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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1957, Az.: III ZR 69/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1957
Aktenzeichen
III ZR 69/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen
OLG Stuttgart - 04.01.1956

Fundstellen

  • BGHZ 25, 231 - 238
  • DVBl 1958, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 316 (amtl. Leitsatz)
  • MDR (Beilage) 1958, B 5 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1925-1926 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Aloisia E., G. Krs. H.,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Justizminister,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorschrift in §23 des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes, daß Ansprüche gegen die Anstalt nicht geltend gemacht werden können, bedeutet, daß Schadensersatzansprüche von Unfallgeschädigten Gefangenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (Art. 34 GG) verfolgt werden können.

  2. 2.

    Die Vorschrift in §§14, 15 der Ausführungsverordnung zum Gefangenenunfallfürsorgegesetz, daß Billigkeitsentschädigungen nur auf Widerruf gewährt werden und daß ein Anspruch auf sie nicht besteht, ist unter der Geltung des Art. 20 GG nicht mehr anwendbar.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Januar 1956 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin wurde unstreitig als Strafgefangene in einer Strafanstalt des beklagten Landes am 12., 13. oder 14. Januar 1951 bei der Arbeit im Nähsaal von einer Oberwachtmeisterin in einen Wäschekorb geworfen und hat sich dabei Verletzungen an der Halswirbelsäule zugezogen. Der Generalstaatsanwalt hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und der Klägerin eine Rente von 25,- DM monatlich nebst einem Billigkeitszuschlag von 50,- DM zuerkannt, der später auf 65,- DM erhöht worden ist (§3 des Gesetzes betr. die Unfallfürsorge für Strafgefangene vom 30. Juni 1900 - GUFG - RGBl 1900, 536 und §11 der Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers vom 3. Januar 1936, - AVO - DJ 1936, 61). Eine Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung der Rente wurde vom Oberversicherungsamt zurückgewiesen.

2

Die Oberwachtmeisterin war vom Schöffengericht wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60,- DM verurteilt worden. Sie und die Klägerin als Nebenklägerin hatten Berufung eingelegt. Die Berufungsstrafkammer hat des Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl I 203) eingestellt.

3

Die Klägerin macht Ansprüche aus Amts- und Fürsorgepflichtverletzung geltend mit der Behauptung, die Oberwachtmeisterin habe aus Wut gehandelt und mindestens den bedingten Vorsatz gehabt, sie körperlich zu verletzen. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für entgangenen Arbeitsverdienst 2.164,- DM (berechnet auf die Zeit vom 1. November 1952 bis 31. Dezember 1953 unter Berücksichtigung der ihr für diese Zeit gewährten Unfallrente) sowie 5.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen und die Schadensersatzpflicht des Landes hinsichtlich allen künftigen materiellen und Immateriellen Schadens festzustellen.

4

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt. Die Oberwachtmeisterin habe im Spaß gehandelt. Die Haftung des Landes sei durch §23 Abs. 1 GUFG ausgeschlossen. Es fehle überdies an einer strafgerichtlichen Feststellung darüber, daß die Oberwachtmeisterin den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Klaganspruch sei verjährt. Die Höhe des Verdienstausfalles werde bestritten; die Schmerzensgeldforderung sei unangemessen hoch.

5

Die Klägerin ist in den Vorinstanzen unterlegen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klaganspruch weiter. Das beklagte Land bittet die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Die Einrede des beklagten Landes, daß der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nach §852 BGB verjährt sei, greift nicht durch. Selbst wenn der Unfall sich am frühesten der drei genannten Tage ereignet hat, am 12. Januar 1951, ist die Klage, die am 11. Januar 1954 beim Landgericht eingegangen und dem beklagten Land am 12. Januar 1954 zugestellt worden ist, rechtzeitig erhoben.

7

II.

1.

Der Klaganspruch wird daraus hergeleitet, daß die Oberwachtmeisterin der Klägerin gegenüber ihre Amts- und Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt habe und daß das beklagte Land an deren Stelle für den Schaden der Klägerin Ersatz zu leisten habe.

8

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob das beklagte Land nach §839 BGB, Art. 34 GG an Stelle der Oberwachtmeisterin haften würde, oder ob dessen Staatshaftung durch §23 Abs. 1 GUFG ausgeschlossen ist; denn der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch gegen die Oberwachtmeisterin nach diesem Gesetz nicht zu, da vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles nicht durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden sei und die Voraussetzungen, unter denen nach §25 GUFG ein Entschädigungsanspruch ohne eine solche Feststellung geltend gemacht werden könnte, hier nicht vorlägen. Die Einstellung des Strafverfahrens sei nämlich auf Grund eines allgemeinen Gnadenerweises erfolgt. Die Unmöglichkeit strafgerichtlicher Feststellung des Vorsatzes beruhe also nicht auf einem in der Person der Oberwachtmeisterin liegenden Grunde.

9

2.

Die Revision bestreitet die Anwendbarkeit des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes, wonach die Bundesrepublik ein sozialer Bundesstaat ist. Der in §3 GUFG auf jährlich 300,- Mark (später RM, jetzt DM) festgesetzte Höchstbetrag der Unfallrente liege so tief unter dem Existenzminimum, daß diese Bestimmung in unlösbarem Widerspruch zu den Forderungen und Zielen einer sozialen Staatsordnung stehe. Schon bei der Beratung des Gesetzes sei dieser Betrag als zu niedrig bezeichnet worden. Die Anwendung eines solchen Gesetzes sei eines Kulturstaates nicht würdig. Die Billigkeitszuschlage seien nur widerruflich bewilligt worden; ein durch Amtspflichtverletzung Geschädigter habe aber einen Rechtsanspruch auf eine menschenwürdige Entschädigung und brauche sich nicht auf eine nur widerrufliche Billigkeitsentschädigung verweisen zu lassen.

10

Dem ist entgegenzuhalten:

11

a)

Die Regelung des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes - von der Bemessung der Rente hier zunächst abgesehen - widerspricht nicht dem Prinzip der Sozialstaatlichkeit. Soweit dem Beamten im Strafverfahren Vorsatz nachgewiesen wird, kann der Verletzte über die festgesetzte Unfallrente hinaus vollen Schadensersatz verlangen. Wenn Vorsatz des Beamten nicht durch strafrechtliches Urteil festgestellt wird und diese Voraussetzung der Geltendmachung des Anspruches auch nicht nach §25 GUFG entfällt, oder wenn der Beamte nur fahrlässig gehandelt hat, ist der Verletzte allerdings allein auf die Rente angewiesen. Diese Regelung steht aber mit der Regelung im Einklang, die hinsichtlich der Entschädigung von Arbeitsunfällen freier Arbeiter im Gewerbeunfallversicherungsgesetz und später in der Reichsversicherungsordnung getroffen worden ist (§95 GewUnfVersG; §898 RVO). Daß die Regelung in der Sozialversicherung sozialstaatlichem Denken widerspräche, kann nicht wohl behauptet werden. Sie ist auch bei neuerlichen Verbesserungen der Sozialversicherungsgesetzhebung aufrecht erhalten geblieben (Gesetz vom 10.8.1949 WiGBl 251; Gesetz vom 29.4.1952 BGBl I 253; vgl. auch Gesetz vom 7.12.1943 RGBl I 674, das nur für Arbeitsunfälle bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eine Änderung gebracht hat). Daß ein Gefangener aus sozialen Gründen bei einem Arbeitsunfall hinsichtlich der Entschädigung besser gestellt sein müsse als ein freier Arbeiter, kann nicht wohl gefordert werden.

12

b)

Was den Höchstsatz der Rente anlangt, so sind allerdings schon bei der Kommissionsberatung des Gesetzentwurfs gegen dessen Festsetzung auf jährlich 300 Mark Bedenken laut geworden. Ein Antrag, die Begrenzung zu streichen, oder doch auf 450,- Mark zu erhöhen, wurde aber abgelehnt, nachdem ein Regierungsvertreter dargelegt Latte, daß der Durchschnittslohn des Arbeiters täglich 1,70 Mark betrage, ein Satz von 1,50 Mark, wie er der Festsetzung des Höchstbetrages zu Grunde liege, also gar nicht so niedrig sei und daß auch die Höchstrente des bestgelohnten Arbeiters nach dem Invalidenversicherunggesetz sich nur auf 450 Mark jährlich belaufe (Stenografische Berichte des Reichstags, 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900 7. Anlageband, Kommissionsbericht S. 5321).

13

Da der Höchstbetrag von 300 Mark späterhin nicht mehr ausreichend erschien, hat der Reichsjustizminister die Generalstaatsanwällte ermächtigt, in Anlehnung an die Unfallrente nach der Reichsversicherungsordnung Billigkeitszuschläge zu gewähren und er hat die Generalstaatsanwälte angehalten, von dieser Ermächtigung vollen Gebrauch zu machen und alle Leistungen zu gewähren, die nach der Reichsversicherungsordnung zulässig wären (§§11 ff AVO vom 3.1.1936, DJ 1936, 61; RdVf vom 24. Oktober 1939 HRZ Vollz. Nr. 243). Damit ist dem Gesetz ein "Stutzkorsett" angelegt worden, wie Schwinger sich ausdrückt, der dafür eintritt, die Gefangenen künftig in die allgemeine Unfallversicherung einzugliedern (Zf.Vers.Wissenschaft und Praxis 1949 S. 166). Den seit Erlaß des Gesetzes veränderten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist somit im Verwaltungswege Rechnung getragen worden.

14

c)

Die aus Art. 20 Abs. 1 GG hergeleiteten Bedenken der Revision gegen die Fortgeltung des Gefängenenunfallfürsorgegesetzes würden freilich begründet sein, wenn die Bestimmung der Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers noch Geltung hätte, daß die Billigkeitsentschädigungen widerruflich zu gewähren seien und auf sie ein Rechtsanspruch nicht bestehe (§§14, 15 AVO). Das ist indessen nicht der Fall. Die den Generalstaatsanwälten erteilte Ermächtigung, Zuschläge zur Unfallrente zu gewähren, wenn die gesetzliche Rente für eine angemessene Entschädigung nicht ausreicht und die Weisung des Reichsjustizministers an die Generalstaatsanwälte, von dieser Ermächtigung vollen Gebrauch zu machen und alle Leistungen zu gewähren, die nach der Reichsversicherungsordnung zulässig sein würden, begründet heute für die Generalstaatsanwälte - und die Stellen, die deren Aufgabe übernommen haben - die objektive Verpflichtung zur Gewährung der erforderlichen Zuschläge. Das Prinzip der Sozialstaatlichkeit fordert auch, daß in einer der Zielsetzung des Art. 20 GG entsprechenden Rechtsfortbildung anerkannt wird, daß zur objektiven Verpflichtung des Staates zu ausreichender Fürsorge für seine Gefangenen das subjektive Recht unfallgeschädigter Gefangener auf Gewährung eben dieser Fürsorge tritt, die von der Verwaltung zur Erfüllung der Fürsorgepflicht für erforderlich gehalten worden ist (vgl. für die Erfüllung der Fürsorgepflicht Beamten gegenüber durch Beihilfegewährung BGHZ 10, 295, 298 ff) [BGH 21.09.1953 - III ZR 304/52]. Unter der Geltung des Grundgesetzes hat demnach die Bestimmung über die Widerruflichkeit sogen. Billigkeitsentschädigungen ebenso ihre Wirkung verloren, wie, es überholt ist, einen Rechtsanspruch des Unfallgeschädigten auf ausreichende Fürsorge zu verneinen. Wäre dem nicht so, dann könnten die Anspruchsbeschränkungen im Gefangenenunfallfürsorgegesetz wegen Widerspruchs zum Grundgesetz allerdings nicht mehr als geltendes Recht angesehen werden.

15

3.

a)

Sind die Bedenken, die die Revision gegen die Anwendbarkeit des Gefangenenfürsorgegesetzes aus Artikel 20 GG herleitet, nach Vorstehenden unbegründet, so erhebt sich die Frage, welche Bedeutung die Vorschrift in §23 Abs. 1 GUFG hat, daß die nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen einen Anspruch auf Ersatz des infolge des Unfalls erlittenen Schadens gegen die Anstalt nicht geltend machen können. Wenn diese Vorschrift den Sinn hat, daß der Staat als Träger der Anstalt nicht an Stelle des nach dem Gesetz etwa verpflichteten Beamten die Haftung zu übernehmen hat, daß er vielmehr schlechthin von jeder Haftung über die Rente hinaus frei ist, dann ist die auf Amtshaftung gestützte, nur gegen das Land gerichtete Klage unbegründet, ohne daß es darauf ankommt, ob die Oberwachtmeisterin nach dem Gesetz auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte oder nicht.

16

b)

Mit Recht sieht das Landgericht zur Auslegung des §23 Abs. 1 GUFG die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes heran. In der Begründung des Bundesratsentwurfes zum Gefangenenunfallfürsorgegesetz wird zu §§23 bis 26 ausdrücklich gesagt, daß diese Vorschriften den §§95 bis 98 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes nachgebildet seien (stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags 4, Anlageband 1898 bis 1900 Nr. 524 S. 3320). §23 GUFG entspricht dem durch Gesetz vom 30.6.1900 abgeänderten §95 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6.7.1884 (§135 GewUnfVersG i.d.F. vom 5.7.1900, RGBl S. 635) und den heutigen §§898; 899 RVO. Beiden Vorschriften liegt derselbe Gedanke zu Grunde. Die Anstalt wie das Unternehmen sollen gegenüber Schadensersatzansprüchen der Versicherten entlastet werden, weil sie die Lasten der Unfallversicherung allein zu tragen haben. Die durch diese Entlastung für die Unfallgeschädigten entstehende Anspruchsbeschränkung findet ihren Ausgleich darin, daß sie eine Entschädigung auch dann erhalten, wenn sie etwa den Unfall selbst fahrlässig herbeigeführt haben (§2 GUFG). Ihnen wird durch die Einräumung "pauschalierter" Entschädigungsansprüche die Verfolgung ihrer Ansprüche in einem u.U. schwierigen Schadensersatzprozeß erspart - allerdings mit der Folge, daß die Entschädigung einerseits im Einzelfall möglicherweise den erlittenen Schaden nicht voll deckt, andererseits aber auch gewährt wird in Fällen, in denen ein Anspruch auf Schadensersatz nach Deliktsrecht nicht besteht (vgl. RGZ 136, 351).

17

Im Recht der sozialen Unfallversicherung ist anerkannt, daß juristische Personen als Unternehmer nicht für strafgerichtlich festgestellten Vorsatz ihrer Organe haften (RArbG in EuM Bd. 39 S. 5; Lauterbach, Unfallversicherung 3. und 5. Buch 1954, 898 RVO; Anm. 2). Angesichts der Anlehnung der Gefangenenunfallfürsorge an die Regelung der allgemeinen Unfallversicherung liegt die Annahme nahe, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Staat auch bei vorsätzlichem Handeln seiner Gefängnisbeamten für diese nicht einstehen soll.

18

Abgesehen von den Argumenten, die für den gewollten Ausschluß der Staatshaftung aus dem Zusammenhang des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes mit dem Gewerbeunfallversicherungsgesetz hergeleitet werden können, lassen auch die Beratungen über den Entwurf des GUFG in der Reichstagskommission einen solchen Willen unzweifelhaft erkennen. Ein Antrag, in §25 Abs. 1 die Worte "gegen die Anstalt nicht" und "die Beamten der Anstalt" zu streichen, wurde abgelehnt, nachdem ein Regierungsvertreter geltend gewacht hatte, daß neben der geplanten Entschädigung die unbeschränkte Haftung der Anstalt und ihrer Beamten nicht bestehen bleiben könne (Stenographische Berichte des Reichstags a.a.O. 7. Anlageband Nr. 792 S. 5325). Der Gedanke, daß der Staat für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten zu haften habe, war zur Zeit der Beratung des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes - der Kommissionsbericht ist vom 15. Mai 1900 datiert - schon Allgemeingut. Staatshaftung galt damals schon in der Preußischen Rheinprovinz und in Sachsen und sie war in den meisten Ausführungsgesetzen der Bundesstaaten zum BGB eingeführt worden (vgl. die Zusammenstellung in DÖVerw 1955 S. 524). Deshalb ist der Schluß gerechtfertigt, daß die Reichstagskommission mit der Ablehnung der "Haftung der Anstalt" auch die Haftung des Staates an Stelle seiner Beamten ablehnen wollte. Der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck, unter Vermeidung langwieriger Streitigkeiten über schuldhafte Verursachung des Unfalles auf einfachem Wege zu einer billigen Entschädigung des verunglückten Gefangenen zu gelangen, würde vereitelt werden, wenn die gegen die Anstalt ausgeschlossenen Ansprüche gegen den Staat als Träger der Anstalt unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Staates für seine Beamten geltend gemacht werden könnten.

19

c)

Der Ausschluß der Haftung der Anstalt und damit des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten widerspricht auch nicht der Bestimmung in Art. 34 GG; denn dort ist nur bestimmt, daß die Verantwortlichkeit bei Amtspflichtverletzungen "grundsätzlich" den Staat trifft. Ausnahmen von dieser Regel sind zulässig (BGHZ 9, 289[BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52] beim Notar; 12, 89 bei der Post; 13, 241 gegenüber Ausländern). Sie dürfen zwar nicht willkürlich getroffen werden, doch ist es hier im Hinblick auf die Regelung gleichartiger Lebensvorgänge im Bereich der freien Wirtschaft, die der Regelung im Gefangenenunfallfürsorgegesetz entspricht, gerechtfertigt, diese Ausnahme vom Grundsatz des Art. 34 GG als zulässig anzuerkennen. Sie hält sich in den erforderlichen engen Grenzen; denn sie betrifft nur solche Unfälle, die bei einer Beschäftigung entstanden sind, wie sie auch freie Arbeiter ausüben. Alle sonstigen in einer Gefangenenanstalt möglichen Unfälle unterliegen der Einschränkung nicht (AVO §16).

20

Nach alledem ist die Abweisung der gegen das Land gerichteten Klage, soweit sie auf Amtshaftung gestützt wird, gerechtfertigt. Auch der Anspruch auf Schmerzensgeld ist zu Recht abgewiesen worden, selbst wenn ein solcher Anspruch gegen die Oberwachtmeisterin geltend gemacht werden könnte. Auf die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch verneint hat, braucht nicht eingegangen zu werden.

21

4)

Der Ansicht der Revision, daß der geltend gemachte Anspruch - unbeschränkt durch die Vorschriften des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes - wenn nicht aus Amtshaftung, so unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht begründet sei, die dem Staat seinen Gefangenen gegenüber obliege, kann nicht zugestimmt werden. Daß Fürsorgepflichtverletzungen Schadensersatzansprüche von Gefangenen nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung auslösen können und daß die Anwendung schuldrechtlicher, nicht deliktischer Vorschriften daneben nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits in BGHZ 21, 214 ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Auch auf Fürsorgepflichtverletzung kann die Klage somit nicht gestützt werden.

22

Nach alledem ist das klagabweisende Urteil, wenn auch mit anderer Begründung, aufrecht zu erhalten. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO).

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Arndt Dr. Hußla