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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1978, Az.: VI ZR 201/77

Entschädigungsanspruch wegen Entzug einer Fahrerlaubnis; Richtigkeit einer Schadensberechnung; Schaden wegen Zweckentfremdung der Arbeitskraft einer Sekretärin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1978
Aktenzeichen
VI ZR 201/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 04.11.1976

Prozessführer

Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz
dieser vertreten durch den General Staatsanwalt in C.

Prozessgegner

Kaufmann Peter W., O., Im T. Nr. ...

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Entschädigung für den Entzug der Fahrerlaubnis kann dem betroffenen persönlich haftenden KG-Gesellschafter auch dann zustehen, wenn er sich während der Dauer des Führerscheinentzugs von seiner bei der KG angestellten Sekretärin fahren ließ. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschaft durch die Zweckentfremdung der Arbeitskraft der Sekretärin ein Verlust entstanden ist, der sich infolge der Besonderheiten der Liquidation der KG in adäquater Weise auf den Gesellschafter ausgewirkt hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem beklagten Land zur Last.

Tatbestand

1

Im Zuge eines Strafverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung wurde der Führerschein des Klägers am 7. Juni 1972 durch Beschluß des Amtsgerichte sichergestellt. Am 25. Januar 1973 erhielt er ihn zurück. Das freisprechende Berufungsurteil des Landgerichts vom 14. März 1973 hat dem Kläger für die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis einen Entschädigungsanspruch gemäß § 7 des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) rechtskräftig zugesprochen.

2

Diesen Entschädigungsanspruch macht der Kläger jetzt in Höhe von 9.778,50 DM nebst Zinsen gegen das beklagte Land geltend. Er war in der fraglichen Zeit einer der beiden persönlich haftenden Gesellschafter (phG) der Firma W. & I. KG gewesen. Während der Zeit des Führerscheinentzugs hatte er sich auf Dienstreisen von Frau M., seiner von der genannten Firma besoldeten Sekretärin, in seinem Pkw fahren lassen. Frau M. wurde im Betrieb sonst nicht als Fahrerin, sondern ausschließlich für Sekretariatsarbeiten eingesetzt.

3

Der Kläger berechnet seinen Schaden dergestalt, daß er die im einzelnen von ihm nach Stunden festgehaltenen Einsatzzeiten der Frau M. als Fahrerin in Ansatz bringt und den Betrag in Rechnung stellt, der von dem von der Gesellschaft bezahlten Gehalt für diese anteilig auf diese Einsatzzeiten entfällt.

4

Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat ihr das Oberlandesgericht auf Berufung des Klägers stattgegeben. Die zugelassene Revision des beklagten Landes erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I

1.

Die formellen Voraussetzungen für den streitigen Entschädigungsanspruch bejaht das Berufungsgericht. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision hat insoweit nichts erinnert.

6

Der Sache nach geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 7 StrEG mit demjenigen des bürgerlichen Rechts übereinstimmt und daher die §§ 249 ff BGB anwendbar sind. Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGHZ 63, 203, 205; 65, 170, 175; BGH NJW 1977, 957, 959) und wird von der Revision nicht angegriffen.

7

2.

Seine Auffassung, daß der Klaganspruch berechtigt sei, begründet das Berufungsgericht im einzelnen wie folgt:

8

a)

Die Berechnungsweise der Klage sei zutreffend. Dabei komme es nicht darauf an, ob Frau M. tatsächlich für die von ihr aufgewandte Zeit eine Überstundenvergütung über den normalen Lohn hinaus bezahlt worden sei. Ein Schaden liege nämlich auch vor, soweit sie während ihrer üblichen Arbeitszeit als Fahrerin eingesetzt worden sei, ohne daß an sie oder - für die Erledigung von durch sie deshalb nicht geleisteten anderen Arbeiten - an andere Angestellte eine besondere Vergütung bezahlt worden sei. Denn es müsse davon ausgegangen werden, daß entsprechend den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung der Aufwand für die Sekretärin nur rentabel gewesen sei, wenn sie sich voll ihrem eigentlichen Arbeitsbereich gewidmet habe.

9

Von der Richtigkeit der vom Kläger seiner Schadensberechnung zugrundegelegten Angaben über Einsatzzeiten unl Gehaltsaufwand ist das Berufungsgericht überzeugt.

10

b)

Der Schaden, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei auch dem Kläger persönlich entstanden. Zwar habe er die Belastung seines Kapitalkontos mit dem streitigen Betrag nicht nachgewiesen. Doch habe ihn der Schaden zur Hälfte schon über eine entsprechende Minderung seines hälftigen Gewinnanteils getroffen. Aber auch im übrigen hätten ihn nach dem Sinn des Gesellschaftsvertrages die Aufwendungen für einen Ersatzfahrer während der Zeit des Führerscheinentzuges der Gesellschaft gegenüber auch ohne ausdrückliche Regelung selbst getroffen. Der entsprechende Aufwand der Gesellschaft habe sich daher für ihn als Privatentnahme dargestellt.

11

Schließlich aber träfen den Kläger die gesamten Aufwendungen auch deshalb persönlich als Schaden, weil sich unstreitig der zweite phG "abgesetzt" habe und es dem Kläger überlassen habe, die Schulden der inzwischen mit Verlust liquidierten Gesellschaft allein abzutragen.

12

II

Die Angriffe der Revision hiergegen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

13

1.

Wenn das Berufungsgericht dem Kläger zugesteht, den zunächst bei der Kommanditgesellschaft entstandenen Schaden selbst geltend zu machen, dann wird dies jedenfalls von der dafür gegebenen Hilfsbegründung getragen.

14

a)

Zwar mögen die Bedenken der Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Kläger schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen gehalten gewesen sei, die Aufwendungen für einen Fahrer selbst zu tragen, nicht unbegründet sein. Die gesellschaftliche Treuepflicht hätte wohl unter Umständen eine Tragung dieser Kosten für einen begrenzten Zeitraum durch die Gesellschaft ebenso rechtfertigen können, wie etwa die vorübergehende Weiterzahlung eines Geschäftsführergehalts an einen erkrankten Gesellschafter (vgl. Fischer in Großkomm. HGB 3. Aufl. Anm. 16 zu § 114). Denn die durch das Strafurteil in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossene Feststellung, daß der Kläger immerhin den Verdacht der Verkehrsgefährdung verschuldet habe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch konnte, da sich der Unfall offenbar auf einer Geschäftsfahrt ereignet hatte, eine entsprechende Anwendung von § 110 HGB in Frage kommen.

15

b)

Das Berufungsgericht stellt indessen, von der Revision unangefochten, fest, daß die Gesellschaft nach dem "Absetzen" des zweiten phG mit Verlust liquidiert worden ist und daß der Kläger persönlich für ihre Außenstände aufzukommen hatte. Damit hat sich ein der Gesellschaft aus dem Führerseheinentzug etwa entstandener Schaden in adäquater Weise unmittelbar auf den Kläger ausgewirkt, so daß an seiner Legitimation für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs kein Zweifel mehr sein kann. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang nochmals rügt, daß auch der Gesellschaft keine Mehraufwendungen entstanden seien, handelt es sich um die sogleich abzuhandelnde schadensrechtliche Frage.

16

2.

Das Berufungsgericht geht auch im Ergebnis zu Recht davon aus, daß ein Schaden, der sich in der genannten Weise auf den Kläger ausgewirkt hat, der Gesellschaft tatsächlich entstanden ist.

17

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 24. April 1970 - 3 AZR 324/69 - JZ 1971, 380, 381) meint das Berufungsgericht an sich zutreffend, daß es den Schädiger (dem hier das entschädigungspflichtige Land schadensrechtlich gleichzusetzen ist) grundsätzlich nicht berühre, wie innerhalb eines Betriebs der Ausfall an Arbeitsleistung, der Gegenstand der Ersatzpflicht ist, ausgeglichen worden ist. Die dem zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen hat der erkennende Senat in noch allgemeinerer Form in seinem Urteil vom 17. März 1970 (VI ZR 108/68 - LM BGB § 249[A] Nr. 25 = VersR 1970, 547) ausgeführt. Indessen gilt es hier zu beachten, daß in jenem Fall die "Firma" unmittelbar Anspruch auf Ersatz für die vorenthaltenen Dienste hatte, während im Streitfall ein Rechtsgrund für unmittelbare Ansprüche der Gesellschaft, die lediglich mittelbar geschädigt war (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227), nicht ersichtlich ist. Da der Kläger außerdem nur Ansprüche wegen erschwerter Geschäftsfahrten erhebt, können auch die im vorgenannten Senatsurteil aufgeführten Grundsätze darüber, daß eine Schadensbehebung durch unentgeltliche Leistungen eines Dritten dem Schädiger regelmäßig nicht zugutekommen darf, jedenfalls nicht ohne weiteres herangezogen werden.

18

a)

Es kommt darauf an, daß dem Kläger selbst, wenn auch vermittelt durch die Notwendigkeit, aus seinem Privatvermögen für die Außenstände der mit Verlust liquidierten Gesellschaft aufzukommen, aus der zeitweisen Entziehung des Führerscheins ein Schaden entstanden ist. Insoweit scheint zwar, obwohl das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig auf eine solche Feststellung verzichtet hat, an einen Prokuristen, der für die Tätigkeit der Sekretärin eingesprungen war, eine Überstundenvergütung von der Gesellschaft bezahlt worden zu sein (vgl. Bl. 26 GA). Da diese indessen nur einen kleineren Teil der Klagforderung rechtfertigen könnte, muß für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß sich der Ausfall der Arbeitskraft der Sekretärin für die Gesellschaft nicht in vollem Umfang unmittelbar in dadurch bedingten Zusätzvergütungen für andere Bedienstete niedergeschlagen hat.

19

b)

Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Es kann zunächst dahinstehen, ob die oben erörterten Grundsätze auch für Personengesellschaften unbeschränkt Geltung beanspruchen können. Andererseits ist es auch unwesentlich, daß den Kläger, als sich seine Einstandspflicht als phG realisierte, nur das wirtschaftliche Ergebnis und nicht ein vorheriger besonderer Arbeitsaufwand bei der selbst nicht ersatzberechtigten Gesellschaft betroffen haben kann. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts hat mindestens als rechtsirrtumsfreie Schätzung (§ 287 ZPO) des Schadens Bestand, den der Kläger mittelbar (durch seine Einstandspflicht für die Überschuldung der Gesellschaft) erlitten hat.

20

Wurde in dem Betrieb der Gesellschaft eine qualifizierte Arbeitskraft zur Schadensverhütung nicht nur kurz und gelegentlich, sondern über einen langen Zeitraum hinweg in erheblichem Umfang (insgesamt für mehr als tausend Arbeitsstunden) ihrer eigentlichen Aufgabe entzogen, dann hält sich der Tatrichter im Rahmen seiner durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessensfreiheit, wenn er den dadurch anderweit entstehenden Betriebsverlust dem der zeitlichen Einsatzdauer proportional entsprechenden Aufwand für die Beschäftigung der Ersatzperson gleichsetzt. Denn eine jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß die übliche Arbeitsleistung der so eingesetzten Person den für sie erforderlichen Aufwand gelohnt hatte, und daß deshalb durch ihren Ausfall ein entsprechender Schaden entstanden ist. Bei nur ganz kurzer und vorübergehender Zweckentfremdung der Dienstleistung mag dies anders sein, weil derlei erfahrungsgemäß meist auch in anderer Weise ausgeglichen werden kann. So liegt der Fall aber hier nicht. Es müßte also billigerweise dem Ersatzpflichtigen anheimgestellt werden, obwohl er in die Einzelheiten der Betriebsorganisation keinen Einblick haben kann, wenigstens in groben Zügen aufzuzeigen, daß (etwa weil die eingesetzte Arbeitskraft zuvor entgegen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen teilweise brachgelegen hatte) der der Schätzung zugrundegelegte Erfahrungssatz, in Frage gestellt sei.

21

Der Zulässigkeit einer solchen Schadensschätzung steht es nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats der zeitweilige Wegfall von Arbeitskraft nicht schon ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Auswirkung als Schaden gewertet werden kann (BGHZ 54, 45; st.Rspr.), und daß bei Leistungen besonderer, insbesondere unternehmerischer Art, um die es bei Frau M. nicht geht, die Proportionalität zwischen Ausfallzeit und wirtschaftlichem Schaden fraglicher sein mag (Senatsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 44/75 - VersR 1977, 863, 864).

22

3.

Nach allem ist das Berufungsgericht im Wege der Schätzung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Gesellschaft durch die Zweckentfremdung der Arbeitskraft der Sekretärin ein Verlust entstanden ist, der sich infolge der Besonderheiten der Liquidation der Gesellschaft in adäquater Weise auf den entschädigungsberechtigten Kläger ausgewirkt hat. Daß der Einsatz der Sekretärin gegenüber anderen Abhilfemöglichkeiten, etwa der Benutzung von Taxometern oder der zeitweisen Einstellung eines zusätzlichen Fahrers, der wirtschaftlichere Weg war, hat das beklagte Land nicht bestritten. Damit muß nicht geprüft werden, inwieweit hier sonst auch dem Kläger selbst ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BGB) angerechnet werden könnte.

Vorsitzender Richter Dr. Weber
Richter Dunz
Richter Scheffen
Richter Dr. Ankermann
Richter Dr. Deinhardt