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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1969, Az.: VI ZR 55/68

Haftung; Hauswart; Streupflicht; Erwerbsschaden; Geschäftsführer; Gesellschafter; GmbH; Vergütung; Arbeitsunfähigkeit; Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1969
Aktenzeichen
VI ZR 55/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1969, 2175-2176 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1969, 2274-2275 (Volltext)
  • JZ 1970, 251-253 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 95-96 (Volltext mit amtl. LS) "Erwerbsschaden eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers"
  • VersR 1970, 38-40 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Haftung eines Hauswarts, der die Streupflicht nach § 6 Abs. 2 PrWRG übernommen hat.

2. Zum Erwerbsschaden des als Geschäftsführer tätigen Gesellschafters einer GmbH, der nach dem Gesellschaftsvertrag eine Tätigkeitsvergütung erhält, die für den Zeitraum seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt wird.

3. Zur Frage einer Vorteilsanrechnung hierbei unter dem Gesichtspunkt, daß die Gesellschaft die Zahlung der Tätigkeitsvergütung einspart.