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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1977, Az.: VI ZR 249/74

Ersatz des Schadens infolge eines Skiunfalls; Schadensersatz für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als Präsident des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft; Ersatz des entgangenen Gewinn der Aktiengesellschaft; Schaden des unmittelbar geschädigten Gesellschafters und der nur "mittelbar" geschädigten Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1977
Aktenzeichen
VI ZR 249/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 09.10.1974
LG Mannheim

Fundstellen

  • DB 1977, 902-904 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1977, 274-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1977, 25
  • MDR 1977, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2160 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1977, 1283-1285 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1977, 374

Amtlicher Leitsatz

Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft infolge Unfallverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, so kann er diesen Verlust als eigenen Schaden von dem für den Unfall Verantwortlichen ersetzt verlangen (Bestätigung von BGHZ 61, 380 ff).

Redaktioneller Leitsatz

Der Unfallschädiger hat den entgangenen Gechäftsgewinn einer Kapitalgesellschaft zu ersetzen, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter infolge der Unfallverletzung arbeitsunfähig wird. Siehe auch Anm. v. Hüffer in NJW 1977, 1283 [BGH 08.02.1977 - VI ZR 249/74] und v. Mann in NJW 1977, 2160 und BGHZ 61, 380.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am 18. Februar 1964 wurde der Kläger, Präsident des Verwaltungsrats der Ma.- und Ba. J. W. AG (im folgenden: AG) in K. (Schweiz) und damals an deren Aktienkapital zu ca. 99,15 % beteiligt, in A. (Schweiz) bei einem vom Beklagten verschuldeten Skiunfall erheblich verletzt. Von dem von ihm verlangten Schadensersatz für seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist noch ein Betrag von 300.000 sfr. nebst Zinsen streitig, den er als entgangenen Gewinn der AG, hilfsweise aus von dieser abgetretenem Recht geltend macht.

2

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben.

3

Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß zwei der AG vor dem Unfall des Klägers erteilte Aufträge über die Lieferung von jeweils 200 Brettreinigungsmaschinen nach Israel und nach Mexico nur deshalb annuliert worden seien, weil der Kläger infolge der erlittenen Verletzungen nicht wie verabredet zu den Auftraggebern habe reisen und die Maschinen an Ort, und Stelle habe vorführen können. Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß gemäß schweizerischem Recht als dem für die Deliktsansprüche maßgebendem Recht des Tatorts (Art. 12 EGBGB) der Beklagte dem Kläger den dadurch der AG entgangenen Gewinn ersetzen. Dazu führt das Berufungsgericht, gestützt auf das von ihm eingeholte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, aus: Die Rechtsprechung in der Schweiz anerkenne, daß der Alleingesellschafter einer AG den Schaden geltend machen könne, der formal der AG infolge einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ihres Gesellschafters entstanden sei. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls zwar nicht Alleinaktionär, sondern nur zu 99,15 % an der AG beteiligt gewesen; im Blick auf dieses hohe Ausmaß seiner Beteiligung könne er jedoch den der AG entgangenen Gewinn wie ein Alleinaktionär geltend machen. Daß ihm damit ein Schadensersatzanspruch wegen eines der AG entgangenen Gewinns zuerkannt werde, werde auch nicht durch die deutsche Rechtsordnung (Art. 12 EGBGB) verwehrt: Auch nach deutschem Recht werde in solchen Fällen der Schaden der Gesellschaft im Verhältnis zum Schädiger als persönlicher Schaden des geschäftsführenden Allein- oder Hauptgesellschafters angesehen und könne dieser entsprechend seiner Gesellschaftsbeteiligung Ersatz des der Gesellschaft entgangenen Gewinns vom Schädiger verlangen.

5

Im Ergebnis bleiben die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung ohne Erfolg.

6

I.

Soweit die Auslegung Schweizer Rechts in Frage steht, ist das Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO grundsätzlich an die Ausführungen des Berufungsgerichts gebunden. Insoweit könnte die Revision sich nur auf Verfahrensfehler berufen, insbesondere also zur Nachprüfung stellen, ob der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln und von den ihm zugängigen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen (BGHZ 36, 348, 353 [BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60]; 57, 72, 78 [BGH 22.09.1971 - VIII ZR 259/69]; Senatsurteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 = NJW 1976, 1581, 1582 m.w.Nachw.). Daß die angegriffene Entscheidung auch auf solchen Fehlern beruht, vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.

7

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das eingeholte Gutachten eine positive Aussage des schweizerischen Obligationenrechts, auf die der Kläger seinen Ersatzanspruch stützen könnte (hier die Art. 41, 46 OR), vermißt und als eigentlich einschlägig nur die Entscheidung eines Kantonengerichts anführt, für die zudem nicht der Gewinnausfall der Gesellschaft, sondern der Erwerbsschaden des Alleingesellschafters im Vordergrund stand (vgl. Urteil der Cour de Justice civile Geneve vom 2. Mai 1952 - Sem.Jud. 75 (1953), 225). Wenn gleichwohl das Berufungsgericht dem Gutachten darin folgt, daß das Recht der Schweiz dem Kläger einen eigenen Ersatzanspruch wegen des der AG entgangenen Gewinns nicht versagt, vielmehr im Blick auf eine entsprechende Rechtsanwendungspraxis zu seinen Gunsten auszulegen ist, so hat es damit entgegen der Meinung der Revision nicht die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens verlassen, das ihm bei der Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts eingeräumt ist (RGZ 126, 196, 202;Senatsurteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 = a.a.O. m.w.Nachw.; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 293 Anm. 5); dies selbst dann nicht, wenn sich die Prognose der Gutachter nicht bestätigen sollte, daß der Kläger mit solchem Anspruch auch vor Schweizer Gerichten Erfolg haben werde.

8

II.

Die Verfolgung seines Ersatzanspruchs scheitert entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daran, daß Art. 12 EGBGB den Kläger hindert, gegen den Beklagten als Deutschen weitergehende Ansprüche geltend zu machen, als sie nach deutschen Gesetzen (hier nach den §§ 842, 843, 249 ff BGB) begründet wären.

9

Allerdings ist gegenüber den insoweit mißverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichts klarzustellen, daß das deutsche Recht dem Kläger Ersatz nicht eines Schadens der AG, sondern für die Nachteile an seinem Vermögen, d.h. an seiner Gesellschaftsbeteiligung gewähren würde; das zeigt die Revision mit Recht auf. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden richtet sich jedoch auch nach deutschem Recht dieser eigene Schaden des Verletzten nach dem der ihm gehörenden Gesellschaft entgangenen Gewinn. Regelmäßig kann er als Ersatz eigenen Schadens verlangen, daß der Schädiger diesen Betrag in das Gesellschaftsvermögen überführt; ausnahmsweise - wie hier - kann er Zahlung des entgangenen Gewinns an sich selbst beanspruchen.

10

1.

Wenn einer Kapitalgesellschaft infolge unfallbedingtem Ausfall eines ihrer Gesellschafter Gewinn entgeht, gewährt das deutsche Deliktsrecht in der Regel nur dem verletzten Gesellschafter Schadensersatz, und auch ihm nur insoweit, als sich der Gewinnausfall in Einbußen an seiner Gesellschaftsbeteiligung niederschlägt. Im allgemeinen stehen den selbst nicht verletzten Mitgeseilschaftern oder der Gesellschaft Ersatzansprüche überhaupt nicht zu. Der Verletzte kann zwar Ersatz seines Schadens fordern, aber nicht den der Gesellschaft entstandenen Schaden als eigenen ersetzt verlangen. Dies alles folgt aus der Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht grundsätzlich auf den Schaden des unmittelbar Verletzten im Zusammenwirken mit der Anerkennung der Kapitalgesellschaft, einer juristischen Person, als Träger eines selbständigen Vermögens- und Haftungsbereichs. Keine Durchbrechung, sondern eine Bestätigung dieser beiden hier ineinandergreifenden Prinzipien ist es, wenn die Rechtsprechung dort, wo es um den Verdienstausfallschaden des verletzten (geschäftsführenden) Gesellschafters geht, dem Schädiger die Berufung darauf versagt, daß die Gesellschaft dem Verletzten, mag dieser auch ihr (alleiniger) Gesellschafter sein, ungeachtet seines Ausfalls den Verdienst (Lohn, Geschäftsführergehalt) weitergezahlt hat (Senatsurteilevom 9. März 1971 - VI ZR 158/69 - LM BGB § 842 Nr. 8 = VersR 1971, 570;vom 14. Oktober 1969 - VI ZR 55/68 = LM § 823 (Eb) Nr. 13 = VersR 70, 38, 39;vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 = VersR 1967, 83). Zwar wird in diesen Fällen wirtschaftlich die Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft (als nur "mittelbar" Geschädigter) durch den Gesellschafter zugelassen; dies jedoch allein in Anwendung des allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatzes, daß solche "Schadensverlagerung" auf Dritte nicht zur Entlastung des Schädigers führen kann und auch nicht führen soll (BGHZ 7, 30; 21, 112) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54].

11

2.

Diese Unterscheidung zwischen dem Schaden des (unmittelbar geschädigten) Gesellschafters und der (nur "mittelbar" geschädigten) Gesellschaft gilt für das deliktische Haftungsrecht dem Grundsatz nach auch dann, wenn der Verletzte Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist oder doch wegen seiner überragenden Beteiligung als solcher betrachtet werden muß. Gerade der Möglichkeit, einen verselbständigten Vermögens- und Haftungsbereich gegenüber der Person des "Ein-Mann" rechtlich abzugrenzen, verdankt die sogenannte "Ein-Mann-Gesellschaft" ganz überwiegend ihre Entstehung.

12

Auch für die schadensrechtliche Beurteillang ist sie deshalb als selbständiges Zurechnungssubjekt zu beachten. Weder kann die Konzentrierung der Gesellschaftsbeteiligung in der Hand eines Gesellschafters es rechtfertigen, die gesetzlichen Beschränkungen der deliktischen Haftung des Schädigers (hier: des Beklagten) auf den Schaden des "unmittelbar" Geschädigten (hier: des Klägers) aufzugeben, noch verliert die Frage, inwieweit dieser Schadensersatzanspruch dem Gesellschafts- oder dem Gesellschaftervermögen zugerechnet werden muß, bei der "Ein-Mann-Gesellschaft" ihre Bedeutung; letzteres vor allem nicht wegen der sonst zu befürchtenden Verkürzung der Haftungsgrundlage der Gesellschaftsgläubiger (vgl. dazu Wiedemann, Juristische Person und Gesamthand als Sondervermögen in: WM Sonderbeilage Nr. 4/1975 S. 25; Schanze, Ein Mann Gesellschaft und Durchgriffshaftung in: Arbeiten zur Rechtsvergleichung Bd. 76 (1975), S. 74, 77 ff; 112 ff; K. Schmidt GmbH-Rundschau 1974, 178, 180; Berg NJW 1974, 933, 934; Mann NJW 1974, 492; Roll NJW 1974, 492, 493 [BGH 13.11.1973 - VI ZR 53/72]; Hüffer JuS 76, 83, 85). Auch das Gebot, den jeweiligen Schaden wirtschaftlich zu betrachten, muß nicht dazu führen, jene Grundsätze für Schadensersatzansprüche des Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft aufzugeben; vielmehr wird die Trennung der Vermögensbereiche gerade von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt.

13

3.

Wenn gleichwohl der erkennende Senat in seinemUrteil vom 13. November 1973 (VI ZR 53/72 - BGHZ 61, 380 ff) in Fortführung seines bereitsmit Urteil vom 3. April 1962 (VI ZR 162/61 = VersR 1962, 622) eingenommenen Standpunkts den Geschäftsverlusten einer (nur "mittelbar" geschädigten) Kapitalgesellschaft besonderen Einfluß auf den Schaden des (unmittelbar verletzten) Alleingeseilschafters zuerkannt hat, so war damit nicht beabsichtigt, diese soeben dargestellten Grundsätze aufzulockern oder gar aufzugeben (so schon die Anm. in LM BGB § 249 (D) Nr. 13, wo gerade auch das oben erwähnte Senatsurteil vom 9. März 1971 aufgeführt ist). Ausgangspunkt auch jener Entscheidungen war vielmehr, daß sich solche Verluste zunächst in dem Vermögen der Gesellschaft niederschlagen und der Alleingesellschafter - nicht anders als bei einer Gesellschaftsbeteiligung unter Mehreren - Ersatz nur für die Auswirkungen jener Einbußen auf sein "Gesellschafter"-Vermögen verlangen kann. Wohl muß nach Auffassung des Senats, und hieran hält er auch gegenüber der Kritik an diesen Entscheidungen fest, bei der Bemessung jenes eigenen Schadens des Alleingesellschafters eine besondere Rolle spielen, daß seine Beziehungen zur Gesellschaft dann, wenn er zugleich als ihr Geschäftsführer tätig ist, sich nicht in seiner kapitalmäßigen Beteiligung an einem "fremden" Vermögen erschöpfen, es vielmehr sein "eigenes" Unternehmen ist, in dem er - wenn auch in einem gegenüber seiner Person rechtlich verselbständigten Bereich - sich ähnlich einem Einzelkaufmann oder Mitinhaber einer Personalgesellschaft betätigt, so daß die unfallbedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit sich auf die Gesellschaft auswirken muß.

14

a)

Wo mehrere Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, müssen Gewinneinbußen der Gesellschaft nicht eine Entsprechung im Vermögen der Gesellschafter finden, da der Wert von Gesellschaftsanteilen nicht mit einer Quote am Gesellschaftsvermögen gleichzusetzen ist, sondern nach marktspezifischen Faktoren bewertet wird. U.a. können die Verluste, die der Gesellschafter durch Gewinneinbußen seiner Gesellschaft erleidet, beeinflußt werden durch die Entschließungen, die die Gesellschaft über Verwendung und Ausweisung der (entgangenen) Gewinne getroffen haben würde (vgl. jedoch die schon imSenatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O. enthaltenen Einschränkungen). Daß der Schädiger auf diese Weise unter Umständen aus den Vermögensdispositionen der Gesellschaft für den Umfang seiner Ersatzverpflichtung gegenüber dem Gesellschafter Nutzen zieht, muß der Gesellschafter als eine Folge des Umstandes hinnehmen, daß für die schadensrechtliche Beurteilung nur seine Beteiligung an einem rechtlich "fremden" Vermögen in Betracht kommen kann.

15

b)

Anders sind die Verhältnisse zu beurteilen, wenn es um den Ersatzanspruch des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH oder, wie hier, einer AG geht. Zwar wird auch sein Schaden - von dem Schaden abgesehen, den er primär meist, so auch hier, durch den Verlust seines gewinnunabhängigen, festen Gehalts erleideterst durch die Geschäftsverluste der rechtlich ihm gegenüber verselbständigten Kapitalgesellschaft "vermittelt"; je nach den Entschließungen seiner Gesellschaft mögen sich diese Verluste im Anteilswert oder Ertrag seiner Aktien gar nicht oder nicht in dieser Höhe niederschlagen. Aber eben dies wird ganz maßgebend von der Person des geschäftsführenden Alleingesellschafters, von seinen Aktivitäten und Entschließungen bestimmt. Indem er Dispositionen für das Gesellschaftsvermögen trifft, entscheidet er auch in Bezug auf sein (Gesellschafter-)Vermögen; das ist eine Folge der engen Verflechtung beider Interessenbereiche durch die eine Person des geschäftsführenden Alleingesellschafters ungeachtet ihrer rechtlichen Aufspaltung in voneinander unterschiedene Vermögens- und Haftungsbereiche. Diese Verknüpfung der Interessen kann bei der Bemessung des Schadens des Alleingesellschafters nicht unberücksichtigt bleiben. Sie führt im Ergebnis dazu, daß der Schädiger sich nicht darauf berufen kann, die Gesellschaft würde den Gewinn, wenn er nicht entgangen wäre, nicht (voll) an den Alleingesellschafter ausgeschüttet haben.

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aa)

Hätte der Schädiger für Geschäftsverluste eines Einzelkaufmanns oder des Mitinhabers einer Personalgesellschaft einzustehen, könnte er die Entschließungen, die jener über die (spätere) Verwendung des Gewinns getroffen haben würde, ebensowenig zu seinen Gunsten für die Schadensbeurteilung heranziehen; insoweit hat der Schädiger mit dem Gewinnausfall sozusagen auch einen Verlust an Dispositionsfreiheit auszugleichen. Nun trifft zwar der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft die Entscheidung., ob und inwieweit er den Geschäftsgewinn seiner Gesellschaft belassen oder an sich ausschütten will, zunächst als Geschäftsführer der Gesellschaft für diese; dies jedoch in Ansehung auch seines "eigenen" Vermögens, als dessen Träger er im Ergebnis der Gesellschaft den Gewinn beläßt, mögen ihn dazu auch die Verhältnisse zwingen. Insoweit erscheint die Gesellschaft in schadensrechtlicher Betrachtung praktisch in der Tat als ein "in besonderer Form verwalteter Teil seines Vermögens"(Senatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O. undvom 13. November 1973 - VI ZR 53/72 = a.a.O.). Wie solche Entscheidungen (über die "spätere" Verwendung des Gewinns) betriebswirtschaftlich oder steuerrechtlich anzusehen sind (vgl. dazu Ganssmüller GmbH-Rundsch. 1971, 149; 1975, 193, 195; Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrecht 1967, S. 241 ff, 246), ist hier, wo es um die schadensrechtliche Beurteilung geht, unerheblich. Für diese geht es darum, ob bei der Bemessung des Schadens, den der Alleingesellschafter durch die Verluste seiner Gesellschaft erleidet, der entgangene Gewinn mit Rücksicht auf den Zweck des vom Schädiger geschuldeten Ausgleichs als Passivposten des Gesellschaftsvermögens ungeachtet dessen rechtlicher Verselbständigung auch in die Schadensrechnung über das Vermögen des Alleingesellschafters eingesetzt werden kann. Das ist zu bejahen; anderenfalls würde der Schädiger allein aus formalen Gründen Vorteile ziehen, auf die er, da der Alleingesellschafter als unmittelbar Verletzter in dieser Höhe wirtschaftlich einen eigenen Schaden erlitten hat, keinen Anspruch hat.

17

bb)

In solchen Fällen macht der Alleingesellschafter nicht einen Schaden der Gesellschaft geltend (vgl. dazu Wiedemann a.a.O.; Mann a.a.O.; Roll.a.a.O.; Hüffer a.a.O.); solche Liquidierung eines Drittschadens würde freilich mit den deliktsrechtlichen Beschränkungen der Ersatzberechtigungen des "mittelbar" Geschädigten in Konflikt geraten. Ebensowenig wird damit ein "Durchgriff" auf den Vermögens-(und Haftungs-) Bereich der Kapitalgesellschaft zugunsten des Gesellschafters zugelassen - gewissermaßen in spiegelbildlicher Umkehrung der zu seinen Lasten gehenden sog. "Durchgriffshaftung" seines "persönlichen" Vermögens für Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft -; solcher "Durchgriff" wäre allerdings vornehmlich im Blick auf eine mögliche Verkürzung der Haftungsmasse zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger problematisch (vgl. dazu insbesondere Wiedemann a.a.O.; Schanze a.a.O. S. 77, 111 ff; K. Schmidt a.a.O.; Hüffer a.a.O.; Berg a.a.O.; Mann a.a.O.; Roll a.a.O.). Vielmehr geht es hier allein um die richtige Bemessung des Schadens, der seinem eigenen (Gesellschafter-) Vermögen durch die Einbußen im Gesellschaftsvermögen vermittelt worden ist; und zwar unter Anlegung allgemeiner schadensrechtlicher Wertungsmaßstäbe, die es hier rechtfertigen, den Schädiger für den Umfang des zu ersetzenden Schadens nicht an den gesellschaftsinternen Faktoren, welche die Ausweisung des entzogenen Wertes, des entgangenen Gewinns in der Bilanz der Gesellschaft beeinflussen, teilhaben zu lassen (vgl. dazu auch Schanze a.a.O. S. 112; im Ergebnis zustimmend Bauschke BB 1974, 429, 430; Frank NJW 1974, 2313 ff; Reinelt BB 1974, 1145, 1146; Schwerdtner JR 1971, 330, 331).

18

Damit wird nicht die rechtliche Verselbständigung der "Ein-Mann-Gesellschaft" gegenüber dem Alleingesellschafter gelockert, sondern lediglich auf die Bedeutung zurückgeführt, die die bei der Lösung von Schadensersatzfragen gebotene wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Insoweit finden sich Parallelen in den wenn auch auf anderer Grundlage beruhenden Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verfolgungsentschädigung wegen eines Schadens, der im Zuge der sog. Arisierung am Eigentum einer "Ein-Mann-GmbH" eingetreten war. Auch hier wird die Entschädigung nicht der Gesellschaft, sondern dem Alleingesellschafter zugestanden, weil es Sinn und Zweck der Wiedergutmachungsgesetzgebung ist, sie ihm als dem eigentlichen Verfolgten zukommen zu lassen (BGH Urteil vom 22. November 1963 - IV ZR 63/63 = WM 1964, 69;vom 19. November 1965 - IV ZR 284/64 = WM 1966, 146; Schmidt GmbH-Rundsch. 1974, 178, 181; Schanze a.a.O. S. 111).

19

c)

Für die Art und Weise des Schadensausgleichs (§§ 249 ff BGB) ist allerdings zu beachten, daß der Alleingesellschafter, wenn er - allein oder auch neben der ihm entgangenen Tätigkeitsvergütung (vgl. Senatsurteilevom 6. Oktober 1964 - VI ZR 156/63 = a.a.O. undvom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 = a.a.O.) - Gewinnentgang vom Schädiger fordert, damit Einbußen ersetzt verlangt, die identisch mit den Verlusten sind, welche das verselbständigte Vermögen der Gesellschaft belasten und deren Ausgleich an dieser Stelle in der Regel am ehesten geeignet ist, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden haben würde (§ 249 BGB). Solche Regulierung des Schadens trägt dem Erfordernis einer strikten Unterscheidung beider Vermögen als Haftungsmassen Rechnung, die gerade in den Fällen der sog. Ein-Mann-Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist. Insoweit muß sich deshalb der Alleingesellschafter, wenn er den so im Vermögen seiner Gesellschaft angesiedelten Schadensposten als solchen ersetzt verlangt, die rechtliche Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen entgegenhalten lassen; er kann vom Schädiger - wenn auch aus "eigenem" Rechtgrundsätzlich nur Leistung von Schadensersatz in das Vermögen seiner Gesellschaft verlangen. Im Ergebnis wird sein Schaden also dadurch ausgeglichen, daß der Gesellschaft der entstandene Verlust durch die Ersatzleistung des Schädigers wieder zufließt und damit auch ihn entschädigt.

20

Diese Zweckbestimmung der Ersatzleistung tritt jedoch im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und Schädiger zurück, wenn wie hier - mangels eines mit dem Ersatzanspruch des Gesellschafters konkurrierenden Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft - Zahlung an die Gesellschaft statt an den Gesellschafter für den mit der Klage belangten Schädiger ohne schutzwertes Interesse ist. In solchem Fall kann der Gesellschafter wie hier der Kläger Zahlung auch an sich verlangen; ob und inwieweit er seiner Gesellschaft gegenüber verpflichtet ist, den empfangenen Betrag an sie abzuführen (vgl. Anm. in LM BGB § 249 (D) Nr. 12; Mann a.a.O.; Frank a.a.O.; Hüffer a.a.O.), berührt die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers dann nicht.

21

4.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger zu 99,15 % an der AG beteiligt. Zu Recht hat ihm das Berufungsgericht - jedenfalls soweit das im Revisionsrechtszug allein in Frage stehende deutsche Schadensrecht betroffen ist - im Blick auf dieses Ausmaß der Beteiligung einem Alleinaktionär gleichgestellt (vgl.Senatsurteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 = a.a.O.). Es hat nicht verkannt, daß ihm Ersatzansprüche allerdings nur im Umfang seiner Beteiligung zustehen (BU Bl. 9), und die Berechnung in zulässigerweise dem Höheverfahren vorbehalten.

22

III.

Nicht begründet sind die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, mit denen das Berufungsgericht auf die Unfall Verletzungen des Klägers den Entgang zweier Auslandsaufträge zurückführt und Gewinnverluste der AG dem Grunde nach bejaht. Diese Feststellungen beruhen weithin auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung; zudem war der Tatrichter, was die Revision verkennt, bei der für den Erlaß eines Grundurteils ausreichenden Feststellung, daß ein Gewinn jedenfalls in irgendeiner Höhe und jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit entgangen ist, hier durch § 287 ZPO freier gestellt. Das ihm dadurch eingeräumte Ermessen hat das Berufungsgericht nicht verlassen, wenn es sich von der verbindlichen Erteilung von Lieferaufträgen trotz Fehlens entsprechender Korrespondenz schon aufgrund der Aussage des von ihm vernommenen Zeugen M. und der Kundenschreiben über die Stornierung der beiden Aufträge überzeugt hat; umso weniger, als der Beklagte auf die von ihm insoweit geäußerten Bedenken nach der Zeugenvernehmung in seinen späteren Schriftsätzen nicht mehr zurückgekommen ist. Entgegen der Ansicht der Revision fehlte es auch nicht an einer verständlichen Erklärung, weshalb die Maschine nach Erteilung der Aufträge vom Kläger im Ausland vorgeführt werden sollte. Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen, anstelle des Klägers habe ein Angestellter die Aufgabe übernehmen können, auf Einwände aus § 254 Abs. 2 BGB zurückkommt, ist der Beklagte mit ihnen durch das Berufungsurteil, das lediglich zum Grund des Anspruchs ergangen ist, ebensowenig abgeschnitten wie mit seinen Angriffen zum (haftungsausfüllenden) Ursachenzusammenhang zwischen den unterbliebenen Reisen und der Stornierung der Aufträge. Insoweit haben die Parteien im Verfahren zur Höhe Gelegenheit, ihre Standpunkte geltend zu machen. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Revision über den Einfluß der steuerrechtlichen Belastungen, denen ein etwaiger Gewinn der AG unterlegen haben würde, auf die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt