Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1965, Az.: IV ZR 284/64
Anspruch eines Alleingesellschafters auf Entschädigung wegen Schadens am Eigentum einer so genannten "Einmann-GmbH"; Merkmal der selbstständigen Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 142 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 284/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.08.1964
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GmbHR 1966, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 225 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Kaufmann Julius L., Z., S.gasse ...
Prozessgegner
Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in H.
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum einer sog. "Einmann-GmbH" steht unmittelbar dem Alleingesellschafter zu. §§ 142 ff BEG finden auf diesen Anspruch keine Anwendung (im Anschluss an LM Nr. 3 zu BEG 1956 § 142 = RzW 1964, 172 Nr. 36).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. August 1964 insoweit aufgehoben, als die Entschädigungsansprüche wegen Verluste von Inventar und Warenvorräten der El.-GmbH und der E.-S.-GmbH abgewiesen worden sind und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Tatbestand
Der Kläger erbte 1932 von seinem Vater ein Schuhwarengroßhandelsunternehmen. In den folgenden Jahren gründete er mit einem anderen Kaufmann mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Betriebe von Schuheinzelhandelsgeschäften in L. und H.. 1939 wanderte er wegen seiner jüdischen Abstammung in die Vereinigten Staaten aus. In diesem Zeitpunkt besaß er alle Geschäftsanteile der "El.-GmbH" und der "E.-S. GmbH". Inventar und Warenvorräte der von diesen Gesellschaften in L. unterhaltenen Geschäfte mußte er im Stich lassen. Das Schicksal der Gesellschaften und der Geschäfte ist ungeklärt.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Berufungsrichter über die vom Kläger erhobenen Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens, Hausratsschadens und Goodwillschadens rechtskräftig entschieden. Im Streit ist noch die Entschädigung wegen des Schadens am Eigentum der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auf die der Kläger persönlich Anspruch erhebt. Insoweit sind Klage und Berufung erfolglos geblieben; der Berufungsrichter hat jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision diesen Anspruch weiter; er bittet, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Senat teilt die Auffassung der beiden Vorinstanzen nicht, daß der Schaden an Sachen, mit denen ein Kaufmann als Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein gewerbliches Unternehmen betreibt, nur Entschädigungsansprüche der Gesellschaft, nicht aber solche ihres verfolgten Alleingesellschafters begründe.
In seiner Entscheidung RzW 1964, 172 hat der Senat einen Anspruch des Alleingesellschafters wegen Schadens am Vermögen (Goodwill) der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bejaht. Entgegen der Meinung des Berufungsrichters handelte es sich auch in jenem Falle darum, ob dem Gesellschafter unmittelbar ein Entschädigungsanspruch erwachsen war. Denn, wie die Gründe der Entscheidung zeigen, hatte das Berufungsgericht einen Anspruch der Gesellschaft verneint, weil es an den Voraussetzungen des § 143 BEG fehle; außerdem hatte sich der Gesellschafter mit dem Rückerstattungspflichtigen verglichen und konnte keine Übertragung weiterer Gesellschaftsansprüche mehr verlangen. Seine Klage hätte deswegen erfolglos bleiben müssen, wenn ihm der Anspruch wegen Schadens am Vermögen der "Einmann-GmbH" nicht in eigener Person erwachsen wäre.
An dem Grundsatz jener Entscheidung hält der erkennende Senat fest. Wegen Beschädigung und Verlusts von Sachen, die zum Einzelhandelsgeschäft einer "Einmann-GmbH" gehören, kann der Alleingesellschafter Entschädigung nach §§ 51 ff BEG verlangen. Die Sonderregelung der Ansprüche juristischer Personen und Personenvereinigungen in §§ 142 ff BEG findet auf diesen Anspruch keine Anwendung.
Allerdings verwendet der Gesetzgeber in § 142 BEG zur Abgrenzung das Merkmal der selbständigen Rechtspersönlichkeit, die auch der "Einmann-GmbH" zukommt. Diese für einen großen Kreis von selbständigen Rechtssubjekten (und von Personenvereinigungen) getroffene Bestimmung schließt es aber nicht aus, daß der Sonderfall der "Einmann-GmbH" zum Betriebe eines Unternehmens, bei dem die persönliche Unternehmerstellung des Verfolgten regelmäßig der entscheidende Umstand für die Schädigung des Unternehmens war, anderen Vorschriften unterworfen wird. Sinn und Zweck der Wiedergutmachungsgesetzgebung nötigen in diesem Falle dazu, die Rechtslage nicht rein formal zu betrachten. Ihr Ziel ist es, die Entschädigung dem zukommen zu lassen, der wirklich verfolgt und geschädigt worden ist. Das ist bei der "Einmann-Gesellschaft" der Alleingesellschafter. Gegen ihn und nicht gegen das Unternehmen richtete sich die Verfolgung. Es besteht ein unverkennbarer Unterschied etwa zu der Diskriminierung und Vernichtung von Unternehmen, an deren Verwaltung (Vorstand, Aufsichtsrat usw.) Juden beteiligt waren oder deren Kapital zu mehr als 25 % von Juden gehalten wurde oder auf die Juden in anderer Weise einen beherrschenden Einfluß ausübten ("Jüdische Unternehmen" im Sinne der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 - RGBl I S. 627). Die Vorstellung, neben dem jüdischen Alleininhaber eines als "Einmann-GmbH" betriebenen Einselhandelsgeschäfts sei auch die Gesellschaft als juristische Person verfolgt und geschädigt worden, wird der Wirklichkeit nicht gerecht.
Diesem Rückgriff auf den tatsächlichen Sachverhalt der Verfolgung und Schädigung eines jüdischen Einzelhändlers kann nicht mit der allgemeinen Erwägung begegnet werden, daß die Vermischung der Grenzen zwischen der juristischen Person und ihrem Anteilseigner die vom Gründer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erstrebte und vom Gesetz anerkannte rechtliche Selbständigkeit des Unternehmensträgers in Frage stelle. Sicherlich darf über die Selbständigkeit der "Einmann-GmbH" nicht leichtfertig hinweggegangen werden (BGHZ 20, 4), sondern nur nach sorgfältiger Abwägung der dafür sprechenden Gründe wie der Folgen eines Rückgriffs auf den wirtschaftlichen Sachverhalt. Der persönliche Entschädigungsanspruch des Alleingesellschafters kann auch nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung zum "Durchgriff" der Gesellschaftsgläubiger auf den Einmanngesellschafter (BGHZ 229 226) und zur Aufrechnung der Schuldner von Kriegsgesellschaften des Reichs mit Forderungen gegen das Reich (BGHZ 10, 205) hergeleitet werden. Denn in jenen Fällen handelte es sich immer um den Schutz des Dritten gegen Mißbrauch der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit oder gegen Auswirkungen der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, die mit Treu und Glauben nicht vereinbar erschienen, und nicht um die Beiseiteschiebung der Rechtsform, die der Gesellschafter gewählt hatte, zu seinem eigenen Vorteil. Diese Rechtsprechung zeigt aber immerhin, daß im Falle der "Einmann-GmbH" die rechtliche Konstruktion und die aus ihr abzuleitenden Rechtsfolgen nicht ohne Ausnahme als entscheidend angesehen werden.
Was die Folgen eines Rückgriffs auf den wirklichen Sachverhalt anlangt, so schmälert allerdings die Anerkennung eines persönlichen Entschädigungsanspruchs des Alleingesellschafters unter Umständen das Gesellschaftsvermögen, das allein den Gesellschaftsgläubigern zur Deckung ihrer Ansprüche vorbehalten ist (§ 30 GmbHG). Dieses Bedenken haben Schilling in Hachenburg, GmbHG Anh. § 13 Anm. 5 und Schmidt/Meier-Landrut in Gadow-Heinichen, AktG § 15 Anm. 8 Nr. 8 gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufrechnung gegen Kriegsgesellschaften des Reichs vorgebracht; es wird auch in BGHZ 26, 34 [BGH 07.11.1957 - II ZR 280/55] betont. Das hier gewonnene entschädigungsrechtliche Ergebnis kann damit jedoch nicht in Frage gestellt werden. Denn es versteht sich, daß der verfolgte Alleingesellschafter, der einen Schaden am Eigentum der Gesellschaft geltend macht, den Gläubigern der Gesellschaft nicht entgegenhalten könnte, ihr Schuldner sei die Gesellschaft. Wo Forderungen gegen die "Einmann-GmbH" fortbestehen sollten, ist auch der "Durchgriff" der Gläubiger auf einen Entschädigungsanspruch des Verfolgten wegen Schadens am Eigentum der Gesellschaft anzuerkennen (§ 14 BEG).
Der in der Urteilsformel gekennzeichnete Anspruch ist demnach sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Zu einer Zurückverweisung in die erste Instanz, wie sie die Revision beantragt, besteht kein hinreichender Anlaß.
Johannsen
Wilden
Dr. Graf v. d. Mühlen