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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1953, Az.: III ZR 214/50

Inanspruchnahme von Bedachungsmaterial aus luftkriegsbetroffenen Gebäuden; Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung; Begründung eines Kriegssachschadens mit der Wegnahme von Dachziegeln und einer Dachrinne; Berücksichtigung eines nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Gesetzes in der Revisionsinstanz; Geltungszeitraum des Lastenausgleichsgesetzes (LAG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1953
Aktenzeichen
III ZR 214/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 15.12.1949
OLG Düsseldorf - 06.07.1950

Fundstellen

  • BGHZ 9, 101 - 103
  • DVBl 1954, 66 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1953, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1953, 356 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 941-943 (Volltext mit amtl. LS) "Amtspflichtverletzung bei Sofortmaßnahmen im Luftkrieg"

Prozessführer

Stadtgemeinde K.,
vertreten durch den Rat der Gemeinde,

Prozessgegner

Witwe Adele W., in K.-L., Auf dem B.,

Amtlicher Leitsatz

Das Revisionsgericht hat grundsätzlich auch jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen. Die entgegengesetzte Rechtsprechung des Reichsgerichts wird aufgegeben.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Wolany
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Juli 1950 teilweise aufgehoben und unter völliger Abweisung der Klage dahin neu gefaßt:

"Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 15. Dezember 1949 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen."

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Bei einem Luftangriff, der im Herbst 1944 stattfand, wurden in Kr. die beiden Häuser Kö. Straße und ... der damals ortsabwesenden Klägerin beschädigt.

2

Der Dachdeckermeister Kra., der im Rahmen der Sofortmaßnahmen mit seinem Einsatztrupp in dem betreffenden Stadtbezirk der beklagten Stadtgemeinde die entstandenen Sachschäden auszubessern hatte, räumte von den teilweise abgedeckten Häusern der Klägerin weitere Ziegel ab und verwandte sie zur Beseitigung von Dachschäden an anderen Gebäuden. Ferner gab er sein Einverständnis dazu, daß ein seinem Trupp angehöriger Dachdecker eine der Klägerin gehörende Dachrinne abnahm und sie an einem von einem Landwirt errichteten Behelfsheim anbrachte.

3

In einem vor dem Amts- und dem Landgericht in Kr. geführten Vorprozeß hat die Klägerin gegen Kra. Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Entfernung der Dachziegel und der Dachrinne entstandenen Schadens erhoben, ist jedoch mit ihrer Klage rechtskräftig abgewiesen worden.

4

Nunmehr nimmt die Klägerin die beklagte Stadtgemeinde auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat 732 DM als Ersatz für 3.500 Dachziegel, 119 DM als Ersatz für die entfernte Dachrinne und außerdem Ersatz der ihr im Vorprozeß entstandenen Kosten in Höhe von 146,70 DM verlangt und dementsprechend Klage auf Zahlung von insgesamt 997,70 DM erhoben.

5

Das Landgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zur Erstattung der Kosten des Vorprozesses, mithin zur Zahlung von 146,70 DM verurteilt und den weiteren Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

6

Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von 146,70 DM abgewiesen und die Berufung imübrigen zurückgewiesen. Es hat jedoch die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

7

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht führt zur Begründung seines Urteils, soweit es den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, im wesentlichen folgendes aus:

9

Auf Grund des Reichsleistungsgesetzes sei ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte schon deswegen nicht gegeben, weil die Formvorschriften dieses Gesetzes nicht gewahrt seien.

10

Es sei aber auch - im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts - ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht begründet. Nach dem maßgeblichen Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 18. Februar 1944 betr. Bergung und Inanspruchnahme von Gegenständen aus luftkriegsbetroffenen Gebäuden (MBliV 1944 S 221) - im Nachstehenden als Bergungserlaß bezeichnet - sei zwar ebenso wie in den vorangegangenen zur Regelung der Sofortmaßnahmen ergangenen Anordnungen den Behörden nicht die Befugnis erteilt worden, von den im Reichsleistungsgesetz vorgeschriebenen Formen der Anforderung von Leistungen oder von der Anforderung überhaupt Abstand zu nehmen. In der späteren Zeit des sich immer mehr verschärfenden Luftkriegs habe die dem Gesetz entsprechende Handhabung der Bestimmungen aber nicht mehr ausgereicht, um eine einigermaßen rasche Instandsetzung auch nur der gering beschädigten Wohnstätten zu gewährleisten und so der Obdachlosigkeit der Bevölkerung wenigstens in etwa Herr zu werden. Dieser Notstand habe es gerechtfertigt, auch ohne Beachtung der materiellen Voraussetzungen und der Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes von schwerer beschädigten Häusern Baustoffe, und zwar insbesondere Bedachungsmaterial zu entnehmen und es den geringer beschädigten oder auch unfertigen Wohnstätten zuzuführen. Wenn in Kr. dementsprechend allgemein verfahren sei, so sei daraus weder den mit der Beseitigung der Schäden beauftragten Hilfskräften ein Vorwurf zu machen, noch sei es dem Oberbürgermeister und dem von ihm mit den Aufgäben des Leiters der Sofortmaßnahmen betrauten Stadtrat als schuldhafte Amtspflichtverletzung zuzurechnen, wenn sie ein derartiges Verfahren geduldet hätten.

11

Die Wegnahme der Baustoffe sei auch nicht als Kriegsschaden zu betrachten, so daß die Klägerin wegen ihres etwaigen Entschädigungsanspruchs nicht auf die Kriegssachschädenverordnung (KSSchVO) verwiesen werden könne.

12

Jedoch müsse der Klägerin nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein angemessener Ausgleich für dasjenige zugestanden werden, was sie zugunsten der Allgemeinheit habe opfern müssen. Wenn auch das von den Häusern der Klägerin entnommene Material unmittelbar einzelnen Gemeindegliedern zugute gekommen sei, so habe es aber auch den Belangen der Beklagten selbst gedient, so daß diese entschädigungspflichtig sei. Als angemessener Ausgleich komme nur ein solcher Geldbetrag in Frage, welcher der Klägerin heute den Erwerb von Materialien gestatte, die den weggenommenen gleichwertig seien. Diese brauche sich also mit dem auf D-Mark umgestellten früheren R-Mark-Wert der Materialien nicht zufrieden zu geben.

13

II.

1.)

Es kann offen bleiben, ob die Wegnahme der Baumaterialien der Klägerin nach dem Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt war oder nicht. Wenn diese Frage zu bejahen sein würde, dann würden die in Anspruch genommenen Gegenstände gemäß Ziff III, 2 des Bergungserlasses als durch das Kriegsereignis in Verlust geraten zu gelten haben, und es würde sich insoweit um einen Kriegssachschaden im Sinne der Kriegssachschädenverordnung handeln. Wegen dieses Kriegssachschadens aber würden Ansprüche auf Grund des Reichsleistungsgesetzes nicht geltend gemacht werden können (§ 28 KSSchVO). Vielmehr hätte die Klägerin diesen Kriegssachschaden nur nach Maßgabe der Kriegssachschädenverordnung geltend machen können, mithin nicht gegen die beklagte Stadtgemeinde und auch nicht im ordentlichen Rechtswege, sondern ausschließlich in dem besonderen Verfahren, wie es in den§§ 12 ff KSSchVO festgelegt ist. Insoweit hat sich an der Rechtslage auch nichts durch das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (RGBl I, 446) - LAG -, durch das die Kriegssachschädenverordnung gegenstandslos geworden und auch mit hier nicht in Betracht kommenden Einschränkungen ausdrücklich aufgehoben worden ist (§ 373 Nr. 3 LAG), geändert, so daß an dieser Stelle unerörtert bleiben kann, ob das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Lastenausgleichsgesetz überhaupt in der Revisionsinstanz Berücksichtigung finden kann. Denn nach dem Lastenausgleichsgesetz können Entschädigungsansprüche ebenso wie nach der Kriegssachschädenverordnung nicht im ordentlichen Rechtsweg und auch nicht gegen die beklagte Stadt, sondern ausschließlich in den in den Bestimmungen der §§ 325 ff LAG festgelegten besonderen Verfahren erhoben werden.

14

2.)

Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht annehmen würde, daß die Inanspruchnahme der Baumaterialien der Klägerin nicht fomgerecht nach dem Reichsleistungsgesetz erfolgt sei. Dabei kann es auf sich beruhen, ob in diesem Fall mit dem Berufungsgericht das Vorliegen eines Kriegssachschadens im Sinne der Kriegssachschädenverordnung zu verneinen und ein Aufopferungsanspruch anzunehmen sein würde. Denn selbst wenn das letztere zutreffen und ein Aufopferungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte entstanden sein sollte, so würde diesem Anspruch doch, wie nachstehend darzulegen ist, in einen Ersatzanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz übergegangen sein und als solcher nach dem oben Gesagten nicht im ordentlichen Rechtsweg und auch nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden können.

15

a)

Das Lastenausgleichsgesetz ist erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenes Gesetz in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden kann, hat der Senat bereits entschieden, daß eine Berücksichtigung jedenfalls insoweit zu erfolgen hat, als die Anwendung des neuen Gesetzes zur Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung führt (BGHZ 2, 324). Der Senat hat weiter in einem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 22. Dezember 1952 (III ZR 241/51) dahin entschieden, daß das neue Gesetz in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen ist, wenn es zwar nicht der Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung dient, wenn aber eine Zurückverweisung erfolgt und die Vorinstanz dieses Gesetz dann ebenfalls berücksichtigen muß. Einer dieser vom Senat bereits entschiedenen Fälle liegt hier zwar nicht vor.

16

Der Senat vertritt jedoch die Auffassung, daß das Revisionsgericht grundsätzlich auch jedes nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene neue Gesetz, sofern es das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen hat. Die Frage der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen durch das Revisionsgericht ist keine eigentliche prozessuale Frage, sondern es handelt sich hierbei um die allgemeine Frage nach der zeitlichen Geltung der Gesetze. Ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung des neuen Gesetzes oder aus dessen Sinn und Zweck oder - bei Fehlen von aus dem Gesetz selbst zu entnehmenden Anhaltspunkten - aus den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung der Gesetze, daß das neue Gesetz sofortige Geltung auch für die früher begründeten Rechtsverhältnisse zu beanspruchen hat, dann kann sich auch das Revisionsgericht diesem gesetzlichen Befehl nicht entziehen und muß über die Berechtigung des Klageanspruchs nach den neuen Rechtsnormen befinden (so bereits Hellwig, System des Zivilprozeßrechts I 1912 S 855 und später Seuffert-Walsmann, ZPO, 12. Aufl., Anm. 2 zu§ 549; Baumbach, ZPO, 20. Aufl., Anm. 2 zu § 549; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 17. Aufl., Anm. III A 1 zu § 549; Nikisch, Zivilprozeßrecht 1950, S 496; Schönke, Zivilprozeßrecht 7. Aufl S 370/71; Rosenberg, Lehrbuch, 5. Aufl,§ 140 III 4 und insbesondere mit eingehender Begründung Meiß in ZZP 1952, 114 ff). Im Gegensatz zu dieser Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung an dem in RGZ 45, 95 [98] und 418 [421] aufgestellten Grundsatz festgehalten, daß die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht regelmäßig nur auf der Grundlage derjenigen Gesetze erfolgen dürfe, die zur Zeit der Verkündung jenes Urteils bereits in Geltung waren. Das Reichsgericht hat zwar zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, insbesondere in der neueren Rechtsprechung für den Fall, daß das neue Gesetz ausnahmslos und zeitlich weitgehend gelten und den Klageanspruch rückwirkend auch für die Revisionsinstanz erfassen will (RGZ 128, 344 [351]; 142, 47 [48] und 52 [53] 152, 86 [89]). Es hat jedoch den früher eingenommenen grundsätzlichen Standpunkt nicht aufgegeben und darin ist ihm der Oberste Gerichtshof für die britische Zone gefolgt (OGHZ 1, 156 [159] und 356 [357]; 2, 15 [20] u.a.). Die von dem Reichsgericht für seinen grundsätzlichen Standpunkt gegebene Begründung erscheint dem erkennenden Senat aber nicht mehr vertretbar. Das Reichsgericht beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Bestimmungen der§§ 549, 550 ZPO, wonach das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf Gesetzesverletzungen hin nachzuprüfen hat, und folgert daraus, daß diese Nachprüfung nur an Hand der bei Erlaß des angefochtenen Urteils gegebenen Gesetzeslage erfolgen könne, da es ausgeschlossen erscheine, "einem Richter eine Gesetzesverletzung beizumessen, wenn er das Recht, das er anzuwenden verpflichtet war, richtig angewendet hat" (RGZ 45, 422). Es ist jedoch bei der Frage, ob ein Urteil auf der Verletzung eines Gesetzes beruht, nach der Auffassung des Senats nicht darauf abzustellen, ob das Gericht in der Handhabung der Gesetze gefehlt und sich subjektiv einer Gesetzesverletzung schuldig gemacht hat, sondern es ist zu fragen, ob das Urteil objektiv mit dem Gesetz in Einklang steht oder nicht. So betrachtet kann nicht zweifelhaft sein, daß die Nachprüfung des Urteils auf seine - objektive - Rechtsrichtigkeit hin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts anwendbaren Rechts vorzunehmen ist. Es ist deshalb, wenn nach Erlaß des zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellten Urteils ein neues einschlägiges Gesetz in Kraft getreten ist, zunächst zu prüfen, ob dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis mit erfassen will oder nicht. Ist diese Frage zu bejahen, dann ist auch das Revisionsgericht an diesen Gesetzesbefehl gebunden und kann nicht mehr entgegen diesem Gesetz in seinem Urteil etwas als. Rechtens erklären, was nicht mehr Rechtens ist.

17

Das Lastenausgleichsgesetz regelt "die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die sich infolge Neuordnung des Geldwesens ... ergeben haben" und die Aufbringung der dazu erforderlichen Mittel (§ 1). Das Gesetz sieht seine Aufgabe darin, eine einheitliche und abschließende Regelung für die Entschädigung aller in § 1 genannten Schäden und Verluste zu treffen, und deshalb lassen Sinn und Zweck des Gesetzes keine Zweifel daran zu, daß sein zeitlicher Geltungswille auf eine allumfassende Sofortwirkung gerichtet ist. Ist das aber der Fall, dann hat nach dem oben Gesagten das Lastenausgleichsgesetz auch in der Revisionsinstanz Berücksichtigung zu finden.

18

b)

Selbst wenn man entsprechend dem oben Gesagten mit dem Berufungsgericht davon ausgehen wollte, daß in der Wegnahme der Dachziegel und der Dachrinne kein Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KSSchVO zu erblicken sei, so stellt die Wegnahme dieser Gegenstände doch einen Kriegs Sachschaden im Sinne des§ 13 Abs. 3 LAG und § 4 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (RGBl I, 535) dar. Nach diesen im Wortlaut übereinstimmenden Bestimmungen gilt als Kriegssachschaden auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Zu derartigen behördlichen Maßnahmen gehören auch Inanspruchnahmen von Baumaterialien aus zerstörten oder beschädigten Häusern zur Wiederherstellung anderer zerstörter Gebäude, da sie die unmittelbare Folge der durch Kriegshandlungen hervorgerufenen Zerstörungen sind. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Behörde zu ihren Maßnahmen nach den derzeit geltenden Bestimmungen objektiv berechtigt war; vielmehr stellt auch ein danach nicht gerechtfertigtes Handeln einer Behörde eine "behördliche Maßnahme" dar. Mithin ist auch die ohne besonderes Verfahren erfolgte tatsächliche Wegnahme der Baumaterialien der Klägerin durch den mit der Beseitigung des Dachschadens von dem Leiter der Sofortmaßnahmen beauftragten Dachdeckermeister Krawinkel als behördliche Maßnahme im Sinne der zur Erörterung stehenden Vorschriften anzusehen. Da der Schaden auch innerhalb des in § 13 Abs. 1 LAG genannten Zeitraums (26. August 1939 bis 31. Juli 1945) entstanden ist, wird er vom Lastenausgleichsgesetz erfaßt und ist nach dessen Bestimmungen zu entschädigen.

19

c)

Wie in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 22. Dezember 1952 eingehend dargelegt ist, können neben den nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Ansprüchen anderweite Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsähnlichen Tatbeständen und damit aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, als sie sich gegen die öffentliche Hand richten.

20

Es besteht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen.

21

Das angefochtene Urteil, das den Klageanspruch, soweit er noch, im Streit befangen ist, aus dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ist sonach mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht zu erhalten, ohne daß noch auf die weiteren gegen die Zubilligung des Aufopferungsanspruchs gerichteten Revisionsrügen eingegangen zu werden brauchte.

22

3.)

Es bleibt jedoch gemäß § 563 ZPO zu prüfen, ob sich nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt.

23

Wie der Senat in dem Bereits wiederholt erwähnten Urteil vom 22. Dezember 1952 ebenfalls entschieden hat, sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, auch soweit sie gegen die öffentliche Hand gerichtet sind, durch das Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die der Klägerin nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehenden Ansprüche würden mithin einen etwaigen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung herzuleitenden Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht berühren, sondern ihm allenfalls nur insoweit entgegenstehen, als dadurch schon eine Deckung des Schadens erfolgt. Es ist jedoch dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint werden muß.

24

Zwar gaben, wie oben bereits ausgeführt ist, die zu der hier maßgeblichen Zeit in Geltung befindlichen Bestimmungen den mit der Durchführung der Sofortmaßnahmen betrauten Stellen nicht die Befugnis, Baumaterialien aus zerstörten oder beschädigten Gebauten ohne besondere Anforderung in Anspruch zu nehmen. Trotzdem erfolgten weithin derartige. Inanspruchnahmen ohne Beachtung der nach den bestehenden Bestimmungen vorgesehenen Formen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß auch in der beklagten Stadtgemeinde nach und nach die. Durchführung der Sofortmaßnahmen in der Weise gehandhabt worden sei, daß die Leiter der einzelnen Schadensbeseitigungstrupps ohne eine für den Einzelfall seitens des Amts für Sofortmaßnahmen erteilte besondere Ermächtigung und ohne besondere Anforderung Baustoffe von schwerer beschädigten Gebäuden entnommen und zur Instandsetzung geringer beschädigter Gebäude verwandt hätten. Es sei allgemeine Ansicht gewesen, so verfahren zu dürfen, und der damalige Haupteinsatzleiter Thomas habe den ihm unterstellten Einsatzleitern sogar mehrfach dahingehende Weisungen erteilt. Unter diesen Umständen kann den einzelnen Leitern der Einsatztrupps kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diesen Weisungen der ihnen vorgesetzten Stellen entsprechend verfuhren und nicht im Einzelfall besondere Weisungen oder Ermächtigungen abwarteten, sondern im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben nach eigenem Ermessen handelten.

25

Wenn man den besonderen Verhältnissen, die zu der Zeit des verschärften Luftkriegs in den in besonderem Maße betroffenen westdeutschen Großstädten herrschten, in der gebotenen Weise Rechnung tragen will, dann kann man es aber auch den in den einzelnen Städten für die Durchführung der Sofortmaßnahmen verantwortlichen leitenden Stellen nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zurechnen, wenn sie ein Verfahren derart duldeten, wie es nach den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der beklagten Stadt üblich geworden war. Ausgesprochener Zweck der Sofortmaßnahmen war die beschleunigte Behebung der durch die Fliegerangriffe eingetretenen Bomben- und Brandschäden (18. Anordnung GBBau, betr. Bauliche Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäden i.d.F. vom 16.1.1941 - MBliV S 229 -). In den Ausführungsbestimmungen, die zu dieser Anordnung ergangen sind (u.a. vom 16.11.1941 - RABl 42, 9 - und vom 12.5.1942 i.d.F. vom 28.7.1942 - MBliV S 1712) und in den sonstigen zur Durchführung der Sofortmaßnahmen erlassenen Bestimmungen (u.a. Richtlinien für die Durchführung von Bauarbeiten zur Beseitigung von Fliegerschäden vom 22.3.1943 - MBliV S 652 - und die Grundsätze vom 16.9.1943 - RStBl 44, 741) kam immer wieder dieser leitende Gedanke zum Ausdruck. So heißt es in den erwähnten Richtlinien vom 22. März 1943 wörtlich: "Bei der Beseitigung von Bomben- und Brandschäden nach Fliegerangriffen kommt es in erster Linie darauf an, daß in kürzester Frist mit den einfachsten Mitteln der größte Erfolg erzielt wird, d.h. daß so schnell wie möglich nach dem Eintritt des Schadensfalles möglichst viele Wohnungen wieder bewohnbar und Arbeitsräume wieder benutzbar gemacht werden." Jedoch ist, wie oben bereits hervorgehoben, in den maßgeblichen Bestimmungen auch wiederholt darauf hingewiesen, daß bei der Durchführung der Sofortmaßnahmen und insbesondere bei Inanspruchnahme von fremden Baumaterialien die einschlägigen Bestimmungen der Kriegssachschädenverordnung und des Reichsleistungsgesetzes zu beachten seien. Diese Hinweise waren notwendig und geboten, um unkontrollierten und später nach Art und Umfang nicht mehr feststellbaren Entnahmen zu wehren und den Eigentümern die notwendigen Unterlagen für ihre Ersatzansprüche in die Hand zu geben. Der an Heftigkeit aber immer weiter zunehmende Luftkrieg und die bei Erlaß der genannten Bestimmungen in ihrer späteren Häufigkeit und ihrem späteren Ausmaß noch nicht vorausgesehenen Luftangriffe während der letzten Zeit des Krieges machen es aber entschuldbar, wenn in den vom Luftkrieg besonders hart getroffenen Städten bei der Durchführung der Sofortmaßnahmen die Beachtung der Formvorschriften der sofortigen praktischen Wiederaufbauarbeit untergeordnet und mehr und mehr hinter ihr zurückgestellt wurde. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß es bei den insbesondere nach Beginn der Invasion im Juni 1944 sich immer mehr überstürzenden Ereignissen für die für den Erlaß der einschlägigen Bestimmungen zuständigen Zentralstellen auch gar nicht mehr möglich war, ihre allgemeinen Anweisungen den Bedürfnissen der sich in den Hauptangriffsgebieten ständig verschärfenden Situation in der nach den tatsächlichen Gegebenheiten gebotenen Weise rechtzeitig anzupassen.

26

Hätte man auch bei den sich immer häufiger wiederholenden und in ihrem Ausmaß immer stärker werdenden Zerstörungen vieler Städte weiterhin dem Wortlaut der gegebenen Weisungen entsprechend die zur Beseitigung von kleineren Schäden erforderlichen Baustoffe von anderen stärker beschädigten Grundstücken nur bei entsprechender Ermächtigung seitens der leitenden Stellen im Einzelfall und unter Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften in Anspruch genommen, so wäre der Zweck der Sofortmaßnahmen weitgehend in Frage gestellt, zumal anderes Baumaterial als das von zerstörten oder beschädigten Gebäuden entnommene mit zunehmender Kriegsdauer immer weniger zur Verfügung stand. Aus diesem Grund und auch zur Vermeidung von unorganisierten Hilfsmaßnahmen der Bevölkerung durfte es in den dem Luftkrieg besonders ausgesetzten Gebieten geboten erscheinen, die einzelnen Hilfskräfte des Leiters der Sofortmaßnahmen im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben immer mehr nach eigenem Ermessen und ohne Beachtung von Formvorschriften handeln zu lassen; denn nur so konnte es vermieden werden, daß die gebotene beschleunigte Hilfe für die notleidende Bevölkerung keine unnötigen Verzögerungen erfuhr wie sie mit der strikten Beachtung der gesetzlichen Vorschriften unvermeidlich Verbunden gewesen wären.

27

Von welchem Zeitpunkt an, in welchen Gebieten und in welchem Maß eine immer lockerer werdende Handhabung der formell noch bestehenden Formvorschriften entschuldbar erscheinen kann, läßt sich nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entscheiden. Jedenfalls aber gilt für die beklagte Stadtgemeinde, die verhältnismäßig häufig das Ziel von heftigen Luftangriffen gewesen ist, daß den mit der Durchführung der Sofortmaßnahmen betrauten Beamten der Stadt und ihren Hilfskräften aus der Art des Verfahrens, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein gehandhabt wurde, für die hier maßgebliche Zeit (Herbst 1944) ein berechtigter Vorwurf nicht gemacht werden kann.

28

Wenn die Klägerin hierzu die Auffassung vertritt, daß die Beklagte aber keinesfalls die Entscheidung über die Wegnahme von Baumaterialien Privatpersonen, wie dem Dachdeckermeister Kra., hätteüberlassen dürfen, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß Kra. insoweit gar nicht als Privatperson, sondern ausschließlich als Organ des Leiters der Sofortmaßnahmen tätig wurde.

29

Der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung könnte sonach allenfalls dann begründet sein, wenn im Einzelfall unterÜberschreitung der Ermessensgrenzen willkürlich gehandelt worden und eine auch bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach Art und Umfang nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Baumaterialien festzustellen wäre. Ein derartiger Sonderfall aber liegt hier nicht vor. Darauf, ob die Häuser der Klägerin "schwere Schäden" erlitten hatten und ihre Wiederherstellung im Rahmen der Sofortmaßnahmen deshalb nach Ziff 2 der Grundsätze vom 16. September 1943 ausgeschlossen war, kommt es nicht entscheidend an. Im Rahmen der Sofortmaßnahmen, deren ausgesprochener Zweck es war, nach Feindeinwirkungen möglichst schnell möglichst viele Wohnungen wieder bewohnbar zu machen, konnte es durchaus zulässig sein, von einem auch nur teilweise zerstörten Gebäude ungeachtet seiner später ebenfalls gebotenen Wiederherstellung solche Teile in Anspruch zu nehmen, die angesichts der Teilbeschädigung zunächst ohne besondere Nachteile entfernt und mit deren Hilfe Schäden an anderen Häusern schnell wieder beseitigt werden konnten. Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß die Beschädigungen an den Häusern der Klägerin von mittlerer Art und jedenfalls so erheblich waren, daß dem Dachdeckermeister Krawinkel aus dem Abnehmen der Ziegel von den beschädigten Häusern der Klägerin der Vorwurf eines willkürlichen Handelns oder einer sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung nicht gemacht werden kann. Das gleiche hat für die Duldung der Wegnahme der an dem Dach der Klägerin nutzlos gewordenen Rinne und ihrer Anbringung an einem noch nicht ganz fertiggestellten Behelfsheim zu gelten, zumal im Rahmen der Sofortmaßnahmen nicht nur durch Feindeinwirkung beschädigte Gebäude wiederherzustellen waren, sondern auch die Fertigstellung von Wohungsneubauten vorgenommen werden dürfte (Nr. 1 der 5. AusfBest des GBBau von 2.11.1942 zur 18. Anordnung betr. Bauliche Sofortmaßnahmen pp. - MBliV S 2269 -).

30

Ein aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründeter Schadensersatzanspruch der Klägerin ist sonach bereits mangels Verschuldens der beteiligten Personen, für die die Beklagte einzustehen hätte, nicht gegeben. Infolgedessen erübrigte sich eine Prüfung, ob auch noch andere Gründe, insbesondere die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung, einem derartigen Anspruch entgegenstünden.

31

III.

Da die Sache keine weitere Klärung mehr erforderte, sondern zur Endentscheidung reif war, bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Vielmehr war gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage unter Aufhebung der anders lautenden Urteile der Vorinstanzen in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Meiss
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Kreft
Wolany