Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1958, Az.: III ZR 139/57
Mögliche Amtspflichten eines Lehrers gegenüber einem Fährunternehmer infolge der schweren Gesundheitsschädigung eines Schülers bei einem Schulausflug; Haftung des Staates für durch fahrlässige Amtspflichtverletzung entstandene Schäden an Leben und Gesundheit bei gleichzeitig vorliegenden anderweitigen Ersatzansprüchen des Verletzten; Erstreckung der Amtspflichten der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen auf Schulausflüge; Bestehen einer Ausgleichsmöglichkeit nach § 426 BGB bei vorliegenden Ansprüchen aus Amtshaftung und anderem Schadensersatzrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 139/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.05.1957
Rechtsgrundlagen
- § 75 PrALR Einl.
- § 426 BGB
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
Fundstellen
- BGHZ 28, 297 - 302
- DÖV 1959, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 108-109 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 334-336 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erleidet ein Schulkind bei einem Schulausflug auf einer Fähre eine schwere Gesundheitsbeschädigung, dann hat der wegen Vertragsverletzung zum Schadensersatz verurteilte Fährunternehmer auch dann keinen Ausgleichsanspruch gegen den Staat, wenn dieser dem Kind aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung ebenfalls haftet.
Benutzt eine Schulklasse bei einem Schulausflug eine Fähre, dann hat der Lehrer dem Fährunternehmer gegenüber keine Amtspflicht dahin, auch dafür zu sorgen, daß der Fährunternehmer nicht wegen eines Unfalls eines Schülers in einen Prozeß verwickelt wird, dessen Beweislage für ihn ungünstig ist.
In dem Rechtstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 1958
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger betreiben eine dem öffentlichen Verkehr dienende Fähre über die Weser. Am 20. Juni 1952 hatte sich eine Volksschulklasse auf einem Schulausflug unter Leitung der Lehrerin Sc. mit der Fähre übersetzen lassen. Dabei faßte die damals 10-jährige Schülerin Ursula F. an das Fährseil, ihre Hand geriet unter eine Leitrolle und wurde schwer verletzt. Im Rechtsstreit der Schülerin gegen den Fährmann A. und die Kläger als Fährunternehmer erging ein rechtskräftiges Feststellungsurteil dahin, daß die Kläger aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung verpflichtet seien, der Verletzten allen künftigen Schaden zu ersetzen; die weitergehenden Ansprüche wurden abgewiesen.
Das Land hat anschließend der Schülerin auf Grund eines Vergleichs zusammen mit einer Schadensausgleichskasse ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000 DM gewährt; die Verletzte hat dabei auf alle weiteren Ansprüche gegen das Land verzichtet.
Die Kläger verlangen nunmehr vom Land Freistellung von ihrer im Vorprozeß festgestellten Verpflichtung und haben dazu vorgetragen: Das Land hafte der Schülerin ebenfalls; die Kläger und das Land seien also Gesamtschuldner und damit einander ausgleichspflichtig. Denn der Schülerin habe ein Aufopferungsanspruch gegen das Land zugestanden. Davon abgesehen habe die Lehrerin den Unfall durch grobe Verletzung ihrer Aufsichtspflichten verschuldet. Sie habe dabei auch Amtspflichten gegenüber den Klägern verletzt und diesen einen Schaden zugefügt, weil sie im Vorprozeß zu Schadensersatz verurteilt worden sind. Im übrigen sei der Beförderungsvertrag mit dem Land geschlossen; auf Grund dieses Vertrages hafte das Land den Klägern auch unmittelbar für den durch die Pflichtverletzung der Lehrerin entstandenen Schaden.
Das Land hat Abweisung der Klage beantragt. Es bestreitet, selbst mit den Klägern einen Fährvertrag zugunsten der Schulklasse abgeschlossen zu haben, und ist den Rechtsausführungen der Kläger entgegengetreten.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Klaganspruch weiter. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Unmittelbare Ansprüche aus Vertrag hat das Berufungsgericht verneint, weil es dafür an ausreichenden tatsächlichen Darlegungen fehle. Es hat ausgeführt, daß bei Schulausflügen regelmäßig die Schüler die damit verbundenen geringfügigen Kosten - so auch den kleinen Betrag für das Übersetzen mit einer Fähre - selbst trügen; die Lehrkraft schließe dann regelmäßig als Vertreter der Erziehungsberechtigten die erforderlichen Verträge. Sollte die Lehrerin den Beförderungsvertrag für die öffentliche Hand abgeschlossen haben, so hatte sie höchstens den Kostenträger der Schule verpflichtet, das sei nicht das Land. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe auf Vorhalt dieser Bedenken weitere Erklärungen nicht abgegeben, sondern nur dem Beklagten anheimgestellt, sich dazu zu äußern.
Das angefochtene Urteil zeigt insoweit keinen Rechtsfehler. Die Kläger hatten weder Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Lehrerin befugt und willens war sowie zum Ausdruck gebracht hat, den Staat zu verpflichten, noch klargestellt, wer das Fährgeld bezahlt hat. Ein solcher Parteivortrag genügt nicht, um den Abschluß eines Vertrages mit dem Land selbst annehmen zu können. Die Revision hat insoweit auch gegen das Urteil Bedenken im einzelnen nicht geäußert.
II.
Unmittelbare Ansprüche der Kläger aus Amtshaftung hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Die Lehrerin habe eine Amtspflicht den Klägern gegenüber nicht gehabt, dafür zu sorgen, daß diese sich nicht schadensersatzpflichtig machten; bei der Verursachung eines Unfalls durch mehrere Schädiger könne - abgesehen von einem Ausgleichsanspruch - ein Schädiger auch nicht den anderen aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen des von ihm geforderten Schadensersatzes in Anspruch nehmen; das würde hier zu einer Umgehung der Haftungsbeschränkungen für Beamte führen.
Die Entscheidung ist auch insoweit im Ergebnis zu billigen. Hier ist nämlich der Tatbestand eines Amtshaftungsanspruchs nicht erfüllt. Ein solcher Anspruch entsteht nach § 839 BGB nur, wenn der Beamte eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Die Frage, ob die von der Lehrerin verletzte Amtspflicht den Klägern gegenüber als "Dritten" besteht, bestimmt sich in erster Linie nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Dient die Amtspflicht dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder dem Interesse des Gemeinwesens an ordnungsmäßiger Amtsführung, dann handelt es sich nicht um die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht. Anders ist es, wenn die Amtspflicht gerade oder auch im Interesse einzelner Personen gegeben ist. Dann ist Dritter jeder, dessen Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt oder in dessen Rechtskreis eingegriffen wird, auch wenn er durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen wird (vgl. zuletzt BGHZ 20, 53; 26, 232) [BGH 09.01.1958 - II ZR 275/56].
Zu den Amtspflichten der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen gehört es, die Schüler zu beaufsichtigen; das gilt auch bei Schulausflügen. Hauptzweck dieser Amtspflicht ist es, die den Lehrern anvertrauten Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung anerkannt, daß die Lehrer auch gewisse Amtspflichten gegenüber anderen Personen haben, auf die sich das Tun und Treiben ihrer Schüler auswirken kann, insbesondere gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch Ballspiele, sportliche Übungen oder ähnliche Veranstaltungen der Schüler gefährdet werden (RGZ 125, 85; RG DR 1942, 974; BGHZ 13, 25).
Diese Pflicht Schulfremden gegenüber - "Dritte" vor Verletzungen durch Schüler insbesondere bei Leibesübungen oder Ausflügen zu bewahren - folgt aus der Eigenart des Schulbetriebs und dem Gemeinschaftsleben der Schüler, die dabei notwendigerweise mit der Außenwelt in Berührung kommen. Sie muß nach ihrem Zweck dahin begrenzt werden, daß die Lehrer gegenüber unbeteiligten Dritten nur die Amtspflicht haben, ihre Schüler so zu beaufsichtigen, daß sie keine Handlungen oder Unterlassungen begehen, die fremde Personen oder fremde Sachgüter verletzen. Der Lehrer muß also darauf achten, daß seine Schüler anderen Personen keine gesundheitlichen Schäden zufügen, nicht sonst in ihre geschützte Persönlichkeitssphäre, etwa durch Beleidigungen, eingreifen, nicht das Eigentum Dritter beschädigen, die Verkehrsregeln beachten usw. Dagegen gehört es nicht mehr zu den Amtspflichten, die dem Lehrer gerade diesen Dritten gegenüber obliegen, etwa die Schüler auch zur Erfüllung von Vertragspflichten anzuhalten oder dafür zu sorgen, daß ganz allgemein keine Vermögensgefährdung Dritter eintritt. Die Lehrerin hatte deshalb hier darauf zu achten, daß die Schüler nicht andere Mitschüler verletzten, die Fähre nicht beschädigten, nicht gegen den Fährmann tätlich wurden usw. Aber es ergibt sich aus dem Zweck der Schulaufsicht nicht eine den Klägern gegenüber bestehende Amtspflicht der Lehrerin, auch darauf zu achten, daß die Fährunternehmer nicht durch das Verhalten der Schüler in einen Prozeß hineingezogen werden dessen Beweislage für sie so ungünstig ist, daß sie verurteilt werden.
III.
Die Kläger könnten einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB gegen das Land haben, wenn sie und das Land Gesamtschuldner der Verletzten waren, insbesondere wenn die Schülerin dieselbe Leistung, nämlich Ersatz ihres Schadens von den Klägern aus Vertrag und vom Land aus Aufopferung verlangen konnte und insoweit zwischen den Parteien eine Art Zweckgemeinschaft bestand. Einen Aufopferungsanspruch haben das Berufungsgericht und das Landgericht abgelehnt, weil die Verletzte kein "Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit" erbracht habe.
Auch das ist im Ergebnis zu billigen. Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob die Parteien wirklich echte Gesamtschuldner sind und zwischen ihnen eine Zweckgemeinschaft besteht, die für die Annahme einer Ausgleichspflicht wesentlich ist (vgl. RGZ 92, 401/408; BGHZ 6, 3/19). Dazu bedarf es ferner keiner abschließenden Klärung, ob für die Schülerin ein Aufopferungsanspruch gegen den Staat entstanden war und welchen Inhalt er im einzelnen hatte. Denn selbst wenn ein Gesamtschuldverhältnis mit Rücksicht auf einen anzuerkennenden Aufopferungsanspruch entstanden war, hatten hier die Kläger nach § 426 BGB keinen Ausgleichsanspruch. Ein solcher Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern besteht nach § 426 BGB nach Kopfteilen nur, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Diese anderweitige Bestimmung, nämlich die Abweichung von der Regel eines Ausgleichs nach Kopfteilen der beteiligten Gesamtschuldner, kann sich aus einer besonderen gesetzlichen Bestimmung ergeben, aus einem ausdrücklichen Vertrag, einer stillschweigenden Vereinbarung, aber auch aus der Natur der Sache oder aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses (RGZ 61, 56; 75, 251). Der hier für eine Ausgleichspflicht allein in Betracht kommende Aufopferungsanspruch ist nun ein Anspruch besonderer Art:
Nach der Rechtsprechung hat derjenige einen Aufopferungsanspruch auf billige Entschädigung in Geld, dem zu Gunsten der Allgemeinheit ein Sonderopfer an nicht Vermögenswerten Rechtsgütern auferlegt ist (vgl. BGHZ 6, 270; 9, 83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]; 25, 238) [BGH 26.09.1957 - III ZR 69/56]. Der Anspruch geht dabei auf einen billigen, angemessenen Ausgleich der entstandenen Vermögenswerten Nachteile, aber nicht auf Zahlung von Schmerzensgeld. Er ist insofern subsidiärer Natur, als er nicht besteht, soweit die öffentliche Hand bereits anderweitig ausreichende Leistungen erbringt, beispielsweise durch Zahlungen aus der Sozialversicherung; insoweit tritt der Aufopferungsanspruch gegenüber diesen anderen Leistungen öffentlicher Einrichtungen zurück (BGHZ 20, 81). Die Berücksichtigung dieser Eigenart des Aufopferungsanspruches führt im vorliegenden Fall bei der Verletzung eines Schulkindes auf einem Schulausflug dahin, daß beim Zusammentreffen eines Schadensersatzanspruches des Kindes aus Vertragsverletzung mit einem Aufopferungsanspruch des Kindes gegen den Staat der zum Schadensersatz verurteilte Vertragspartner des Kindes keinen Ausgleichsanspruch gegen den Staat über § 426 BGB geltend machen kann, sondern in diesem Innenverhältnis den Schaden alleine tragen muß.
Zwei weitere Erwägungen stützen dieses Ergebnis:
1.
Für Schäden an Leben und Gesundheit, die durch fahrlässige Amtspflichtverletzung entstanden sind, haftet der Staat nicht, wenn der Verletzte einen anderweiten Ersatzanspruch hat, wenn also ein Vertragspartner des Verletzten Schadensersatz leisten muß (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 34 GG). Eine Ausgleichsmöglichkeit nach § 426 BGB besteht in derartigen Fällen für den Mitbeteiligten nicht, weil ein Amtshaftungsanspruch infolge dieser anderweiten Ersatzmöglichkeit überhaupt nicht entsteht. Diese Regelung zugunsten des Fiskus würde für zahlreiche Amtspflichtverletzungen entfallen, wenn jede ernstere Gesundheitsschädigung infolge Amtspflichtverletzung zugleich einen Aufopferungsanspruch und damit für den anderweit Ersatzpflichtigen einen Ausgleichsanspruch begründen würde. Wenn schon bei fahrlässiger Schädigung durch die öffentliche Hand für einen Mitverpflichteten keine Ausgleichsmöglichkeit besteht, dann erscheint es billig, diese Möglichkeit auch bei einer Haftung des Staates ohne Verschulden auszuschließen.
2.
Die Entscheidung entspricht im Prinzip der Lösung, die bereits der Gesetzgeber in einzelnen Fällen gegeben hat: Er hat für einzelne Gruppen von Fällen einen Ausgleichsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen, nämlich für den Gegenvormund bei Verletzung seiner Aufsichtspflicht im Verhältnis zum Vormund (§ 1833 Abs. 2 BGB), für bestimmte zur Beaufsichtigung berufene Beamte im Verhältnis zu den beaufsichtigten Gewalthabern (§ 841 BGB) und endlich im Falle des § 840 Abs. 3 BGB, der - verallgemeinernd ausgedrückt - bestimmt, daß in zahlreichen Fällen die Verschuldenshaftung der Gefährdenshaftung derart vorgeht, daß eine Ausgleichspflicht des Beteiligten entfällt, den im Gegensatz zum anderen Beteiligten kein Verschulden trifft. Es kann dahingestellt bleiben, ob daraus allgemein der Schluß gezogen werden darf, daß die Verschuldenshaftung überhaupt die Gefährdenshaftung beseitigt (Wussow, 6. Aufl. TZ 457), jedenfalls bietet der in § 840 Abs. 3 a.a.O. enthaltene Rechtsgedanke eine Stütze für die Entscheidung, daß im vorliegenden Fall die wegen schuldhafter Vertragsverletzung zu Schadensersatz verurteilten Kläger im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Staat wegen eines aus demselben Unfall etwa herzuleitenden Aufopferungsanspruchs nicht haben.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
BR Dr. Hußla ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger