Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1985, Az.: BVerwG 8 C 30.83
Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Volkszählungen; Deutsche Volkszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 30.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.06.1977 - AZ: IX 401 VI 74
- VGH Bayern - 20.11.1980 - AZ: 74 IX 77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1985, 308-310
- DÖV 1986, 379
- NVwZ 1986, 305
Amtlicher Leitsatz
In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - liegt grundsätzlich ein das deutsche Volkstumsbekenntnis i. S. des § 6 BVFG ausschließendes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1985 in Regensburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack,
Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1938 in D. bei Mohács in Ungarn als Sohn deutschstämmiger Eltern geborene Kläger reiste im Juli 1966 mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bei der Beklagten die Ausstellung eines Vertriebenenausweises A, der ihm mit Bescheid vom 17. Oktober 1967 erteilt wurde. Anträge der Eltern des Klägers auf Ausstellung von Vertriebenenausweisen lehnte das Landratsamt Fürstenfeldbruck mit Bescheiden vom 6. März 1974 ab. Die dagegen erhobenen Klagen der Eltern wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juni 1977 ab.
Mit Bescheid vom 19. April 1974 erklärte die Beklagte den dem Kläger erteilten Vertriebenenausweis A für ungültig, weil die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen hätten. Der Kläger legte Widerspruch ein, den die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 16. Oktober 1974 zurückwies.
Die vom Kläger gegen diese Bescheide erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 1977 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Frage der Volkszugehörigkeit des Klägers durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben und mit Urteil vom 20. November 1980 das erst instanzliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. § 18 BVFG rechtfertige die Ungültigerklärung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweis es nicht. Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Ausweises seien erfüllt. Der Kläger sei Heimatvertriebener. Er habe Ungarn nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als deutscher Volks zugehöriger verlassen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 BVFG). Für die Frage der Volkszugehörigkeit komme es für das nach § 6 BVFG vorausgesetzte Volkstumsbekenntnis auf die Eltern bzw. den das Volkstum prägenden Elternteil an, weil der Kläger seinerzeit wegen seines Alters noch nicht bekenntnisfähig gewesen sei. Die Eltern des Klägers hätten sich vor der Volkszählung des Jahres 1941 zum deutschen Volkstum bekannt. Sie seien deutsch erzogen worden, der deutschen Kultur verbunden gewesen und hätten im Familien- und Bekanntenkreis deutsch gesprochen. Allerdings hätten sie bei der Volkszählung im Jahre 1941 sowohl Nationalität als auch Muttersprache als ungarisch bezeichnet. Darin liege jedoch keine Abwendung vom deutschen Volkstum. Vielmehr hätten sich die Eltern in ihrer Heimat nach wie vor als Deutsche zu erkennen gegeben. Angesichts dessen komme es auf die von den Eltern behaupteten Gründe für die Angaben bei der Volkszählung nicht an. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern werde ferner durch die deutsche Erziehung des Klägers, dessen häufige Aufenthalte bei den deutschstämmigen Großeltern und nicht zuletzt durch den vom Kläger in der Berufungsverhandlung vermittelten persönlichen Eindruck bestätigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses. Die Landesanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Allerdings nimmt das angefochtene Urteil einleitend zutreffend an, daß dem Erfolg der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage die Rechtskraft des die Klagen der Eltern des Klägers auf Anerkennung als Vertriebene und auf Ausstellung von Vertriebenenausweisen A abweisenden Urteils vom 29. Juni 1977 nicht entgegensteht. Für eine Rechtskraftwirkung dieses Urteils gegenüber dem Kläger fehlt es bereits an der nach § 121 VwGO erforderlichen Identität der Beteiligten beider Streitverfahren. Eine Rechtsnachfolge i. S. des § 121 VwGO liegt auf der Seite des Klägers nicht vor. Richtig ist im Ergebnis auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß das Urteil vom 29. Juni 1977 hinsichtlich des für eine Anerkennung als Vertriebener nach § 6 BVFG vorausgesetzten Volkstumsbekenntnisses keine negative Feststellungswirkung in der Weise entfaltet, daß vom Fehlen eines Bekenntnisses der Eltern des Klägers zum deutschen Volkstum auszugehen sei.
Für eine derartige Bindung bedürfte es einer diese Rechtsfolge regelnden Vorschrift (vgl. Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 9 S. 5 [7 f.]), an der es jedoch fehlt. Insbesondere gibt der die Bindung der sogenannten Betreuungsbehörden an die positive wie negative "Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises" normierende § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG (vgl. dazu Urteil vom 5. Juni 1974 - BVerwG VIII C 60.73 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 9 S. 5 [8]) für eine Erstreckung der mit dieser Entscheidung verbundenen (negativen) Feststellung auf Dritte nichts her.
Mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Ausweiserteilung knüpft das angefochtene Urteil ferner zutreffend an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - Buchholz 412.3 § 18 BWG Nr. 8 S. 1 [2] m.weit.Nachw.) an, wonach die Verkennung der materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises dessen Einziehung bzw. Ungültigerklärung nach § 18 zu rechtfertigen vermag. Die weiteren Annahmen des Berufungsgerichts, daß es für die Frage eines für die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers vorausgesetzten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum i. S. des § 6 BVFG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ankomme (vgl. dazu Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31 S. 2 [3 f.] m.weit.Nachw.), und daß im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt wegen seines Alters gegebene Bekenntnisunfähigkeit des Klägers darauf abzustellen sei, ob der die Familie prägende Elternteil deutscher Volks zugehöriger war (vgl. dazu Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O. S. 2 m.weit.Nachw.), entsprechen gleichfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Bundesrecht verletzt dagegen die Annahme des angefochtenen Urteils, die Eltern des Klägers hätten sich durch ihr Gesamtverhalten, bestätigt durch deutsche Abstammung, Gebrauch der deutschen Sprache, deutsche Erziehung und Verbundenheit mit der deutschen Kultur, zum deutschen Volkstum bekannt, obwohl sie bei der Volkszählung im Jahre 1941 Nationalität und Muttersprache als ungarisch angegeben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - ein das deutsche Volkstumbekenntnis ausschließendes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt (vgl. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [350], vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - BVerwGE 30, 305 [308] und vom 19. Januar 1977 - BVerwG VIII C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34 S. 9 [13] sowie Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 8 B 93.82 - amtl. Umdruck S. 3). Daran ist festzuhalten. Allerdings kann ein derartiges Volkstumsbekenntnis durch eine (erneute) Hinwendung zum deutschen Volkstum korrigiert werden. Dazu bedarf es jedoch eines über die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensführung hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille des Betroffenen ergibt, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören (vgl. Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42 S. 1 [3]); denn nur ein solches Volkstumsbekenntnis vermag ein durch ausdrückliche Erklärung erfolgtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum zu entkräften. Daran fehlt es hier. Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) haben die Eltern des Klägers im Jahre 1941 und in der Folgezeit vielmehr lediglich ihre bisherige vorwiegend deutsch geprägte Lebensweise beibehalten. In diesem Verhalten liegt keine Abkehr vom ungarischen und Hinwendung zum deutschen Volkstum in dem gekennzeichneten Sinne. Daß die Eltern des Klägers es unterlassen haben, ihren Namen zu magyarisieren, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils unerheblich (vgl. Urteil vom 26. Mai 1976, a.a.O. S. 6 f.).
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum war den Eltern des Klägers bzw. dem die Familie und insbesondere die Erziehung des Klägers prägenden Elternteil auch zuzumuten. Hinsichtlich der von den Eltern als Grund für die Angaben bei der Volkszählung im Jahre 1941 genannten angeblichen Angst vor Umsiedlung der Familie und Einziehung des Vaters des Klägers zur Waffen-SS handelt es sich um allgemeine, nicht durch Tatsachen gestützte Befürchtungen, die die Zumutbarkeit eines deutschen Volkstumsbekenntnisses in Ungarn im damaligen Zeitpunkt nicht berühren. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Volksdeutschen in Ungarn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum seinerzeit zumutbar war (vgl. Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 5.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23 S. 12 [14 f.]). Im maßgebenden Zeitpunkt haben sich die Eltern des Klägers daher nicht zumutbar zum deutschen Volkstum bekannt. Angesichts dessen kommt es auf ihr späteres Verhalten ebenso wenig an wie auf das Verhalten des - inzwischen bekenntnisfähigen - Klägers.
Zur Frage des bei der Ungültigerklärung bzw. Einziehung des Vertriebenenausweises nach § 18 BVFG gebotenen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. - BVerfGE 59, 128 [164 ff.] und BVerwG, Urteile vom 27. September 1982 a.a.O. S. 4 und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 8 S. 1 [4 f.]) trifft das angefochtene Urteil keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
RiBVerwG Dr. David ist infolge Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl