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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1974, Az.: III ZR 87/73

Strafverfolgungsmaßnahme; Entschädigung; Zu ersetzender Schaden; Zivilgerichtsbeschränkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1974
Aktenzeichen
III ZR 87/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 63, 209 - 214
  • MDR 1975, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Billigt ein Strafgericht dem von einer Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen rechtskräftig ohne Einschränkung eine Entschädigung zu, so ist es in dem nachfolgenden Verfahren über die Entstehung und Höhe des zu ersetzenden Schadens dem Zivilgericht verwehrt, die (Mit-) Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Betroffenen im Rahmen der Prüfung des im übrigen in vollem Umfang anzuwendenden § 254 BGB zu berücksichtigen.