Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1962, Az.: VI ZR 162/61
Schadensersatz hinsichtlich einer Erwerbseinbuße infolge eines Unfalls; Unfallbedingter Rückgang des Betriebsergebnisses einer Gesellschaft als ersatzfähiger Schaden; Schätzung einer Erwerbseinbuße mittels einer Ermittlung des Gewinns oder Verlusts einer Gesellschaft nach kaufmännischen und steuerlichen Gesichtspunkten; Schmälerungen der Substanz des Unternehmens als direkte Minderung des Wertes der Beteiligung und ersatzfähiger Schaden i.R.e. Anspruchs auf Schadenseratz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1962
- Aktenzeichen
- VI ZR 162/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 18.05.1961
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GmbHR 1962, 134 (Kurzinformation)
- VersR 1962, 622-623 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Mai 1961 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Beklagten zu zwölf Dreizehnteln und dem Kläger zu einem Dreizehntel auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte fuhr am 21. November 1955 gegen 18 Uhr mit seinem Lastkraftwagen durch die Fössestraße in Hannover. Er hatte Bretter geladen, von denen eins etwa zwei Bieter seitlich nach rechts herausragte, weil die Ladung nicht durch Spannketten gesichert war. Von diesem Brett wurde der Kläger am Kopf getroffen, als er aus seinem am rechten Straßenrand haltenden Personenkraftwagen während der Vorbeifahrt des Beklagten aussteigen wollte. Der Kläger erlitt u.a. einen Bruch des Oberkiefers und eine mittelschwere Gehirnerschütterung. Er hat den Beklagten auf Ersatz der Heilungskosten einschließlich eines Kuraufenthalts, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Ausgleich seines Erwerbsschadens in den ersten vier Monaten des Jahres 1956 in Anspruch genommen.
Der Kläger ist - heben seiner mit 3,6 % beteiligten Ehefrau - Hauptgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer des Holzimport- und Handelsunternehmens Carl K. & Sohn GmbH (CKS) in H., das im Bundesgebiet drei Zweigniederlassungen und acht Verkaufskontore unterhält. Hinzu kommen vier Tochtergesellschaften, bei denen Beteiligung und Geschäftsführung ebenso wie bei CKS geregelt sind.
Der Kläger hat behauptet, er betreibe die Unternehmen praktisch wie ein Einzelkaufmann und treffe alle wesentlichen Dispositionen allein. Durch den Ausfall seiner Arbeitskraft vom Januar bis April 1956 seien sowohl der Umsatz als auch die durchschnittliche Gewinnquote gegenüber den Vorjahren erheblich zurückgegangen; der Verlust, von dem er entsprechend seiner Beteiligung mit 96,4 % betroffen sei, betrage allein bei CKS 50.539,93 DM. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Davon sollten 540 DM die Arztkosten, 1.483,70 DM die Kosten eines etwa zweiwöchigen Kuraufenthalts in Bad Gastein, 5.000 DM den Schmerzensgeldanspruch und der verbleibende Betrag den geschäftlichen Verlust ausgleichen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat seine Verantwortlichkeit für den Unfall und den vom Kläger behaupteten Schaden bestritten. Zur Erwerbseinbusse im besonderen hat er geltend gemacht, etwa bei den Firmen eingetretene Ausfälle seien, sofern sie überhaupt auf den Unfall zurückgeführt werden könnten, jedenfalls Schäden Dritter, deren Geltendmachung dem Kläger verwehrt sei. Eigene Nachteile seien ihm hieraus nicht erwachsen. Dem Kläger sei kein Gewinn entgangen; denn die Unternehmen wurden 1956 ebenso wenig wie in den Vorjahren Erträgnisse ausgeschüttet haben. Er sei aber auch an seiner Beteiligung nicht geschädigt; denn deren Wert bestimme sich nach der langjährigen Ertrags- und Vermögenslage der Firmen, auf die vier etwas ungünstigere Monatsergebnisse ohne Einfluß seien.
Das Landgericht hat die Haftung des Beklagten bejaht und dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Ansprüche 20.800 DM zuerkannt, davon 300 DM für Arztkosten, 500 DM als Schmerzensgeld und 20.000 DM zum Ausgleich des Erwerbsschadens. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihm weitere 1.047,75 DM für die Kosten des Kuraufenthalts, weitere 1.500 DM Schmerzensgeld und weitere 16.400 DM zum Ausgleich des Erwerbsschadens zugebilligt. Mit der Revision wendet der Beklagte sich allein dagegen, daß er zum Ersatz betrieblicher Verluste des Klägers in Höhe von 36.400 DM verurteilt worden ist. Der Kläger erstrebt mit der Anschlußrevision eine Erhöhung des Schmerzensgeldes von 2.000 DM auf 5.000 DM. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision sind nicht begründet.
I.
Wie die Revision nicht verkennt, ist die auf § 287 ZPO beruhende Schätzung des Erwerbsschadens in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachgemäßen Erwägungen beruht, oder ob sie entscheidungsbegründende Tatsachen unbeachtet gelassen hat. Entgegen der Meinung der Revision ist dem Berufungsgericht ein Fehler dieser Art nicht unterlaufen.
1.
Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß die Carl K.& Sohn GmbH im Jahre 1956 auch ohne den Unfall keinen Gewinn ausgeschüttet hätte. Es ist nicht widersprüchlich, wenn im Urteil gleichwohl davon ausgegangen wird, daß der Kläger von dem unfallbedingten Rückgang des Betriebsergebninses entsprechend seiner Beteiligung am Gewinn betroffen worden sei, und wenn dieser Rückgang teils als Gewinneinbusse, teils als Substanzverlust bezeichnet worden ist, Einbussen wie Gewinne verändern die Substanz eines Unternehmens und dementsprechend das Vermögen des Inhabers ständig. Eine Schädigung wirkt sich hier unmittelbar aus, gleichviel ob die Substanz geschmälert wird, weil sie einen Verlust ausgleichen muß, oder ob sie nicht in der erwarteten Weise wächst, weil ein Gewinn entgangen ist. Beides wäre vom Schädiger beim Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen zu erstatten. Der Jahresabschluß betrifft dagegen vorwiegend die Frage, wie mit einem zum Stichtag ermittelten Gewinn oder Verlust nach kaufmännischen und steuerlichen Gesichtspunkten verfahren werden soll, ob etwa ein Gewinn für die Betriebsmittel zu verwenden, vorzutragen oder auszuschütten ist, ein Verlust durch Auflösung von Rücklagen ausgeglichen oder in das neue Geschäftsjahr übernommen werden soll. Von diesen Entschließungen kann es nicht abhängen, ob und in welchem Umfang ein Schädiger Ersatz zu leisten hat. Gewiß kann gleichwohl ein Schaden aus der Jahresbilanz abzulesen sein, nämlich wenn diese einen Reingewinn ausweist, der ohne das schädigende Ereignis entsprechend höher gewesen wäre. Dieser Weg der Schadensermittlung war dem Tatrichter aber hier verschlossen, weil - wie er gerade nicht verkannt hat - das Unternehmen mit bilanzmäßigem Verlust arbeitete. Deshalb hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Beeinträchtigung der Substanz abgestellt, wie sie durch den unfallbedingten Rückgang von Umsatz und Gewinnspanne in den ersten vier Monaten des Jahres 1956 bewirkt worden wer. Eine Unterbilanz kann sehr wohl mit Gewinnen an den einzelnen Geschäften einhergehen. Eine Schmälerung dieser Gewinne schlägt sich dann nur nicht in den - nicht vorhandenen - bilanzmässigen Überschüssen nieder, sondern allein in einer Verringerung oder gehemmten Zunahme der Substanz. Deshalb war diese vorliegend der zutreffende Anknüpfungspunkt, wobei Gewinneinbusse und Substanzschmälerung dieselben Größen waren. Da der Schaden in dieser Höhe unabhängig von seiner Bilanzierung bestehen bleibt, kann er überdies künftig auch noch als Minderung des Reingewinns in Erscheinung treten, nämlich sobald ein solcher wieder ausgewiesen wird.
Der Kläger ist an der Substanz des Unternehmens in gleicher Weise beteiligt wie an Gewinn und Verlust, nämlich entsprechend seiner Stammeinlage. Daher ist es entgegen der Rüge der Revision sachlich richtig, daß der Kläger von der Substanzschmälerung in Höhe seiner Beteiligung am Gewinn betroffen worden ist. Damit ist seine 96,4 % betragende Quote gemeint und nicht die auf ihn entfallende Summe aus der Gewinnausschüttung für 1956, die auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts freilich nicht zu erwarten stand.
2.
Zu Unrecht rügt die Revision, der Kläger werde von einer Substanzminderung der Gesellschaft nicht berührt, weil diese den Wert seiner Beteiligung, auf die es für die Schadensermittlung allein ankomme, nicht oder nicht messbar beeinträchtigt habe.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die Gewinneinbussen erleidet, davon nach seiner Beteiligungsquote betroffen wird. Sofern der Gewinnentgang eine Verkürzung der freien, zur Verteilung gelangenden Überschüsse bewirkt, ist dieser Satz offenkundig richtige Ob er auch dann uneingeschränkt gilt, wenn die Gesellschaft mit Unterbilanz arbeitet und die Verschlechterung des Betriebsergebnisses sich deshalb über die Substanzschmälerung nur auf den Anteilswert auszuwirken vermag, kann dahinstehen. Der Tatrichter hat mit Recht auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt. Bei deren Würdigung konnte er sehr wohl zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger durch den unfallbedingten Ausfall seiner Arbeitskraft in der Weise geschädigt worden ist, daß der Wert seiner Beteiligung sich entsprechend dem Substanzverlust des Unternehmens verringert hat.
Gewiß wird der Anteilswert in der Regel nicht allein und linear von Veränderungen der Unternehmenssubstanz, sondern von vielen Faktoren bestimmt. Auch ist es eine anerkannte Methode zu seiner annähernden Erfassung, ein Mittel aus dem Substanz- und dem langfristigen Ertragswert zu bilden. Eine solche, bei Kapitalgesellschaften im allgemeinen zutreffende Betrachtungsweise würde vorliegend jedoch an der wirtschaftlichen Wirklichkeit vorbeigehen und den Schädiger auf dem Wegeüber formale Gegebenheiten ungerechtfertigt entlasten. Der Kläger not sich nicht an einer fremden Gesellschaft kapitalmäßig beteiligt, sondern er hat seinem eigenen Unternehmen aus naheliegenden Gründen die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegeben. Diese hat er so ausgestaltet, daß sie dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns möglichst nahe kam. Der Kläger ist, bis auf eine geringfügige Beteiligung seiner Ehefrau, der alleinige Gesellschafter. Die Geschäftsführung liegt ausschließlich bei ihm. Damit ist die Gesellschaft praktisch nur ein in besonderer Form verwalteter Teil seines Vermögens. Was der Kläger durch seine Tätigkeit hier erarbeitet oder einbüßt, trifft ihn wirtschaftlich unmittelbar, wenn es sich auch rechtlich zunächst um Gewinne und Verluste der Gesellschaft handelt. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht zutreffend dadurch Rechnung getragen, daß es Schmälerungen der Substanz des Unternehmens als direkte Minderung des Wertes der Beteiligung des Klägers angesehen hat, die vom Schädiger auszugleichen ist. Dabei ist es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Schubert gefolgt, dem es aus den dargelegten Gründen den Vorzug vor der abweichenden Ansicht des Privatgutachters des Beklagten geben konnte, ohne damit gegen anerkannte Sätze der Betriebswirtschaftslehre zu verstoßen oder entscheidungsbegründende Tatsachen außer Acht zu lassen. Wie die Beteiligung des Klägers steuerrechtlich aufzufassen und zu bewerten ist, konnte in diesem Zusammenhang nicht von Belang sein.
Damit erweist sich die auf den Punkte der Gewinneinbusse beschränkte Revision des Beklagten als unbegründet.
II.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes, gegen die sich die Anschlußrevision des Klägers richtet, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß der Kläger durch den Kuraufenthalt in Bad Gastein schon in gewisser Weise einen Ausgleich seines immateriellen Schadens erhalten habe. Damit hat es nicht, wie die Anschlußrevision meint, das Schmerzensgeld um die aus anderem Rechtsgrunde geschuldeten Kosten der Kur gekürzt. Es hat vielmehr bei der Würdigung der Gesamtumstände bedacht, daß sich bei dem Aufenthalt, in einem landschaftlich hervorragenden Kurort neben dem Heilungserfols auch ein gewisser Ausgleich der durch den Unfall beeinträchtigten Seelenlage einstellen mußte. In der Tat war bei einer abklingenden Gehirnerschütterung das eine ohne das andere kaum denkbar; auf dieser Erkenntnis beruhte geradezu die ärztliche Verordnung der Kur. Sind aber die Behebung des körperlichen und des immateriellen Schadens in dieser Weise miteinander verwoben, so wirkt sich dies zwangsläufig auch auf die geschuldete Ersatzleistung aus. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in dem vom Beklagten zu vergütenden Kuraufenthalt nicht nur eine Übernahme von Heilungskosten, sondern auch einen gewissen Beitrag zur seelischen Wiedergutmachung erblickt hat.
Daß für den Beklagten ein Haftpflichtversicherer eintritt, hat der Tatrichter entgegen der Rüge der Anschlußrevision nicht übersehen. Er hat ausdrücklich ausgeführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des gegen Haftpflicht versicherten Beklagten seien als normal anzusehen. Darin liegt, daß es auf die möglicherweise ungünstige Vermögenslage des Beklagten wegen des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nicht ankommen könne. Damit hat sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auf eben den Standpunkt gestellt, den der Kläger in seinen von der Anschlußrevision in Bezug genommenen Ausführungen vertreten hatte.
Wegen der Unfallverletzungen und ihrer Auswirkungen hat das Berufungsgericht zulässig auf seine schon in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen verwiesen. Zusätzlich hat es anerkannt, daß die Beeinträchtigung des Befindens des Klägers durch die Gehirnerschütterung bis zum 30. April 1956 wesentlich war. Über diesen Zeitpunkt hinaus hat der Kläger nach seiner ausdrücklichen Erklärung keine Ansprüche auf Ausgleich von immateriellem Schaden erheben wollen. Ob ein solcher bestanden hat, war deshalb vom Berufungsgericht nicht zu prüfen.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch gewürdigt, daß die Vermögensverhältnisse des Klägers ungewöhnlich günstig sind und daß der Beklagte den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit allein verschuldet hat. Damit sind alle wesentlichen Gesichtspunkte erschöpft; welche - auch von der Anschlußrevision nicht näher bezeichnete - Fülle weiterer Schätzungsmomente unberücksichtigt geblieben sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Bemessung des auf unangreifbarer Grundlage zuerkannten Betrages muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben.
III.
Revision und Anschlußrevision waren demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner