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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1989, Az.: BVerwG 9 B 253.89

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit; Volkszugehörigkeit des Kindes eines deutschen Volkszugehörigen; Subjektive Hinwendung zum deutschen Volkstum; Teilweise deutsche Abstammung eines Menschen; Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Gesamtverhalten; Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 253.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.04.1989 - AZ: 11 B 88.647

Fundstellen

  • IFLA 1990, 73-74
  • JFLA 1990, 144-146

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 30. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 1989 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Sie rügt zunächst, das angefochtene Urteil weiche mit seiner Auffassung, daß allein der Umstand einer "teilweisen deutschen Abstammung" ein Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 BVFG darstelle, im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1987 - BVerwG 9 B 82.87 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50) sowie von den Urteilen vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39), vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - (BVerwGE 79, 73 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87]) und vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47) ab: "Bei ethnisch gemischten Eltern" lasse sich "eine Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis des Klägers nicht gründen", sondern könne "die mit der Abstammung verbundene subjektive Hinwendung zum deutschen Volkstum nur durch einen die Familie in dieser Weise prägenden deutschen Elternteil vermittelt werden". Diese Rüge greift nicht durch. Sie beruht auf einem doppelten Mißverständnis der von ihr zitierten Entscheidungen. Diese haben zum einen sämtlich die Frage zum Gegenstand, unter welchen Voraussetzungen sog. frühgeborene bekenntnisunfähige Kinder bzw. die sog. Spätgeborenen als deutsche Volkszugehörige angesehen werden können. Nur in diesem Zusammenhang kommt es entscheidend auf eine Volksdeutsche Prägung der Familie sowie bei Spätgeborenen weiterhin auf eine Übermittlung der daraus resultierenden Bekenntnislage auf das spätgeborene Kind an. Zum ändern bezieht sich die im Beschluß vom 8. Mai 1987 - BVerwG 9 B 82.87 - (a.a.O.) enthaltene Bemerkung, einer nur teilweisen deutschen Abstammung komme für sich allein keine Bedeutung zu, auf das in § 6 BVFG enthaltene objektive Merkmal der Abstammung in seiner - grundsätzlich gegebenen - Eigenschaft als Indiz für die Ablegung eines subjektiven Bekenntnisses, nicht dagegen auf seine Bestätigungsfunktion für einen sich aus anderen Umständen unmittelbar ergebenden Bekenntnissachverhalt. Liegt dieser vor, ist - als objektive Bestätigung - vielmehr auch die ethnische Abstammung von nur einem deutschen Elternteil ausreichend, um die Verbindung zum deutschen Volkstum zu verdeutlichen (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47 m.w.N.).

3

Im vorliegenden Fall war der im Jahre 1923 geborene Kläger jedoch in den für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Rumänien maßgebenden Jahren 1943/44 20 bzw. 21 Jahre alt und damit selbst bekenntnisfähig. Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidend auf die Bekenntnislage seiner Eltern, insbesondere nicht darauf an, wie die Namensromanisierung seines Vaters bei der Beurteilung von dessen Volkszugehörigkeit zu werten ist (vgl. dazu Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 68.87 und 9 C 78.87 - Buchholz 412.3 § 6 Nr. 58 und 59). Vielmehr ist maßgebend, ob der Kläger selbst ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Dies hat das Berufungsgericht nicht etwa aus der Indizwirkung objektiver Merkmale im Sinne des § 6 BVFG hergeleitet. Vielmehr hat es ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum unmittelbar aufgrund eines seiner Ansicht nach vom Kläger in Temeschburg gezeigten schlüssigen Gesamtverhaltens als gegeben angesehen, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Bekenntnissachverhalt darstellen kann (Urteil vom 23. November 1972 - BVerwG 3 C 161.69 - BVerwGE 41 <189, 191>[BVerwG 19.10.1955 - V C 259/54]; Urteil vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34). Diesen hat das Berufungsgericht weiterhin objektiv als bestätigt angesehen, und zwar nicht nur - wie die Beschwerde meint - durch eine "teilweise deutsche Abstammung", sondern gleichzeitig auch durch das - insoweit für sich allein ausreichende - Merkmal der deutschen Sprache, die der Kläger in Form der Buchenwalder Mundart beherrscht und gebraucht hat und die das Berufungsgericht aus diesem Grunde ersichtlich nicht als eine vom Kläger erlernte Fremdsprache, sondern als dessen Muttersprache gewertet hat. Es kann deshalb dahinstehen, wie die vom Berufungsgericht nicht näher erläuterte "teilweise deutsche Abstammung" im einzelnen beschaffen war.

4

Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht weiche mit seinen Ausführungen über ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Gesamtverhalten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bekenntnisbegriff im Sinne des § 6 BVFG ab, greift nicht durch. Das gilt zunächst für die geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung vom 26. April 1964 - BVerwG 8 C 30.64 - (BVerwGE 26, 344), in der ausgeführt ist, daß sich derjenige zum deutschen Volkstum bekannt hat, der durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, einem bestimmten Volkstum und keinem anderen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat. Dem angegriffenen Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht stillschweigend eine hiervon grundsätzlich abweichende Rechtsauffassung habe vertreten wollen. Es hat vielmehr eine Kundgabe in dem bezeichneten Sinne im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Klägers angenommen, aufgrund dessen er wegen des darin zum Ausdruck kommenden Erklärungsinhalts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von seiner studentischen Umgebung in Temeschburg als Volksdeutscher angesehen wurde. Richtig ist allerdings der unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - und vom 27. September 1973 - BVerwG 8 B 57.73 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nrn. 23 und 24) erfolgte Hinweis der Beschwerde, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitgliedschaft in von Volksdeutschen getragenen Vereinen, die auch nichtdeutschen Volkszugehörigen offenstanden, für sich allein kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sondern in dieser Hinsicht lediglich ein Beweisanzeichen darstellt. Davon weicht das Berufungsgericht jedoch mit seinen Ausführungen ebenfalls nicht ab, der Kläger habe sich einem "betont deutschen" Ruderverein angeschlossen, der nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Aussage des Zeugen Disella auch von rumänischen Studenten frequentiert wurde. Die Beschwerde übersieht, daß das Berufungsgericht den "Anschluß" an den Ruderverein - wie auch immer er beschaffen gewesen sein mag - nicht schon für sich allein als Bekenntnissachverhalt gewertet, sondern ihn lediglich als einen zusätzlichen, zu dem Gesamtverhalten innerhalb der Hochschule hinzutretenden Umstand angesehen hat ("auch außerhalb der Hochschule ..."). In erster Linie hat das Berufungsgericht auf das Verhalten des Klägers innerhalb der Hochschule und darauf abgehoben, wie es von seiner studentischen Umgebung aufgefaßt worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß die studentische Umgebung des Klägers innerhalb der Hochschule in Temeschburg, wo damals nach der Aussage des Zeugen D. Angehörige aller osteuropäischen Nationen studierten, durch jeweils landsmannschaftliche Gruppierungen von Studenten gleichen Volkstums gekennzeichnet war, sich der Kläger im Kreise der Moldauer und Buchenländer deutschen Studenten bewegte und deshalb innerhalb der Studentenschaft als Volksdeutscher angesehen wurde. Darin kann - ähnlich wie bei der Mitgliedschaft in Vereinen, die nur Volksdeutschen offenstanden (vgl. dazu Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 51.68 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10), ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegen.

5

Entgegen der Ansicht der Beschwerde läßt sich auch keine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 22.76 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34) feststellen. Richtig ist, daß nach dieser Entscheidung - entsprechend den Voraussetzungen des Bekenntnisbegriffs - auch bei einer Wertung des Gesamtverhaltens als eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum unterschieden werden muß zwischen dem in dem Gesamtverhalten liegenden - äußeren - Erklärungsinhalt und dem - zusätzlich erforderlichen - dahinterstehenden subjektiven Bewußtsein und Willen, ausschließlich dem deutschen Volkstum zuzugehören. Zutreffend ist auch, daß es in diesem Zusammenhang in der genannten Entscheidung weiter heißt, das Gesamtverhalten gebe "in erster Linie" den Erklärungssachverhalt ab, nicht jedoch auch "ohne weiteres" die subjektiven Elemente des Bekenntnisses, die selbständig aus Tatsachen gefolgert werden müßten. Diesen Ausführungen läßt sich jedoch bereits kein uneingeschränkter Rechtssatz des Inhalts entnehmen, daß es aus Rechtsgründen schlechthin ausgeschlossen sein solle, aus dem im äußeren, im Gesamtverhalten zutage tretenden objektiven Erklärungsinhalt, ausschließlich dem deutschen Volkstum anzugehören, gleichzeitig auch auf ein entsprechendes subjektives Bewußtsein und einen diesbezüglichen Willen zu schließen, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in anderen Fällen vielfach geschehen ist (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <350>[BVerwG 26.04.1967 - VIII C 30/64]; Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 51.68 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, S. 13, 14). Sollte ihnen indessen eine entgegengesetzte Auffassung zugrunde liegen, wäre diese im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt, nach der auch aus objektiven Umständen, insbesondere den in § 6 BVFG enthaltenen Bestätigungsmerkmalen und dem "gesamten Lebensstil" des Betroffenen, auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und damit auch auf dessen subjektive Seite geschlossen werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86] sowie BVerfGE 59, 128 <158-160>). Zudem dürfen die Ausführungen im Urteil vom 19. Januar 1977 nicht losgelöst von dem damals zur Entscheidung stehenden Sachverhalt gesehen werden, der dadurch gekennzeichnet war, daß der Ausweisbewerber ethnisch einer nichtdeutschen Bevölkerungsminderheit angehörte, deren sprachliche und kulturelle deutsche Ausrichtung volkstumsneutrale Gruppenmerkmale waren. Hier dagegen haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keineswegs alle rumänischen Bewohner des Buchenlandes deutsch oder gar den Buchenländer Dialekt gesprochen. Der Kläger war zudem ethnisch teilweise deutscher Abstammung, und es lagen nach dem ermittelten Sachverhalt jedenfalls Anhaltspunkte für eine Hinwendung seiner Eltern zum deutschen Volkstum vor. Im Hinblick hierauf kann aus dem Umstand, daß im angegriffenen Urteil zur subjektiven Seite des Bekenntnisses keine ausdrücklichen Erwägungen enthalten sind, nicht geschlossen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung habe vertreten wollen, es komme bei der Beurteilung eines Gesamtverhaltens als eines Bekenntnissachverhalts auf ein subjektives volksdeutsches Bewußtsein schlechthin nicht an. Vielmehr hat er aus den von ihm festgestellten Gesamtumständen ersichtlich stillschweigend gefolgert, das äußere Verhalten des Klägers an der Hochschule in Temeschburg könne mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine anderweitige Motivation nicht anders als auf einem bei ihm im Verlaufe seines Lebens bis zur Bekenntnisfähigkeit erworbenen Bewußtsein beruhen, nicht dem rumänischen sondern dem deutschen Volkstum zuzugehören.

6

Auch die Verfahrensrügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

7

Die Beschwerde meint in dieser Hinsicht zunächst, das Berufungsgericht habe gegen die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil ihm Feststellungen zugrunde lägen, die in offensichtlichem Widerspruch zu dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Ergebnis der Beweisaufnahme stünden. Zwar kann eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach der das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat, auch dann vorliegen, wenn das Gericht bei seiner Beweiswürdigung von einem zweifelsfrei unrichtigen Sachverhalt ausgeht, zu dem auch der Inhalt einer Zeugenaussage gehört (Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht hat - wie sein am Ende des Tatbestands erfolgter Hinweis auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Vernehmung des Zeugen D. zeigt - seiner Entscheidung dessen protokollierte Bekundung zugrunde gelegt. Den Entscheidungsgründen läßt sich nicht entnehmen, daß es unzutreffenderweise davon ausgegangen wäre, der Zeuge habe entgegen seiner protokollierten Aussage, er habe den Kläger als Volksdeutschen angesehen, in Wirklichkeit - wörtlich - bekundet, dieser sei von seiner studentischen Umgebung als solcher angesehen worden. Vielmehr führt das Berufungsgericht auf der Grundlage der protokollierten Aussage lediglich aus, daß sich letzteres aus dieser ergebe. Das Berufungsgericht hat damit die - mit zutreffendem Inhalt zugrunde gelegte - Aussage des Zeugen D. ersichtlich dahin gewürdigt, daß das Verhalten des Klägers an der Hochschule im Hinblick auf seinen objektiven Erklärungsinhalt von den übrigen Studenten nicht anders habe aufgefaßt werden können als es von dem damaligen Studenten D. aufgefaßt worden ist. Eine solche Schlußfolgerung verstößt ersichtlich nicht gegen die Denkgesetze.

8

Ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich "auch außerhalb der Hochschule einem betont deutschen Ruderclub angeschlossen", in der Aussage des Zeugen D. eine Stütze findet, kann dahinstehen, da es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen - wie dargelegt - um eine zusätzliche Erwägung des angegriffenen Urteils handelt, das entscheidungstragend in erster Linie mit dem Verhalten des Klägers innerhalb der Hochschule begründet worden ist. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Beschwerde an, das Berufungsgericht habe Art und Umfang der Beziehungen des Klägers zu dem Ruderverein näher aufklären müssen.

9

Schließlich greift auch die weitere Aufklärungsrüge nicht durch, das Berufungsgericht habe seinen - von Amts wegen gefaßten - Beweisbeschluß vom 27. Juli 1988 insoweit nicht ausgeführt, als es die darin angeführten Zeugen E. und Dr. W. nicht vernommen habe. Die Beschwerde legt bereits nicht entsprechend den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig dar, was der Zeuge E. der nach seiner schriftlichen Erklärung vom 15. August 1988 den Kläger nicht persönlich gekannt hat und dem dessen Vater nur dienstlich und dessen Mutter lediglich vom Sehen bekannt waren, für die hier maßgebenden Jahre 1943/44 über das persönliche Gesamtverhalten des Klägers hätte bekunden können. Das gleiche gilt für den Zeugen Dr. W., der nach seinen Bekundungen in erster Instanz die Bukowina im Jahre 1940 verlassen und den Kläger erst in Deutschland kennengelernt hat. Für sich allein liegt in der unterbliebenen Durchführung einer zunächst von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO beschlossenen Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel, weil das Gericht, zumal dann, wenn - wie hier - keine Beweisanträge gestellt worden sind, Art und Umfang der Beweisaufnahme grundsätzlich nach seinem Ermessen bestimmt und deshalb nicht schon generell an von ihm erlassene Beweisbeschlüsse gebunden ist (vgl. Beschluß vom 26. August 1980 - BVerwG 3 B 15.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 128 sowie Beschluß vom 9. März 1989 - BVerwG 9 B 334.88 -).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dawin