Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1953, Az.: III ZR 103/52
Schadensersatz aufgrund verspäteter Auszahlung einer Abfindungszahlung; Beurkundung eines Übergabevertrages über ein Grundstück; Auszahlung eines Abfindungsbetrages nach dem Tod eines Elternteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 103/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.01.1952
- LG Detmold - 27.03.1951
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 GG
- § 839 BGB
- § 5 N r. 1 RHaftG
- §21 RNO
- § 25 RNO
- § 35 RNO
- § 18 Nr. 3 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 9, 289 - 291
- DNotZ 1953, 498-499
- NJW 1953, 941 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt und Notar Dr. Wilhelm M. in L., Mi. strasse ...
Prozessgegner
Hermann H. in He. Nr. ...
Amtlicher Leitsatz
Die in § 21 RNO ausgesprochene. Haftungsbeschränkung des Staates wird durch Art. 34 GrundG nicht berührt.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1953
unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Prof. Dr. Geiger, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Januar 1952 wird, soweit über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs und der Kosten werden auf die Rechtsmittel des Beklagten die Urteile des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Januar 1952 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 27. März 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte, der Rechtsanwalt und Notar in L. ist, beurkundete am 18. Dezember 1945 einen Übergabevertrag zwischen dem Kläger und dessen Eltern, in dem die Eltern dem Kläger ihren im Grundbuch von He. Band ... Blatt ...6 verzeichneten Grundbesitz übertrugen und der Kläger sich verpflichtete, jedem seiner Brüder, Konrad, Heinrich und Erich H., 3.000 RM als Abfindung auszuzahlen. Diese Abfindungsbeträge waren zwei Jahre nach dem Tode des längstlebenden Elternteiles fällig und bis dahin unverzinslich durch Eintragung im Grundbuch zu sichern. Demgemäß wurden im Grundbuch von He. Band ... Blatt ...6 Abteilung III unter den Nummern ...8 und ...9 Hypotheken in Höhe von je 3.000 RM für Konrad und Heinrich H. eingetragen.
Nachdem der Vater des Klägers als der längstlebende Elternteil am 31. Mai 1946 verstorben war, erkundigte sich der Kläger kurz vor dem Fälligkeitstage bei dem Beklagten, ob und wie die am 31. Mai 1948 fällig werdenden Abfindungsbeträge u.a. mit Rücksicht auf eine zu erwartende Währungsreform ausgezahlt werden könnten. Der Beklagte sagte ihm, einstweilen sei "Mark gleich Mark", und die Auszahlung könne erfolgen, denn die Gläubiger seien zur Annahme der Reichsmarkbeträge verpflichtet; gegebenenfalls könnten die Beträge unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt werden. Darauf überwies der Kläger, der den Beklagten mit der Durchführung der Zahlung beauftragt hatte, diesem am 2. Juni 1948 das erforderliche Geld. Unmittelbar danach erkundigte er sich bei dem Bürovorsteher des Beklagten, ob die Überweisung eingegangen sei, der Bürovorsteher bejahte das und sagte die ordnungsmässige Erledigung zu.
Zu dieser Zeit befand sich der Beklagte in Urlaub. Sein amtlich bestellter Vertreter war der Staatsanwalt a.D. S. Dieser fragte mit Schreiben vom 7.6.1948 bei dem Bruder Konrad des Klägers an, auf welches Konto er den Abfindungsbetrag überweisen solle. Konrad H. antwortete nicht dem Beklagten, sondern schrieb am 10. Juni 1948 an den Kläger, er sei mit einer Zahlung in bar oder aber auch mit einer Überweisung auf sein Konto bei der Städtischen Sparkasse in D. einverstanden. Diese Auskunft hat der Kläger dem Büro des Beklagten fernmündlich übermittelt.
Nach der Währungsreform stellte sich heraus, daß der Abfindungsbetrag dem Konrad H. nicht ausgezahlt worden war. Der Beklagte rechnete vielmehr erst am 5. Februar 1949 den ihm überwiesenen Betrag mit Konrad H. ab, der nunmehr 232,96 DM ausgezahlt erhielt.
Den Restbetrag klagte Konrad H. - gestützt auf das Umstellungsgesetz - vor dem Landgericht in Detmold - 0 93/50 - mit Erfolg ein. In jenem Prozeß verkündete der jetzige Kläger und damalige Beklagte dem nunmehr beklagten Notar den Streit. Eine Zustellung der Streitverkündung von Amts wegen unterblieb. Der jetzige Beklagte trat jenem Rechtsstreit nicht bei. Berufung hat der jetzige Kläger und damalige Beklagte gegen jenes Urteil nicht eingelegt. Nach seiner Verurteilung hat der Kläger beim Amtsgericht in D. beantragt, den nach dem Urteil des Landgerichts seinem Bruder Konrad geschuldeten Betrag von 3.000 DM im Wege richterlicher Vertragshilfe herabzusetzen. Der Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, und der jetzige Kläger erhielt lediglich ab 1. Juli 1951 monatliche Raten von 200 DM zugebilligt.
Der Kläger nimmt den Beklagten für seinen durch die verspätete Auszahlung entstandenen Schaden in Anspruch und hat Klage erhöben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1948 abzüglich bezahlter 232,96 DM und weitere 514,30 DM Prozeßkosten des Vorprozesses zu zahlen und ihn von seiner Verpflichtung gegenüber seinem Anwalt zur Zahlung seiner Kostenschuld im Vorprozeß in Höhe von 316,75 DM freizustellen. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Amtspflicht als Notar dadurch schuldhaft verletzt, daß er den an ihn überwiesenen Abfindungsbetrag nicht rechtzeitig an Konrad H. ausbezahlt habe. Bei sachgemässer Durchführung hätte sein Bruder den Betrag noch vor der Währungsreform erhalten und hätte keine weiteren Ansprüche gegen ihn mehr gehabt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat ausgeführt, durch die Verzögerung der Auszahlung über die Währungsreform hinaus sei dem Kläger kein Schäder entstanden, denn entweder habe Konrad H. schon vorher das Recht gehabt, die RM-Zahlung zurückzuweisen oder aber sei er auf Grund seines vorher gegebenen Einverständnisses dazu verpflichtet gewesen; dann hätte er aber auch den Betrag nach der Währungsreform im Verhältnis 10: 1 umgestellt annehmen müssen. Der Beklagte habe auch nicht schuldhaft seine amtlichen Pflichten verletzt, er habe die Überweisung erst am 9. Juni 1948 erhalten und erst am 15. Juni 1948 von dem Kläger die Mitteilung bekommen, wohin er das Geld überweisen solle. Es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, die Überweisung in drei bis vier Tagen auszuführen, zumal sein Büro damals stark überlastet gewesen sei. Auch sei bis zum 20. Juni 1948 keine Löschungsbewilligung zu beschaffen gewesen. Der Kläger habe es ferner schuldhaft unterlassen, im Vorprozeß gegen das unrichtige Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen und habe den Beklagten auch nicht auf die Dringlichkeit der Überweisung hingewiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte die geschuldeten Leistungen nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegen seinen Bruder auf Grund des § 23 Soforthilfegesetz etwa zustehenden Ansprüche zu erbringen habe.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Haftpflicht des Beklagten auf § 839 BGB in Verbindung mit §§ 21, 25, 35 RNO gestützt. Die Auszahlung des Geldes ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Nebentätigkeit aus Anlass der Beurkundung des Vertrags und deshalb als amtliche Tätigkeit aufzufassen. Die Haftung des Beklagten ergibt sich aus § 21 RNO, nach dem in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Haftung des Reichs für Justizbeamte vom 3. Mai 1935 (RGBl I, 587) und § 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl S 798) die Staatshaftung ausgeschlossen ist, wenn der Beamte, wie im vorliegenden Fall, lediglich Gebühren bezieht.
Die Revision bittet, insoweit nachzuprüfen, ob die Einschränkung der Staatshaftung nicht im Widerspruch zu Art. 34 GrundG steht. Die Frage, ob für die behauptete, noch vor Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes erfolgte Amtspflichtverletzung des Beklagten der Art. 34 GrundGüberhaupt anwendbar ist und nicht vielmehr noch Art. 131 WeimVerf gilt, kann unentschieden bleiben, da dem Art. 34 GrundG insoweit jedenfalls kein anderer Inhalt beizumessen ist als dem Art. 131 WeimVerf. Beide Bestimmungen sprechen nur von einer "grundsätzlichen" Verantwortlichkeit, bringen damit also zum Ausdruck, daß Ausnahmen von diesem "Grundsatz" möglich sind. Durch Art. 131 WeimVerf wurde daher auch, wie die Revision selbst nicht in Frage stellt, die Rechtswirksamkeit bereits früher gesetzlich getroffener Haftungsbeschränkungen des Staates für bestimmte Beamtenklassen jedenfalls nicht berührt, so insbesondere für die auf den Bezug von Gebühren angewiesenen Beamten, wie die Notare gemäß § 5 Nr. 1 RHaftG (vgl. RGZ 102, 166 [172] für die mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befassten Beamten (§ 5 Nr. 2 RHaftG); RGZ 107, 41 [43] für die Haftungsbeschränkungen nach dem PostG vom 28.10.1871 §§ 6 ff; Anschütz, Komm z WeimRVerf 12. Aufl. Anm. 8 zu Art. 131). Nun ist allerdings in Art. 34 GrundG der 2. Absatz des Art. 131 WeimVerf, wonach die "nähere Regelung" der Gesetzgebung überlassen bleibt, nicht übernommen worden. Daraus will Jess (Bonner Kommentar Anm. II 1 zu Art. 34 GrundG) den Schluß ziehen, daß nunmehr die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen in Widerspruch zu Art. 34 GrundG stünden und deshalb keine Wirksamkeit mehr hätten. Dem kann aber nicht beigetreten werden. Der Vorbehalt des Art. 131 Abs. 2 WeimVerf ist nur die Folgerung aus dem "Grundsätzlichen" Charakter des Abs. 1, hat also keine selbständige Bedeutung. Wenn Jess (aaO) glaubt, in den beiden Artikeln dem Worte "grundsätzlich" eine verschiedene Bedeutung in dem Sinne beimessen zu können, daß nach Art. 131 WeimVerf Ausnahmen möglich seien, während in Art. 34 GrundG der "Grundsatz" unabänderlich sei, so widerspricht letzteres dem üblichen Sprachgebrauch. Im übrigen hätte bei der Tragweite, die eine Aufhebung aller bisherigen Haftungsbeschränkungen haben würde, der Verfassungsgesetzgeber eine solche Abweichung von dem bisherigen Rechtszustand, wenn sie beabsichtigt gewesen wäre, deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Es ist aus den Verhandlungen des Parlamentarischen Rats nichts darüber zu entnehmen, daß eine solche Absicht überhaupt bestanden hat (JbÖffR NF Bd. 1 S 324 ff). Somit ist davon auszugehen, daß die bisher geltenden Abweichungen von der Regel des Art. 131 WeimVerf auch für Art. 34 GrundG weiter gelten (so auch Mangoldt. Das Bonner Grundgesetz zu Art. 34; Palandt 10. Aufl. Anm. 2 a und 15 zu § 839; ferner für die Haftungsbeschränkung bei der Post OLG Celle in NJW 1952, 1342 [OLG Celle 30.07.1952 - 3 W 118/52] mit zustimmender Anm. von Aubert).
2.)
Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht das Ergebnis des Vorprozesses zwischen den beiden Brüdern gegen den Beklagten gelten lasse. Da die Streitverkündung des damals beklagten Klägers dem jetzigen Beklagten nicht zugestellt worden war, konnte das Urteil allerdings nicht die Interventionswirkung der §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO für den Beklagten haben. Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es ist aber auch nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Kläger tatsächlich verpflichtet war, an seinen Bruder den vollen Schuldbetrag in DM zu bezahlen. Das hat das Berufungsgericht aber mit Recht bejaht. Das Berufungsgericht sieht es als "festgestellt" an, daß eine Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß keinen Erfolg gehabt hätte. Daran ist das Revisionsgericht allerdings nicht gebunden, denn es handelt sich dabei nicht um eine Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage. Sie ist aber vom Berufungsgericht richtig entschieden worden. Gegenüber der eindeutigen Vorschrift des § 18 Ziff 3 UmstG konnte der Kläger im Vorprozeß nur einwenden, der beklagte Notar sei Empfangsbevollmächtigter seines Bruders gewesen, so daß die Verbindlichkeit schon mit der Zahlung des Geldes an diesen erloschen gewesen sei. Das hat der Beklagte aber in diesem Rechtsstreit nie behauptet. Der Beklagte hat allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, daß aus der Bereitwilligkeit des Bruders des Klägers, die Schuldsumme noch vor der Währungsreform in R-Mark in Empfang zu nehmen, möglicherweise geschlossen werden könne, daß er auch nachher nur eine Zahlung im Umstellungsverhältnis 10: 1 verlangen könne. Das ist aber unrichtig, denn aus der Bereitwilligkeit, im Hinblick auf die Fälligkeit des Betrags und den damals noch geltenden Grundsatz Mark gleich Mark sich mit der Zahlung der Schuldsumme in R-Mark zu begnügen, kann noch nicht ein Verzicht auf die Rechte aus der dem Gläubiger damals noch unbekannte Sonderregelung des § 18 Ziff 3 UmstG entnommen werden. Sonstige Gründe für eine Nichtanwendbarkeit des § 18 Ziff 3 UmstG hat der Beklagte nicht vorgebracht. War somit der Kläger verpflichtet, seinen Bruder voll auszuzahlen, so bedarf es der Prüfung der Frage nicht mehr, ob der Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten kann, dieser habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).
3.)
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß die verspätete Weiterleitung des Geldes ursächlich für den eingetretenen Schaden des Klägers war. Da der Bruder des Klägers sich selbst bereit erklärt hatte, das Geld anzunehmen, kann die Frage, ob er zu dieser Zeit noch dazu verpflichtet gewesen wäre, dahingestellt bleiben. Darauf, ob der Bruder des Klägers bei rechtzeitiger Überweisung des Geldes noch den angeblich geplanten Holzkauf hätte vornehmen können, kommt es dabei nicht an, da der Vertrag des Beklagten und insbesondere das Schreiben des Bruders vom 10. Juni 1948 nicht erkennen lassen, daß der Bruder sein Einverständnis, die R-Mark-Summe in Empfang zu nehmen, von der Durchführbarkeit dieses Kaufs abhängig gemacht hat. Es könnte sich dabei also höchstens um einen für die Annahmepflicht des Bruders unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund seitens des Gläubigers handeln, wenn er nach Empfang des R-Mark Betrags den geplanten Holzkauf infolge der kurz darauf eingetretenen Währungsreform wider Erwarten nicht mehr hätte in R-Mark tätigen können.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß das Umstellungsgesetz nicht, wie der Beklagte früher behauptet hat, eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs herbeigeführt hat. Die Unterlassung des Vertreters der Beklagten war generell geeignet, den durch die Währungsreform eingetretenen Schaden des Klägers herbeizuführen, und ebenso war mit dem möglichen Eintritt eines solchen Schadens zu rechnen. Eine Schlechterstellung des Schuldners im Falle einer Zahlung nach der Währungsreform konnte damals immerhin schon in den Bereich des Möglichen gezogen werden. Die dann eingetretene Währungsreform hat daher auch nicht eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs herbeigeführt, sondern lediglich den entstandenen Schaden ausgelöst.
4.)
Es kommt also lediglich noch darauf an, ob der Beklagte die Auszahlung der 3.000 RM an den Bruder des Klägers noch vor der Währungsreform wirksam vornehmen konnte und bejahendenfalls, ob ihn an der Verzögerung der Überweisung ein Verschulden trifft. Beides hat das Berufungsgericht bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)
Nach dem Vortrag des Beklagten ist das von dem Kläger überwiesene Geld am 9. Juni 1948 bei ihm eingegangen. Da die Auszahlung des Geldes schon vorher mit ihm abgesprochen war, war der Beklagte nicht gehindert, spätestens am nächsten Tag auch das Geld durch die Post an den Bruder des Klägers auszuzahlen, so daß es dieser noch vor dem Währungsstichtag erhalten hätte. Aber auch wenn man von dem 15. Juni 1948 als dem äussersten Termin ausgeht, an dem der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung erfahren hat, daß der Bruder des Klägers bereit sei, das Geld entgegenzunehmen, und auch wohin es zu überweisen sei, so hätte eine spätestens am Tag darauf, also am 16. Juni 1948, vorgenommene Anweisung durch die Post oder durch die Sparkasse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu geführt, daß das Geld dem Empfänger auch rechtzeitig zugegangen wäre.
b)
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß den Beklagten bezw. seinen Vertreter ein Verschulden an der Verzögerung der. Überweisung des Geldes trifft. Der Beklagte kann allerdings nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß er damals den Inhalt und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umstellungsgesetzes noch nicht kannte. Das entband ihn aber nicht von der Verpflichtung, vorausschauend die möglichen Folgen einer Verzögerung der Auszahlung des Geldes in Rechnung zu ziehen und dementsprechend zu handeln. Es war damals, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, allgemein bekannt, daß das Bestreben der Schuldner dahinging, bestehende R-Mark-Verbindlichkeiten nach Möglichkeit auch noch in R-Mark abzudecken, um sich dadurch gegenüber den Ungewissheiten der kommenden Regelung die nach menschlichem Ermessen günstigste Position zu verschaffen. Man ging damals allgemein von der - wie sich später auch herausstellte - richtigen Erwägung aus, daß die Bezahlung von alten Verbindlichkeiten in R-Mark möglicherweise zwar keine Vorteile, sicher aber keine Nachteile für den Schuldner nach sich ziehen würde, während ein Zuwarten für den Schuldner unter Umständen mit Verlust verbunden sein könnte. Daraus erwuchs auch umgekehrt bei den Gläubigern das mangelnde Interesse an einer Bezahlung ihrer Forderungen vor der Währungsreform, ja die häufige Weigerung, sogar fällige Schuldbeträge anzunehmen. Das musste auch dem Beklagten bekannt sein. Ebenso war allgemein bekannt, daß mit der Währungsreform jeden Tag zu rechnen war. Der Beklagte musste also, selbst wenn eine ausdrückliche diesbezügliche Abmachung zwischen den Parteien nicht vorgelegen haben sollte, wissen, daß es geboten war, Gelder, die zur Auszahlung an den Gläubiger übergeben waren, sofort an diesen weiterzuleiten. Er musste ausserdem aus dem Verhalten des Klägers, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausdrücklich erkundigt hatte, ob sein Bruder das Geld noch in R-Mark anzunehmen verpflichtet sei, und unmittelbar nach der Fälligkeit der Schuld das Geld an den Beklagten zur Weiterleitung überwiesen hatte, entnehmen, daß der Kläger ein Interesse an einer sofortigen Auszahlung des Geldes hatte. Der Beklagte war somit verpflichtet, diese Auszahlung unverzüglich vorzunehmen; unterließ er dies, so verletzte er dadurch seine Amtspflicht dem Kläger gegenüber.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Beklagte habe nur wenige Tage nach der am 2. Juni 1948 erfolgten Überweisung des Geldes durch den Kläger an ihn dieses Geld erhalten, und er wäre, ohne daß es noch einer Rückfrage bei dem Bruder des Klägers bedurft hätte, verpflichtet gewesen, an diesen das Geld sofort durch die Post auszuzahlen. Im übrigen habe der Beklagte auch nicht erst am 15. Juni, sondern spätestens schon etwa um den 12. Juni 1948 davon Kenntnis erhalten, daß der Bruder des Klägers bereit sei, das Geld anzunehmen, und wohin dies zu überweisen sei.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen rügt die Revision die Verletzung des § 286 ZPO; in rechtlicher Hinsicht bringt sie vor, es sei dem Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er mit der Weiterleitung des Geldes gewartet habe, bis er von der Annahmebereitschaft des Gläubigers Kenntnis erhalten habe, da bei einer Zurückweisung des Geldes durch diesen möglicherweise unliebsame Verzögerungen eingetreten wären.
Ob und inwieweit diese Rügen begründet sind, kann auf sich beruhen bleiben, denn auch wenn man mit der Revision von dem 15. Juni 1948 als dem Termin ausgeht, an dem der Beklagte erst Kenntnis von der Annahmebereitschaft des Gläubigers erhalten hatte, so wäre ihm immer noch ein Vorwurf daraus zu machen, daß er die Weiterleitung des Geldes nicht spätestens am nächsten Tag, also noch rechtzeitig, vorgenommen hat, Dabei kann sich der Beklagte zu seiner Entschuldigung auch nicht auf eine Überlastung seines Büros berufen, da zu diesem Zeitpunkt, wie er hätte wissen müssen, schon eine Verzögerung von wenigen Tagen erhebliche Folgen haben konnte und deshalb eine vorzugsweise Erledigung dieser Sache geboten war. Die fragliche Überweisung hätte auch arbeitsmässig keine Belastung für sein Büro gebracht, sondern sie hätte in wenigen Minuten erledigt werden können.
c)
Die Revision glaubt schliesslich, eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Überweisung des Geldes noch vor der Währungsreform sei deshalb zu verneinen, weil die zu der Auszahlung erforderliche Löschungsbewilligung noch nicht vorgelegen habe, diese auch rechtzeitig nicht mehr hätte beigebracht werden können.
Hierzu stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum fest, daß zwischen den Parteien von einer Löschungsbewilligung nicht die Rede gewesen sei, der Kläger auch nicht darauf hingewiesen habe, daß eine solche erforderlich sei. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 7. Juni 1948 an den Bruder des Klägers auch keine Löschungsbewilligung angefordert. Daraus zieht das Berufungsgericht zutreffend den Schluß, daß der Beklagte selbst angesichts der Dringlichkeit der Sache nicht von der Notwendigkeit einer vorherigen Löschungsbewilligung ausgegangen ist. Hätte der Beklagte übrigens eine solche für erforderlich gehalten, so würde er, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, ebenfalls eine Amtspflichtverletzung begangen haben, weil er es dann schuldhaft unterlassen hätte, den Kläger darauf sofort hinzuweisen. Das Berufungsgericht stellt dazu ohne Rechtsirrtum fest, daß der Kläger bei einem solchen Hinweis sich mit einer Zahlung ohne vorherige Löschungsbewilligung einverstanden erklärt hätte, und daß der Beklagte im übrigen, wenn er sich rechtzeitig um die Beschaffung einer Löschungsbewilligung bemüht hätte, diese noch kurzfristig rechtzeitig hätte beischaffen können. Für das Gegenteil fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des Beklagten.
5.)
Das Berufungsgericht hat somit die Schadensersatzpflicht des Beklagten zutreffend dem Grunde nach bejaht Dagegen kann das Urteil, soweit es die Höhe des Anspruchs feststellt, nicht aufrecht erhalten werden. Das Soforthilfegesetz, das in dem Urteil des Berufungsgerichts berücksichtigt worden ist, ist inzwischen durch das Lastenausgleichsgesetz abgelöst worden. Dieses ist, obwohl es erst nach Erlaß des Berufungsurteils verkündet worden ist, in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, wie der Senat in der zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50 - ausgesprochen hat.
Der Kläger hat sich, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf seinen Schaden die durch das Fortbestehen der DM-Schuld gegenüber seinem Bruder in voller Höhe und der Hypothek verursachte Verringerung seiner Abgabenschuld nach § 21 LAG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Ziff 1 Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl I, 1035) im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. Um zu ermessen, wie hoch diese Ersparnis ist, bedarf es noch der Feststellung der Höhe der Abgabenschuld des Klägers und des Vergleichs mit der Höhe dieser Schuld, wenn die Forderung des Bruders des Klägers vor der Währungsreform beglichen worden wäre, wobei auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld und damit des eingetretenen Vorteils zu berücksichtigen ist. Dazu ist aber das Revisionsgericht nicht in der Lage.
Die Revision war daher nur hinsichtlich des Anspruchsgrundes zurückzuweisen. Wegen der Höhe des Anspruchs und der Kosten war das angefochtene Urteil gemäß § 564 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 565 in Verbindung mit § 538 Abs. 1 Ziff 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits vorzubehalten.
6.)
Soweit dem Kläger im Vertragshilfeverfahren bewilligt worden ist, die Schuld an seinen Bruder in Raten zu zahlen, ist eine Minderung seines Schadens eingetreten. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dies nicht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte aus dem Vertragshilfeverfahren unmittelbar Rechte für sich herleiten kann, sondern darauf, ob und in welcher Höhe der Kläger tatsächlich geschädigt ist. Deshalb muß jede Minderung des Schadens auch dem Beklagten zugute kommen. Das Berufungsgericht hätte daher die Zahlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Schuldsumme von 3.000 DM auch nur nach Maßgabe der von dem Kläger zu zahlenden Raten festsetzen dürfen. Dies ist allerdings inzwischen überholt, da mittlerweile die letzte Rate, also die ganze Hauptsumme fällig geworden ist. Dagegen ist es jetzt noch von Bedeutung für den Zinsanspruch des Klägers, der auch erst frühestens mit Fälligkeit der einzelnen Raten zur Entstehung gelangen konnte. Auch das ist in dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen.
Dr. Geiger
Rietschel
Dr. Weber
Wolany