Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1953, Az.: III ZR 304/52

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klage; Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Summe als Beihilfe und Trennungsentschädigung ; Vorliegen eines aus einem Beamtenverhältnis hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1953
Aktenzeichen
III ZR 304/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund
OLG Hamm - 30.06.1952

Fundstellen

  • BGHZ 10, 295 - 302
  • JZ 1954, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 32-34 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Stadt U./Westf.,
vertreten durch den Rat der Stadt

Prozessgegner

Studienrat Wolfgang K. in B., R. straße ...

Amtlicher Leitsatz

Die Eröffnung des Rechtsweges bei einer Verletzung des Rechtsträgers durch die öffentliche Gewalt bezieht sich auch auf beamtenrechtliche Ansprüche.

Die "Regelbeihilfe" stellt ... eine allgemein vorgesehene Fürsorgeleistung dar; der Beamte hat einen einklagbaren Anspruch auf sie.

Die Bestimmung: "Auf Trennungsentschädigung besteht kein Rechtsanspruch" gibt dem Dienstherrn nicht das Recht zu einem freien Widerruf bereits bewilligter Trennungsentschädigungen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Wolany
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 30. Juni 1952 wird zurückgewiesen.

Die beklagte Stadt trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Der Kläger war auf Grund einer Verfügung des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen in der Zeit vom 13. April 1948 bis zum 15. April 1949 an der städtischen P.-Oberschule für Jungen in U. als Studienassessor tätig. Als dienstlicher Wohnsitz wurde für ihn U. bestimmt, seine Familie blieb aber in M./Ruhr wohnen, da in U. eine neue Wohnung nicht zur Verfügung stand. Durch den Stadtdirektor der Beklagten ist festgestellt worden, daß der Kläger im Interesse des Dienstes in U. wohnen müßte; durch Verfügung des Stadtdirektors vom 1. Juni 1948 ist dem Kläger deshalb, unter Ausschluß der Zeit der Ferien, eine Trennungsentschädigung von täglich 7 DM bewilligt worden. Für die Zeit bis einschließlich Juni 1948 wurde die Trennungsentschädigung am 13. Juni 1948 auf das Konto des Klägersüberwiesen. Nach der Währungsreform stellte die Stadt die Zahlung der Trennungsentschädigung ein. Den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 1948 auf Weiterzahlung der Trennungsentschädigung lehnte der Hauptausschuß der beklagten Stadt unter Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage der Stadt ab. Dem Kläger wurde lediglich einmal zur Behebung seiner Notlage eine Beihilfe von 150 DM gezahlt.

2

Am ... wurde dem Kläger ein zweites Kind geboren. Er beantragte bereits am 5. März 1949 eine Beihilfe anläßlich dieser Geburt. Sein Antrag wurde unter Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage der Stadt und auch deshalb, weil der Kläger keine Planstelle in U. inne hätte, abgelehnt.

3

Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte sowohl zur Weiterzahlung der Trennungsentschädigung bis zu seinem Ausscheiden aus ihrem Dienste als auch zur Leistung der Regelbeihilfe anläßlich der Geburt seines zweiten Kindes verpflichtet sei. Er behauptet, daß die Beklagte anderen Beamten im höheren Schuldienst diese Leistungen gewährt habe und daß der Antrag auf Beihilfe mit Einverständnis der Verwaltung der Stadt ohne Benutzung eines Formulars gestellt worden sei, weil es an solchen Formularen damals gemangelt habe. Mit der vorliegenden Klage hat er zunächst beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die Zeit vom 20. Juni 1948 bis zum 15. April 1949 eine Trennungsentschädigung in Höhe der staatlichen Sätze zu zahlen und ihm anläßlich der Geburt seiner Tochter Uta am ... dieübliche Notstandsbeihilfe zu gewähren, hilfsweise die I klagte zur Zahlung von 1.461,40 DM Trennungsentschädigung und 450,80 DM Beihilfe nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1949 zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf Trennungsentschädigung noch auf Beihilfe zustehe. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne er von ihr nichts verlangen; denn die Beamten, an welche Trennungsentschädigung oder Beihilfe gezahlt worden seien, hätten in einem Dauerverhältnis zu ihr gestanden, der Kläger dagegen sei nur vorübergehend zur Dienstleistung nach U. überwiesen worden. Sie behauptet, dem Kläger sei alsbald mitgeteilt worden, daß er nur ausnahmsweise eine Trennungsentschädigung bekomme. Bei seiner Stellungnahme zur Gehaltsabrechnung habe er keinen Anspruch auf Beihilfe oder Trennungsentschädigung mehr erhoben. Dadurch habe er sich etwaiger Rechte dieser Art begeben.

5

Das Landgericht hat nach dem Hauptantrag des Klägers erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt, und zwar in erster Linie mit der Maßgabe, daß die Beklagte zur Zahlung von 1.844,90 DM verurteilt werde, hilfsweise mit der Maßgabe, daß gemäß dem erstinstanzlichen Feststellungsantrage erkannt werde. Er verlangt nunmehr an Trennungsentschädigung 1.461,40 DM, indem er für jeden Tag ab 20. Juni 1948 einen Betrag von 6 DM, für die Zeit der Ferien einen solchen von 2 DM, ansetzt und 6,60 DM für die Zeit vom 20. bis 30. Juni 1948 unter Berücksichtigung der vor der Währungsreform bereits gezahlten 66 DM in Abzug bringt. An Beihilfe verlangt er 383,50 DM. Die Beklagte bezeichnet den Tagessatz von 6 DM bei der Trennungsentschädigung "als den Verhältnissen entsprechend" Sie wendet sich bei den Einzelposten der Beihilfe dagegen, daß der Kläger auch einen Betrag von 40 DM für Säuglingsausstattung verlange.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.844,90 DM zu zahlen.

7

Gegen dieses Urteil, richtet sich die Revision der Beklagten. Sie verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

A.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs und der Klage hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.

9

1.

Bei dem Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe als Beihilfe und Trennungsentschädigung handelt es sich um einen aus einem Beamte Verhältnis hergeleiteten vermögensrechtlichen. Anspruch, der vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden kann (§§ 142, 182 DBG, Art. 129 WeimVerf).

10

a)

Die Revision meint zu Unrecht, daß die Zulässigkeit des Rechtswegs zu verneinen sei.

11

Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Kläger zur Begründung seines prozessualen Anspruches auf Zuerkennung einer bestimmten Summe solche Tatsachen vorträgt, daß die Möglichkeit eines entsprechenden materiellrechtlichen Anspruches nicht von vornherein verneint werden kann. Diesen Erfordernissen ist im vorliegenden Falle genügt. Wie die weiter unten folgende materiell-rechtliche Würdigung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts zeigt, ergibt sich aus diesem tatsächlich der mit der Klage verfolgte Anspruch.

12

Die Meinung der Revision, daß die Klage auf alle Fälle deshalb als unzulässig abzuweisen sei, weil die vom Kläger geltendgemachten Ansprüche auf Grund besonderer Vorschriften als "nicht einklagbar" anzusehen seien, verdient keine Billigung. In Nr. 14 Abs. 3 Satz 1 der Beihilfegrundsätze (BGr) heißt es zwar ausdrücklich: "Beihilfen können in einem gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden", und ebenso ergibt sich aus Nr. 25 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz vom 7. Mai 1935 (RBesBl S 40) auch hinsichtlich der Trennungsentschädigung ein Ausschluß des Rechtsweges, wenn dort gesagt wird: "Auf Trennungsentschädigung besteht kein Rechtsanspruch" (vgl. Können, Das Umzugskostenrecht der Beamten, 3. Aufl 1952, Bem Nr. 38; Meyer-Friche, Reise- und Umzugskosten, 2. Aufl 1942, Erl III 3 zu § 11 UKG). Diesen den Rechtsweg ausschließenden Vorschriften kann aber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Geltung mehr zugesprochen werden. Wenn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes demjenigen, der "durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt" wird, ohne Einschränkung den Rechtsweg eröffnet, so kann auch der Beamte, dem Ansprüche durch seinen Dienstherrn nicht erfüllt werden, sein Recht durch Klage vor dem zuständigen Gericht verfolgen.

13

Die Ansicht der Revision, Art. 19 Abs. 4 GrundG gäbe "einen Schutz nur dem Einzelnen im allgemeinen Gewaltverhältnis, nicht aber für die besonderen Gewaltverhältnisse wie das Beamtenverhältnis", ist nicht zutreffend. Der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen sie, da er sich klar auf alle Rechte und nicht nur die "allgemeinen" beziehte Entscheidend ist der Zweck der Vorschrift. Da Art. 19 Abs. 4 "einen lückenlosen Rechtsschutz schaffen will" (Forsthoff, Verwaltungsrecht I 2. Aufl S 156), ist er auch auf die besonderen Gewaltverhältnisse anzuwenden. Auch im Beamtenrecht ist dieser "umfassende Rechtsschutz" geboten (vgl. Wernicke in Bonner Kommentar zum GrundG Erl 4 g zu Art. 19 sowie Ule, Gerichtlicher Rechtsschutz im Beamtenrecht 1951 S 35 f). Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß der Schutz, wie ihn Art. 19 des Grundgesetzes vorsieht, manchmal als unbedingt erforderlich erscheinen muß. Die beklagte Stadt ist zur Zahlung der Trennungsentschädigung durch den Oberkreisdirektor des Landkreises U. als Arbeits-Aufsichtsbehörde ausdrücklich aufgefordert worden. Dennoch hat sie die Zahlung abgelehnt, weil sie den Standpunkt vertritt, daß sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sei. Der ganze Streit dreht sich um eine Rechtsfrage. Zu ihrer Entscheidung sind die Gerichte berufen. Müßten auch diese die Entscheidung wegen Unzulässigkeit der Klage ablehnen, so stünde der Beamte ohne den vom Grundgesetz erstrebten Rechtsschutz da.

14

Auch aus Art. 132 Abs. 3 des Grundgesetzes, den die Revision im Anschluß an Friesenhahn (DVerw 1949, S 481) besonders anführt, läßt sich nicht darauf schließen, daß Art. 19 Abs. 4 GrundG die Rechte des Beamten nicht schützen wolle. Art. 132 Abs. 3 wird in seiner Bedeutung verständlich, wenn man ihn im Zusammenhang mit Abs. 1 des Art. 132 sieht. Durch letztere Bestimmung sind die allgemeinen beamtenrechtlichen Normen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GrundG, §§ 32 ff DBG) für eine kurzeÜbergangszeit außer Kraft gesetzt worden. Damit hätte der Gedanke aufkommen können, daß insoweit auch die allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen des Art. 19 Abs. 4 nicht gelten sollten; daß das Gegenteil der Fall sein soll, stellt Art. 132 Abs. 3 klar. Das ist sein Sinn, Wenn bei seiner Formulierung gesagt wurde, dem Betroffenen solle der Rechtsweg "gemäß Art. 19 Abs. 4" offen stehen, so kann aus dieser Verweisung entnommen werden, daß das Grundgesetz dem Art. 19 eine allgemeine Bedeutung beilegen wollte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die unter Art. 132 Abs. 1 fallenden Beamten hinsichtlich des Rechtsschutzes besser behandelt werden sollten als die übrigen Beamten.

15

Ebenfalls zu Unrecht meint die Revision, daß Art. 19 Abs. 4 im vorliegenden Falle auch deshalb nicht zur. Anwendung kommen könne, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, wenn überhaupt, so schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes entstanden seien. Eine Verletzung seiner Rechte erblickt der Kläger auch darin, daß von der. Beklagten die Ansprüche, die er erhebt, nicht befriedigt werden. Eine Verletzung von Rechten kann auch durch ein "negatives Verhalten" begangen werden (Wernicke a.a.O. 4 daß zu Art. 19). Dieses Verhalten der beklagten Stadt erstreckt sich aber auch in die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes.

16

b)

Zur Entscheidung über die vom Kläger eingeklagten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Kläger macht sowohl hinsichtlich der Trennungsentschädigung als auch hinsichtlich der Beihilfe Rechte geltend, die sich auf sein Beamtenverhältnis- zu der beklagten Stadt gründen, also öffentlich-rechtlicher Natur sind. Für solche Ansprüche ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zwar nur gegeben, wenn die Entscheidung über sie den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesen worden ist. An einer solchen Zuweisung fehlt es aber bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen nicht, vielmehr ergibt sich diese aus §§ 142, 182 DBG, Art. 129 WeimVerf; denn der Kläger erhebt unmittelbar "vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis" auf Zahlung bestimmter Beträge und erstrebt nicht etwa den Erlaß eines Verwaltungsaktes (Bewilligung der Trennungsentschädigung und Beihilfe) oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (der Versagung der Trennungsentschädigung und Beihilfe). Da für derartige vermögensrechtliche Ansprüche, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen ist, ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes.

17

2.

Aus § 143 Abs. 1 DBG ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Der Regierungspräsident in A. hat auf die die Ansprüche der vorliegenden Klage betreffende Eingabe des Klägers mit Schreiben vom 15. Mai 1951 geantwortet, daß er eine Vorentscheidung nicht zu treffen beabsichtige. Fach § 4 der DurchfVO zum DGB für die Kommunalbeamten vom 2. Juli 1937 ist die Klage nach § 142 Abs. 1 DBG auch dann zulässig, wenn die obere Aufsichtsbehörde dem Beamten mitteilt, daß sie eine Entscheidung nicht zu treffen beabsichtige. Der Regierungspräsident ist nach § 12 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten Gemeindeordnung ... vom 21. November 1949 (GVBl NRhWf S 295) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 26. November 1949 (GVBl NRhWf S 297) als "höhere Aufsichtsbehörde" die für den Erlaß des Bescheides zuständige Stelle.

18

B.

Auch in der Sache selbst muß die Entscheidung des Berufungsgerichts als zutreffend angesehen werden.

19

I.

Es ist zwar nicht so, daß die Lehrkräfte an nichtstaatlichen öffentlichen höheren Schulen ein Recht darauf hätten, in finanzieller Hinsicht von dem Unterhaltungsträger der Schule schlechthin so behandelt zu werden, wie dies bei den Lehrern an den staatlichen Schulen tatsächlich der Fall ist. § 1 des Gesetzesüber die Gleichstellung der Leiter und Lehrer an nichtstaatlichenöffentlichen höheren Schulen mit den Leitern und Lehrern an den staatlichen höheren Schulen (Studienrats-Gleichstellungs-Gesetz - StGG) vom 20. Mai 1929 (GS S 51) bestimmt vielmehr nur, daß "die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Anordnungen der Verwaltungschefs über

  1. a)

    ... Notstandsbeihilfen ...,

  2. b)

    Entschädigung bei Anstellungen und Versetzungen ...,

20

soweit sie für die Leiter und Lehrer an staatlichen höheren Schulen gelten, auch auf die Leiter und Lehrer an nichtstaatlichenöffentlichen höheren Schulen Anwendung" zu finden haben. Soweit es sich um Leistungen handelt, die nach dem Ermessen des Dienstherrn im Einzelfall bewilligt oder nicht bewilligt werden (z.B. bei irgendwelchen Beihilfen für eine Studienreise), kann der Lehrer an einer städtischen höheren Schule nicht schon deshalb fordern, daß ihm diese Leistung gewährt werde, weil der Staat sie seinen Beamten zu bewilligen pflege. Andererseits ergibt sich aus der angeführten Bestimmung klar, daß die staatlichen allgemeinen Regelungen unmittelbar auch für die Lehrkräfte an den nicht staatlichen Öffentlichen höheren Schulen gelten und daß es insoweit nicht etwa dazu noch des Vorhandenseins einer besonderen inhaltlich gleichen Regelung für Kommunalbeamte bedarf. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall einerseits, daß die vom Berufungsgericht berührte Frage, ob die für die Beamten des Staates erlassenen Beihilfegrundsätze des Reiches auch für die Kommunalbeamten gelten, hier unerörtert bleiben kann, andererseits, daß es den Organen der beklagten Stadt verwehrt war, durch irgendeine, für die Stadtverwaltung allgemein erlassene Anordnung irgendwie in die Rechte des Klägers einzugreifen. Für ihn galt die staatliche Regelung. Unter ihrer Maßgeblichkeit ist er in den Dienst der beklagten Stadt übernommen worden und entsprechend dieser staatlichen Regelung muß die Beklagte ihn deshalb auch in allen Fragen, welche die Beihilfe oder die "Entschädigung bei Anstellungen "betreffen, behandeln. Daß der Kläger, auch wenn er nicht planmäßig bei der beklagten Stadt angestellt war, unter das Studienrats-Gleichstellungsgesetz fällt, weil er Lehrer an einer nichtstaatlichen öffentlichen Schule war, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe mehr.

21

II.

Als Beihilfe anläßlich der Geburt seiner Tochter Uta begehrt der Kläger "die Regelbeihilfe", die nach den BGr mit dem festen Betrag von 80 % der "notwendigen und angemessenen Aufwendungen" (Nr. 1, 3 BGr) "gewährt wird". Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Beklagte hat lediglich den Betrag für die Säuglingsausstattung in Höhe von 40 DM bestritten, und zwar nach der Feststellung des Berufungsgerichts, weil dieser Posten vom Kläger nicht besonders nachgewiesen worden sei. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Betrag in Wirklichkeit doch ausgegeben worden sei, wird von der Revision nicht "angegriffen.

22

Ob bei einem Streit über die "Notwendigkeit und Angemessenheit" von Aufwendungen die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung zuständig wären, braucht hier nicht entschieden zu werden. Hier ist lediglich über die Frage, ob der Kläger bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Recht auf Zahlung der Regelbeihilfe gegen die beklagte Stadt hat, zu befinden.

23

1.

Ein solches Recht ist dem Kläger nach Nr. 1, 3 der BGr in Verbindung mit § 36 DBG und Art. 19 Abs. 4 GrundG zuzusprechen.

24

Selbst wenn den Beihilfegrundsätzen mit der Revision lediglich die Bedeutung beizulegen wäre, daß sie "eine bis auf weiteres geltende jederzeit widerrufliche Verwaltungsanordnung" darstellen, "die nur die Dienststellen bindet" (Fischbach DBG VI a zu § 36), würde sich aus der "Bindung der Dienststellen", solange die "Verwaltungsanordnung nicht widerrufen" worden ist, die Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, seine Beamten gemäß der bestehenden Regelung zu behandeln. Die geltende Regelung stellt aber die Zahlung der Regelbeihilfe nicht in das Ermessen des Dienstherrn, sondern bestimmt selbst, daß diese Leistungen "gewährt werden" Die Verpflichtung zur Gewährung der Regelbeihilfe entsteht somit nicht erst auf Grund einer "Bewilligung" im Einzelfall, sondern unmittelbar mit dem Eintritt der sachlichen Voraussetzungen. Die - in den Beihilfegrundsätzen enthaltene Regelung dient der Erfüllung einer sich aus dem Gesetz (§ 36 DBG) für den Dienstherrn ergebenden Verpflichtung (vgl. AV des RJM vom 11. September 1942 - DJ S 368: Der Dienstherr soll damit "seine Treuepflicht erfüllen, wenn Bedienstete ... wirtschaftlich belastet werden").

25

Berücksichtigt man diesen Grund und Inhalt der auch von der Revision zugestandenen "Bindung" des Dienstherrn an die für die Regelbeihilfe getroffene Regelung, so muß man in der "Bindung" eine echte "Rechtspflicht" zu einem entsprechenden Verhalten erblicken. Der aus der Rechtspflicht des Dienstherrn für den Beamten entspringende Rechtsvorteil stellt sich als eine Konkretisierung seines Rechtes auf Fürsorge, das ihm § 36 BGB gewährt, dar. Ob durch allgemeine Verwaltungsanordnungen begründete Pflichten eines Trägers deröffentlichen Gewalt auf der Seite des Begünstigten immer zu einer solchen Rechtsstellung führen, die auch eine Macht zur Einwirkung auf den Verpflichteten zwecks tatsächlicher Erfüllung seiner Pflichten enthält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Falle ist dies jedenfalls zu bejahen; denn die Pflicht zur Gewährung der Regelbeihilfe entspringt der Rechtsnorm des § 36 DBG, und diese Vorschrift verleiht dem Beamten eine so gefestigte Rechtsstellung, daß er bei schuldhafter Verletzung, wie allgemein anerkannt wird, unmittelbar Schadensersatzansprüche erwirbt. Bei dieser Rechtslage muß der Pflicht des Dienstherrn auf der Seite des Beamten ein inhaltlich entsprechendes Recht gegenüberstehen.

26

Dafür sprechen auch die folgenden Gründe:

Ausdrücklich wird zwar in den Beihilfegrundsätzen selbst dem Beamten bloß der Rechtsbehelf der "Aufsichtsbeschwerde" gewährt, wenn er "sich durch eine unrichtige Handhabung der Beihilfegrundsätze beschwert" fühlt (Nr. 14). Das hängt aber nur mit der jetzt nicht mehr geltenden Ausschließung des Rechtswegs zusammen. Entscheidend ist, daß der Beamte nicht vom Willen seines Dienstherrn abhängig sein sollte. Welche Wege des Rechtsschutzes offenstehen sollen, muß sich aus dem jeweils geltenden "Rechtsschutz-Recht" ergeben, jetzt also aus Art. 19 Abs. 4 GrundG. Berücksichtigt man die beim Erlaß der Beihilfegrundsätze von 1942 maßgebenden Absichten, die darauf hinausliefen, die Rechtsstellung der Beamten zu verstärken, indem man ihnen die Beihilfen ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer "Bedürftigkeit" im Einzelfall als eine allgemeine wirtschaftliche Leistung des Dienstherrn und damit als einen Teil der dem Beamten gebührenden "Alimentation" zukommen lassen wollte, so muß man die Zuerkennung eines klagbaren Anspruches auf die Regelbeihilfe als durchaus mit dem "Willen des Gesetzgebers" vereinbar ansehen.

In der AV des RJM vom 11. September 1942 (DJ 368) ist ausdrücklich die Rede davon, daß die "Antragsberechtigten ... Anwartschaft auf Festsetzung einer Mindestbeihilfe (Regelbeihilfe)" haben (§ 1 Abs. 2). "Anwartschaftsrechte" sind aber "grundsätzlich nach den Regeln über die Vollrechte, deren Vorstufe sie sind, zu behandeln" (Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 14. Aufl 1952 S 310). In dem Erlaß des RMdl vom 5. Oktober 1942 (nicht veröffentlicht abgedruckt bei Können a.a.O. S 10) heißt es ebenfalls: "Wenn die neuen Beihilfegrundsätze auch nicht ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen geben, so stellt die Neuregelung die Beamten ... jedoch tatsächlich so, als wenn ihnen ein Rechtsanspruch zusteht." Daraus ist ersichtlich, daß der Beamte immer in den Genuß der Regelbeihilfe kommen sollte. Das läßt sich aber nur erreichen, wenn auch diese öffentlich-rechtliche Anwartschaft entsprechend dem Grundsatz der allgemeinen Rechtslehre schon wie ein Vollrecht behandelt wird. An einer Pflicht der Dienststellen zur Anwendung der Beihilfegrundsätze ist, wie schon erwähnt, nicht zu zweifeln. Mag es auch sein, daß nicht "jeder Rechtspflicht notwendig - ein subjektives Recht" zu entsprechen braucht (vgl. Nipperdey aaO S 283), so liegt es doch nahe -, ein solches Recht jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Pflicht gerade dazu bestimmt ist, dem Partner eines umfassenden Treueverhältnisses diejenigen Einzelleistungen zu verschaffen, die der Dienstherr für erforderlich hält, um seiner allgemeinen Fürsorgepflicht zu genügen.

27

Nach alledem ist ein Anspruch auf Zahlung der Regelbeihilfe dem Kläger zuzuerkennen.

28

2.

Dieser Anspruch steht ihm auch bei Berücksichtigung der besonderen Einwendungen der beklagten Stadt zu.

29

a)

Nach Nr. 2 der BGr wird die Beihilfe auf Antrag festgesetzt, Einen schriftlichen Antrag hat der Kläger unstreitig rechtzeitig gestellt. Daß er das übliche Formblatt nicht benutzt hat, steht seinem Anspruch nicht entgegen. Wenn die beklagte Stadt den Antrag nur nach Einreichung eines formularmäßigen Gesuches hätte bearbeiten wollen, so hätte sie auf Grund ihrer Fürsorgepflicht den Beamten darüber belehren und ihn zur Nachholung des formularmäßigen Antrages auffordern müssen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie dies nicht getan.

30

b)

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch aus der Tatsache, daß der Kläger bei seiner die Dienstbezüge und den ihm gewährten Vorschuß betreffenden Eingabe vom 2. Juli 1949 nichts von der Beihilfe erwähnt hat, keine Folgerungen zu Ungunsten des Klägers gezogen. Eine Erklärung, daß er seine Beziehungen zu der beklagten Stadt für voll abgewickelt halte, kann aus dem erwähnten Schreiben des Klägers nicht herausgelesen werden. Die Revision erhebt insoweit gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts auch keine Angriffe mehr.

31

III.

Dem Kläger ist auch der Anspruch auf die geltend gemachte Trennungsentschädigung zuzusprechen.

32

1.

Darüber, daß die nach Nr. 25 der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz vom 7. Mai 1935 (DVO z UKG) erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen auch beim Kläger vorgelegen haben, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

33

2.

Streitig ist, soweit der Grund des Anspruchs in Betracht kommt, allein die Frage, ob dem Kläger ein einklagbarer Anspruch auf die Trennungsentschädigung zusteht.

34

a)

Es "braucht nicht geklärt zu werden, ob sich allein schon aus § 11 des Umzugskostengesetzes und Nr. 25 Abs. 1 der DVO z UKG ein Anspruch, des Beamten auf Bewilligung einer Trennungsentschädigung beim Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen - oder sogar unmittelbar ein Anspruch auf Zahlung ergibt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den geltendgemachten Anspruch deshalb zugesprochen, weil er auf Grund des Art. 3 GrundG ein Recht darauf habe, genau so wie die Studienassessoren an den staatlichen höheren Lehranstalten behandelt zu werden, denen eine Trennungsentschädigung aber gezahlt worden sei. Die Revision greift sowohl diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts als auch dessen tatsächliche Feststellungen zur Frage der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes an. Es braucht aber auch hierauf nicht eingegangen zu werden; denn dem Kläger steht ein Recht auf die verlangte Trennungsentschädigung auf alle Fälle deshalb zu, weil ihm diese von der beklagten Stadt bewilligt worden ist. Auf Grund dieses besonderen Sachverhalts bedarf es im vorliegenden Falle keines Eingehens auf die Frage, wie die Rechtslage hinsichtlich der Trennungsentschädigung im allgemeinen zu beurteilen ist.

35

b)

Die Tatsache, daß die beklagte Stadt durch Verfügung ihres Stadtdirektors vom 1. Juni 1948 dem Kläger unbefristet eine laufende Trennungsentschädigung von 7 DM für den Tag bewilligt hat, steht unstreitig fest.

36

(1)

Daß auch ein auf einer Ermessensentscheidung beruhender Verwaltungsakt, wenn er einmal erlassen worden ist, für den Begünstigten eine Position schaffen kann, kraft deren dieser einen. Anspruch auf Durchführung des Inhaltes des Verwaltungsaktes erwirbt, unterliegt keinem Zweifel. Das ist auch bei den Kann-Leistungen nach dem Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten anerkannt (vgl. Meyer-Fricke a.a.O. Erl 20 zu § 2: "Auf Umzugskostenbeihilfe besteht, da § 2 UKG nur eine Kannvorschrift darstellt, zunächst kein Rechtsanspruch, sondern - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - erst dann, wenn die Beihilfe rechtsverbindlich in Aussicht gestellt oder zugesagt ist"). Mit der Bewilligung einer Trennungsentschädigung hat die beklagte Stadt dem Kläger die Zusage gemacht, daß sie ihm als einen besonderen Teil seiner Dienstbezüge (vgl. Meyer-Fricke a.a.O. Erl 3 zu § 11 UKG) die in der Verfügung vom 1. Juni 1948 genannten Beträge zur Bestreitung der durch die getrennte Haushaltsführung erforderlich gemachten besonderen Aufwendungen zahlen werde. An diesen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt ist sie gebunden.

37

(2)

In Nr. 25 Abs. 3 der DVO z UKG ist zwar bestimmt, daß auf Trennungsentschädigung kein Rechtsanspruch bestehe. Die Revision will daraus folgern, daß deshalb auch keine Bindung an die ausgesprochene Trennungsentschädigungs-Bewilligung angenommen werden könne. Dem ist aber nicht zuzustimmen. Wenn der Bestimmung: "Auf Trennungsentschädigung besteht kein Rechtsanspruch" neben dem auf den Ausschluß des Rechtsweges sich beziehenden, jetzt nicht mehr beachtlichen (vgl. oben unter A) Inhalt auch noch ein materiellrechtlicher Inhalt zuzusprechen wäre, so könnte es sich hierbei möglicherweise darum handeln, daß dem Beamten ein Anspruch auf Bewilligung von Trennungsentschädigung versagt werden soll. Die von der Revision der Vorschrift beigelegte Bedeutung, daß der Dienstherr jederzeit berechtigt sein solle, frei zu entscheiden, ob er Trennungsentschädigung zahlen solle oder nicht, kommt ihr nicht zu. Das ergibt sich aus mehreren Gründen. Schon der Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1948 (II G - 1/5037/48), den die Beklagte selbst anführt, spricht gegen die Meinung der Revision; die für erforderlich gehaltene Einsparung wird in dem Erlaß nur nach der Richtung hin verfolgt, daß bei "Neueinberufungen" grundsätzlich keine Trennungsentschädigung mehr bewilligt werden soll; bei den schon erfolgten Bewilligungen wird eine Herabsetzung der Höhe erwogen, aber auch dies wird nicht den Einzelbehörden überlassen, sondern es wird eine allgemeine Regelung durch den Minister in Aussicht genommen. Zu einem solchen Vorgehen gibt das Gesetz die Ermächtigung (§.11 UKG). Für eine freie Widerruflichkeit bei bereits erfolgten Bewilligungen fehlt aber eine gesetzliche Grundlage in der Literatur und Rechtsprechung wird sogar schon bei der Bewilligung der Behörde das Recht aberkannt, "einem einzelnen Beamten die Trennungsentschädigung zu versagen, wenn die allgemeinen sachlichen Voraussetzungen zur Bewilligung gegeben sind" (Können aaO Erl 7 zu Nr. 25 d DVO zu UKG mit weiteren Nachweisungen der Rechtsprechung). So muß erst recht eine Bindung an eine einmal gegebene Zusage als notwendig erachtet werden.

38

Die Interessenlage der Beteiligten spricht zwingend für diese Entscheidung. Bei Bewilligung einer Trennungsentschädigung stellt sich der Beamte in seinen finanziellen und beruflichen Dispositionen entsprechend ein, indem er z.B. ein Zimmer mietet oder von der Möglichkeit, sich um eine Beschäftigung an einem für ihn günstigeren Ort zu bemühen, wie das vor allem noch nicht planmäßig angestellten Beamten offensteht, absieht. Auf der Seite des Dienstherrn dagegen fehlt es an Umständen, die für eine Freistellung von der Bindung an eine gegebene Zusage sprechen würden. Er hat es in der Hand, die Trennungsentschädigung jeweils nur für einen kürzeren Zeitraum zu bewilligen, und kann sich außerdem um andere Kräfte bemühen, wenn er solche billiger haben kann.

39

So muß es auch in dem besonderen Falle der Trennungsentschädigung bei dem allgemeinen Grundsatz bleiben, daß ein fehlerfrei zustandegekommener begünstigender Verwaltungsakt nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1953 - III ZR 135/52 -).

40

(3)

Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Widerruf rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Daß der Kläger irgendwelche unrichtigen Angaben zwecks Herbeiführung der Bewilligung gemacht hätte (über die Widerrufsmöglichkeit in einem solchen Falle vgl. Meyer-Fricke a.a.O. Erl 48 zu § 11 UKG), ist nicht der Fall. Die beklagte Stadt hat sich auch einen Widerruf nicht vorbehalten. Wenn sie vorträgt, dem Kläger sei erklärt worden, daß er die Trennungsentschädigung nur ausnahmsweise erhalte, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Widerrufsvorbehalts. Der Kläger konnte im Gegenteil, wenn ihm eröffnet worden ist, daß ihm die Trennungsentschädigung auf Grund der besonderen Verhältnisse seines. Falles trotz sonstiger Zurückhaltung bei der Bewilligung von Trennungsentschädigung gewährt werde, erst recht damit rechnen, daß es bei dieser Zusage verbleiben würde. Auch die Währungsumstellung spielt keine Rolle. Ihre nachteiligen Folgen haben nicht nur die Dienstbehörde, sondern auch die Beamten getroffen. Bei den sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsentschädigung (vgl. Nr. 25 Abs. 2 der DVO zu UKG) kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nicht an, Deshalb kann eine Verschlechterung der Finanzverhältnisse auch kein Widerrufsrecht begründen.

41

c)

Daß der Anspruch des Klägers deshalb, weil er in seinem Schreiben vom 2. Juli 1949 auf die Trennungsentschädigung nicht mehr zurückgekommen ist, erloschen sein könnte, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, wie schon bei der Beihilfe ausgeführt worden ist. Ein Anspruch auf Trennungsentschädigung steht ihm somit zu.

42

3.

Auch der Höhe nach erscheint der Anspruch des Klägers begründet.

43

a)

Nach der Bewilligung vom 1. Juni 1948 sollte der Kläger zwar für die Zeit der Ferien keine Trennungsentschädigung erhalten, dafür aber für jeden Tag des Dienstes 7 RM (an deren Stelle nach der Währungsreform gemäß § 2 des Währungsgesetzes 7 DM treten). Für die der Zahl nach nicht bestrittenen Ferientage (83) hat der Kläger in seiner Aufstellung 166 DM angesetzt. Da er aber für dieübrigen Tage (217) nur einen Betrag von 6 DM in Ansatz gebracht hat, ist der ganze mit der Klage geltend gemachte Anspruch begründet.

44

b)

Daß durch die Überweisung vom 13. Juni 1948 der Anspruch hinsichtlich der Zeit vom 20. bis zum 30. Juni 1948 schon im voraus erfüllt worden wäre, hat die Beklagte nicht behauptete. Die Tatsache der Überweisung allein genügt nicht, Der Kläger hätte mit der Vorauszahlung einverstanden sein müssen.

45

c)

Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß die Beihilfe, die dem Kläger vom Hauptausschuß am 13. Dezember 1948 in Höhe von 150 DM bewilligt worden ist, als eine Zahlung auf die Trennungsentschädigung zu werten sei. In dem Gesuch vom 24. Oktober 1948 hatte der Kläger auch mehrere andere Umstände neben der getrennten Haushaltsführung angeführt, um seine schwierige finanzielle Lage darzutun. Die Beihilfe ist allgemein zur Behebung der "augenblicklichen Notlage" gewährt worden, ohne eine besondere Bezugnahme auf die Mehraufwendungen der getrennten Haushaltsführung.

46

Bei dieser Sachlage ist der Betrag der Beihilfe bei der Berechnung der Trennungsentschädigung außer Betracht zu lassen.

47

Nach alledem mußte die Revision der beklagten Stadt als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Weber
Wolany