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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1956, Az.: II ZR 156/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1956
Aktenzeichen
II ZR 156/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig
OLG Braunschweig - 21.04.1955

Fundstellen

  • BGHZ 22, 226 - 234
  • DB 1957, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1957, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1957, 224
  • NJW 1957, 181-182 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Witwe Margarete K. geb. S. in R., M.str. ...,

Prozessgegner

die Aktiengesellschaft für B. und H. in S., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. E., Dr. R. und Dr. R.,

Amtlicher Leitsatz

Der alleinige Gesellschafter einer GmbH haftet für die Gesellschaftsschulden mit, falls die Verwendung der Rechtsfigur der juristischen Person dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 21. April 1955 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Kläger war der Bergassessor a.D. Bruno K.. Er ist am 25. September 1954 gestorben und von seiner Ehefrau allein beerbt worden. Sie führt den Rechtsstreit fort.

2

Bruno K. war bis zum 31. Dezember 1938 Oberdirektor der R. Steinkohlen-Gewerkschaft, deren Kuxe zum größten Teil der Baronin G.-Ro. gehörten. Nach dem Pensionsvertrag vom 5. August 1925 standen ihm und seiner Witwe gewisse Versorgungsrechte gegenüber der Gewerkschaft zu. Zur Sicherung der Pensionsrechte hatte die Gewerkschaft eine Treuhandgesellschaft, die F.GmbH, gebildet und ihr erhebliche Vermögenswerte übertragen.

3

Nach Kriegsausbruch wurde K. durch hoheitliche Anordnung zum Repräsentanten und Treuhänder der R. Steinkohlen-Gewerkschaft (und der Gewerkschaft C.) gemacht. Seine Ruhegehaltsbezüge wurden durch Vereinbarung mit dem Vorsitzenden des Gewerkenrats der R. Steinkohlen-Gewerkschaft vom 5./6. Dezember 1939 für den Fall seiner erneut vorzunehmenden Pensionierung nach bestimmter Staffelung erhöht.

4

Das Vermögen der R. Steinkohlen-Gewerkschaft und die Kuxe wurden als Feindvermögen und jüdisches Vermögen der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten Hermann Göring unterstellt, deren alleiniger Gesellschafter das Deutsche Reich war. Diese Gesellschaft gründete am 4. Juni 1940 zusammen mit einem ihrer Angestellten die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH der Reichswerke Hermann Göring und übertrug ihr die treuhänderische Verwaltung der beschlagnahmten ostoberschlesischen Zechen.

5

Anfang 1941 wurde das Stammkapital dieser GmbH von einer Million RM auf 200 Millionen RM erhöht. Sämtliche Geschäftsanteile übernahm das Deutsche Reich.

6

Am 17. Januar 1941 gründeten das Deutsche Reich und die Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten Hermann Göring die Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe Hermann Göring, in die das Deutsche Reich neben anderen Beteiligungen seine Beteiligung an der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH einbrachte.

7

Die Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe Hermann Göring hat ihre Firma in Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe geändert. Das ist die Beklagte.

8

Am 11. September/7. Oktober 1940 schloß die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH mit Kober einen Dienstvertrag. Auf Grund dieses Vertrages war K. bis gegen Kriegsende als technischer Leiter des Betriebes der R. Steinkohlen-Gewerkschaft tätig.

9

Die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH erkannte mit Schreiben vom 4. Februar 1941 die zwischen der Gewerkschaft und K. getroffene Pensionsvereinbarung und die Zusatzvereinbarung vom 5./6. Dezember 1939 an. Nach dem Kriege führte sie ihn als anspruchsberechtigten Pensionär und zahlte ihm bis kurz vor der Währungsreform eine verkürzte Pension. Sie wurde am 18. Januar 1951 im Handelsregister gelöscht.

10

Die Klage vertritt den Standpunkt, die Beklagte hafte für die Verbindlichkeiten der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH und verlangt 8.000 DM als Teilbetrag der inzwischen aufgelaufenen Pensionen. Von den Klagegründen interessiert nur noch folgendes: Die Klage geht davon aus, daß für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mbH grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Sie meint, die Gläubiger einer Einmann-Gesselschaft könnten aber auch den Gesellschafter in Anspruch nehmen, falls Treu und Glauben und die Sicherheit des Rechtsverkehrs es erforderten, den einzigen Gesellschafter gleich der Einmann-Gesellschaft zu behandeln. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH sei von der Beklagten rechtlich und wirtschaftlich vollständig abhängig gewesen und habe die Weisungen der Beklagten befolgen müssen. Die Abhängigkeit sei so weit gegangen, daß alle von der GmbH abgeschlossenen Dienstverträge der Genehmigung der Beklagten bedurft hätten. Deshalb sei auch zur Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH die Genehmigung der Beklagten erforderlich gewesen. Den Dienstvertrag vom 11. September/7. Oktober 1940 habe der damalige Generaldirektor der Beklagten, Paul P., unterschriftlich genehmigt. Hierdurch und weil auch die Übernahme der Pensionsverpflichtung der Gewerkschaft, wie das Schreiben der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH vom 4. Februar 1941 ausdrücklich mitteile, von der Beklagten genehmigt worden sei, habe die Beklagte beim Abschluß der Verträge in einer Weise mitgewirkt, daß Bruno K. nach Treu und Glauben ihre Mithaftung habe annehmen können. Die Beklagte könne sich bei ihrer wirtschaftlichen Identität mit der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH nicht darauf berufen, daß beide Gesellschaften verschiedene Rechtspersonen seien. Unstreitig wurde die R. Steinkohlen-Gewerkschaft im Dezember 1941 auf Grund des Umwandlungsgesetzes vom 5. Juli 1934 mit der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH verschmolzen, die auch das Vermögen der F. GmbH übernahm. Hierdurch habe, so führt die Klage weiter aus, die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH einen Umwandlungsgewinn von 29.951.656 RM erzielt. Die Beklagte sei sowohl als alleiniger Gesellschafter der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH wie als Holdinggesellschaft des Reichswerke Konzerns die Nutznießerin des übernommenen Vermögens gewesen. Sie habe die auf den Feldern der R. Steinkohlen-Gewerkschaft geförderte Kohle für ihre einzelnen Konzernunternehmungen genutzt. Zwischen ihr und der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH habe ein Organverhältnis mit Gewinnabführungspflicht bestanden. Mit diesen Gewinnen habe sie Anlagen geschaffen, die ihr verblieben seien. Ihr Vorstandsmitglied Dr. Kn. habe die Übernahme des Vermögens der R. Steinkohlen-Gewerkschaft und der F. GmbH damit motiviert, die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH und die hinter ihr stehenden Reichswerke böten den Pensionären der R. Steinkohlen-Gewerkschaft größere Sicherheit als das Vermögen der Gewerkschaft und der F. GmbH. Die Beklagte habe auch die Löschung der Gewerkschaft und der F. GmbH veranlaßt und dadurch den Pensionären der Gewerkschaft die Möglichkeit genommen, sich an die beiden ursprünglich haftenden juristischen Personen zu halten. Die Klägerin wertet die Tatsachen, daß P. den Dienstvertrag mit K. unterschriftlich genehmigt hat, daß dieser Vertrag von K. erst nach dem Genehmigungsvermerk P.s unterschrieben wurde und daß die Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe Hermann Göring im September/Oktober 1940 einen Gewinn- und Verlustübernahmevertrag mit der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH geschlossen hat, als eine Garantieerklärung.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

12

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

13

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe:

14

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mbH nur das Gesellschaftsvermögen. Auch die Gläubiger einer Einmann-GmbH können sich grundsätzlich nur an das Gesellschaftsvermögen und nicht an den alleinigen Gesellschafter halten, weil die GmbH, auch wenn sich alle Geschäftsanteile durch Abtretung in einer Hand vereinigen, juristische Person bleibt und daher nicht mit ihrem alleinigen Gesellschafter identisch ist (RGZ 129, 53 m w Nachw; Beschluß des Senats vom 9.10.56 - II ZB 11/56 -, zum Abdruck vorgesehen). Die rechtliche Verschiedenheit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters kann aber nicht ausnahmslos berücksichtigt werden. Das Reichsgericht hat schon in seinem Urteil vom 22.6.20 (Bd 99, 232 [234]) ausgesprochen, daß die juristische Person und ihr Alleingesellschafter dann als eine Einheit behandelt werden müsse, wenn die Wirklichkeiten des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen es dem Richter gebieten, die personen- und vermögensrechtliche Selbständigkeit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters hintanzusetzen (ebenso RGZ 129, 53/54; ähnlich RGZ 103, 66). Der alleinige Gesellschafter ist der Gesellschaft da gleichgestellt worden, wo die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit gegen Treu und Glauben verstößt (RGZ 169, 248). Insbesondere ist die Haftung des Gesellschafters für Schulden der Einmann-GmbH dann angenommen worden, wenn es sich als notwendig erwies, um einem mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen getretenen Dritten zu der ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen (RGZ 156, 277). Auch die Literatur steht auf dem Standpunkt, daß der alleinige Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten ausnahmsweise dann mithaften muß, wenn der redliche Rechtsverkehr oder die Grundsätze von Treu und Glauben dies erfordern (statt vieler: Schilling in Hachenburg GmbHG § 13 Anhang Anm. 4, 6; Siebert BB 1954, 417/18). Eine solche Ausnahme wird für den Fall angenommen, daß der Alleingesellschafter den Anschein persönlicher Haftung hervorruft (RFH JW 1926, 1483), daß der Alleingesellschafter sein Privatvermögen mit dem Gesellschaftsvermögen vermischt (OLG Karlsruhe DR 1943, 811) oder daß der Gesellschafter die juristische Person vorschiebt; um Vorteile (Schmiergelder) empfangen und behalten zu können, die er, wenn er sie unmittelbar erlangte, seinem Auftraggeber nach § 667 BGB abführen müßte (RG DR 1940, 580 = HRR 1940 Nr. 351). Reinhardt (Festschrift für Heinrich Lehmann, S 576 ff) will das Problem der Mithaftung des alleinigen Gesellschafters einer GmbH für Gesellschaftsschulden aus der Machtlage des Einmanngesellschafters, unter dem Gesichtspunkt des Organisationsfehlers und nach bestimmten wirtschaftlichen Ordnungsprinzipien gelöst wissen. Er meint, zu den Fällen einer Mithaft des Gesellschafters gehöre auch der Fall, daß eine mit einem unverhältnismäßig geringen Stammkapital ausgestattete GmbH zum Betriebe eines kapitalintensiven Unternehmens verwendet wird. Der Senat hat in seinem Urteil vom 30.1.56 (BGHZ 20, 4 [14]) den Standpunkt vertreten, daß die Rechtsfigur der juristischen Person in dem Umfang keine Beachtung finden kann, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht. Das hat auch für die Haftung des alleinigen Gesellschafters für Schulden der Einmann-Gesellschaft zu gelten.

15

Gleichviel welche der erwähnten Formeln man der Entscheidung zugrunde legt, kann eine Mithaftung der Beklagten für die Pensionsverpflichtungen der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH nicht angenommen werden.

16

Das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, daß die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH bei Übernahme der Pensionsverpflichtung ein Stammkapital von 200 Millionen RM besaß, daß sie nach ihrem Vermögensstande und ihrer Ertragslage zur Erfüllung der übernommenen Pensionsverpflichtungen ohne weiteres in der Lage war und daß sie lediglich infolge des Krieges außerstand gesetzt wurde, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Auch wenn die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH, wie die Revision geltend macht, selbst nach der Umwandlung der R. Steinkohlen-Gewerkschaft, lediglich eine Verwaltungs- und keine Betriebsgesellschaft war, so rechtfertigt das angesichts des großen der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH übertragenen Vermögens und ihrer hohen Erträgnisse keine andere Beurteilung. Aus dem gleichen Grunde ist es auch unerheblich, ob die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH bleibende Vorteile gezogen hat.

17

Auch die Verschmelzung der R. Steinkohlen-Gewerkschaft mit der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH und die Übernahme des Vermögens der F. GmbH können entgegen der Ansicht der Revision keine Mithaft der Beklagten begründen. Die Umwandlung der Gewerkschaft auf die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH hatte nur zur Folge, daß die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft Verbindlichkeiten der GmbH wurden. Dasselbe gilt von der Übernahme des Vermögens der F. GmbH. Die Löschung der F. und der R. Steinkohlen-Gewerkschaft im Handelsregister hatte überhaupt keine selbständige Bedeutung. Welcher Gewinn bei der Umwandlung der Gewerkschaft auf die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH erzielt wurde und daß die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH keine Rückstellung für die Pensionslasten vornahm, ist für die Frage nach der Mithaft der Beklagten unerheblich. Denn der Umwandlungsgewinn stärkte nicht die Beklagte, sondern die davon verschiedene Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH, und die unterlassene Rückstellung hat diese und nicht die Beklagte zu verantworten. Außerdem ist nicht dargetan, daß eine Rückstellung für die Pensionsverpflichtungen die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH trotz ihrer Vermögensverluste in den Stand gesetzt haben würde, die übernommenen Pensionslasten zu erfüllen.

18

Auch der Zweck der Angliederung, die Zechen der R. Steinkohlen-Gewerkschaft den Hütten des Reichswerke Konzerns nutzbar zu machen, vermag keine Mithaft der Beklagten zu begründen. Entgegen der Ansicht der Revision bietet dieser Umstand keine Parallele zu der bereits oben erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts vom 16.12.39 (DR 1940, 580 = HRR 1940, Nr. 351). Die Beklagte hat die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH nicht vorgeschoben, um sich unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen oder unrechtmäßig erlangte Vorteile zu behalten.

19

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte nicht den Anschein erweckt habe, für die Pensionslasten mitzuhaften. An diese tatsächliche Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Revision hebt zudem selbst h rvor, daß Dr. Kn. die Verschmelzung der Gewerkschaft mit der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH und die Übernahme des Vermögens der F. GmbH gegenüber den Pensionären der Gewerkschaft mit der Zusammenfassung großer Vermögenswerte in der Hand der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH gerechtfertigt hat. Aus dieser Äußerung kann schlechterdings nicht abgeleitet werden, die Beklagte habe den Anschein erweckt, daß sie selbst für die Pensionslasten hafte. Auch daß die Beklagte die Übernahme dieser Pensionslasten durch die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH und den Dienstvertrag dieser Gesellschaft mit K. genehmigt hat, kann unmöglich als eine Vortäuschung der Haftung der Beklagten oder als die Hervorrufung eines dahingehenden Rechtsscheins gewertet werden. Denn durch diese Umstände wurde die rechtliche und wirtschaftliche Verschiedenheit der Beklagten und der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH noch unterstrichen. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß sich K. nicht im Unklaren darüber sein konnte, daß die Beklagte und die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten waren und daß nur die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH und nicht außerdem noch die Beklagte sein Pensionsschuldner war.

20

Das Organverhältnis wurde nicht zwischen der Beklagten und der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH, sondern zwischen der Beklagten und der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten Hermann Göring vereinbart, Zur Zeit der Begründung dieses Verhältnisses, am 17. Juni 1940, existierte die Beklagte, die erst am 17. Januar 1941 gegründet wurde, noch nicht. Auch die der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH unter dem 8. Juli 1940 übersandten Geschäftsanweisungen für die Geschäftsführer wurden von der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten Hermann Göring erteilt. Der Klage könnte aber selbst dann nicht stattgegeben werden, wenn davon auszugehen wäre, daß diese oder ähnliche Anweisungen auch dem inneren Verkehr der Beklagten mit der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH zugrunde lagen, und daß die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH weitgehend von der Beklagten abhängig war. Denn selbst eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung führte nicht zur Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH, wenn, wie das hier der Fall ist, die rechtliche Selbständigkeit der abhängigen Gesellschaft nicht bloß der Form nach aufrechterhalten wurde. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8.12.54 (BGHZ 15, 382 [389]) ausgesprochen, daß die Konzernzusammenfassung die rechtliche Selbständigkeit der Konzerngesellschaften grundsätzlich unberührt läßt. Dasselbe gilt nach dem Urteil des Senats vom 3.2.55 - II ZR 183/53 - (nicht veröffentlicht) von einem Organverhältnis. Ausnahmsweise ist es jedoch auch bei einem Konzern- und beim Organverhältnis, das zwischen einer Einmanngesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter besteht, möglich, daß die eine Firma für die von einer anderen Firma eingegangenen Verbindlichkeiten haftet. Dazu ist aber z.B. erforderlich, daß die rechtliche Selbständigkeit der einen Gesellschaft von einem anderen Unternehmen rechtswidrig ausgenutzt, der Schein der Selbständigkeit erweckt oder das Abhängigkeitsverhältnis mißbraucht wird (Schilling JZ 1953, 161/62 und in Hachenburg GmbHG § 13 Anhang Anm. 7). Ein Fall dieser oder ähnlicher Art liegt hier nicht vor. Die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH war vielmehr mit Mitteln ausgestattet, die ihr ohne weiteres die Erfüllung der übernommenen Pensionslasten erlaubten. Sie ging die Pensionsverpflichtungen im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Beklagten ein. Die Beklagte hat sie nicht zu unlauteren Zwecken vorgeschoben und nicht den Anschein eigener Haftung erweckt. Daß die Pensionäre der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH von ihrer Schuldnerin keine Befriedigung verlangen können, ist eine Kriegsfolge, für die die Beklagte nicht einzustehen hat. Wäre die R. Steinkohlen-Gewerkschaft nicht umgewandelt, und nicht gelöscht worden, so wären die Pensionsrechte zwar, wie bei der eingetretenen Entwicklung, erhalten geblieben, aber ihre Durchsetzung wäre für Deutsche, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen haben, recht fragwürdig.

21

Auch die Berücksichtigung aller Umstände zusammengenommen rechtfertigt es nicht, die Beklagte für die Pension K.'s haften zu lassen.

22

Die Übernahme einer Garantie hat das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Erwägungen verneint. Insoweit sucht die Revision die tatsächliche Würdigung durch eine andere Wertung zu ersetzen. Das ist in der Revisionsinstanz unzulässig.

23

Die Revision war daher zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr