Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1993, Az.: BVerwG 9 C 25/92
Deutsche Staatsangehörigkeit; Verlassen des Vertreibungsgebietes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 25/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hamburgisches OVG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 92, 70 - 80
- DVBl 1993, 1008-1011 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 821-823 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2129-2132 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 902 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Vertreibungsgebietes ist Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Diese Voraussetzung liegt nicht vor bei einer Person, die zuvor zur Zeit der Geltung des § 17 Nr. 6 RuStAG (im vorliegenden Fall: 1950), einen polnischen Staatsangehörigen geheiratet hat.
Tatbestand:
I. Die Klägerin, die die Ausstellung des Vertriebenenausweises A begehrt, wurde am 1930 in K bei als Tochter des am 1905 in G, Kreis Dirschau (damals Reichsgebiet) geborenen und dessen Ehefrau, geborene geboren. Ihre Mutter war polnische Volkszugehörige. Die Klägerin lebte nach ihren Angaben bis zu ihrem 9. Lebensjahr bei der Großmutter väterlicherseits und sodann bei ihren Eltern in Thorn, wo sie nach dem Besuch der Volksschule als Verkäuferin tätig war. Im Jahre 1950 heiratete sie einen polnischen Staatsangehörigen und polnischen Volkszugehörigen, von dem sie inzwischen geschieden ist. Seit 1959 lebte sie in Görlitz.
Am 11. Dezember 1980 reiste die Klägerin in das Bundesgebiet ein. Im Durchgangslager Friedland gab sie an: Sie und ihr Vater seien Volksdeutsche aus dem Korridorgebiet. Ihre Mutter sei Polin. Der Vater sei durch Eintragung in die deutsche Volksliste, Abteilung 2, eingebürgert worden. Von 1940 bis 1945 sei er deutscher Soldat und anschließend in englischer Kriegsgefangenschaft gewesen. Sie selbst habe fünf Jahre lang die deutsche Volksschule besucht. Auch mit ihrem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises hat sich die Klägerin darauf berufen, durch Sammeleinbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden zu sein; sie sei aber auch, ebenso wie ihr Vater, deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch.
Die im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren angestellten Ermittlungen haben im wesentlichen ergeben, daß ihr Vater ungefähr seit Mai 1943 der deutschen Wehrmacht angehörte, im Februar 1944 in Italien in englische Kriegsgefangenschaft geriet und seit Mai 1944 der polnischen Exilarmee angehörte, aus der er 1946 entlassen und nach Polen repatriiert wurde. Nach Angaben der Klägerin ist er jedoch nicht zu seiner Familie zurückgekehrt.
Das Begehren der Klägerin blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg, weil der Vater, von dem die Klägerin ihre deutsche Volkszugehörigkeit ableite, durch den Beitritt zur polnischen Exilarmee ein Negativ-Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe.
Das Verwaltungsgericht hat der darauf erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klägerin habe Polen weder als deutsche Staatsangehörige noch als deutsche Volkszugehörige verlassen. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit mit ihrer Geburt nicht erworben. Ihr Vater, von dem sie gem. § 4 Abs. 1 RuStAG in der damals geltenden Fassung diese Staatsangehörigkeit hätte erwerben können, sei damals selbst nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen. Sein früher im Reichsgebiet gelegener Geburtsort sei nach dem Ersten Weltkrieg an Polen gefallen. Selbst wenn der Vater der Klägerin deutscher Reichsangehöriger gewesen wäre, hätte er diese Staatsangehörigkeit nach den Regelungen verloren, die in Ausführung des Art. 91 des Versailler Vertrages erlassen worden seien. Der Vater der Klägerin werde allerdings, wie seine Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht ab 1943 nahelege, aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten 0stgebieten vom 4. März 1941 in der Fassung vom 31. Januar 1942 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Nach den Umständen sei nur eine Eintragung in die Abteilung 3 in Betracht zu ziehen. Die Klägerin selbst habe ursprünglich die Eintragung in die Abteilung 2 der Volksliste angegeben. Dies sei indessen weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Lebensweg ihres Vaters weise vielmehr darauf hin, daß er dem polnischen Volkstum zugewandt gewesen sei. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1979 (1 BvR 125/79) sei die Einbürgerung dann unwirksam, wenn die Eingebürgerten von ihrem Heimatstaat in Anspruch genommen worden seien und seit 1945 nicht den Willen bekundet hätten, als deutsche Staatsangehörige behandelt zu werden. Der Vater der Klägerin sei in eine polnische Exilarmee eingetreten, sei 1946 nach Polen repatriiert worden und habe seitdem in diesem Lande gelebt. Eine Bekundung, als deutscher Staatsangehöriger zu gelten, sei nicht feststellbar. Auch nach § 1 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65, m.Änd.) sei eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu verneinen. Der auf völkerrechtswidrigem Akt beruhende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste werde danach nur für deutsche Volkszugehörige aufrecht erhalten. Diese Beschränkung habe der Gesetzgeber bewußt getroffen, um den Vorwurf zu meiden, er wolle Angehörige fremden Volkstums für sich in Anspruch nehmen. Der Vater der Klägerin sei aber ebensowenig wie die Klägerin selbst deutscher Volks zugehöriger, wobei vorausgesetzt werde, daß die Klägerin in die Deutsche Volksliste neben ihrem Vater einbezogen gewesen sei. Da die Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt Anfang 1945 nicht bekenntnisfähig gewesen sei, sei ihre Volkszugehörigkeit danach zu beurteilen, ob kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnissachverhalt im Sinne von § 6 BVFG vorgelegen habe, so daß es auf die Bekenntnislage innerhalb ihrer Familie ankomme. Für ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum zum maßgebenden Zeitpunkt sei einziger Anhaltspunkt die Eintragung in die Deutsche Volksliste aufgrund der Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht. Die Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste weise Deutschtum aber nicht aus. Der hierauf gerichtete Antrag sei weder von den deutschen noch von den polnischen Behörden als Ausdruck des Willens aufgefaßt worden, schon dem deutschen Volkstum anzugehören. Selbst wenn aber unterstellt werde, daß der Vater der Klägerin vor 1943 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe, wäre dieses durch seinen Beitritt zur Anders-Armee im Frühjahr 1944 entkräftet. Ein zu früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis sei nur beachtlich, wenn es noch fortwirke. Der Fortwirkung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum stünden die ausdrücklich abgegebene Erklärung und die ihr entsprechende Zugehörigkeit zur Anders-Armee entgegen. Nach der Auskunft des britischen Verteidigungsministeriums sei der Vater der Klägerin freiwillig der Anders-Armee beigetreten. Es gebe keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln. Über unfreiwillige Beitritte zur Anders-Armee sei nichts bekannt. Daran habe auch aus naheliegenden Gründen von Seiten dieser Exilarmee kein Interesse bestanden. Die Betroffenen hätten sich entscheiden müssen, ob sie in militärische Dienste treten oder das Los deutscher Kriegsgefangener teilen wollten. Dabei habe allerdings der Entschluß gefaßt werden müssen, an Kriegshandlungen gegen Deutsche, wenn es der Befehl verlangen würde, teilzunehmen. Auch könne die Erwägung eine Rolle gespielt haben, in der schon voraussehbaren Niederlage des Deutschen Reiches die Rückkehr in die Heimat vor. zubereiten und Nachsicht wegen des Eintritts in die Deutsche Wehrmacht zu ermöglichen. Eine solche Abwägung entspreche aber durchaus einer freien Entscheidung. Auf die Beweggründe des Vaters komme es im übrigen auch nicht an. Der Begriff des deutschen Volkszugehörigen sei wertfrei zu verstehen. Er habe allein die Funktion festzulegen, wer zum Kreis derer gehöre, die im Vertreibungsgebiet von den Behörden dort der deutschen Bevölkerung zugerechnet worden seien. Der Vater der Klägerin sei nach der korrigierten Auskunft der Deutschen Dienststelle polnischen Behörden übergeben worden, die Nationalität und Volkstum geprüft hätten. Nach der Lebenserfahrung hätten sich die zuständigen polnischen Dienststellen vergewissert, daß der Vater der Klägerin nicht als deutscher Staats- und Volkszugehöriger in der Anders-Armee gewissermaßen untergetaucht sei. Sie hätten darauf geachtet, polnische Volkszugehörige und keine Saboteure in die Anders-Armee einzuschleusen.
Mit ihrer Revision legt die Klägerin in eingehenden Rechtsausführungen dar, daß der Eintragung in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zugrunde liege, es im Rahmen des § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StAngRegG hinsichtlich des Bekenntnisses auf den Zeitpunkt der Eintragung ankomme und schließlich - sofern auf den Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzuheben sein sollte - in dem Beitritt zur Anders-Armee kein Negativ-Bekenntnis gesehen werden könne, dies deshalb nicht, weil die gesamten Umstände zur Zeit des Beitritts in Betracht gezogen werden müßten.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt führt unter Hinweis auf seinerzeit bestehende Erlasse aus: Es könne jedenfalls nicht allgemein angenommen werden, daß in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liege, da vielfach erheblicher Druck auf die Betroffenen ausgeübt worden sei. Der Beitritt zur Anders-Armee sei hin gegen freiwillig erfolgt. Er stelle grundsätzlich eine Abkehr vom deutschen Volkstum dar.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung des beantragten Vertriebenenausweises A hat, weil sie keine Vertriebene (Aussiedlerin) i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Nach dieser nunmehr i. d. F. des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG -) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geltenden Vorschrift, die für die bereits im Jahre 1980 aus Polen ausgereiste Klägerin maßgebend ist, kann Vertriebener (Aussiedler) nur sein, wer die dort bezeichneten Vertreibungsgebiete als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Diese Voraussetzungen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin jemals die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt nämlich voraus, daß die deutsche Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Vertreibungsgebiets noch bestanden hat (BVerwGE 58, 259). Jedenfalls dies war bei der Klägerin nicht der Fall, weil sie eine möglicherweise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit vor dem Verlassen Polens wieder verloren hat. Sie hat im Jahre 1950 einen polnischen Staatsangehörigen geheiratet. Zu dieser Zeit war der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG gemäß Art. 117 Abs. 1 GG noch nicht in Kraft. Deshalb galt noch die Vorschrift des § 17 Nr. 6 RuStAG mit den sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Einschränkungen, so daß eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verlor, sofern sie nicht gegen ihren Willen staatenlos wurde. Die Klägerin ist jedoch durch ihre Heirat nicht staatenlos geworden. Vielmehr hat sie, sofern sie nicht bereits vorher polnische Staatsangehörige geworden ist, mit ihrer Eheschließung die polnische Staatsangehörigkeit nach Art. 7 des im Zeitpunkt ihrer Eheschließung noch geltenden polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Januar 1920 erworben, der - anders als das spätere polnische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 8. Januar 1951 - vorsah, daß eine Ausländerin durch Eheschließung mit einem polnischen Staatsangehörigen die polnische Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. dazu Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Polen, 1952, S. 52, 53; Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., 1971, S. 230).
Die im Jahre 1930 geborene Klägerin hat Polen auch nicht als deutsche Volkszugehörige verlassen.
In dieser Hinsicht ist Prüfungsmaßstab nicht die durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b KfbG neu eingeführte Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG, die die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit für nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen einheitlich neu regelt. Maßgebend ist vielmehr die vor dem 1. Januar 1993 bestehende Rechtslage. Das ergibt sich aus der durch Art. 1 Nr. 40 KfbG neu eingeführten Übergangsvorschrift des § 100 BVFG, nach der für Personen i. S. der §§ 1 bis 3 BVFG, zu denen die Klägerin gehört, die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften mit gewissen - hier nicht einschlägigen - Maßgaben Anwendung finden. Dazu bemerkt die Begründung der Regierungsvorlage, daß für diesen Personenkreis auch künftig das bisherige Vertriebenenrecht uneingeschränkt weiterhin anzuwenden sei (BT-Drucks. 12/3212, S. 27). Das bisherige Vertriebenenrecht kannte jedoch die Regelung des § 6 Abs. 2 BVFG nicht. Das bedeutet, daß § 6 Abs. 2 BVFG nur für Spätaussiedler im Sinne des durch Art. 1 Nr. 4 KfbG eingeführten neuen § 4 BVFG von Bedeutung ist. Hingegen beurteilt sich die deutsche Volkszugehörigkeit von Personen, die - wie die Klägerin - dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unterfallen, weil sie die dort bezeichneten Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, nach dem bisherigen Rechtszustand einschließlich des § 6 BVFG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
Das bedeutet, da die Klägerin bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen (Ende 1944/Anfang 1945) noch nicht bekenntnisfähig war, daß es auf die volkstumsmäßige Bekenntnislage innerhalb ihrer Familie zu diesem Zeitpunkt ankommt, die ihr zugerechnet wird. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war (BVerwGE 79, 73[BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] und Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39; Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65). Da die Mutter der Klägerin polnische Volkszugehörige war, kommt als maßgebende Bezugsperson nur ihr Vater in Betracht.
Der Vater der Klägerin, hinsichtlich dessen davon ausgegangen werden kann, daß er der die Familie prägende Elternteil war, war jedoch kein deutscher Volkszugehöriger i. S. des § 6 BVFG a. F. bzw. des § 6 Abs. 1 BVFG n. F. Als solcher könnte er nur dann angesehen werden, wenn er ein bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufrechterhaltenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätte. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. des § 6 BVFG a. F. bzw. des § 6 Abs. 1 BVFG n. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit Deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Aus hinreichend vorhandenen Indizien läßt sich im Falle des Vaters der Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht herleiten. Der Vater hatte zwar perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Dasselbe gilt aber auch für seine polnischen Sprachkenntnisse. Der Vater war daher zweisprachig. In einem solchen Fall bedarf es der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß sich der Betroffene durch schlüssiges Gesamtverhalten oder eine ausdrückliche Erklärung dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt hat (BVerwGE 74, 336[BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]). Für ein schlüssiges Gesamtverhalten liegen jedoch keine Tatsachen vor. In dem Eintritt in die Deutsche Wehrmacht kann es nicht gefunden werden, weil dieser aufgrund einer Einberufung im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht erfolgte. Allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Vater der Klägerin aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) i. d. F. der Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51) in deren Abteilung 3 eingetragen worden ist. In dieser Abteilung wurden nach dem Runderlaß des Reichsministers des Inneren betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 "deutschstämmige Personen" erfaßt, "die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen" waren, "nach deren Verhalten aber die Voraussetzungen gegeben" erschienen, "daß sie wieder vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft werden". Weiterhin wurden in dieser Abteilung "Personen nichtdeutscher Abstammung" eingetragen, "die in völkischer Mischehe mit einem deutschen Volkszugehörigen" lebten, "in der sich der deutsche Teil durchgesetzt hat", sowie ferner "die Angehörigen der völkisch nicht klar einzuordnenden, blutmäßig und kulturell zum Deutschtum hinneigenden Bevölkerungsgruppen mit slawischer Haussprache" aufgenommen. Angesichts dieser diffusen Kriterien für eine Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste läßt jedoch auch die Eintragung in diese Abteilung für sich allein weder Schlußfolgerungen in bezug auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Gesamtverhalten zu, noch kann ihr eine hinreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum beigemessen werden, das sich ausschließlich nach § 6 BVFG a. F. bzw. § 6 Abs. 1 BVFG n. F. richtet.
Als deutscher Volkszugehöriger könnte der Vater der Klägerin daher nur angesehen werden, wenn er vor seiner Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste durch ausdrückliche Erklärung ein - in diesem Fall durch die deutsche Sprache bestätigtes - Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt und dieses bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufrechterhalten hätte. Auch dies kann indessen unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht angenommen werden. Allerdings sah der genannte Runderlaß des Reichtsministers des Inneren vom 13. März 1941 - wie sich aus dessen Abschnitt IV Abs. 15 und 21 ergibt - vor Eintragung in die Deutsche Volksliste einen diesbezüglichen Antrag bzw. eine "Meldung" vor. Deshalb ist davon auszugehen, daß auch der Vater der Klägerin einen solchen Antrag gestellt bzw. sich zur Aufnahme in die Deutsche Volksliste gemeldet hat. Dieses Verhalten erfüllt jedoch nicht in vollem Umfang die Voraussetzungen, die an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu stellen sind. Allerdings hat ein Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nach außen hin objektiv die Erklärung zum Inhalt, als Angehöriger der in den "eingegliederten deutschen Ostgebieten" lebenden deutschen Bevölkerung und damit nicht der ebenfalls dort lebenden polnischen Bevölkerung angesehen zu werden. Die Deutsche Volksliste diente nämlich der "Aufnahme der deutschen Bevölkerung" (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Deutsche Volksliste), und wer seine Eintragung in diese Liste beantragte, brachte deshalb äußerlich zum Ausdruck, auch er sei Angehöriger dieser deutschen Bevölkerung. Das ist indessen zur Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht ausreichend. Vielmehr ist als weitere selbständige Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erforderlich, daß hinter dem äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv das Bewußtsein und der Wille stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Beide Elemente des Bekenntnisses sind jeweils selbständig zu ermitteln (vgl. Urteil vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34). Wie der Senat im Beschluß vom 30. November 1989 - BVerwG 9 B 253.89 - klargestellt hat, kann zwar aus einem Verhalten, das sich nach seinem äußeren Erklärungsinhalt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, in der Regel gleichzeitig auch auf die subjektive Seite des Bekenntnisses geschlossen werden. Das gilt jedoch nicht schlechthin. Ein solcher Schluß ist neben weiteren denkbaren Ausnahmen dann nicht gerechtfertigt, wenn sich aus den Gesamtumständen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die sich äußerlich als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung nicht auf dem freien Willen des Erklärenden beruhte. So liegt es hier. Bei Personen, die in die Abteilung 3 oder 4 der Deutschen Volksliste eingetragen wurden, kann entgegen der Regel nicht generell geschlossen werden, der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste sei auch von dem Willen und dem Bewußtsein getragen gewesen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Das ergibt sich aus der historisch belegten praktischen Handhabung des Verfahrens auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste. Diese war ein Mittel der Eindeutschungspolitik des Dritten Reichs. Im früheren Reichsgau Danzig-Westpreußen, zu dem Thorn gehörte, war es Ziel des damaligen Gauleiters Forster, der die von Himmler angeordnete und auch im Volkslistenerlaß vom 13. März 1941 vorgesehene rassische Überprüfung der Angehörigen der sog. Zwischenschicht vor Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste ablehnte, die "Eindeutschung" möglichst frühzeitig und mit größtmöglichem Erfolg zu Ende zu bringen. Das führte zu einem Schnell- und Pauschalverfahren der "Eindeutschung", das auf den im Volkslistenerlaß festgelegten Grundsatz der Freiwilligkeit der Gesuche um Aufnahme in die Deutsche Volksliste wenig Rücksicht nahm. So wurden die Fragebögen der Deutschen Volksliste direkt ins Haus geschickt und den Betroffenen aufgezwungen, sich eintragen zu lassen, und vielfach ganze Dörfer oder Städte aufgrund von Verfügungen Forsters zwangsweise mit einer festgesetzten Kontingentziffer in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen (vgl. Broszat, Nationalsozialistische Polenpolitik 1939 bis 1945, Schriftenreihe der Vierteljahresschrift für Zeitgeschichte, 1961, S. 127 f.). In dieser Weise wurde zwar im benachbarten Reichsgau Wartheland nicht verfahren, wo auf die Feststellung der "Deutschstämmigkeit" sowie der "rassischen Eignung" Wert gelegt wurde. Aber auch hier war die Eintragung keineswegs in das Belieben des einzelnen gestellt. So hatte Himmler bereits in einem Runderlaß vom 12. September 1940 verfügt, daß gegenüber Personen, die sich ihrer Eindeutschung widersetzten, Polizeimittel anzuwenden seien (Geilke, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen aus Polen, DÖV 1954, S. 545, 550, Anm. 21). Der Leiter der Zentralstelle der Deutschen Volksliste in Posen, Dr. Coulon, verfügte am 3. Januar 1942, daß sich alle Deutschstämmigen zu melden hätten und gegen Personen, die sich der Eintragung in die Deutsche Volksliste entzögen, sicherheitspolizeilich vorgegangen werde (Geilke, a.a.O.). Weiterhin wies Himmler als Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei durch einen Erlaß vom 16. Februar 1942 alle nachgeordneten Dienststellen an, alle Deutschstämmigen, die ihre Eintragung in die Deutsche Volksliste nicht beantragten, den örtlich zuständigen StAPO-Leitstellen namhaft zu machen: "Diese haben den ihnen namhaft gemachten Personen zur Auflage zu machen, innerhalb von acht Tagen nachzuweisen, daß der Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste gestellt ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, so ist der betreffende in Schutzhaft zu nehmen und seine Überführung in ein Konzentrationslager zu veranlassen." Eine Bestrafung mit KZ-Haft ist in einer Reihe von Fällen auch tatsächlich ausgesprochen worden (Broszat, a.a.O., S. 133). Schließlich bestimmte ein Erlaß des Reichssicherheitshauptamts vom 12. Mai 1942, daß Personen, die sich durch Rückgabe oder Annahmeverweigerung der Volkstumsausweise dem Wehrdienst entziehen wollten, zunächst von der zuständigen StAPO-Dienststelle in Schutzhaft zu nehmen seien und, wenn eine nochmalige Aufforderung, ihrer Pflicht nachzukommen, nichts nütze, ihre Überweisung in ein KZ zu beantragen sei (Broszat, a.a.O., S. 136). Angesichts solcher Umstände ist davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht freiwillig und damit ohne den Willen und das Bewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, gestellt wurde. Nur so erklärt sich auch die polnische Nachkriegsgesetzgebung, die in Art. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über den Ausschluß feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft vorsah, daß diejenigen Bürger des polnischen Staates, die in die Abteilung 3 oder 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden waren, die vollen staatsbürgerlichen Rechte besitzen, wenn sie in diese Liste gegen ihren Willen oder unter Zwang eingetragen worden waren und durch ihr Verhalten ihre polnische nationale Besonderheit bekundet hatten (vgl. Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Band I/3 S. 57). Diese historischen Tatsachen lassen eine generelle Schlußfolgerung nicht zu, mit dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste sei bei den in Abteilung 3 Eingetragenen gleichzeitig auch ein subjektives deutsches Volkstumsbewußtsein verbunden gewesen. Vielmehr muß im Einzelfall nachgewiesen sein, daß der Antrag aus freien Stücken gestellt wurde. Ein solcher Nachweis liegt hier nicht vor und kann nach Lage der Dinge auch nicht erbracht werden. Das geht zu Lasten der Klägerin. Zwar ist im Vertriebenenrecht dem unverschuldeten Beweisnotstand in der Weise Rechnung zu tragen, daß in großem Umfang auch Tatsachen als festgestellt angesehen werden können, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, daß sie vorliegt (Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49). Kann sie diese Überzeugung nicht gewinnen, bleibt es bei dem Grundsatz, daß ein Beteiligter die Folgen der Ungewißheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muß (vgl. z. B. Beschluß vom 3. August 1988 - BVerwG 9 B 257.88 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28).
Selbst wenn jedoch im vorliegenden Falle der Nachweis gelungen wäre, daß der Vater der Klägerin den Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste seinerzeit aus freien Stücken in dem Bewußtsein gestellt hat, deutscher Volkszugehöriger zu sein, könnte er nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben (vgl. z. B. Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 m. w. N.). Ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis ist daher nur beachtlich, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt fortgewirkt hat (vgl. z. B. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8; Beschluß vom 29. Juni 1989 - BVerwG 9 B 7.89 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 43). Das war hier - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste unterstellt - nicht der Fall, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Vater der Klägerin im Mai 1944 ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum abgelegt hat, was ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 m. w. N.) und ein in dieser Hinsicht früher abgelegtes Bekenntnis hinfällig macht. Dieses Gegenbekenntnis liegt darin, daß der Vater der Klägerin nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa zusammen mit anderen Kriegsgefangenen aufgrund einer allgemeinen Anordnung ohne sein Zutun aus der Kriegsgefangenschaft in die polnische Exilarmee überführt wurde, sondern dieser beigetreten ist, also eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, er wolle in die polnische Exilarmee eintreten, die seinerzeit auf seiten der Alliierten gegen die Deutsche Wehrmacht kämpfte (vgl. zur polnischen Exilarmee im einzelnen: Osteuropa-Handbuch, Polen, 1959, S. 195, 197, 198 und 205). Es kann in dieser Hinsicht dahinstehen, welcher objektive Erklärungsinhalt einem Beitritt in militärische Verbände im allgemeinen zukommt. Für eine Erklärung, der polnischen Exilarmee beizutreten, ist der Bekenntnischarakter jedenfalls zu bejahen. In ihr kommt objektiv nach außen hin zum Ausdruck, nunmehr Angehöriger des polnischen Volkes und nicht mehr des deutschen Volkes sein zu wollen. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der damaligen geschichtlichen Gegebenheiten insbesondere aus dem Fahneneid, den die Angehörigen der polnischen Exilarmee zu leisten hatten. Er lautete: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen, meinem Vaterlande, der polnischen Republik, treu zu sein, niemals die Fahnen zu verlassen, die Konstitution und die Ehre des polnischen Soldaten zu beschützen, dem Präsidenten der polnischen Republik zu gehorchen und die Befehle meiner Kommandanten und Vorgesetzten treu auszuführen, militärische Geheimnisse zu wahren, für mein Vaterland bis zum letzten Atemzug zu kämpfen und immer und überall mich so zu verhalten, daß ich als ein rechter polnischer Soldat leben und sterben kann." Die Worte "Vaterland" und "rechter polnischer Soldat" sind dabei ersichtlich in einem nationalen Sinne gemeint, so daß der Eid auch ein Treuebekenntnis zum polnischen Volkstum enthielt (ebenso Reincke, DÖV 1958, S. 570, 572). Stellt der Beitritt zur polnischen Exilarmee aber nach außen hin ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum dar, so ist - ebenso wie bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum - in aller Regel davon auszugehen, daß dieser äußere Erklärungsinhalt auch von einem entsprechenden subjektiven Willen getragen war. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Nach den aufgrund der eingeholten Auskünfte getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Erklärung, der polnischen Exilarmee beitreten zu wollen, freiwillig abgegeben worden. Der Umstand, daß der Vater der Klägerin möglicherweise dem Los eines Kriegsgefangenen hat entgehen wollen, schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, die Freiwilligkeit nicht aus.
Ebenso wie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß allerdings auch ein Gegenbekenntnis grundsätzlich "in der Heimat", nämlich in dem Gebiet, aus dem die Vertreibung stattgefunden hat, abgelegt worden sein (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62), während es hier im Ausland abgelegt worden ist. Das ist jedoch unter dem Gesichtspunkt, daß mit dem Begriff des Bekenntnisses eine Abgrenzung des Personenkreises ermöglicht werden soll, der von den Behörden im Vertreibungsgebiet als deutsch angesehen wurde, hier deshalb ohne Bedeutung, weil das im Ausland erfolgte Bekenntnis vor polnischen Stellen abgelegt wurde. Wie die im Jahre 1946 während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfolgte Repatriierung des Vaters der Klägerin nach Polen zeigt, hat dies nämlich dazu geführt, daß er auch von den Behörden in Polen als polnischer und nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist.