Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1989, Az.: BVerwG 9 B 7.89
Vertriebener; Allgemeine Vertreibungsmaßnahme; Wohnsitz; Nichtrückkehr; Deutsches Volkstum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 7.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 18.11.1986 - AZ: RO 4 K 85 A.0028
- VGH Bayern - 27.09.1988 - AZ: 11 B 86.03689
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IFLA 1990, 61-62
- NJW 1989, 2906 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 1172 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Vertriebener kann auch sein, wer sich bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen außerhalb des Vertreibungsgebietes aufgehalten hat, wenn er seinen dort fortbestehenden Wohnsitz durch Nichtrückkehr aufgibt.
Auch ein zeitlich vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist beachtlich, wenn es bis zu den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen fortgewirkt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Der im Jahre 1954 in B. geborene Kläger, der als sog. Spätgeborener die Ausstellung des Vertriebenenausweises begehrt, wirft im Hinblick darauf, daß seine im Jahre 1926 in P. geborene Mutter im Jahre 1940 im Alter von 14 Jahren in die So. deportiert wurde und erst 1946 nach P. zurückkehrte, als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - allein schon deshalb ihre deutsche Volkszugehörigkeit verneint werden könne.
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zwar ist es mißverständlich und - wie die Beschwerde mit Recht geltend macht - in dieser allgemeinen Form auch unzutreffend, wenn das Berufungsgericht ausführt, nur wer sich im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet aufgehalten und zum Deutschtum bekannt habe, könne Opfer der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geworden sein. Vertriebener nach § 1 Abs. 1 BVFG kann vielmehr auch sein, wer sich bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen außerhalb des Vertreibungsgebiets aufgehalten hat, wenn er einen dort fortbestehenden Wohnsitz durch Nichtrückkehr aufgibt (BVerfGE 17, 224 <231>[BVerfG 12.02.1964 - 1 BvR 253/63]; Urteil vom 29. Mai 1957 - BVerwG 5 C 407.56 - BVerwGE 5, 110; Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG 8 C 107.60 - ZLA 1962, 237; siehe auch Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG 8 C 49.62 - BVerwGE 19, 117). Weiterhin ist zur Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, auf dessen Ablegung durch die Mutter des Klägers es hier allein ankommt, nicht erforderlich, daß es in der "Heimat" gerade kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden ist. Es muß nur zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Deshalb ist auch ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum beachtlich, wenn es bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen fortgewirkt hat. Schließlich ist der Beschwerde auch zuzugeben, daß die sich hieran anschließende Frage höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob dem - etwa in sinngemäßer Anwendung der für die Beurteilung Spätgeborener maßgebenden Grundsätze - ein Sachverhalt gleichgestellt werden kann, der dadurch gekennzeichnet ist, daß ein von Volksdeutschen Eltern oder einem Volksdeutschen Elternteil abstammendes Kind zu einer Zeit, als es selbst noch nicht bekenntnisfähig war, außerhalb des späteren Vertreibungsgebiets verbracht wird, wo es, ohne bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zurückgekehrt zu sein, in das bekenntnisfähige Alter hineinwächst und durch eine Volksdeutsche Umgebung geprägt wird. Die Frage ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig, weil sie sich nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Das Berufungsgericht hat nämlich entscheidungstragend zum einen auch darauf abgehoben, daß bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Bekenntnis der Großeltern des Klägers zum deutschen Volkstum vorlägen, und zum anderen weiterhin insbesondere darauf abgestellt, daß sich im Verfahren keine durch Tatsachen belegbaren Umstände ergeben hätten, die darauf hindeuten könnten, daß sich in der Person des Klägers eine Bewußtseinslage herausgebildet habe, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Damit hat das Berufungsgericht - worauf es letztlich allein ankommt - auch für den Fall, daß die Mutter des Klägers deutsche Volkszugehörige sein sollte, einen durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhang nicht festzustellen vermocht.
Soweit sich die Beschwerde gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts wendet, vermag sie mit ihrem Vorbringen ebenfalls nicht durchzudringen. Sie meint in dieser Hinsicht, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff "restriktiv und negativ" beurteilt; es ergebe sich die grundsätzliche Frage, ob "die ungünstigste Auslegung erfolgen darf", nämlich ob "in dubio contra reum entschieden werden darf". Dieses Vorbringen führt auf keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es auch im Verwaltungsstreitverfahren eine - materielle - Beweislast des Inhalts, daß ein Beteiligter die Folgen der Ungewißheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muß, wenn sie das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag (so bereits Urteil vom 27. Januar 1956 - BVerwG 2 C 40.54 - BVerwGE 3, 110). Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß dort, wo nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden darf, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, daß sie vorliegt (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Juni 1981 - BVerwG 8 B 176.81 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 26). Dabei ist allerdings ein unverschuldeter Beweisnotstand zu berücksichtigen, in dem sich ein Beteiligter befinden kann. Er läßt es zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind (vgl. z.B. Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49). Zu einem Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises vermag das freilich nur zu führen, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt und dieser in dem Sinne schlüssig ist, daß die von ihm substantiiert vorgetragenen Tatsachen bei einer Subsumtion unter die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in rechtlicher Hinsicht die Vertriebeneneigenschaft des Antragstellers ergeben. Letzteres hat das Berufungsgericht, das sämtliche Angaben des Klägers seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, im vorliegenden Falle verneint.
Mit ihren übrigen Ausführungen wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Würdigung des im Falle des Klägers gegebenen Sachverhalts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ergeben sich daraus nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin