Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1975, Az.: BVerwG 4 C 55/74
Bundesfernstraße; Dispensregelung; Ausnahme von Anbauverbot; Einseitige Tankstelle im Verbotsstreifen; Verpflichtungsklage; Antragsbescheidung; Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen; Bewilligung einer Ausnahme; Härte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 55/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 FStrGÄndG 2
- § 9 Abs. 8 FStrG
- § 9 Abs. 1 FStrG
- Art. 2 FStrGÄndG 2
Fundstellen
- BVerwGE 48, 123
- NJW 1975, 2083
Amtlicher Leitsatz
1. Ein mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgter Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von Anbauverbot des FStrG § 9 Abs. 1 beurteilt sich in den Fällen, in denen zwischen Antragsbescheidung und gerichtlicher Entscheidung das 2. FStrÄndG in Kraft getreten ist, nach diesem Gesetz.
2. Zur Erschließung der anliegenden Grundstücke sind im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen dann "bestimmt", wenn ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist.
3. Erste Voraussetzung für die Bewilligung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG ist eine durch das Anbauverbot verursachte "Härte".
4. Eine solche Härte ist nur dann "nicht beabsichtigt" und deshalb als - weitere - Ausnahmevoraussetzung nur dann beachtlich, wenn die Einhaltung des Anbauverbots im Einzelfall nicht notwendig ist, um die vom Gesetz im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erstrebten Anbauverhältnisse in den Schutzstreifen an den Bundesstraßen zu erhalten.
5. Unter diesem Gesichtspunkt kann zugunsten von Tankstellen entscheidungserheblich ins Gewicht fallen, daß sie in ihrer Funktion der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs dienen (Modifizierung zum Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 48.67 -).