Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1963, Az.: IV ZR 63/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1963
- Aktenzeichen
- IV ZR 63/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 04.04.1962
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1964, 219 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. der Frau Käthe Al. verw. M. geb. Hi., B. A., C., Ar.,
2. des Peter M., B. A., C., Ar.,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Verfolgter ein Unternehmen in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben und dieses im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung auf einen Dritten (Ariseur) übertragen und ist die Gesellschaft nach der Arisierung aufgelöst worden, so stehen die Ansprüche auf Entschädigung wegen der dem Unternehmen vor der Übertragung zugefügten Schäden dem früheren Inhaber des Unternehmens persönlich zu.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. April 1962 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger, die Witwe und der Sohn, sind Alleinerben des am 23. Januar 1943 verstorbenen Kaufmanns Georg M., im folgenden Erblasser genannt. Der Erblasser war Jude. Er betrieb bis Anfang 1937 ein Einheitspreisgeschäft unter der Firma "W. GmbH" in Bo.. Die Firma war im Mai 1931 mit einer Stammeinlage von 60.000 RM gegründet worden. Sämtliche Geschäftsanteile befanden sich in der Hand des Erblassers. Wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung übertrug der Erblasser seine Anteile Anfang 1937 auf einen Dritten. Dieser hat sodann die GmbH aufgelöst, deren Vermögen übernommen und das Unternehmen persönlich weiterbetrieben. Es ist im Kriege total zerstört worden. Im Rückerstattungsverfahren ist deswegen ein Vergleich geschlossen worden, nach dem der Übernehmer 500 DM gezahlt hat.
Die Kläger begehren eine Entschädigung für die Beeinträchtigung, den der good will des Unternehmens vor der Übertragung der Geschäftsanteile durch nationalsozialistische Boykottmaßnahmen erlitten hat.
Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag zurückgewiesen. Die von den Klägern erhobene Klage ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, die vom erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch abgelehnt, weil
- 1.
dieser Anspruch nicht dem Erblasser, sondern der GmbH zustehe und
- 2.
die Voraussetzungen des §143 Abs. 2 BEG nicht erfüllt seien, da die GmbH im Jahre 1937 aufgelöst worden sei, und da am 31. Dezember 1952 weder Sitz noch Verwaltung eines Rechts- oder Zwecknachfolgers der GmbH im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes sich befunden haben.
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht dem Erblasser, sondern der GmbH zugestanden haben. Die Entschädigungsansprüche sind zwar schon im Zeitpunkt der Schädigung entstanden und durch die spätere Entschädigungsgesetzgebung nur näher konkretisiert worden. Soweit eine juristische Person Schäden erlitten hat, hat sie die Entschädigungsansprüche erworben, und diese Ansprüche stehen nur ihr oder ihrem Rechtsnachfolger zu. Auch die Einmann-GmbH ist grundsätzlich nicht mit dem Inhaber ihrer Anteile identisch. Sie und nicht der Inhaber der Anteile ist Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der GmbH.
Von diesem Grundsatz hat aber die Rechtsprechung, soweit es sich um die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft handelt, Ausnahmen gemacht und den alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft da gleichgestellt, wo die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BGHZ 22, 226, 230 [BGH 29.11.1956 - II ZR 156/55] mit weiteren Nachweisen; BGH Betrieb 1957, 795). In seinem BGHZ 20, 4, 14 [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54] veröffentlichten Urteil hat der II. Zivilsenat ausgeführt, die Rechtsfigur der juristischen Person könne nur in dem Umfang Beachtung finden, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung entspreche. Aus ähnlichen Erwägungen hat die Rechtsprechung in den Fällen, in denen alle Anteile einer GmbH übertragen wurden, das Rechtsgeschäft nicht rein formal als Veräußerung von Rechten, sondern als eine Veräußerung des von der GmbH betriebenen Unternehmens gewertet (RGZ 105, 401).
Auch die Zwecke des Entschädigungsrechts nötigen hier dazu, die Rechtslage nicht rein formal zu betrachten. Sinn und Zweck der Entschädigungsgesetzgebung ist es, die Entschädigung demjenigen zukommen zu lassen, der wirtschaftlich von der Verfolgung betroffen worden ist, der selbst den Schaden erlitten hat. Das ist bei einem Unternehmen, das in der Form einer Einmann-GmbH betrieben wurde, der Inhaber dieser Anteile. Gegen ihn und nicht gegen das Unternehmen als solches richtete sich die Verfolgung. Er wurde gezwungen, das Unternehmen zu veräußern. Zu diesem von den Verfolgern erstrebten Zweck mußte er seine Anteile auf einen Dritten übertragen. Der Ariseur wollte auch das Unternehmen als solches erwerben, und zwar in dem Zustand, wie es sich bei der Übernahme befand. Würde man rein formalrechtlich zu den Aktiven des Unternehmens auch die Entschädigungsansprüche rechnen, dann hätte das zur Folge, daß auch diese Ansprüche von dem Ariseur erworben wurden, der in vielen Fällen selbst der eigentliche Schädiger und Ersatzpflichtige ist oder ihm mindestens nicht fern stand. Der in Wahrheit Geschädigte müßte gegebenenfalls sich diese Ansprüche erst im Wege der Rückerstattung wieder verschaffen, um sie dann geltend machen zu können. Das wäre ein umständliches und untragbares Ergebnis, das seinen Grund allein darin haben würde, daß im Rechtssinne die Entschädigungsansprüche schon zur Zeit der Entschädigung entstanden sind, und daß formaljuristisch zwischen der Person des alleinigen Gesellschafters einer GmbH und der GmbH selbst zu scheiden ist.
Auf den wirtschaftlichen Sachverhalt muß in den Fällen zurückgegriffen werden, in denen ein Verfolgter ein Unternehmen in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben hatte, das im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung durch Abtretung der Geschäftsanteile des Verfolgten auf einen Dritter überging, und das nicht mehr in der alten Rechtsform betrieben wird. In einem solchen Falle stehen daher die auf dem Bundesentschädigungsgesetz beruhenden Ansprüche auf Entschädigung wegen der dem Unternehmen vor der Übertragung zugefügten Schäden dem früheren Inhaber des Unternehmens persönlich zu.
Damit der Rechtsstreit nach Maßgabe dieser rechtlichen Erwägungen entschieden werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.