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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1970, Az.: 3 AZR 324/69

Filialleiter; Auflösungsschaden; Vorteilsausgleichung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.04.1970
Aktenzeichen
3 AZR 324/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 30.05.1969 - 1 Sa 31/68

Fundstellen

  • BB 1970, 1050
  • DB 1970, 1645-1646 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 380-382 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein leitender Angestellter (Filialleiter), dem die Pflege des Kundenkreises seines Arbeitgebers anvertraut ist, darf nach § 60 Abs. 1 HGB, solange er vertraglich gebunden ist und von seinem Arbeitgeber bezahlt wird, seine Stellung nicht dazu ausnutzen, um bei dessen Kunden für eigene Zwecke zu werben.

2. Muß ein Arbeitgeber wegen einer fristlosen Entlassung seines auswärts beschäftigten Filialleiters, die dieser durch vertragswidriges Verhalten verschuldet hat, leitende Angestellte bis zur Neubesetzung des Postens in die verwaiste Filiale schicken, so umfaßt der von dem entlassenen Filialleiter zu ersetzende Auflösungsschaden auch das anteilige Gehalt dieser Angestellten. Es kommt nicht darauf an, ob die reguläre Arbeit dieser Angestellten von anderen übernommen, ob sie von den Angestellten selbst später nachgeholt worden oder ob sie liegengeblieben ist.

Der Arbeitgeber muß sich jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, was er infolge der fristlosen Kündigung an Gehalt für den entlassenen Filialleiter gespart hat.