachw.). Zu den entschädigungsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen kann auch der Verlust des Arbeitsplatzes gehören (Schätzler aaO § 7 Rn. 9; Meyer aaO § 7 Rn. 9), wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gerade wegen der gegen den Arbeitnehmer gerichteten Strafverfolgungsmaßnahme aufgelöst wird und diese Auflösung arbeitsrechtlich gerechtfertigt ist.

9

3. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob - wie der Kläger behauptet hat - die Sicherstellung des Führerscheins der alleinige oder entscheidende Grund für die am 25. April 1984 von der Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist. Dies ist daher in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers zu unterstellen.

10

a) Das allein berechtigt allerdings noch nicht, einen - auch für die Haftung nach § 7 Abs. 1 StrEG zu fordernden - adäquaten Zurechnungszusammenhang zwischen der Sicherstellung des Führerscheins und dem Verlust des Arbeitsplatzes zum 31. Dezember 1984 anzunehmen.

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b) Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gewährt eine Entschädigung für rechtmäßige Akte der Strafrechtspflege. Bei dem von ihm in § 7 normierten Entschädigungsanspruch handelt es sich um einen besonderen Aufopferungsanspruch (Amtl. Begr. BT-Drucks. Nr. VI/1512 S. 1; Schätzler aaO § 7 Rn. 3 u. Einl. Rn. 23; Meyer aaO § 7 Rn. 2; vgl. auch Baumann Festschrift f. Heinitz S. 707). Grundsätzlich muß der einzelne, wenn er im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen von rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen betroffen wird, die ihm dadurch zugefügten Nachteile entschädigungslos hinnehmen. Diese Maßnahmen gehören zu den Belastungen, denen in einem Rechtsstaat alle betroffenen Bürger im Interesse des Allgemeinwohls in gleicher Weise unterworfen sein können (Senatsurteil vom 9. April 1987 aaO). Bei wertender Betrachtung kann daher ein Zurechnungszusammenhang nur bejaht werden, wenn die Sicherstellung des Führerscheins den die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigenden Grund abgibt. Für den Arbeitgeber muß gerade wegen der zeitweiligen Sicherstellung des Führerscheins und der damit verbundenen Beschränkung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden sein. Über die Berechtigung der Kündigung wird der Betroffene, soweit zumutbar, eine Entscheidung des Arbeitsgerichts in einem Kündigungsschutzprozeß herbeiführen müssen. Er darf nicht einfach eine unberechtigte Kündigung widerspruchslos hinnehmen und so zum endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes beitragen, wenn er den Arbeitsplatzverlust als Nachteil nach § 7 StrEG geltend machen will.

12

c) Den adäquaten Ursachenzusammenhang (Zurechnungszusammenhang) zwischen der Sicherstellung des Führerscheins und der berechtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses muß der Betroffene nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen. Demgegenüber ist im Kündigungsschutzprozeß, wenn Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, der Arbeitgeber dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß der Arbeitnehmer schuldhaft die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt hat (KR-Becker 2. Aufl. § 1 KSchG Rz 181 u. 233). Diese ihm günstigere Darlegungs- und Beweislastregelung im Kündigungsschutzprozeß kommt indes dem Betroffenen im Entschädigungsprozeß regelmäßig nicht zugute.

13

4. Die Kündigung vom 25. April 1984 sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1984 beenden. Es handelte sich um eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der Frist des § 2 AngKSchG; der Kläger war seit Juli 1976 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist die ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muß also durch objektive Umstände, die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im Vertrauensbereich der Vertragsparteien oder im Unternehmensbereich beeinträchtigt sein. Auch im außerdienstlichen Bereich begangene Straftaten sind unter diesen Voraussetzungen geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (BAG Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 - verhaltensbedingte Kündigung -). Grundsätzlich erfordert die Beurteilung der Sozialwidrigkeit eine umfassende Interessenabwägung. Welche Umstände jeweils gegeneinander abzuwägen sind, richtet sich u. a. nach der Art des Kündigungsgrundes (KR-Becker aaO § 1 KSchG Rn. 149 m. w. Nachw.).

14

a) Im Schreiben vom 25. April 1984 hat die Arbeitgeberin die Kündigung auf »zwingende betriebliche Gründe« gestützt. Ob dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Klägers in diesem Betrieb entgegengestanden haben, wie es eine betriebsbedingte Kündigung voraussetzt, ist hier fraglich. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Gegen eine solche Annahme spricht aber schon, daß die Arbeitgeberin dem Betriebsrat am 26. April 1984 als Kündigungsgrund angegeben hat: »Herr B. ist aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit auszuführen.« Auch in der von ihr am 6. Dezember 1984 für den Kläger ausgestellten Arbeitsbescheinigung ist als Grund für die durch Aufhebungsvertrag vom 14. Mai 1984 im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 1984 vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses »Entzug der Fahrerlaubnis« angegeben.

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b) Wird aber eine Kündigung in Wirklichkeit nicht wegen der mit dem »Entzug der Fahrerlaubnis« verbundenen Beschränkung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers, sondern wegen des Entzuges selbst - ohne Rücksicht auf dessen Dauer - ausgesprochen, dann wird es sich in der Regel um eine Kündigung aus Gründen handeln, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Die Strafverfolgungsmaßnahme hat diese Gründe - etwa das Angetrunkensein während der Arbeitszeit u.a.m. - lediglich offenkundig oder deutlich werden lassen. In einem solchen Fall wird der durch den Verlust des Arbeitsplatzes für den Betroffenen eingetretene Nachteil nicht durch die Strafverfolgungsmaßnahme als solche verursacht.

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c) Zur Beantwortung dieser Fragen fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen. Sie sind vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen worden.

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5. Das Berufungsgericht hat den Zurechnungszusammenhang verneint mit der Begründung, für die hier interessierende Zeit ab 1. Januar 1985 sei das Arbeitsverhältnis nicht infolge einer Kündigung seitens der Arbeitgeberin, sondern aufgrund einer freien Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin vom 14. Mai 1984 beendet worden.

18

Dieser Erwägung ist im Ansatz zuzustimmen. Es ist anerkannt, daß ein adäquater Zusammenhang dann fehlt, wenn der Geschädigte in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH Urt. vom 14. Mai 1985 - IX ZR 26/84 = WM 1985, 666, 668; vgl. auch BGH Urt. vom 29. Oktober 1987 - IX ZR 181/86 m. w. Nachw., zur Veröffentlichung in BGHR BNotO § 19 I - Schaden 1 - bestimmt; BayObLGZ 1982, 217, 221). Das meint ersichtlich das Berufungsgericht, wenn es von einer »freien Vereinbarung« des Klägers mit seiner Arbeitgeberin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht. Eine vom Kläger unabhängig von der durch die Sicherstellung des Führerscheins veranlaßten Kündigung vereinbarte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann aber nur angenommen werden, wenn die am 25. April 1984 ausgesprochene Kündigung unberechtigt war, ihm mithin eine arbeitsgerichtliche Anfechtung zuzumuten war und er erwarten durfte, daß diese Maßnahme alsbald ihm seinen bisherigen oder aber einen gleichwertigen Arbeitsplatz beschaffen würde.

19

Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Allein aufgrund der bisherigen Aktenlage lassen sich die aufgeworfenen Fragen nicht beantworten.

20

Die Wirksamkeit der am 25. April 1984 ausgesprochenen Kündigung war abhängig von der vorherigen Anhörung des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats erfolgte Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG stets unwirksam. Dieser Mangel kann nicht rückwirkend behoben werden (Galperin/Löwisch, BetrVG 6. Aufl. § 102 Rn. 46 u. 49 m. w. Nachw.). Hier ist - wie der Auskunft der Arbeitgeberin vom 28. September 1984 zu entnehmen ist - die Kündigung vor der notwendigen Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen worden. Das Schreiben vom 25. April 1984 an den Kläger sollte nach seinem eindeutigen Wortlaut das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1984 beenden; es handelte sich nicht - wie die Arbeitgeberin später erklärt hat - lediglich um die Ankündigung einer beabsichtigten Kündigung. Der Betriebsrat ist aber erst am 26. April um eine Stellungnahme zu der - bereits ausgesprochenen - Kündigung gebeten worden. Danach war die Kündigung vom 25. April 1984 unwirksam. Allerdings hat der Kläger im Schriftsatz vom 11. April 1985 vorgetragen, anläßlich der Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag sei bei ihm von den Angestellten D. und S. der Eindruck erweckt worden, die Zustimmung des Betriebsrates liege bereits vor. Auch kann als sicher angenommen werden, daß die Arbeitgeberin - wenn es zum Streit über die Wirksamkeit der Kündigung gekommen wäre - die Anhörung des Betriebsrats herbeigeführt und die Kündigung erneut ausgesprochen hätte.

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6. Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger jeden Entschädigungsanspruch nach § 254 BGB ab, weil er sich auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages eingelassen und keine »mit hoher Wahrscheinlichkeit« zum Erfolg führende Kündigungsschutzklage erhoben habe. Auch das begegnet durchgreifenden Bedenken.

22

Zwar ist § 254 BGB auch auf den Anspruch nach § 7 StrEG anwendbar, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat (Senatsurteil BGHZ 63, 209 [BGH 31.10.1974 - III ZR 87/73]; Schätzler aaO § 7 Rn. 51). Entschädigungsansprüche sind nur begründet, soweit der Schaden nicht von dem Betroffenen selbst zu verantworten ist. Er muß das ihm Mögliche und Zumutbare getan haben. Für die Mitverantwortung des Betroffenen und ihre Ursächlichkeit für den Umfang des Schadens ist der Beklagte beweispflichtig.

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Der Annahme des Berufungsgerichts, eine auf § 1 KSchG gestützte Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene ordentliche Kündigung hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt und den gesamten Schaden abgewendet, fehlt indessen die tatsächliche Grundlage. Die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war, bedarf - wie dargelegt - einer umfassenden Interessenabwägung. Daran fehlt es hier. Die in das Wissen der Zeugen D. und S. vom Kläger gestellte Behauptung, »man werde ihn im Falle seiner Weiterbeschäftigung total überwachen lassen«, kann nicht - wie das Berufungsgericht meint - mit dem Hinweis für unbeachtlich gehalten werden, der Kläger habe bei ordnungsgemäßer Erfüllung seines Arbeitsvertrages nichts zu befürchten brauchen. Sie kann auch bedeuten, daß die Arbeitgeberin unter keinen Umständen bereit war, eine weitere Tätigkeit des Klägers hinzunehmen. Auch kann es für die Frage, ob dem Kläger eine Kündigungsschutzklage zuzumuten war, von Bedeutung sein, ob seine Behauptung zutraf, die Arbeitgeberin hätte schon vor Abschluß der Auflösungsverhandlungen einen Nachfolger für ihn eingestellt.

24

Jedenfalls ist es beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht gerechtfertigt, dem Kläger eine den Entschädigungsanspruch gänzlich ausschließende Mitverantwortung anzulasten.

25

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)