Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1994, Az.: BVerwG 9 C 343.93
Vertriebene; Härteregelung; Aufnahmebescheid; Spätgeborene; Zweite Generation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 343.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 02.11.1992 - AZ: 10 K 5147/91
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
- § 4 BVFG n.F.
- § 6 (§ 6 Abs. 1 n.F.) BVFG a.F.
- § 26 BVFG n.F.
- § 27 BVFG n.F.
- § 28 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F.
- § 100 BVFG n.F.
Fundstellen
- DVBI 1994, 938-940
- DVBl 1994, 938-940 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1995, 166-169 (Volltext mit amtl. LS)
- VBlBW 1994, 483-485
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes auch auf Spätgeborene, deren Eltern erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind (wie Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 20.93 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
- 2.
Im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG n.F. wegen besonderer Härte richtet sich die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen für den Statuserwerb nach dem Bundesvertriebenengesetz vorliegen, bei einem Aufnahmebewerber, der das Vertreibungsgebiet nach dem 1. Juli 1990, aber vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, nach der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Rechtslage.
- 3.
Zur Anwendung der §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG n.F.
- 4.
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte i.S. des § 27 Abs. 2 BVFG n.F.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Hund
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. November 1992 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG n.F. begehrt, wurde am 6. November 1972 in Gubin, Niederschlesien, geboren. Sein Vater ist polnischer Volkszugehöriger und war polnischer Staatsangehöriger. Seine Mutter, Kristina, geborene K., wurde am 11. September 1952 in Motylewo, Kreis Landsberg (Gorzow Wielkopolski) geboren. Der Großvater mütterlicherseits ist der am 26. März 1932 in Dambrau, Kreis Öls, Regierungsbezirk Breslau geborene Kurt K.. Die Großmutter mütterlicherseits, Stefania K., geborene M. wurde am 14. Januar 1929 in Rostock geboren. Sie ist 1985 verstorben. Urgroßeltern des Klägers in mütterlicher Linie waren einerseits der am 19. Januar 1911 in Breslau geborene Richard Erich Max K. und seine am 26. November 1908 in Dambrau, Kreis Öls, geborene Ehefrau Marta Ida, geborene J. und andererseits der am 1. Dezember 1902 in Siaszyne, Kreis Konien geborene Adam M. und dessen Ehefrau Aniela, geborene O..
Die Mutter des Klägers reiste am 16. September 1989 nach Deutschland ein, sein Vater zusammen mit der am 31. Mai 1979 geborenen Schwester Beate am 10. Dezember 1989. Die Mutter ist Inhaberin eines am 11. Mai 1990 nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ausgestellten Vertriebenenausweises, in den auch Beate eingetragen wurde. Ihr sowie Beate wurde weiterhin am 8. Juni 1990 ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt. Der Vater des Klägers ist als Ehegatte nach § 1 Abs. 3 BVFG Inhaber eines ebenfalls am 11. Mai 1990 ausgestellten Vertriebenenausweises. Er erhielt weiterhin am 8. Juni 1990 einen Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher und wurde durch Urkunde vom 18. September 1990 eingebürgert.
Am 4. August 1990 reiste auch der Kläger mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet ein und nahm bei seinen Eltern Aufenthalt. Am 13. August 1990 beantragte er die Erteilung eines Aufnahmebescheids. In den Antragsformularen ist als Volkszugehörigkeit und Muttersprache des Klägers und seiner mütterlichen Vorfahren jeweils "deutsch" angegeben. Später hat der Kläger seine Muttersprache allerdings mit "polnisch" bezeichnet. Seine Mutter hat im Verfahren weiter ausgeführt, bereits bei der Aussiedlung der Eltern mit den Kindern Albert und Beate habe festgestanden, daß der Kläger, der seine Schulausbildung noch habe beenden sollen, sodann alsbald nachkommen sollte. Der Kläger habe nunmehr in Polen keinen Wohnsitz mehr und sei auf die elterliche Familie angewiesen, weil er seine berufliche Ausbildung noch nicht beendet habe.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe, wie sich insbesondere aus seinen fehlenden Deutschkenntnissen bei der Einreise ergebe, kein Kriegsfolgenschicksal erlitten. Ein Aufnahmebescheid könne ihm auch schon deshalb nicht erteilt werden, weil er sich bereits im Bundesgebiet aufhalte und ein Härtefall nicht vorliege. Der Widerspruch wurde mit ähnlicher Begründung zurückgewiesen.
Mit seiner auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Aufnahmebescheids gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht: Er habe als Minderjähriger vor seiner Einreise keines Aufnahmebescheids bedurft. Sein Wohnsitz in Polen sei bereits im Jahre 1989 durch die Aussiedlung seiner Eltern aufgegeben worden. Wegen seiner Minderjährigkeit liege außerdem auch ein Härtefall vor. Im übrigen seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gegeben. Er sei deutscher Staatsangehöriger und auch deutscher Volkszugehöriger, weil er durch seine Mutter geprägt worden sei. Ein Kriegsfolgenschicksal schließlich werde gesetzlich vermutet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. November 1992 abgewiesen, weil der Kläger als Spätgeborener der zweiten Generation von vornherein nicht unter die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes falle.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Auffassung vertritt, daß das Bundesvertriebenengesetz auch auf Spätgeborene der zweiten Generation Anwendung finde und auch für diese Generation die gesetzliche Vermutung einer vertreibungsbedingten Ausreise gelte.
Der Oberbundesanwalt teilt die Auffassung der Revision und verweist in dieser Hinsicht u.a. auf die Regelungen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt wegen Verstoßes des angefochtenen Gerichtsbescheids gegen Bundesrecht zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen im Jahre 1972 geborene Kläger, dessen Eltern 1950 bzw. 1952 geboren wurden, als sogenannter Spätgeborener der zweiten Generation von vornherein nicht dem Regelungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes unterfalle. Vielmehr gehören zu dem vom Bundesvertriebenengesetz erfaßten Personenkreis unter den dort aufgestellten weiteren Voraussetzungen auch solche Personen, die - wie der Kläger - nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind und ihrerseits wiederum von nach diesem Zeitpunkt geborenen Eltern abstammen.
Richtig ist, daß bisher höchstrichterlich lediglich geklärt ist, daß die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes im Wege der Analogie auch auf nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen (sog. Spätgeborene) anzuwenden sind, wenn diese von Eltern abstammen, die den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlebt haben (sog. Spätgeborene der ersten Generation). Das ist seit dem Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298) ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Offengeblieben ist hingegen die Frage, ob das Bundesvertriebenengesetz auch auf Abkömmlinge von Spätgeborenen entsprechend angewendet werden kann, also auf nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen, die ihrerseits von nach diesem Zeitpunkt geborenen Eltern abstammen (Spätgeborene der zweiten und weiterer Generationen). Allerdings hat der früher für das Vertriebenenrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - (a.a.O.) in dieser Hinsicht erhebliche Zweifel geäußert, weil bei diesem Personenkreis ein durch den Familienverband vermittelter Bekenntniszusammenhang und eine fortwirkende Vertreibungslage wegen der in der Nachkriegszeit eingetretenen Veränderungen in den Vertreibungsgebieten wohl nicht mehr unterstellt werden könnten. Ob diese Bedenken unter der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG -) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) am 1. Januar 1993 bestehenden Gesetzeslage berechtigt waren, kann letztlich dahinstehen, obgleich verschiedene Gesichtspunkte geeignet sind, die angeführten Zweifel zu zerstreuen: Was die Überlieferung einer Volksdeutschen Bewußtseinslage auf Spätgeborene anbelangt, weist der Oberbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß in den Ostvertreibungsgebieten im Verlaufe der Geschichte über lange Zeiträume hinweg deutsches Volkstum jeweils an die nachfolgende Generation weitergegeben worden ist. Das ist - wie ergänzt werden kann - auch dann geschehen, wenn die äußeren Bedingungen dafür aufgrund einer bestimmten Nationalitätenpolitik weniger günstig waren. Dies spricht dafür, daß eine Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins ebenso wie bei Angehörigen der ersten Spätgeborenengeneration auch auf Spätgeborene weiterer Generationen nicht als generell ausgeschlossen angesehen werden kann. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, daß die Weitergabe der in einer Familie bestehenden Bekenntnislage an das spätgeborene Kind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterstellt wird, sondern aufgrund von Tatsachen jeweils festgestellt werden muß, und zwar selbst dann, wenn beide Elternteile deutsche Volkszugehörige sind (vgl. z.B. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67). Eine solche Feststellung mag bei Spätgeborenen der zweiten Generation sowie weiterer Generationen im Einzelfall aus tatsächlichen Gründen noch schwieriger sein als bei Spätgeborenen der ersten Generation und vielfach im Einzelfall nicht mehr getroffen werden können. Das nötigt indessen nicht zu einem nach der ersten Spätgeborenengeneration anzusetzenden generellen Generationenschnitt. Ein solcher läßt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten, nach der bis zum 1. Januar 1993 generell eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, daß die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen worden sind (vgl. zuletzt Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140). Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß die dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unterfallenden Volksdeutschen aufgrund gesetzlicher Wertung in ihrer Gesamtheit - im Einzelfall widerlegbar - den Fortwirkungen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliegen. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Spätgeborenen verschiedener Generationen ist in dieser Rechtsprechung nicht angelegt. Das hätte auch - je nach den Umständen des Einzelfalls - teilweise zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen, teilweise zu kaum lösbaren Problemen geführt, weil einerseits Volksdeutsche des gleichen Geburtsjahrgangs, etwa des Jahres 1975, sowohl der ersten als auch der zweiten Spätgeborenengeneration angehören können, und es andererseits nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen gibt, die von einem Elternteil abstammen, der den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlebt hat, während der andere Elternteil erst nach deren Beginn geboren ist (so zutreffend auch von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 1, § 1 BVFG Nr. 9 g, bb und cc).
Einer weiteren Vertiefung dieser Gesichtspunkte bedarf es indessen nicht, weil der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung offengebliebene Frage, ob nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen vom Regelungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes auch dann erfaßt werden, wenn sie ihrerseits von Spätgeborenen abstammen, durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz entschieden hat. Danach gelten dessen Regelungen nicht nur für Spätgeborene der ersten Generation, sondern auch für Spätgeborene weiterer Generationen, sofern der Geburtstag des Spätgeborenen vor dem 1. Januar 1993 liegt. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 4 BVFG, der durch Art. 1 Nr. 4 KfbG als neue, den Begriff des Spätaussiedlers regelnde Vorschrift in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt wurde. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Regierungsentwurfs vom 7. September 1992 sah als Spätaussiedler u.a. einen deutschen Volkszugehörigen an, der die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes verläßt, wenn er seit seiner Geburt den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte und von einer Person abstammt, die die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG geregelten Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt. Dazu heißt es in der Begründung der Regierungsvorlage, § 4 Abs. 1 Nr. 3 stelle nicht nur auf die erste nach Kriegsende geborene Generation ab, vielmehr würden auch weitere Generationen erfaßt (BT-Drs. 12/3212, S. 23). Bei den Beratungen im Innenausschuß brachte die Fraktion der SPD in dieser Hinsicht einen Änderungsantrag des Inhalts ein, daß nach dem 8. Mai 1945 Geborene nur dann Spätaussiedler sein könnten, wenn sie deutsche Volkszugehörige der ersten Generation seien, und daß weiterhin die Spätaussiedlereigenschaft im allgemeinen den Nachweis noch nachwirkender erheblicher Beeinträchtigungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit voraussetze (BT-Drs. 12/3597, S. 40). Dieser Antrag wurde abgelehnt. In der Beschlußempfehlung des Innenausschusses vom 3. November 1992 heißt es deshalb wiederum wie in der Regierungsvorlage, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG stelle nicht nur auf die erste nach Kriegsende geborene Generation ab, sondern es würden auch weitere Generationen erfaßt. Trotz eines von der SPD-Fraktion im Bundestag eingebrachten, mit der im Innenausschuß beantragten Änderung übereinstimmenden Änderungsantrags vom 4. November 1992 (BT-Drs. 12/3618) wurde das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz sodann in der vom Innenausschuß empfohlenen Fassung vom Bundestag in seiner 117. Sitzung vom 5. November 1992 angenommen. Aufgrund der Empfehlungen seiner zuständigen Ausschüsse (BR-Drs. 763/1/92) rief darauf der Bundesrat den Vermittlungsausschuß an mit dem Ziel, den § 4 Abs. 1 BVFG entsprechend den früheren Änderungsanträgen zu fassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß für die Spätaussiedlereigenschaft der Nachweis eines Kriegsfolgenschicksals erforderlich sei; deshalb könnten Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach dem 8. Mai 1945 geboren seien, nur noch in erster Generation als Spätaussiedler anerkannt werden, weil ein Kriegsfolgenschicksal bei weiteren Generationen kaum noch feststellbar sei (vgl. BR-Drs. 763/1/92 vom 27. November 1992). Im Vermittlungsausschuß (vgl. BT-Drs. 12/3966) ist es dann zu einer Einigung gekommen, die zur Fassung des nunmehr geltenden, vom Bundestag in seiner 129. Sitzung am 11. Dezember 1992 beschlossenen § 4 BVFG n.F. geführt hat. Der gefundene Kompromiß besteht darin, daß einerseits ein Kriegsfolgenschicksal nur noch bei Spätaussiedlern aus der früheren Sowjetunion und den baltischen Staaten in der Regel als gegeben angesehen wird (§ 4 Abs. 1 BVFG n.F.), während der Spätaussiedler aus den sonstigen Ostvertreibungsgebieten nachweisen muß, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt war (§ 4 Abs. 2 BVFG n.F.). Andererseits ist der vom Bundesrat erstrebte generelle Generationenschnitt nicht Gesetz geworden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG n.F. durch die Einfügung des Satzteils, wenn "er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist", in die Fassung des Regierungsentwurfs einen Geburtstagsstichtag (Zeitschnitt) vorgesehen. Nach diesem Zeitpunkt geborene Personen unterfallen daher dem Regelungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes nicht mehr, während es bei nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, aber vor diesem Zeitpunkt geborenen Personen für den Spätaussiedlerstatus nach § 4 BVFG n.F. rechtlich ohne Bedeutung ist, welcher Spätgeborenengeneration sie zuzuordnen sind.
Mit dieser nunmehr für den Personenkreis nach § 4 BVFG n.F. getroffenen gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber zugleich auch die Rechtslage für den Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geklärt, zu dem der Kläger - wie noch auszuführen ist - gehört. Es kann nämlich nicht angenommen werden, daß er insoweit Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anders als Spätaussiedler habe behandeln wollen, denn dafür fehlt es an einem hinreichenden Grund. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Spätaussiedler, die ihren Status wegen der in den Aussiedlungsgebieten eingetretenen politischen Veränderungen nur noch unter teilweise erschwerten Voraussetzungen erwerben können, von einem Generationenschnitt abgesehen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß ein solcher auch nicht für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gelten soll.
Ist somit der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch als Spätgeborener der zweiten Generation vom Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes nicht von vornherein ausgenommen, kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 26, 27 BVFG n.F. für den Erlaß des begehrten Aufnahmebescheids vorliegen. Dies hat das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich ist.
Allerdings läßt sich dem unstreitigen Sachverhalt entnehmen, daß sich ein Anspruch des Klägers auf Erlaß eines Aufnahmebescheids aus §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG n.F. nicht herleiten läßt. Diese in Zusammenhang zu sehenden, durch das Aussiedleraufnahmegesetz (AAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eingeführten Vorschriften machen nämlich sowohl in ihrer vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 geltenden als auch in ihrer Fassung, die sie mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch Art. 1 Nrn. 25 und 26 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes erhalten haben, den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids davon abhängig, daß der Aufnahmebewerber das Vertreibungsgebiet (Aussiedlungsgebiet) noch nicht verlassen hat. Er muß daher entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung den Abschluß des zur Erteilung des Aufnahmebescheids notwendigen Verwaltungsverfahrens im Vertreibungsgebiet abwarten (BT-Drs. 11/6937, S. 5 und 6). Das setzt voraus, daß er dort noch seinen Wohnsitz hat (§ 27 Abs. 1 BVFG n.F.) und die Grenze des Vertreibungsgebiets noch nicht in der Absicht überschritten hat, im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen (§ 26 BVFG n.F.). An diesem Erfordernis fehlt es. Der Kläger ist am 4. August 1990, ohne einen Aufnahmebescheid erhalten zu haben, zum Zweck ständiger Aufenthaltnahme von Polen nach Deutschland eingereist. Dabei kann dahinstehen, ob er vor seiner Ausreise in Polen noch einen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB hatte. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte er diesen jedenfalls vor Erlaß eines Aufnahmebescheids aufgegeben. Sollte er ihn jedoch als damals Minderjähriger bereits mit der Wohnsitzverlegung seiner Eltern nach Deutschland im Jahre 1989 gemäß § 8 Abs. 1 BGB verloren haben, würde es ebenfalls an der Voraussetzung eines Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet (§ 27 Abs. 1 BVFG n.F.) fehlen. Im übrigen könnte eine Wohnsitzverlegung des Klägers bereits im Jahre 1989 nur dann von Bedeutung sein, wenn er - was nicht der Fall ist - bereits vor dem 1. Juli 1990 auch seinen tatsächlichen Aufenthalt in Polen beendet hätte. Nur in diesem Falle hätte er Polen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG vor dem 1. Juli 1990 verlassen, weil dies neben der Wohnsitzaufgabe auch eine faktische Überschreitung der Grenze des Vertreibungsgebiets zur Voraussetzung hat (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.74 - Buchholz 412.3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 <151>). Allerdings hätte auch dies nicht zu einem Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG, sondern zur Unbegründetheit der Klage geführt, weil das Erfordernis eines Aufnahmebescheids und ein darauf gerichteter Anspruch erst mit Wirkung vom 1. Juli 1990 für Personen eingeführt worden sind, die das Vertreibungsgebiet nach diesem Zeitpunkt verlassen haben. Bei einem Verlassen des Vertreibungsgebiets vor dem 1. Juli 1990 ist ein Aufnahmebescheid gesetzlich weder vorgesehen noch bedarf es eines solchen zum Erwerb des Aussiedlerstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.
Weitgehend offen und der Ermittlung in tatsächlicher Hinsicht durch das Verwaltungsgericht bedürftig sind hingegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG n.F., nach dem abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG auch Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde, sofern weiterhin die - auch im Rahmen des § 27 Abs. 1 BVFG zu verlangenden - sonstigen für einen Statuserwerb erforderlichen Voraussetzungen - sei es nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, sei es nach § 4 BVFG n.F. - gegeben sind. Diese Vorschrift macht von dem Erfordernis, daß ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nur vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets (Aussiedlungsgebiet) bestehen kann, eine Ausnahme, wenn im Zeitpunkt des Verlassens eine besondere Härte vorgelegen hat. Unter dieser Voraussetzung ist der Betroffene davon befreit, die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Vertreibungsgebiet abzuwarten. Der Aufnahmebescheid wird in diesem Falle nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheids zu richten hat. Unerheblich für die rechtliche Prüfung ist deshalb der Zeitpunkt, zu dem der Härtebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG tatsächlich ergeht oder möglicherweise ergehen wird. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der am 4. August 1990 nach Deutschland eingereiste Kläger dem Regelungsbereich der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unterfällt, weil er vor dem 1. Januar 1993 das Vertreibungsgebiet verlassen hat und dies im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren aufgrund des dann zu erteilenden Aufnahmebescheids "im Wege der Aufnahme" bzw. "im Wege des Aufnahmeverfahrens" geschehen ist (vgl. das Urteil vom heutigen Tage, BVerwG 9 C 20.93). Für den nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu beurteilenden Personenkreis ist aber gemäß § 100 Abs. 1 BVFG n.F. die bis zum 1. Januar 1993 geltende Rechtslage maßgebend (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70).
Hinsichtlich der demnach entscheidungserheblichen Fragen, ob der dem Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 3 unterliegende Kläger Polen als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. bzw. des § 6 Abs. 1 BVFG n.F. verlassen hat und weiterhin eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG n.F. vorliegt, ist eine abschließende Entscheidung des Senats nur dahin möglich, daß der Kläger beim Verlassen Polens kein deutscher Staatsangehöriger war. Sein Vater war bei seiner Geburt unstreitig allein polnischer Staatsangehöriger. Seiner Mutter ist allerdings, ohne daß sie zuvor eingebürgert worden wäre, ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden, in den auch die 1979 geborene Tochter Beate eingetragen worden ist. Dieser Ausweis stellt ein Beweismittel dar und erzeugt, solange keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, eine Vermutung dafür, daß der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises deutscher Staatsangehöriger war (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 <142>). Nach Lage der Dinge kann die Mutter die so vermutete deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Geburt von ihrem Vater erworben haben. Anders als bei seiner 1979 geborenen Schwester Beate läßt sich daraus eine deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers jedoch nicht herleiten. Er konnte mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit über seine Mutter nicht erwerben, weil nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner damaligen Fassung ein eheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur erwerben konnte, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger war. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung zwar für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 37, 217). Das hat jedoch nicht etwa zu einem rückwirkenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern aus gemischt-nationalen Ehen geführt, sondern - was verfassungsrechtlich unbedenklich ist - nur dazu, daß der Betroffene mit Wirkung für die Zukunft die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine entsprechende Erklärung erwerben kann (Art. 3 RuStAÄndG 1974 - BGBl I S. 3714). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG muß die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets bestanden haben (Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 17.79 - BVerwGE 58, 259).
Hingegen kann revisionsgerichtlich mangels tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilt werden, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist und beim Verlassen Polens eine besondere Härte vorgelegen hat. Diese Prüfung muß das Verwaltungsgericht nunmehr nachholen.
Dabei ist für die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit in rechtlicher Hinsicht von den Grundsätzen auszugehen, die zusammenfassend in dem Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.) enthalten sind. Das Verwaltungsgericht wird sich deshalb u.a. im Hinblick auf die diesbezüglichen unterschiedlichen Angaben des Klägers damit befassen müssen, ob die deutsche Sprache Muttersprache oder jedenfalls in Polen im häuslichen Kreis bevorzugte Umgangssprache des Klägers gewesen ist. Es wird weiterhin der Behauptung des Klägers über ein Schlüsselerlebnis im Sinne der genannten Entscheidung vom 15. Mai 1990 nachgehen müssen, sofern der Kläger diese Behauptung durch tatsächliche Angaben hinreichend substantiiert, wovon er bisher im Hinblick auf den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens absehen konnte (vgl. BVerfGE 54, 117 [BVerfG 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79] <126>). Ein Kriegsfolgenschicksal braucht der Kläger nicht nachzuweisen. Für ihn streitet eine gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - a.a.O.).
Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt, muß das Verwaltungsgericht beachten, daß die besondere Härte ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal darstellt (Urteil vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 5 C 71.71 - BVerwGE 41, 26 <30>; Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93, 94>), und bei Bejahung dieses Merkmals jedenfalls in der Regel für eine Ausübung des danebenstehenden Ermessens in einem negativen Sinn kein Raum mehr ist, weil grundsätzlich beim Vorliegen einer besonderen Härte, die eine Berücksichtigung und Wertung aller Gesamtumstände voraussetzt, kaum noch Umstände denkbar sind, die gleichwohl die Versagung der beantragten Ausnahme rechtfertigen könnten (Urteil vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 5 C 71.71 - a.a.O.; Urteil vom 17. August 1978 - BVerwG 5 C 33.77 - BVerwGE 56, 220 <223>). Wann in rechtlicher Hinsicht von einer besonderen Härte gesprochen werden kann, erschließt sich einmal aus dem Grund, der allgemein für die Einführung einer Härteregelung in ein Gesetz maßgebend ist, und zum anderen aus dem Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes, dessen Bestandteil die Härteregelung ist. Der Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um von den Regelvorschriften nicht erfaßten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Sachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64] <158>; Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG 8 C 141.72 - BVerwG 42, 279 <290>; Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - a.a.O.). Besondere Härtefälle sind demgemäß dadurch gekennzeichnet, daß auf sie das Gesetz wohl nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt paßt (Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG 4 C 55.74 - BVerwGE 48, 123 <127>), wenn also, mit anderen Worten, die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht (Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 39.79 - BVerwGE 60, 355) und deshalb vom Gesetz so nicht beabsichtigt ist (Urteil vom 3. September 1963 - BVerwG 1 C 151.59 - BVerwGE 16, 301 [BVerwG 03.09.1963 - BVerwG I C 151.59] <308>).
Das Aussiedleraufnahmeverfahren dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheids vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets dem Zweck, den Zustrom von Ausweisbewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BT-Drs. 11/6937, S. 5 und 6). Damit soll zugleich eine verbesserte Akzeptanz der Aussiedler und des Aussiedlungsvorgangs bewirkt werden. Die Aufnahme der Aussiedler soll in diesem Sinne verbessert, nicht aber über Gebühr verzögert werden (Empfehlungen des Innenausschusses, BT-Drs. 11/7280, S. 8). Nach den veränderten politischen Verhältnissen in den Aussiedlungsgebieten ist es einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens in den Vertreibungsgebieten zu bleiben (BT-Drs. 11/6937, S. 5). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle auftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG n.F. zu umgehen (BT-Drs. 11/6937, S. 6).
Im vorliegenden Fall kommt nur eine besondere Härte aufgrund der individuellen Situation des Klägers in Betracht. Diese wird das Verwaltungsgericht ermitteln und bei seiner rechtlichen Beurteilung berücksichtigen müssen, daß eine ohne Aufnahmebescheid erfolgte Zusammenführung Volksdeutscher minderjähriger Kinder mit ihren in Deutschland lebenden und als Vertriebene anerkannten Eltern dem Gesetzeszweck grundsätzlich nicht widerstreitet (vgl. von Schenkendorff, a.a.O., B 1, § 27 BVFG Nr. 8).
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1; § 14 Abs. 1 GKG).
Seebass
Dr. Säcker
Dr. Sender
Dawin
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass
Dr. Säcker
Dr. Sender
Dawin
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass